Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / 4. Pflichtteilsanspruch

Rz. 30 Jede Forderung, die auf Zahlung in Geld gerichtet ist, kann grundsätzlich gepfändet werden. Ob die Forderung betagt, bedingt, zeitbestimmt oder von einer Gegenleistung abhängig ist, ist hierbei unerheblich. Eine Pfändung von Pflichtteilsansprüchen (§ 2303 BGB) ist vor Eintritt des Erbfalls jedoch nicht zulässig.[23] Gleiches gilt für den Pflichtteilsergänzungsanspruch...mehr

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§ 3 Eigentumverschaffungsan... / 3. Aufgaben des Sequesters

Rz. 11 Der vom Vollstreckungsgericht bestellte Sequester handelt als Vertreter des Schuldners (§ 164 BGB, § 848 Abs. 2 S. 1 ZPO). Er nimmt die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) für den Schuldner entgegen, und beantragte (früher) regelmäßig danach die Eigentumsumschreibung auf den Schuldner als Käufer des Grundstücks beim Grundbuchgericht. Rz. 12 Hinweis Die direkte Beantragung bei...mehr

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§ 4 Pfändung von Grundpfand... / 4. Buchrecht

Rz. 86 Den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Entstehen einer Eigentümergrundschuld führt der Gläubiger dem Grundbuchgericht gegenüber regelmäßig durch Vorlage einer löschungsfähigen Quittung. In der löschungsfähigen Quittung muss der Gläubiger erklären, dass er selbst und zu welchem Zeitpunkt von dem Grundstückseigentümer befriedigt wurde.[68] Rz. 87 Weitere Nac...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / II. Nachlassgläubiger – Eigengläubiger

Rz. 6 Nachlassgläubiger ist derjenige, der bereits vor dem Erbfall einen Anspruch gegen den Erblasser hatte. Rz. 7 Eigengläubiger ist derjenige, der erst nach dem Erbfall gegen den Erben einen Anspruch erlangt hat. Rz. 8 Vor Annahme der Erbschaft kann der Eigengläubiger nur in das Eigenvermögen des Schuldners vollstrecken und nicht in den Nachlass (§ 778 Abs. 2 BGB). Sollte de...mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / 1. Titelarten

Rz. 26 Als Grundlage der Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist jeder auf Zahlung gerichtete rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Titel geeignet (§§ 704 ff. ZPO). Auch ein Beschluss nach § 888 ZPO ist ausreichend. Die Eintragung wegen eines Bruttolohn-Titels des Arbeitsgerichts ist ebenfalls zulässig.[32] Rz. 27 Hat das Prozessgericht den Schuldner durch Zwangsge...mehr

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§ 4 Pfändung von Grundpfand... / 2. Briefrecht

Rz. 81 Ist das im Grundbuch eingetragene Fremdrecht tatsächlich bereits Eigentümergrundschuld geworden, muss der Grundstückseigentümer (= Schuldner) im Besitz des Briefs sein. Der Gerichtsvollzieher kann den Brief im Weg der Zwangsvollstreckung dem Schuldner wegnehmen (§ 830 Abs. 1 S. 2 ZPO). Damit ist die Pfändung bewirkt. Das Pfandrecht ergreift auch den Grundschuld- bzw. ...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / b)2. Möglichkeit

Rz. 182 Lastet das Nießbrauchsrecht auf dem Anteil des Schuldners, wird die Auffassung vertreten, dass bei der Auseinandersetzungsversteigerung das Nießbrauchsrecht an dem Anteil des Schuldners erlischt.[160] Rz. 183 Hiernach sollen der Schuldner bzw. der Pfändungsgläubiger und der Nießbrauchsberechtigte nur zusammen den Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung stellen kön...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / I. Erbenermittlung

