Fachbeiträge & Kommentare zu Schwerbehinderte

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Arbeitnehmeranzahl (Abs. 5)

Rz. 19 Ein weiteres Kriterium für die Bestimmung der Größenklasse ist gem. Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 HGB die durchschnittliche Anzahl der während des Gj beschäftigten Arbeitnehmer. Der Begriff des Arbeitnehmers orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts sowie an der Rechtsprechung des BAG.[1] Insofern gilt als Arbeitnehmer jede natürli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.3 Weitere als Umsatzerlöse auszuweisende Sachverhalte und Abgrenzungsfragen

Rz. 64 Im Folgenden sind weitere Sachverhalte aufgeführt, bei denen zum einen die Beurteilung schwerfällt, ob es sich bei ihnen um Produkte oder Dienstleistungen handelt und zum anderen, ob für sie ein Ausweis als Umsatzerlöse oder sonstige betriebliche Erträge vorzunehmen ist. Im Weiteren werden hier Posten angeführt, für welche die Möglichkeit einer Erfassung als buchungst...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausschlussfrist / 8 Verwirkung, Verjährung

Mit der Geltendmachung in Textform wird lediglich das Erlöschen des Anspruchs aufgrund einer Ausschlussklausel vermieden. Andere Rechtsinstitute, die die Geltendmachung des Anspruchs hindern können, bleiben davon unberührt. Ansprüche können daher auch trotz Geltendmachung gleichwohl nach den Verjährungsbestimmungen der §§ 194 ff. BGB verjähren (siehe Stichwort "Verjährung")....mehr

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Sauer, SGB IX § 155 Beschäf... / 2.1.1 Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen

Rz. 3 Abs. 1 benennt zwei Gruppen schwerbehinderter Menschen. In Nr. 1 sind in einer nicht abschließenden Aufzählung solche schwerbehinderten Menschen aufgeführt, die aus besonderen individuellen Gründen, nämlich wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung, im Arbeitsleben besonders benachteiligt sind. Rz. 4 Zu diesen gehören schwerbehinderte Menschen, die zur Ausübung der Besch...mehr

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Sauer, SGB IX § 155 Beschäf... / 2.1.2 Ältere schwerbehinderte Menschen

Rz. 10 § 155 Abs. 1 Nr. 2 benennt schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und unterstellt, dass diese bereits aufgrund dieses Alters in ihrer Wettbewerbsfähigkeit besonders beeinträchtigt sind. Damit wird der besonders herausfordernden Arbeitsmarktlage für ältere Arbeitnehmer generell Rechnung getragen, wobei lebensältere schwerbehinderte Menschen n...mehr

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Sauer, SGB IX § 155 Beschäf... / 2.1.3 Auszubildende

Rz. 13 Die Vorschrift hält Arbeitgeber, die über Plätze zur beruflichen Bildung, insbesondere Ausbildungsplätze verfügen, an, bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderte Menschen bei der Besetzung solcher Stellen angemessen zu berücksichtigen. Rz. 14 Es handelt sich dabei sowohl um betriebliche Ausbildungsplätze in anerkannten Ausbildungsberufen (§ 25 BBiG) o...mehr

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Sauer, SGB IX § 157 Berechn... / 2.1 Auszubildende

Rz. 3 Die mit den Beschäftigungsförderungsgesetzen 1985 und 1990 und zuletzt mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze v. 26.7.1994 (BGBl. I S. 1792) bis zum 31.12.2000 beschränkte Regelung, bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen...mehr

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Sauer, SGB IX § 235 Einnahm... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt die Verteilung der Einnahmen aus dem Verkauf von Wertmarken. Diese sind erforderlich für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach Maßgabe der §§ 228, 229. Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 und 2 setzt die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV voraus, dass die betreffenden Personen einen Schwerbehindertenausweis i. S. v. §...mehr

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Pflegebedürftigkeit: Steuer... / 1.3.1 Kosten für Pflege- und Hilfskräfte

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Pflege durch eine ambulante Pflegekraft oder auch durch die Sozialstation oder einen privaten Pflegedienst, auch Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege[1], sind ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit die Aufwendungen ausschließlich auf die Pflege entfallen, d. h. aufgrund der entsprechenden Feststellungen u...mehr

