Fachbeiträge & Kommentare zu Schmerzensgeld

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 2. Eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts

Rz. 68 Das Berufungsgericht kann sich bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Schmerzensgeldbemessung nicht auf eine Ermessensfehlerkontrolle beschränken, sondern hat insoweit aufgrund der ggfs. nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen[227] und eine etwa abweichende Bemessung auch zu begründen.[228] Die Bindung des Gerichts...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 1. Schmerzensgeld

Rz. 46 § 253 Abs. 2 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002[101] hat mit Wirkung zum 1.8.2002 die Vorschrift des § 847 BGB ersetzt. Die Neuregelung fasst den Anwendungsbereich der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden erheblich weiter. Sie sieht sowohl bei der Vertragshaftung als auch bei der Gefährdungshaftu...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / b) Kriterien in der Person des Schädigers

Rz. 27 In der Person des Schädigers kommt für die Bemessung einer angemessenen Kompensation auch die Berücksichtigung verschiedenster Umstände in Betracht, so unter anderem: Rz. 28mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 3. Teilklage

Rz. 50 Unabhängig von der materiell-rechtlichen Einheitlichkeit des einem Geschädigten ggfs. zustehenden Anspruchs auf Schmerzensgeld ist der Klageantrag auf Zahlung gerichtet und schon deshalb teilbar[183] und prozessual demgemäß eine offene Teilklage möglich, sofern der geltend gemachte Teil eindeutig individualisierbar ist. So hat es bereits das Reichsgericht für zulässig...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 3. Revision

Rz. 69 Zwar obliegt die Schmerzensgeldbemessung in erster Linie dem Tatrichter, dem dabei – wie gesehen – ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt[230] und die Benennung des Schmerzensgeldes ist dementsprechend – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – in der Revision nur darauf überprüfbar, ob diese auf einem Rechtsirrtum beruht.[231] Nachdem die richtige A...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 1. Zweck

Rz. 18 Nachdem der Bundesgerichtshof als Zweck des Schmerzensgeldes zunächst die Ausgleichsfunktion betont hatte, die erlittenen Beeinträchtigungen sollten quasi durch ein passendes Quantum an ermöglichter Lebensfreude kompensiert werden,[38] kommt dem Schmerzensgeld nach der noch heute gültigen Grundsatzentscheidung des Großen Zivilsenats[39] nicht nur eine Ausgleichs-, son...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 2. Bemessung

Rz. 22 Ausgehend von den vorgenannten Zwecken der Zuerkennung der Kompensation von immateriellen Beeinträchtigungen nach § 253 Abs. 2 BGB können bei der Bemessung einer billigen Entschädigung grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Dabei kann ein Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht allgemein aufgestellt we...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 4. Teilschmerzensgeld?

Rz. 60 Ob – ausnahmsweise – nur ein Teilschmerzensgeld (z.B. für die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen) zuerkannt worden ist oder – trotz zulässiger offener Teilklage und damit unter Verstoß gegen § 308 ZPO – über den Schmerzensgeldanspruch insgesamt entschieden worden ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils.[206]mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / III. "Billige Entschädigung in Geld"

Rz. 17 Bei einer sonach tatbestandlich festgestellten Verletzung kann gemäß § 253 Abs. 2 BGB auch wegen eines Nichtvermögensschadens eine "billige Entschädigung in Geld" verlangt werden. 1. Zweck Rz. 18 Nachdem der Bundesgerichtshof als Zweck des Schmerzensgeldes zunächst die Ausgleichsfunktion betont hatte, die erlittenen Beeinträchtigungen sollten quasi durch ein passendes Q...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / B. Allgemeines

Rz. 2 Der Schaden im natürlichen Sinn umfasst alle Einbußen, die eine Person an ihren Gütern (Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum, Vermögen) erleidet. Die allgemeinen schadensrechtlichen Regeln der §§ 249 ff. BGB gehen hiervon aus und erfassen ausweislich nicht nur des umfassenden Wortlauts von § 249 Abs. 1 BGB, sondern namentlich auch der Bestimmung des § 253 BGB demgemäß an ...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / II. Speziell bei Verletzungen des Körpers bzw. der Gesundheit