Rz. 1 Zwangsvollstreckungen dauern oft über Jahre und Jahrzehnte an. Hin und wieder kommt es zu der Situation, dass der Schuldner verstirbt, bevor der Gläubiger seinen titulierten Anspruch beitreiben konnte. Zwar kann der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung, die zzt. des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, ohne Klauselumschreibung und erneute Zustellung in seinen Nachl...mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / 1. Wahlrecht des Gläubigers

Rz. 82 Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden, hat der Gläubiger die Wahl, ob er nur ein Grundstück mit der Gesamtforderung belasten will, ansonsten muss er die Forderung auf die Grundstücke (Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum etc.) verteilen; eine Gesamtzwangssicherungshypothek ist vollstreckungsrechtlich unzulässig. ...mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / IV. Sicherungsvollstreckung

Rz. 64 Bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek im Wege der "Sicherungsvollstreckung" nach § 720a Abs. 1b ZPO, d.h. ohne den erforderlichen und im Vollstreckungstitel ausgesprochenen Nachweis einer zu erbringenden Sicherheitsleistung, ist neben der Zustellung des Titels auch die Klausel zwei Wochen vor Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zuzustellen, § 750 Ab...mehr

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§ 3 Eigentumverschaffungsan... / II. Praktische Fallgestaltungen

Rz. 35 Es lassen sich bei der Abwicklung der Grundstücksübertragung fünf Fallgestaltungen unterscheiden:mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / 4. Weitere Besonderheiten

Rz. 42 Die Eintragung gegen einen minderjährigen Schuldner und Eigentümer bedarf keiner vormundschafts(familien)gerichtlichen Genehmigung, da diese nur bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen über das Grundstück erforderlich ist, § 1850 BGB ist nicht einschlägig.[57] Rz. 43 Ist der Schuldner verheiratet und lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder in einer e...mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / III. Zustellung

Rz. 56 Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel vorher oder gleichzeitig zugestellt wurde bzw. wird (§ 750 Abs. 1 ZPO).[73] Da die letztere Möglichkeit nur bei der Gerichtsvollziehervollstreckung zutrifft, hat der Gläubiger den Titel grundsätzlich vor der Antragstellung beim Grundbuchgericht dem Schuldner im Parteibetrieb zuzustellen, sofern ni...mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / H. Vollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek

Rz. 146 Will der Vollstreckungsgläubiger wegen des dinglichen Anspruchs aus der Rangstelle seiner Zwangssicherungshypothek die Zwangsversteigerung betreiben, muss er einen Duldungstitel vorlegen (§ 1147 BGB; h.M.). Es besteht hierbei kein Unterschied zu einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek.[195] Rz. 147 Den dinglichen Titel muss der Gläubiger nach der Regelung in § 86...mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / II. Vollstreckungshindernisse

Rz. 127 Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet (§ 27 InsO), sind Einzelzwangsvollstreckungen in das schuldnerische Vermögen unzulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Die Zwangssicherungshypothek kann im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden, der Gläubiger muss seine titulierte Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Hierbei ist nicht entscheidend, dass ...mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / D. Voreintragung

Rz. 101 Eine rein grundbuchrechtlich zu beachtende Vorschrift ist § 39 GBO, der Titelschuldner muss vor der Eintragung bereits im Grundbuch als Betroffener voreingetragen sein. Sofern dies nicht der Fall ist, muss das Grundbuch zuvor berichtigt werden. Hierzu hat der Gläubiger ein mittelbares Antragsrecht (§ 14 GBO). Die zur Berichtigung erforderlichen Urkunden muss der Gläu...mehr

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§ 3 Eigentumverschaffungsan... / 2. Sequesterbestellung

Rz. 7 Zuständig für die Bestellung des Sequesters ist, wenn diese gleichzeitig im Pfändungsbeschluss erfolgt, das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 828 Abs. 2 ZPO); bei nachträglicher Bestellung ist es das Vollstreckungsgericht der belegenen Sache (§ 848 Abs. 1 ZPO), also das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.[7] Rz. 8 In der Praxis wird bei der...mehr