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Sauer, SGB IX § 188 Beraten... / 2.1 Aufgabe

Rz. 3 Bei der Bundesagentur für Arbeit ist ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen zu bilden. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge zu fördern, die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben und bei der Durchführ...mehr

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Sauer, SGB IX § 152 Festste... / 2.5 Ausweis

Rz. 15 Die Vorschrift enthält Regelungen über die Ausstellung des Ausweises. Der schwerbehinderte Mensch kann neben dem Bescheid über die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und den GdB einen Ausweis beanspruchen. Hierzu hat er einen gesonderten Antrag zu stellen. Die Ausstellung des Ausweises ist kein eigener Verwaltungsakt, weil die notwendigen Feststellungen zum...mehr

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Sauer, SGB IX § 240 Sonderr... / 2.4 Besondere Regelungen für die Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse

Rz. 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 trifft besondere Regelungen für die Zusammensetzung sowohl des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt als auch der Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit in Angelegenheiten, in denen es um schwerbehinderte Menschen beim Bundesnachrichtendienst geht. Anstelle der Mitglieder, die schwerbehinderte Arbeitnehmer sind, treten An...mehr

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Sauer, SGB IX § 152 Festste... / 2.1 Feststellung der Behinderung

Rz. 3 Die Vorschrift befasst sich mit dem Verfahren zur Feststellung einer Behinderung und des Grades einer Behinderung und bestimmt die für die Feststellungen zuständigen Behörden. Zuständig sind grundsätzlich die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden, also die Versorgungsämter. Das bestimmt Satz 1. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung s...mehr

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Sauer, SGB IX § 157 Berechn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit der Änderung in Abs. 2 wurde eine Klarstellung der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 eingeführten "Kleinbetrieberegelung" durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) vorgenommen. Die geänderte Vorschrift trat zum 1.5.2004 in Kraft. Mit dem I...mehr

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Sauer, SGB IX § 157 Berechn... / 2.3 Rundungsregelungen

Rz. 8 Abs. 2 regelt die Rundung von Bruchteilen, die sich bei der Berechnung nach Abs. 1 ergeben. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, darunter liegende Bruchteile abzurunden. Eine Ausnahme gilt für Kleinbetriebe mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen, hier sind auch Bruchteile von 0,5 und mehr stets abzurunden. Dies begünstigt Kleinbetriebe mit zwische...mehr

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Sauer, SGB IX § 240 Sonderr... / 2.3 Ausnahmen für die Schwerbehindertenvertretung

Rz. 4 Eine Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1 – der Einheitlichkeit des Bundesnachrichtendienstes – gilt nach Abs. 1 Nr. 3 für die Fälle der Schwerbehindertenvertretung. Danach kann eine Schwerbehindertenvertretung nach § 177 auch in Dienststellen (Teilen und Stellen) des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören, unter der Voraussetzung des § 177 Abs. 1 Satz 1,...mehr

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Sauer, SGB IX § 157 Berechn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt, welche Arbeitsplätze bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, nicht zählen (Abs. 1) und bestimmt im Übrigen Rundungsregelungen.mehr

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Sauer, SGB IX § 157 Berechn... / 2.2 Rechts- und Studienreferendarinnen und -referendare

Rz. 5 Abs. 1 Satz 2 betrifft Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und -referendare beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben. Rz. 6 In § 7 Abs. 3 SchwbG in der bis zum Inkrafttreten des SGB IX geltenden Fassung war geregelt, dass Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben, nicht als...mehr

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Sauer, SGB IX § 241 Übergan... / 2.1 Besondere Pflichtquote für die öffentlichen Arbeitgeber des Bundes (Abs. 1)

Rz. 2 Besondere Verantwortung für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen kommt dem öffentlichen Dienst als Arbeitgeber zu. Auch wenn die Beschäftigungspflicht öffentlicher und privater Arbeitgeber gleiche Rechtsqualität hat, haben die öffentlichen Arbeitgeber eine "Vorbildfunktion", sie stehen in einer größeren Verantwortung. Rz. 3 Durch Abs. 1 werden deshalb die in § 1...mehr

