Fachbeiträge & Kommentare zu Schwerbehinderte

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Schwerbehinderte Menschen / 1 Einleitung

1.1 Gesetzliche Grundlagen – Ziele Die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs[1] – welches das zuvor zersplitterte und unübersichtliche Recht der Rehabilitation zusammengefasst und weiterentwickelt hat. Ziel des Gesetzes ist, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesel...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 8.2 Teilzeitarbeit für schwerbehinderte Menschen

Nach § 164 Abs. 5 SGB IX hat der Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern. Darüber hinaus wird dem Schwerbehinderten ein Anspruch auf Teilzeit eingeräumt, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Das Verlangen eines schwerbehinderten Menschen nach § 164 Abs. 5 Satz 2 SGB IX bewirkt unmittelbar eine Verringeru...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 12 Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Menschen haben – im Gegensatz zu Gleichgestellten (§ 151 Abs. 3 SGB IX) – Anspruch auf Zusatzurlaub. Die Dauer des Zusatzurlaubs beträgt 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr (§ 208 SGB IX), bezogen auf eine 5-Tage-Arbeitswoche; weicht die Arbeitszeit hiervon ab, ist der Zusatzurlaub entsprechend anzupassen. Ergeben sich dann Bruchteile von Urlaubstagen, kommt weder ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 5.4 Berechnung der Erfüllung der Pflichtarbeitsplatzzahl

Diese Pflichtarbeitsplatzzahl ist vom Arbeitgeber mit schwerbehinderten Menschen oder vom Gesetz besonders genannten gleichwertigen Personen zu besetzen. Die öffentliche Pflicht ist nicht einklagbar; ihre Verletzung führt zur Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 160 SGB IX). Voraussetzung ist zunächst, dass die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 15 Die Schwerbehindertenvertretung

Sind in einem Betrieb mehr als 5 schwerbehinderte Menschen ständig beschäftigt, werden ein Vertrauensmann bzw. eine Vertrauensfrau und mindestens ein Stellvertreter gewählt. Diese Schwerbehindertenvertretung hat die Interessen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu vertreten und darüber zu wachen, dass die für die schwerbehinderten Menschen aufgestellten ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 11 Bemessung des Entgelts

Grundsätzlich gelten für den Entgeltanspruch des schwerbehinderten Menschen keine Besonderheiten. Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden (z. B. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, vorgezogenes Altersruhegeld für schwerbehinderte Menschen) dürfen bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäft...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 7.1 Benachteiligungsverbot für schwerbehinderte Menschen

Das Benachteiligungsverbot gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern richtet sich seit dem Inkrafttreten des AGG nun nach §§ 7 ff. AGG. Dies stellt § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX klar. Das Benachteiligungsverbot ist zudem in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich festgeschrieben. Das AGG enthält ein weitreichendes Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Als eines d...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 14 Besonderer Kündigungsschutz

Vergleiche hierzu die Darstellungen zum Punkt Besonderer Kündigungsschutz im Stichwort Kündigung.mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 7 Verbot der Benachteiligung – Entschädigungsanspruch

7.1 Benachteiligungsverbot für schwerbehinderte Menschen Das Benachteiligungsverbot gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern richtet sich seit dem Inkrafttreten des AGG nun nach §§ 7 ff. AGG. Dies stellt § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX klar. Das Benachteiligungsverbot ist zudem in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich festgeschrieben. Das AGG enthält ein weitreichendes Verb...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 13 Mehrarbeit

Von Mehrarbeit sind die schwerbehinderten Menschen sowie die Gleichgestellten auf ihr Verlangen freizustellen (§ 207 SGB IX). Mehrarbeit i. S. v. § 207 SGB IX ist nicht die über die individuelle Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen hinausgehende Arbeit, sondern die die werktägliche Dauer von 8 Stunden (§ 3 ArbZG) überschreitende Arbeitszeit.[1]mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 8.1 Gestaltung des Arbeitsplatzes

Nach § 164 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.[1] Dies geht nicht soweit, dass der Schwerbehinderte verlangen kann, nur nach seinen Neigungen beschäftigt zu werden.[2] bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 2 Geschützter Personenkreis

Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. v. § 156 SGB IX rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX ist unter Behinderung die Auswirkung einer mehr als 6-monatigen Funk...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 15.3 Teilnahme-, Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte

Der Schwerbehindertenvertretung sind keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber, sondern nur Mitwirkungsrechte eingeräumt. Träger der Mitbestimmung und der Befugnis zu kollektiven Regelungen (Ausnahme: Inklusionsvereinbarung) sind ausschließlich die Betriebs- und Personalräte. Wenn die Schwerbehindertenvertretung zugunsten der schwerbehinderten und ihn...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 4 Beginn und Ende des Schwerbehindertenschutzes