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§ 3 Eigentumverschaffungsan... / 3. Wirkung des Pfändungsvermerks

Rz. 24 Mit Eintragung des Pfändungsvermerks bei der Vormerkung sind Verfügungen über die Vormerkung, z.B. durch Löschung oder Rangrücktritt, dem Gläubiger gegenüber unwirksam.[25] Rz. 25 Ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers darf das Grundbuchgericht Änderungen bei der Vormerkung nicht mehr eintragen. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass nach Eintragung des Pfändu...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / c) Anfechtung der Erbteilsübertragung

Rz. 87 Vereinigen sich die Miterbenanteile durch Übertragung in der Hand nur eines einzigen Erben, ist die Erbengemeinschaft aufgehoben, die Erbanteile sind untergegangen. Eine Teilungsversteigerung kommt somit gegen den einzelnen – nunmehr Alleineigentümer – nicht mehr in Betracht. Hat der Schuldner allerdings seinen Miterbenanteil dem einzigen anderen Miterben anfechtbar ü...mehr

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§ 2 Dingliche Vermögensrech... / II. Verwertung

Rz. 95 Der gepfändete Anspruch wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Eine Überweisung an Zahlungs statt ist nicht möglich, da der Anspruch keinen Nennwert hat. Aufgrund der Überweisung zur Einziehung kann der Gläubiger alle dem Schuldner zustehenden Erklärungen geltend machen, insbesondere das Wiederkaufsrecht bzw. Rückkaufsrecht gegenüber dem Drittschuldner ausüben ...mehr

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§ 4 Pfändung von Grundpfand... / II. Pfändung

Rz. 104 Der Anspruch eines Sicherungsgebers (= Grundstückseigentümer) gegen den Gläubiger einer Grundschuld auf Ausgleichung der Bereicherung nach Wegfall des Sicherungszwecks (= Rückgewähranspruch) unterliegt als selbstständiges Vermögensrecht dem Pfändungszugriff der Gläubiger des Sicherungsgebers. Gepfändet wird der Rückgewähranspruch im Weg der Rechtspfändung (§§ 857 Abs...mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / IV. Inhalt des Antrags

Rz. 20 Der Antrag sollte erkennen lassen: wem soll was woran zustehen? Das Grundstück ist in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu bezeichnen (§ 28 S. 1 GBO). Gläubiger und Schuldner sind entsprechend dem Titel oder der Angabe in der Klausel zu bezeichnen. Sind mehrere Gläubiger forderungsberechtigt, ist deren Gemeinschaftsverhältnis anzugeben (§ 47 GBO). Regelmäßig hat das G...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / VI. Formulierungsvorschlag für die Pfändung

Rz. 145 Hinweis Mit Wirkung zum 22.12.2022 ist die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) vom 16.12.2022 eingeführt worden (BGBl I 2022, 2368); zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 17.6.2024 (BGBl 2024 I Nr. 203). Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gem. § 1 ZVFV verbindlic...mehr

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§ 2 Dingliche Vermögensrech... / IV. Verwertung

Rz. 47 Der gepfändete Anspruch wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Gläubiger hat anstelle des Schuldners das Recht, das Vorkaufsrecht bei Abschluss eines Kaufvertrags auszuüben. Rz. 48 Hierbei ist zu unterscheiden:mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / 1. Teilungsversteigerung

Rz. 166 Der gepfändete Aufhebungsanspruch wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (§§ 857, 835 Abs. 1 ZPO). Eine Überweisung an Zahlungs statt ist unzulässig, da kein Nennwert gegeben ist. Rz. 167 Nach der Überweisung ist der Gläubiger kraft Gesetzes ermächtigt, das Recht seines Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft auszuüben, insbesondere den Antrag auf Auseinanders...mehr

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§ 2 Dingliche Vermögensrech... / I. Ausübungsrecht