Rz. 12 Die tatbestandlich von § 253 Abs. 2 BGB vorausgesetzten Verletzungen des Körpers bzw. der Gesundheit sind grundsätzlich nicht anders zu verstehen als in § 823 Abs. 1 BGB, weswegen auf die diesbezüglichen Kommentierungen verwiesen werden kann.[23] Das gilt unter anderem auch für etwa einem Unfallgeschehen zuzurechnende psychische Unfallfolgen.[24] Rz. 13 Im Ergebnis nur...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 6. Schmerzensgeldrente

Rz. 62 Wie gesehen ist das Gericht hinsichtlich einer Verurteilung zur Zahlung eines Einmalbetrags oder einer Schmerzensgeldrente – schon mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen – an das klageweise verfolgte Rechtsschutzziel, mithin an einen entsprechenden Klagantrag gebunden; jedenfalls tendenziell anders, wenngleich ohne nähere Begründung und zudem nur im ...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / VI. Vergleich/Abfindung

Rz. 71 Ähnliche Probleme wie bei der Bestimmung der Rechtskraft früherer gerichtlicher Entscheidungen im Hinblick auf Spätfolgen stellen sich in der Praxis auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldanspruchs nach vorausgegangenem Abschluss eines Abfindungsvergleichs:[234] Nach der gefestigten Rechtsprechung des für Unfallhaftpflichtsachen zustä...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 9. Streitwert

Rz. 65 Bei der Bestimmung des Streitwerts ist, wenn die Klagepartei die Höhe des zuzusprechenden Schmerzensgelds in das Ermessen des Gerichts stellt, – wie freilich im Einzelnen umstritten und noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt[214] – zu differenzieren:[215] Wird eine Größenordnung des Anspruchs oder ein Mindestbetrag benannt, stellt diese bzw. dieser den Mind...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / b) Rechtsfolge – angemessene Entschädigung in Geld

Rz. 42 Dem (mittelbar geschädigten) Hinterbliebenen steht nach der Norm ein eigener Anspruch auf "angemessene Entschädigung in Geld" zu. Rz. 43 Für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung wird – lediglich – in der Gesetzesbegründung (zwar) eine Größenordnung von durchschnittlich 10.000 EUR angeführt,[160] die Bestimmung im Einzelnen (aber) der Rechtsprechung überlassen,...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / I. Entschädigung nur für enumerierte Rechtsgutsverletzungen

Rz. 9 Als Ausnahme vom Grundsatz des § 253 Abs. 1 BGB sieht insbesondere dessen Absatz 2 für bestimmte, enumerativ aufgezählte Rechtsgutsverletzungen – im hier interessierenden Kontext namentlich die Verletzung des Körpers und der Gesundheit (einhelliger Ansicht nach nicht jedoch auch des Lebens als solchem,[16] wiewohl streng genommen jede Tötung stets eine, wenn nicht soga...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / d) Grundsatz Einmalbetrag – Ausnahme Rente

Rz. 30 Regelmäßig ist Schmerzensgeld als Einmalbetrag geltend zu machen und somit als Kapitalabfindung zuzuerkennen[123] und umfasst dann sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Beeinträchtigungen. Auch ein Zerlegen des einheitlichen Schmerzensgeldes nach willkürlichen Zeitabschnitten und die gerichtliche Geltendmachung eines derartigen Teilanspruchs sind grundsätzlich unzul...mehr

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§ 26 Klagearten / 2. Abgrenzung von gleichzeitig verfolgtem Leistungs- und Feststellungsbegehren bei immateriellen Schäden (Schmerzensgeld)

Rz. 143 Begehrt der Kläger neben einer auf ein – beziffertes oder unbeziffertes (also in das Ermessen des Gerichts gestelltes, siehe dazu Rdn 11) – Schmerzensgeld gerichteten Leistungsklage die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden, so bedarf es der Abgrenzung der Streitgegenstände (siehe oben § 25 Rdn 133) der beiden Klagen. Denn ein neben einem...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / I. Ausgangspunkt Naturalrestitution