Der Schwerbehindertenschutz beginnt, ohne dass es einer förmlichen Anerkennung nach § 152 SGB IX bedarf, sobald die Voraussetzungen von § 2 SGB IX objektiv erfüllt sind. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber von dem Eintritt oder der Erfüllung der Voraussetzungen weiß. Der Schwerbehindertenschutz erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 2 SGB IX entfallen sind (§ 199 Abs. 1 SGB...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 5.3 Berechnung der Pflichtplatzquote und der Pflichtarbeitsplatzzahl

Die Pflichtarbeitsplatzzahl als der Anzahl der Arbeitsplätze, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt sein müssen, beträgt regelmäßig 5 % der ermittelten Arbeitsplätze. Eine Besonderheit gilt für öffentliche Arbeitgeber des Bundes. Hier beträgt die Pflichtquote weiterhin 6 %, wenn sie am 31.10.1999 auf mehr als 6 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigten ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 15.2 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Die Aufgaben ergeben sich aus § 178 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, die Interessen der schwerbehinderten Menschen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Insbesondere hat sie über die Einhaltung der zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Normen zu wachen, Maßnahmen, die ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 7.3 Schadensersatzpflicht bei rechtswidriger Benachteiligung

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses hat der Bewerber einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 15 Abs. 1 AGG), und auch Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Entgeltdifferenzen, wenn er nachweisen kann, dass er bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 15.5 Persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie genießt den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-/Personalrats. Das bedeutet, dass eine Kündigung nach § 15 KSchG grundsätzlich nur als fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und mit Zustimmung des Betriebs-/Personalrats zulässig ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 9.5 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber

Der Gesetzgeber hat den öffentlichen Arbeitgeber in § 165 SGB IX besondere Verpflichtungen auferlegt. Öffentliche Arbeitgeber sind die in § 154 Abs. 2 SGB IX genannten Arbeitgeber. Sie haben erstens freie oder frei werdende Stelle der Agentur für Arbeit frühzeitig zu melden, sobald fest steht, dass die Stelle wieder besetzt wird und nicht eine interne Stellenbesetzung zu erf...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 5 Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

Grundsätzlich sind alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, verpflichtet, auf wenigstens 5 % (Pflichtplatzquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (Pflichtarbeitsplatzzahl – § 71 Abs. 1 SGB IX). Die Berechnung vollzieht sich in 4 Schritten: 1. Schritt: Wie viele Arbeitsplätze gibt es bei dem Arbeitgebe...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 10 Exkurs: Fragerecht des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung

Die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 1 und 2 SGB IX) oder einer Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX) eines Bewerbers wurde wegen der daran anknüpfenden umfangreichen gesetzlichen Verpflichtungen für den Arbeitgeber bisher für zulässig erachtet. Zulässig war auch die Frage danach, ob ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaf...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 6 Prüfungspflicht bei Einstellungen

Die Beschäftigungspflicht stellt eine öffentliche Pflicht des Arbeitgebers dar; sie gibt einem schwerbehinderten Menschen kein subjektives Recht auf Einstellung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber. Die Beachtung der in § 164 Abs. 1 SGB IX genannten vielfältigen Pflichten des Arbeitgebers ist auch deswegen von besonderer Bedeutung, weil ein Verstoß hiergegen als Indiz im S...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 5.2 Berechnung der anzurechnenden vorhandenen Arbeitsplätze

Die Zahl der Arbeitsplätze, aus der sich die anzuwendende Pflichtplatzquote und die Pflichtarbeitsplatzzahl ableitet, berechnet sich nach § 156 SGB IX und § 157 SGB IX. Danach sind Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende und andere zur beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Dabei ist immer auf eine jahresdurchschnittli...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 9.4 Bestellung eines Personalverantwortlichen als Beauftragten

Nach § 181 SGB IX hat der Arbeitgeber einen Beauftragten zu bestimmen, der ihn in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertritt. Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein. Die Entscheidung entfällt, wenn der Arbeitgeber keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber alleine, sie ist mitb...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 5.1 Begriff des Arbeitgebers

Die Beschäftigungspflicht ist auf den Arbeitgeber und nicht auf den einzelnen Betrieb oder die Verwaltung bzw. Dienststelle bezogen. Im Bereich privatrechtlich organisierter Arbeitgeber ist daher der Arbeitgeber regelmäßig die natürliche oder juristische Person, die Arbeitnehmer beschäftigt. Hier kommt es daher für die Berechnung der anrechenbaren Arbeitsplätze wie auch der ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 9.2 Pflicht zur Prävention