Rz. 21 Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Grunddienstbarkeit. Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit ist sie jedoch nicht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt, sondern subjektiv persönlich zugunsten einer bestimmten Person. Dennoch ist sie grundsätzlich nicht übertragbar (§ 1...mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / 3. Fehlende Verteilungserklärung

Rz. 95 Zunächst kann dem Gläubiger nur angeraten werden, vor der Antragstellung festzustellen, wie der Grundbuchbestand des Schuldners aussieht. Er sollte sich daher immer einen unbeglaubigten Grundbuchauszug besorgen. Grundstück im Rechtssinn und damit auch selbstständig belastbar ist das im Bestandsverzeichnis unter einer laufenden Nr. gebuchte Grundstück oder der Miteigen...mehr

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§ 6 Arresthypothek / IV. Vollziehungsfrist

Rz. 12 Der Arrestbefehl ist innerhalb eines Monats zu vollziehen (§ 929 Abs. 2 ZPO). Das Grundbuchgericht hat diese Frist von Amts wegen zu beachten. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Arrestbefehl verkündet (Urteil) oder der antragstellenden Partei zugestellt ist (Beschluss). Vollstreckungsmaßnahmen, die erst nach Ablauf der Monatsfrist beantragt werden, sind unwirksa...mehr

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§ 2 Dingliche Vermögensrech... / IV. Verwertung

Rz. 17 Die Überweisung des Nießbrauchs erfolgt zur Einziehung, aber nur bezüglich der Ausübungsbefugnis. Der Pfändungsgläubiger kann alle Rechte des Schuldners aus dem Nießbrauch geltend machen, insbesondere die Nutzungen der Sache ziehen (Miete und Pacht).[14] Andererseits muss der Gläubiger aber auch die Verpflichtungen und Lasten tragen (§ 1047 BGB).[15] Um die Nutznießun...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / 3. Wirkung der Pfändung

Rz. 120 Entgegen der Wirkung bei der Pfändung des Erbanteils tritt der Pfändungsgläubiger nach der Pfändung des Anteils des schuldnerischen Gesellschafters an der GbR nicht als dinglicher Mitberechtigter in die Gesellschaft ein, da dies dem Wesen der Gesellschaft fremd ist.[102] Rz. 121 Der schuldnerische Mitgesellschafter bleibt weiterhin Gesellschafter mit allen Rechten und...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / 5. Gewinnanteil

Rz. 125 Der Gewinnanteil wird von der Pfändung des Anteils des Schuldners an der Gesellschaft grundsätzlich miterfasst, kann aber auch selbstständig gepfändet werden (§ 718 BGB i.V.m. § 711a S. 2 BGB).[109] Rz. 126 Der Anspruch auf den Gewinnanteil steht dem Gläubiger aber erst dann zu, wenn die Gewinnfeststellung durch die Gesellschaft stattgefunden hat. Der Gläubiger selbst...mehr

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§ 4 Pfändung von Grundpfand... / 2. Pfändung

Rz. 60 Die Pfändung der offenen Eigentümergrundschuld erfolgt nach §§ 857 Abs. 6, 830 ZPO.[53] Rz. 61 Auch wenn es sich bei der Eigentümergrundschuld um ein drittschuldnerloses Recht handelt, erfolgt die Pfändung nicht nach § 857 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift enthält lediglich eine Sonderregelung für das Erfordernis der Zustellung des Pfändungsbeschlusses, wenn kein Drittschul...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / b) Einzelner Nachlassgegenstand

Rz. 53 Dies gilt jedoch nicht bei Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände. Verfügen die Miterben zusammen mit dem Schuldner über einen einzelnen Nachlassgegenstand, so kann ein Dritter, der das Pfandrecht nicht kennt, den Gegenstand gutgläubig erwerben (§§ 932, 936 BGB).[47] Rz. 54 Das Pfandrecht an dem einzelnen Nachlassgegenstand erlischt. Die mögliche Schadensersatzp...mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / V. Fälligkeit

