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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB IX § 168 ff. Kündigungsschutz ... / 2.3 Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 9

Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz sind in § 173 SGB IX abschließend geregelt. Die diesbezügliche Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Die wichtigste Ausnahmeregelung enthält § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, wonach die Zustimmung des Integrationsamts nicht erforderlich ist, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate besteht. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist auch einschlägig, wenn die Kündigung spätestens am letzten Tag dieser Frist zugeht, und auch, wenn das Arbeitsverhältnis erst zu einem nach Fristablauf liegenden Zeitpunkt beendet wird.[1]

 
Hinweis

Auch wenn ein Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate besteht, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer schwerbehinderten Person nach § 173 Abs. 4 SGB IX dem Integrationsamt innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen.

 

Rz. 10

§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX orientiert sich an § 1 Abs. 1 KSchG. Zur Berechnung des 6-Monats-Zeitraums können daher die zu § 1 Abs. 1 KSchG entwickelten Grundsätze herangezogen werden.[2] Maßgeblich ist demnach allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, sodass tatsächliche Unterbrechungen wie z. B. durch Krankheit, Urlaub, Arbeitskampf bei der Berechnung der 6-Monats-Frist unberücksichtigt bleiben.[3] Ferner muss das Arbeitsverhältnis während der 6 Monate mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Werden bei diesem mehrere Arbeitsverhältnisse unmittelbar nacheinander im zeitlichen Zusammenhang abgewickelt, sind sie für die Berechnung zusammenzuzählen.[4] Liegen Unterbrechungen vor, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine kurzfristige Unterbrechung unschädlich ist, insbesondere wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, wofür kurzfristige Unterbrechungen von einigen Tagen üblicherweise sprechen. Längere rechtliche Unterbrechung...

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