Nach § 167 Abs. 1 SGB IX wird der Arbeitgeber verpflichtet, bei Eintritt von Schwierigkeiten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, die zur Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen können, aktiv zu werden. Durch möglichst frühzeitiges Einschalten von Schwerbehindertenvertretung sowie Betriebs-/Personalrat sollen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung s...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 5.5 Verletzung der Beschäftigungspflicht: die Ausgleichsabgabe

Der Arbeitgeber hat für jeden unbesetzten Pflichtplatz – unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder ihm die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen überhaupt möglich ist – monatlich eine Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 160 Abs. 1 und 2 SGB IX). Die Ausgleichsabgabebeträge sind dynamisiert. Die Erhöhung richtet sich nach der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 9.1 Abschluss einer Inklusionsvereinbarung

Nach § 166 SGB IX hat der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Betriebs-/Personalrat eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen. Das Initiativrecht für den Abschluss dieser Vereinbarung liegt bei der Schwerbehindertenvertretung oder – ist diese nicht vorhanden – beim Betriebs- bzw. Personalrat. Mit der Inklusionsvereinbarung sollen betrieblic...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 9.3 Anzeige- und Mitwirkungspflichten

Jeder Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu führen (§ 163 Abs. 1 SGB IX). Einmal pro Jahr sind der Agentur für Arbeit unter Beifügung einer Durchschrift für das Integrationsamt die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze, die Zahl der schwerbehinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, die Mehrfachanrec...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 15.4 Versammlungen und Sprechstunde

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durchzuführen (§ 178 Abs. 6 SGB IX). Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung kann...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schwerbehinderte Menschen / 3 Feststellungsverfahren

Entscheidend für das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft ist allein das objektive Vorliegen eines GdB von wenigstens 50 sowie der sonstigen Voraussetzungen des § 2 SGB IX. Die behördliche Anerkennung hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Allerdings ist der Arbeitnehmer, der sich auf die Schwerbehinderteneigenschaft beruft, hierfür darlegungs- und beweispflichtig. D...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schwerbehinderte Menschen / 15.1 Wahl der Vertrauensperson

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter gewählt (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Die Funktion des Stellvertreters besteht in Betrieben oder Dienststellen mit mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten aber nicht nur in einer Abwesenheitsver...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schwerbehinderte Menschen / 1.1 Gesetzliche Grundlagen – Ziele

Die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs[1] – welches das zuvor zersplitterte und unübersichtliche Recht der Rehabilitation zusammengefasst und weiterentwickelt hat. Ziel des Gesetzes ist, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern und damit das B...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 7 Da nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 2 BUrlG einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben, findet die Berechnungsvorschrift des § 11 Abs. 1 BUrlG auch auf diesen Personenkreis Anwendung, was angesichts des hier möglicherweise stark schwankenden Entgelts von besonderer Bedeutung ist. Keine Geltung hat sie für Heimarbeiter, f...mehr

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Jansen, SGB VI § 162 Beitra... / 2.3.2 Behinderte Menschen in Inklusionsbetrieben (Nr. 2a)

Rz. 11 Bei einem Teil der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann möglich, wenn der (Wieder-)Eingliederung eine längere Phase der Beschäftigung und Qualifizierung vorausgeht. Für diese arbeitslosen schwerbehinderten Menschen, für die regelmäßig auch die Werkstatt für Behinderte nicht die adäquate Einrichtung zur ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Führerscheinkosten, Übernah... / 5 Unterschiedliche Rechtsprechung zu Führerscheinkosten

In der Vergangenheit mussten sich die Finanzgerichte des Öfteren mit der steuermindernden Berücksichtigung von Führerscheinkosten befassen: So sah beispielsweise der BFH mit Urteil vom 26.6.2003[1] ersparte Aufwendungen der Führerscheinklasse 3 nicht als Arbeitslohn an – es ging konkret um den Führerschein eines Polizisten – weil das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebe...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
AGG: Die Merkmale Religion ... / 2.1 Vorstellungsgespräch: Fragerecht nach der Religionszugehörigkeit

Im Bereich des allgemeinen (also nicht Kirchen-)Arbeitsrechts liegt keine Rechtsprechung zu Fragen zur Religionszugehörigkeit vor, die Arbeitgeber in Bewerbungsgesprächen stellten. In Betracht kommen Fragen wie "Halten Sie Gebetszeiten ein?".[1] Derartige Fragen dürften grundsätzlich ein diskriminierungsrelevantes Indiz i. S. v. § 22 AGG begründen, das eine Benachteiligung w...mehr

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Sauer, SGB III § 22 Verhält... / 2.3 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