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Sauer, SGB IX § 188 Beraten... / 2.4 Berufung

Rz. 7 Abs. 4 regelt die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Aufgrund der Änderung des SGB III im Rahmen des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (Art. 3 des Gesetzes v. 23.3.2002, BGBl. I S. 1130) werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nicht mehr durch den Pr...mehr

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Sauer, SGB IX § 221 Rechtss... / 2.2.2 Zusammensetzung

Rz. 7 Wie die Vorgängerregelung des § 138 (a. F.) enthält auch § 221 keine konkreten Vorgaben zur Zusammensetzung des Arbeitsentgelts innerhalb der Werkstätten. § 221 legt lediglich fest, dass sich das Arbeitsentgelt aus einem Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Die frühere Regelung in § 54b Schwerbehindertengesetz (SchwbG), die die Zu...mehr

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Sauer, SGB IX § 153 Verordn... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Vorschriften zur Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren in Abs. 1 sind in der Ausweisverordnung v. 15.5.1981 (BGBl. I S. 431) geregelt, geändert durch Art. 56 des Sozialgesetzbuches IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Behinderung.

Rn 7 Behinderung ist ein autonomer Rechtsbegriff (EuGH NZA 18, 159 – Adipositas). Geschützt sind nicht nur (nach SGB IX arbeitsrechtlich bereits besonders geschützte) Schwerbehinderte und Gleichgestellte iSv § 2 II, III SGB IX (vgl BTDrs 16/1780, 31), sondern Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit langfristig eingeschränkt ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 43 enthält besondere Vorschriften zur Bewertung von Anrechten aus der GRV. Sie ist (seit 1992) im SGB VI geregelt und in zwei Zweige untergliedert; die knappschaftliche Rentenversicherung (für im Bergbau Beschäftigte) unterscheidet sich von der allgemeinen Rentenversicherung insb durch höhere Beiträge und höhere Leistungen. Wegen ihrer unterschiedlichen Qualität gelte...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 1.2 Rechtliche Grundlagen

Vielfalt zu fördern, heißt unmittelbar Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Diversity ist Ausdruck des Minderheitenschutzes und national verankert in den Grundrechten im Grundgesetz (GG). Neben beispielsweise der Menschenwürde[1] als Ausgangsnorm aller Schutzrechte, dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht[2], der Religionsfreiheit[3], dem Recht auf Arbeit[4], gewährleis...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Abzug der Aufwendungen

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Aufwendungen zum Erwerb des Pkw-Führerscheins werden normalerweise den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung zugeordnet, auch wenn der Beruf die Benutzung eines Kfz erforderlich macht (BFH 95, 433 = BStBl 1969 II, 433). Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der ArbN den Führerschein überwiegend für Fahrten zwischen Wohnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonderkündigungsschutz.

Rn 91 Schwerbehinderten Menschen und ihnen nach § 151 II SGB IX Gleichgestellten (BAG NJW 14, 3533 [BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13]) kann nur nach Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden, § 168 SGB IX (Lingemann Kündigungsschutz, 175 ff). Die Zustimmung kann bei gleichbleibendem Sachverhalt mehrere Kündigungen abdecken (BAG NZA-RR 11, 516) und ist bis zur rechtskräf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Beteiligung Dritter.

Rn 17 Behördliche Zustimmungserfordernisse bestehen für ArbN in Elternzeit (§ 18 I 5 BEEG) oder Mutterschutz (§ 9 MuSchG) sowie für schwerbehinderte Menschen (§§ 168, 174 SGB IX; § 620 Rn 91 ff). Rn 18 Daneben besteht die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats (§ 102 I BetrVG), bei leitenden Angestellten des Sprecherausschusses (§ 31 II SprAuG), im öffentlichen Dienst des Pers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Sozialauswahl.