Rz. 68 Die Zwangssicherungshypothek kann nur wegen bereits fälliger Leistungen im Grundbuch eingetragen werden (§ 751 Abs. 1 ZPO). Hierauf hat der Gläubiger zu achten, wenn er z.B. aus einem Unterhaltstitel vollstreckt. Bei jeder fälligen Leistung müssen dann wiederum sämtliche allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein, also auch die Mindestgrenze...mehr

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§ 6 Arresthypothek / A. Grundlagen

Rz. 1 Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 ZPO). Zur Durchsetzung seines Anspruchs muss der Gläubiger diesen titulieren lassen. Während der hierfür benötigten Zeit besteht für den Gläubiger ...mehr

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§ 4 Pfändung von Grundpfand... / VII. Grundbucheintragung

Rz. 45 Beantragt der Gläubiger die Eintragung der Pfändung im Grundbuch (beim Buchrecht zwingend, beim Briefrecht nur deklaratorisch) und ist der Schuldner als Betroffener noch nicht voreingetragen (§ 39 GBO), hat der Gläubiger ein Antragsrecht zur Grundbuchberichtigung (§ 14 GBO). Ist z.B. noch der Erblasser im Grundbuch als Gläubiger des Rechts eingetragen, kann der Vollst...mehr

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§ 3 Eigentumverschaffungsan... / I. Eigentumverschaffungsanspruch

Rz. 3 Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags (Schenkung, Tausch, Vermächtnis etc.) zwischen dem Verkäufer (= Eigentümer) und dem Schuldner (= Käufer) besteht für den Letzteren ein schuldrechtlicher Anspruch auf Auflassung und Eintragung als Eigentümer im Grundbuch (Eigentumverschaffungsanspruch). Dieser Anspruch ist ein selbstständiges Vermögensrecht des Schuldners, abt...mehr

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§ 5 Zwangssicherungshypothek / I. Vollstreckungsbeschränkung

Rz. 123 Ist dem Grundbuchgericht bekannt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vorgelegten Titel ganz oder teilweise eingestellt oder aufgehoben ist (§ 775 ZPO), darf es eine Eintragung nicht mehr vornehmen.[161] Eine Zwangssicherungshypothek wird nur dann zur Eigentümergrundschuld, wenn das Urteil, auf dem die Eintragung der Hypothek beruht, selbst aufgehoben wird (§ 775 Nr...mehr

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§ 3 Eigentumverschaffungsan... / IV. Sicherung der Pfändung

Rz. 47 Zur Sicherung vor Verfügungen über das gepfändete Anwartschaftsrecht ist die wirksame Pfändung als Änderung der Verfügungsbefugnis bei der Auflassungsvormerkung im Grundbuch auf Antrag des Gläubigers im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen.[50] Diese Eintragung ist nach der zuvor genannten Entscheidung des BGH zulässig, auch wenn hieran – berechtigte – Kritik ge...mehr

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§ 3 Eigentumverschaffungsan... / VI. Rang der Sicherungshypothek

Rz. 52 Die Frage des Rangs der Sicherungshypothek, die für die titulierte Forderung des Gläubigers im Grundbuch eingetragen wird, ist zunächst einmal unabhängig davon, ob der Eigentumverschaffungsanspruch oder das Anwartschaftsrecht gepfändet wurde. In beiden Fällen entsteht die Sicherungshypothek kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs (§ 848 Abs. 2 S. 2 ZPO). Bei der Pfänd...mehr

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§ 6 Arresthypothek / III. Zustellung

Rz. 11 Der Arrestbefehl ist dem Schuldner zuzustellen (§ 750 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist die Vollziehung vor der Zustellung des Arrestbefehls zulässig (§ 929 Abs. 3 S. 1 ZPO). Wurde die Vollziehung vor der Zustellung eingeleitet, muss die Zustellung innerhalb einer Woche nach der Vollziehung erfolgen, da andernfalls die Vollziehung ihre Wirkung verliert (§ 929 Abs. 3 S. 2 ZP...mehr