Rz. 12 Abs. 2 greift die Problematik der möglichen Zuständigkeit unterschiedlichster Träger der Rehabilitation auf (Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Träger der Alterssicherung der Landwirte, Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe). Die Regel...mehr

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Schell, SGB IX § 1 Selbstbe... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf ein Mensch wegen seiner Behinderung nicht benachteiligt werden. Neben diesem Ziel folgt § 1 dem besonderen Anliegen, Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung zwecks Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben besondere Rechte zu gewähren. Diese Rechte ori...mehr

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Sauer, SGB III § 22 Verhält... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 22 stellt die Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB III gegenüber konkurrierenden Ansprüchen fest. Davon ausgenommen werden spezifische Leistungen für schwerbehinderte Menschen und Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung an Gefangene, soweit sie der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Abs. 1 Satz 1 bestimmt...mehr

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Sauer, SGB III § 22 Verhält... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 3 Satz 3 wurde zum 1.1.1998 angefügt durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970), Abs. 2 zum 1.10.2000 geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) und Abs. 2 Satz 1 zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) neu gefasst. Abs. 2 wurde zum 1.1.2002 redaktion...mehr

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Sauer, SGB III § 73a Mobili... / 2.2.2 Fahrkosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Rz. 13 Für die Höhe der Fahrkosten gilt die Vorschrift des § 63 Abs. 3 entsprechend. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 werden Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei der Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 63 Abs. 3 sind mögliche ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 73a Mobili... / 2.3 Fortbestand anderer Vorschriften (Abs. 3)

Rz. 16 Nach Abs. 3 bleiben bestimmte Vorschriften unberührt, d. h. sie gelten unabhängig von § 73 fort. Hierzu gehören § 56 Abs. 1 Nr. 3 und § 63 SGB III sowie § 73 SGB IX. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten und die sonstigen A...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Schell, SGB IX § 1 Selbstbe... / 2.2.3 Vermeidung von behinderungsbedingten Benachteiligungen

Rz. 11 Neben der Teilhabeförderung (Rz. 7 ff.) sichert § 1 Abs. 1 dem Menschen mit Behinderung bzw. mit drohender Behinderung einen Anspruch auf einen "behinderungsbedingten Nachteilsausgleich" zu. Dabei gilt das Gebot, den betroffenen Menschen – je nach Grad seiner Behinderung –gegenüber einem gesunden Menschen nicht zu benachteiligen, aber auch nicht zu bevorteilen (Gleich...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Sozialauswahl / 3 Sozialdaten

Die Sozialauswahl ist auf 4 Kriterien – nämlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers – beschränkt. Alle 4 Kriterien haben das gleiche Gewicht. In seinem Urteil vom 18.9.2018 hat das BAG wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Arbeitgeber bei der Gewichtung der Sozialkriterien ei...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Unfallverhütung im Verein / 4.1 Themenfelder

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterscheidet hinsichtlich der Gesundheit am Arbeitsplatz folgende drei Themenfelder, die sich in ihren Kompetenzen ergänzen: technischer, medizinischer und sozialer Arbeitsschutz Erhalt und Förderung der Gesundheit (Betriebliche Gesundheitsförderung, kurz BGF) Erhalt oder Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit bis zum...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 103 Absich... / 2.1 Ausschluss

Rz. 2 Regelmäßig ist es für den Rentenanspruch ohne Bedeutung, auf welcher Ursache die gesundheitliche Beeinträchtigung beruht. Ein Rentenanspruch wird nämlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenn die Gesundheitsstörung durch schuldhaftes Verhalten des Berechtigten eingetreten ist. Die Rente soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn die sie begründenden Gesundheitsstörunge...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 104 Minder... / 2.1 Versagung der Rente

Rz. 2 Zu den Renten aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zählen u. a. die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43 und 240), Renten für Bergleute (§ 45), die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37) und die großen Witwen- bzw. Witwerrenten, die wegen Erwerbsminderung gezahlt werden (§ 46 Abs. 2, § 243 Abs. 2 und 3).Eine entsprechende Anwendung au...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 103 Absich... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 103 bestimmt, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwen-/Witwerrente für die Personen nicht bestehen soll, die die gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine der Voraussetzungen für diese Renten ist, absichtlich herbeigeführt haben. Die Versichertengemeinschaft soll nicht von die...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2.1 Antrag

Rz. 2 Die Vorschriften in den §§ 99 bis 102 bestimmen den Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit der aus dem Stammrecht resultierenden Einzelansprüche. Der tatsächliche Rentenbeginn ist jedoch unabhängig von Ruhensbestimmungen (§§ 90ff.) oder Verjährungsvorschriften (§ 45 SGB I) davon abhängig, dass ein Rentenantrag rechtzeitig gestellt wird. Der Antrag (Leistungsantrag ...mehr