Rz. 6 Von den in § 249 Abs. 1 BGB verankerten zwei Grundprinzipien, zum einen der Verpflichtung des Schuldners zur sogen. Naturalrestitution, das heißt zur – soweit möglich – (Wieder-)Herstellung des Zustands vor dem schadensstiftenden Ereignis, sowie zum anderen der Verpflichtung zum Totalersatz, q. e. der grundsätzlichen Verpflichtung zum Ersatz allen Schadens, betrifft § ...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 4. Konkurrenzen

Rz. 44 Namentlich dann, wenn in der Person des Hinterbliebenen sowohl die Voraussetzungen eines eigenen Schmerzensgeldanspruchs (infolge sog. Schockschadens, siehe oben) als auch die für ein Hinterbliebenengeld erfüllt sind, stellt sich die Frage des Konkurrenzverhältnisses. Rz. 45 Eine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz insoweit nicht. Ausweislich der Gesetzesbegründu...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / c) Übertrag-, Vererb-, Pfänd- und Verpfändbarkeit des Anspruchs

Rz. 29 Anders als gemäß § 847 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 30.6.1990 gültigen Fassung ist der Schmerzensgeldanspruch inzwischen ohne weiteres übertrag-, vererb-, pfänd- und verpfändbar.[120] Mit ihm kann auch aufgerechnet werden.[121] Mangels Kongruenz geht er aber nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dienstherren über.[122]mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 8. Grundurteil

Rz. 64 Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Grundurteils (dazu allgemein § 28) im Rahmen von Schmerzensgeldklagen ist zu beachten, dass ein etwa berücksichtigungsfähiges Mitverschulden der geschädigten Person – nur – einen Bemessungsfaktor im Rahmen der Bestimmung einer "billigen Entschädigung in Geld" darstellt. Das hat – was in der Praxis bisweilen übersehen wird – zur Fo...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / a) Definition

Rz. 40 Die mittelbar geschädigte Person muss zur getöteten Person in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis gestanden haben. Letzteres setzt zumindest eine tatsächlich gelebte, nicht unbedingt räumliche soziale Beziehung besonderer Intensität zum Zeitpunkt der Verletzung voraus.[154] Ein etwa erst im Rahmen der Pflege des unmittelbar Verletzten, nach einer später zum T...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / e) Verzinsung

Rz. 33 Ein bestehender Schmerzensgeldanspruch gilt als in der angemessenen Höhe von Anfang an geschuldet.[138] Für eine (Verzugs-)Verzinsung von Schmerzensgeldansprüchen gelten demnach selbst bei unbeziffertem Klageantrag die allgemeinen Regeln; sodass etwa bei entsprechendem Antrag auch Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB zuzusprechen sind.[139] Ein In-Verzug-Setzen mit...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 5. Vorbehalt

Rz. 61 Soweit es ohne entsprechende normative Stütze, vielmehr allein unter Verweis auf entsprechende gewohnheitsrechtliche Anerkennung für zulässig gehalten wird, etwa mit Blick auf noch nicht hinreichend abschätzbare künftige Verletzungsfolgen ergänzende Schmerzensgeldnachforderungen vorzubehalten (sog. immaterieller Vorbehalt),[207] besteht hierfür neben der Möglichkeit e...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 3. Keine Bindung an den Klageantrag

Rz. 59 Im Rahmen der gerichtlichen Bemessung der im Einzelfall "billigen Entschädigung" ist das Gericht, wenn der Klageantrag nicht – ausnahmsweise – eine Obergrenze bestimmt (was bei Angabe eines Mindestbetrages unzweifelhaft nicht der Fall ist, aber auch bei Mitteilung einer Größenordnung regelmäßig fern liegen wird) – nicht gemäß § 308 ZPO an einen Mindestbetrag oder eine...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 2. Seelisches Leid eines Hinterbliebenen

Rz. 39 Der Tod des unmittelbar Verletzten muss zu einem seelischen, also psychischen, Leid einer anderen, mithin nur mittelbar verletzten Person geführt haben. Dieses Leid muss in seiner Intensität nicht die gesundheitliche Beeinträchtigung eines sog. Schockschadens erreichen.[151] Denn entsprechend dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der gerade eine Ausweitung des gesetz...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 7. Feststellung

Rz. 63 An die Begründetheit einer Feststellungsklage stellt die Rechtsprechung gerade in Verkehrsunfallsachen nur "maßvolle Anforderungen"; hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht, was bei schweren Unfallve...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / II. Ausnahmsweise Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden

Rz. 7 Eine solche – ausnahmsweise – Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden ist unterdessen in einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen bestimmt, zuvorderst beispielsweise in § 253 Abs. 2 BGB, daneben aber etwa auch in § 651f Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 2 AGG, § 21 Abs. 2 S. 3 AGG, § 11 S. 2 StVG, § 6 S. 2 HPflG, § 36 S. 2 LuftVG, § 87 S. 2 AMG, § 32 Abs. 5 S. 2 GenTG, § 29 A...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 1. Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs

Rz. 56 Bei der Verbescheidung eines – unbeschränkten – Schmerzensgeldbegehrens hat das Gericht entsprechend gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Gesamtbetrag zu erkennen, der sowohl alle bereits eingetretenen als auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgilt (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzens...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / I. Zweck

Rz. 35 Durch Gesetz vom 17.7.2017,[143] mit Wirkung ab dem 22.7.2017, wurde in § 844 Abs. 3 BGB sowie verschiedenen wortgleichen Regelungen in anderen Gesetzen[144] – erklärtermaßen – in Angleichung an die Rechtsordnungen zahlreicher anderer europäischer Länder wie auch zur Erfüllung einer Forderung des EGMR an die nationalen Rechtsordnungen, wonach nahen Angehörigen eines G...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / A. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 1 § 253 BGB: Immaterieller Schaden (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschad...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / f) Verjährung

Rz. 34 Auch für die Verjährung gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die für einen Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis grundsätzlich den gesamten aus dem Schadensereignis resultierenden Schaden als Einheit erfasst und sich demgemäß auch auf (von Fachkundigen als möglich vorhersehbare Spät-/) Schäden erst...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 1. Tötung eines Menschen

Rz. 36 Tatbestandlich setzen § 844 Abs. 3 BGB bzw. die gleichlautend eingeführten Vorschriften des Gefährdungsrechts zunächst die "Tötung" eines (unmittelbar verletzten) Menschen voraus. Dabei kann der Tod durchaus auch Folge einer (bloßen) Verletzung sein.[147] Wie schon die systematische Auslegung – Verortung in den § 823 ff. BGB, statt etwa bei § 253 BGB – ergibt, genügt ...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 4. Feststellungsklage

Rz. 52 Für Klaganträge auf Feststellung, dass die Beklagtenseite (auch künftigen) immateriellen Schaden zu ersetzen habe, besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche, darzulegende Feststellungsinteresse schon dann, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen und damit eine abschl...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / 2. Ermessen

Rz. 57 Die Höhe der im Einzelfall angemessenen, "billigen Entschädigung in Geld" hat im Rechtsstreit der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, wobei ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt.[200] Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens kann freilich die Orientierung an Entscheidungen der Gerichte in vergleichbaren Fällen gehören, denn gleichartige Ver...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / VII. Verfahrensfragen

Rz. 42 Wie in Rdn 33 dargelegt, erwächst das den Anspruch zuerkennende Urteil in Rechtskraft. Das Gericht hat den von ihm anerkannten Anspruch in seinem Entscheidungssatz zu titulieren. Die Entscheidung über den Antrag steht nach näherer Maßgabe von § 406 Abs. 3 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich; das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläuf...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Personenschaden

Rz. 51 Vom Haftungsprivileg erfasst sind allein Personenschäden, die nach "anderen gesetzlichen Vorschriften" gegeben sind. Betroffen sind alle denkbaren Haftungsgründe des bürgerlichen und öffentlichen Rechts. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung (auch aus Amtspflichtverletzung),[46] aus Verträgen (z.B. Beförderungsvertrag),[47] aus dem Haft...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Aufopferung

Rz. 1083 Der öffentliche-rechtliche Aufopferungsanspruch hat sich gewohnheitsrechtlich gemäß dem in § 75 EinlALR (1794) enthaltenen Rechtsgrundsatz entwickelt, wonach der Staat gehalten ist, denjenigen zu entschädigen, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt wird. Der Grundsatz, der in dieser Vorschrift seinen gesetzlichen Ausd...mehr

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§ 12 Schadensersatzbegriff / C. Einheitlicher Anspruch und Teilansprüche