Rn 78 Ist der ArbN, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, mit anderen ArbN vergleichbar, so ist aufgrund der gesetzlich angeordneten Sozialauswahl, § 1 III 1 Hs 1 KSchG, nicht unbedingt ihm zu kündigen, sondern dem vergleichbaren ArbN, der bei ausreichender Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitsdauer (richtiger: Unternehmenszugehörigkeit), Lebensalter (BAG NZA 17, 902 [B...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsförderung / 6.1 Förderung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen

Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen gelten generell besondere Förderkonditionen. Für sie kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 % und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer darüber hinaus auf bis zu 60 Monate, bei mindestens 55 Jahre alten schwerbehinderten Menschen auf ...mehr

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Sauer, SGB IX § 156 Begriff... / 2.2 Arten der Beschäftigung

Rz. 7 Ein Arbeitsplatz i. S. d. § 156 liegt nur dann vor, wenn mit den damit verbundenen Aufgaben eine Person beschäftigt wird, die in einem echten Arbeitsverhältnis steht, mithin als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten bzw. nach Maßgabe des § 611a Abs. 1 BGB zu betrachten ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.2.1994, 5 C 44/92; Knittel/Schaumbu...mehr

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Sauer, SGB IX § 160 Ausglei... / 2.12 Verteilung der Ausgleichsabgabe

Rz. 31 Die bei den Integrationsämtern eingehenden Ausgleichsabgabebeträge verbleiben zu 55 % bei den Integrationsämtern, ein Anteil in Höhe von 45 % der Einnahmen ist von den einzelnen Integrationsämtern an den beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildeten "Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben" weiterz...mehr

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Sauer, SGB IX § 160 Ausglei... / 2.3 Höhe der Ausgleichsabgabe

Rz. 9 Abs. 2 Satz 1 regelt die Höhe der Ausgleichsabgabe, Satz 2 enthält eine Sonderregelung für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen. Rz. 10 Aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) gilt mit Wirkung seit 1.1.2001 nicht mehr eine einheitliche Ausgleichsabgabe unabhängig von dem G...mehr

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Sauer, SGB IX § 160 Ausglei... / 2.13 Verwaltung der Mittel der Ausgleichsabgabe

Rz. 34 Die Verpflichtung, die Mittel der Ausgleichsabgabe gesondert zu verwalten, soll sicherstellen, dass sie nur für die in Abs. 5, § 185 und den Vorschriften der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung genannten Zwecke entsprechend verwendet werden. Für die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege sind keine besonderen Regelungen getroff...mehr

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Sauer, SGB IX § 160 Ausglei... / 2.5 Dynamisierung

Rz. 18 Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) ist in dem damaligen Schwerbehindertengesetz auch eine Dynamisierung der Ausgleichsabgabe entsprechend der Lohnentwicklung eingeführt worden. Diese ist in das am 1.7.2001 in Kraft getretene SGB IX, mit dem das Schwerbehindertengesetz aufgehoben wurde, in § 77 Abs. 3 (se...mehr

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Sauer, SGB IX § 154 Pflicht... / 2.2 Pflichtquote

Rz. 8 Nach Maßgabe des § 154 Abs. 1 setzt die Beschäftigungspflicht erst ab der Existenz von mindestens 20 Arbeitsplätzen i. S. d. § 156 ein. In diesem Fall sind mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten zu besetzen. Die Regelung des § 154 Abs. 1 Satz 3 formuliert eine Ausnahme von diesem Grundsatz für Betriebe, die im Jahresd...mehr

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Sauer, SGB IX § 160 Ausglei... / 2.1 Rechtscharakter der Ausgleichsabgabe

Rz. 3 Die Normen des § 160 Abs. 1 und 2 bilden zusammen mit den Vorschriften über die Beschäftigungspflicht (vgl. § 154) das Kernstück des Schwerbehindertenrechts. Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, haben für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten....mehr

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Sauer, SGB IX § 154 Pflicht... / 2.1 Arbeitgeber

Rz. 3 Der Verpflichtung privater und öffentlicher Arbeitgeber, die über eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen verfügen, auf einem gesetzlich festgelegten Anteil dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, gehört zu den wesentlichen Instrumentarien des Schwerbehindertenrechts zur Teilhabe schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen ...mehr

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Sauer, SGB IX § 160 Ausglei... / 2.2 Jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote

Rz. 8 Die Ausgleichsabgabe wird (seit dem 1.1.2001) nicht auf der Grundlage der jeweiligen monatlichen Beschäftigungssituation, sondern auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt; hierzu wird aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet. Hierdurch wird erreicht, dass durch "Üb...mehr

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Sauer, SGB IX § 160 Ausglei... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift des § 160 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung ab dem 1.1.2018 eingeführt. Die Regelung entspricht inhaltlich der vorherigen Vorschrift des § 77 (a. F.). Die Vorgängervorschrift des § 77 (a. F.) wurde ursprünglich durch A...mehr

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Sauer, SGB IX § 191 Verordn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Verordnungsermächtigung des § 191 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Rechtsgrundlagen für Assistenzleistungen zur Ermöglichung und Stärkung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, und zwar dergestalt, dass § 191 die detaillierte Ausgestaltung von individuellen Ansprüchen auf Arbeitsassistenzleistungen gewährleistet und damit ein hohes Maß ...mehr

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Sauer, SGB IX § 154 Pflicht... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde mit Wirkung v. 1.1.2003 Abs. 1 um eine klarstellende Regelung zum Umfang der Beschäftigungspflicht für Kleinbetriebe ergänzt und in Abs. 2 die Beibehaltung der Beschäftigungspflichtquote von 5 % über den 31.12.20...mehr

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Sauer, SGB IX § 156 Begriff... / 2.3.6 Ruhende Arbeitsverhältnisse

Rz. 20 Als Arbeitsplätze gelten schließlich nicht die Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahlten Urlaubs oder wegen Bezugs einer Rente auf Zeit ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist. Rz. 21 Die Regelung ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung de...mehr

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Sauer, SGB IX § 160 Ausglei... / 2.4 Kleinbetrieberegelung

Rz. 16 Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen, also für solche Arbeitgeber, die infolge der Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 3 (eingefügt durch Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003, BGBl. I S. 462) – ab 1.1.2018 § 154 Abs. 1 Satz 3 – bis zu 2 schwerbehinderte M...mehr

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Arbeitsförderung / 3.3 Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen

Die Kosten für eine bis zu einer Dauer von 3 Monaten befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen, von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen werden an Arbeitgeber erstattet, wenn durch die Beschäftigung die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige Teilhabe erreicht werden kann. Eine Probezeit aufgrund a...mehr

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Sauer, SGB IX § 154 Pflicht... / 2.3 Besondere Berücksichtigung schwerbehinderter Frauen

Rz. 11 Öffentliche und private Arbeitgeber sind gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, schwerbehinderte Frauen bei der Besetzung der Pflichtarbeitsplätze besonders zu berücksichtigen. Anders als beispielsweise im Recht der Arbeitsförderung, nach dem Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen bei den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gefördert werden sollen (...mehr

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Arbeitsförderung / 5.2.2 Weiterbildungskosten

Hier wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sich angemessen an den Lehrgangskosten beteiligt. Im Einzelnen gilt folgende Staffelung:[1] In Kleinstbetrieben mit weniger als 50 Beschäftigten soll von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ganz abgesehen werden. In Betrieben mit mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten soll die Kostenbeteiligung des Arbei...mehr

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Sauer, SGB IX § 160 Ausglei... / 2.6 Entrichtung der Ausgleichsabgabe

Rz. 20 Der Arbeitgeber zahlt die von ihm errechnete Ausgleichsabgabe an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. Die Zahlung muss zugleich, also zeitgleich, mit der an die Agentur für Arbeit erstatteten Anzeige nach § 163, also bis zum 31.3., gezahlt werden (vgl. zur Fälligkeit VG Gelsenkirchen, Urteil v. 17.7.2006, 11 K 317/06). Das Zahlungsziel zum 31.3. jedes Kalen...mehr

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Sauer, SGB IX § 156 Begriff... / 2.3.1 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe

Rz. 11 Nicht als Arbeitsplätze gelten die Stellen, auf denen behinderte Menschen beschäftigt werden, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Betrieben und Dienststellen teilnehmen (bis 30.6.2001: "die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen"). Rz. 12 Die Regelung ist ausschließlich auf behinderte Menschen und...mehr