Bei außerordentlicher Kündigung schwerbehinderter Menschen aus wichtigem Grund ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Integrationsamts grundsätzlich erforderlich. Die Zustimmung kann vom Arbeitgeber allerdings nur innerhalb von 2 Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrags beim Integrationsamt.[1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Das Integrationsamt hat die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen zu treffen.[2] Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung kann dem Arbeitgeber auch (vorab) mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben werden.[3] Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Für diesen Zusammenhang genügt es, wenn die Gesundheitsbeschädigung bei dem Verhalten des schwerbehinderten Menschen, das den Grund für die außerordentliche Kündigung bildet, eine wesentliche Rolle gespielt hat, wenn sich also das Verhalten des schwerbehinderten Menschen bei natürlicher Betrachtung zwanglos aus der Gesundheitsbeschädigung erklärt (z. B. aufbrausendes Verhalten eines Hirnverletzten) und mit ihr nicht nur in einem entfernten Zusammenhang steht.[4] Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, den schwerbehinderten Menschen bis zum Eingang der Zustimmung des Integrationsamts unbezahlt von der Arbeit freizustellen.[5]

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