Rz. 31 Inwieweit der Schadensersatzanspruch des Verletzten als einheitlicher Anspruch zu behandeln oder als eine Fülle von Teilansprüchen zu betrachten ist, kann je nach der daraus zu ziehenden Rechtsfolge verschieden beantwortet werden. Die Einteilung der Schadensersatzansprüche kann nach drei verschiedenen Gesichtspunkten vorgenommen werden, nämlichmehr

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§ 28 Rechtsmittel / 1. Formelle Beschwer des Klägers

Rz. 17 Für den unterlegenen Kläger ist grundsätzlich die sog. formelle Beschwer maßgebend. Danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen (Sach-)Anträgen abweicht.[39] Dies ist auch dann der Fall, wenn das Gericht im Wege eines Anerkenntnisurteils über einen Sachantrag befindet, den der Kläger zuletzt nicht mehr zur Entscheidung gestellt hat...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / II. Antrag

Rz. 21 Das Adhäsionsverfahren wird durch einen Antrag des Verletzten oder seines Erben[22] eingeleitet. Die Antragstellung ist erforderlich: ein Adhäsionsausspruch, dass sich das zuerkannte Schmerzensgeld aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergebe, ist rechtsfehlerhaft, wenn der Geschädigte diese Feststellung nicht beantragt hat.[23] Ebenso genügt die bloße Inaussic...mehr

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Literaturverzeichnis

ADAC, Kinderschutz in Europa, 2006 Ahrens/von Bar/Fischer, Festschrift für Erwin Deutsch, 1999 Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. Aufl. 1999 Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl. 1973 Arnold, Das Grundurteil, Diss., 1996 Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, 2. Aufl. 2017 Baltzer, Die negative Feststellungsklage, 1980 Baltzer, Gedächtni...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Allgemeines und objektive Voraussetzungen

Rz. 597 Die Billigkeitshaftung des § 829 BGB stellt eine Ausnahme vom Verschuldensprinzip dar. Unter bestimmten Umständen erscheint es angemessen, dem Geschädigten, der wegen fehlender Verantwortlichkeit des Schädigers an sich keinen Ersatzanspruch hat (§§ 827, 828 BGB), dann, wenn der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, doch...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / III. Abgrenzung: vermehrte Bedürfnisse; immaterielle Beeinträchtigung

Rz. 8 Der Erwerbsschaden, der in dem Ausfall der Einnahmen besteht, die der Verletzte unfallbedingt nicht mehr erzielen kann, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob daneben unfallbedingte erhöhte Bedürfnisse des Geschädigten bestehen. Vermehrte Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB (siehe dazu § 16 Rdn 22 ff.) stellen einen vom Erwerbsschaden zu trennenden weiteren Schad...mehr

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§ 31 Kostenrecht / 9. Berechnungsbeispiel (nur Rechtsanwaltskosten)

Rz. 144 Beispielsfall: In einer durchschnittlichen Verkehrsunfallsache zahlt der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf den Sachschaden von 10.000 EUR außergerichtlich 4.000 EUR, entsprechend einer Verursachungsquote von 40 %, und erstattet eine 1,3 Geschäftsgebühr hieraus nebst Auslagen und Mehrwertsteuer; die Zahlung des daneben geforderten Schmerzensgelds von 8.000 ...mehr

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§ 12 Schadensersatzbegriff / Literaturtipps

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§ 36 Rechtsübergang / 1. Maßgebliche Ansprüche

Rz. 141 § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt tatbestandlich das Bestehen eines "auf anderen gesetzlichen Vorschriften" beruhenden Anspruchs auf Ersatz eines Schadens voraus. Dieser Anspruch geht auf den Versicherungsträger oder Sozialhilfeträger über. Bereits der Wortlaut macht deutlich, dass es sich um Ansprüche außerhalb des SGB und derjenigen Vorschriften handeln muss, die als T...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / N. Leistungsanrechnung

Rz. 237 Im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalles oder bei Herbeiführung auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg verbleibt der Ersatzanspruch beim Geschädigten (Entsperrung). In diesem Fall vermindert sich ausweislich des § 104 Abs. 3 SGB VII der Schadensersatzanspruch des Versicherten im Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfa...mehr

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / II. Entscheidungen zu § 91a SVG

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