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§ 6 Arresthypothek / II. Klausel

Rz. 10 Arrestbefehle bedürfen grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll (§ 929 Abs. 1 ZPO).mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / b) Antragsrecht

Rz. 83 Aufgrund des Überweisungsbeschlusses hat der Pfändungsgläubiger ein Antragsrecht (§ 181 Abs. 2 ZVG).[76] Rz. 84 Zum Nachweis muss er den zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorlegen und, falls die Erbengemeinschaft im Grundbuch noch nicht eingetragen ist, einen Erbschein oder ein öffentliches Testament mit öffentlich beglaubigtem Eröffnungsprotokoll. Rz. ...mehr

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§ 2 Dingliche Vermögensrech... / III. Sicherung der Pfändung

Rz. 11 Die wirksame Pfändung bewirkt zugunsten des Gläubigers ein relatives Verfügungsverbot i.S.d. §§ 135, 136 BGB. Die Änderung dieser Verfügungsbefugnis kann im Grundbuch bei dem Nießbrauch im Wege der Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) eingetragen werden.[9] Rz. 12 Die Eintragung erfolgt aufgrund formlosen Antrags des Gläubigers unter Vorlage des zugestellten Pfändungsbesch...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / 3. Rechtsgeschäftliche Verwertung

Rz. 76 Der Überweisungsbeschluss gibt dem Pfändungsgläubiger das Recht, im eigenen Namen anstelle des Schuldners diejenigen Erklärungen abzugeben, die die Auseinandersetzung unter den übrigen Miterben herbeiführt. Durch eine Überweisung zur Einziehung wird der Gläubiger zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen ermächtigt. Wird dem Gl...mehr

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§ 3 Eigentumverschaffungsan... / X. Formulierungsvorschläge für die Pfändung

Rz. 68 Hinweis Mit Wirkung zum 22.12.2022 ist die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) vom 16.12.2022 eingeführt worden (BGBl I 2022, 2368); zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 17.6.2024 (BGBl 2024 I Nr. 203). Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gem. § 1 ZVFV verbindlich...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / 2. Pfändungswirkung und -sicherung

Rz. 160 Mit Wirksamwerden der Pfändung des schuldrechtlichen Aufhebungsanspruchs entsteht kein Pfandrecht am Miteigentumsanteil des Schuldners. Es tritt keine Änderung am Miteigentumsanteil des Vollstreckungsschuldners ein.[142] Rz. 161 Der Miteigentumsanteil ist nicht gepfändet, da die Vollstreckung hier nur im Wege der Immobiliarvollstreckung erfolgen kann. Eine Eintragung ...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / IV. Formulierungsvorschlag für die Pfändung

Rz. 185 Hinweis Mit Wirkung zum 22.12.2022 ist die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) vom 16.12.2022 eingeführt worden (BGBl I 2022, 2368); zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 17.6.2024 (BGBl 2024 I Nr. 203). Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gem. § 1 ZVFV verbindlic...mehr

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§ 3 Eigentumverschaffungsan... / 2. Praktische Fallgestaltungen

Rz. 19 In der Praxis lassen sich folgende Fälle unterscheiden: ...mehr

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§ 1 Pfändung in Rechtsgemei... / 3. Nacherbschaft

Rz. 25 Solange der Erblasser noch lebt, ist das Nacherbenrecht als künftiger Anspruch unpfändbar. Erst nach dem Tode des Erblassers ergibt sich für den Nacherben ein Recht auf die künftige Erbschaft, welches der Pfändung unterliegt.[19] Rz. 26 Eine Pfändungsmöglichkeit ergibt sich erst im Fall der Nacherbschaft (§ 2108 Abs. 2 BGB). Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eint...mehr