Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen / 2.5.2.2 Einnahmen aus Sozialleistungen

Franz-Josef Sauer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 87

Einnahmen aus der Ausbildungsförderung sind unabhängig von ihrer Zweckbestimmung nach § 11 zu berücksichtigen. Zur Berufsausbildungsbeihilfe und zum Ausbildungsgeld vgl. LSG Hessen, Urteil v. 9.3.2016, L 6 AS 379/15. Zuvor sind die Aufwendungen nach den Bestimmungen des § 11b abzusetzen. Seit dem 1.8.2016 sind Auszubildende nicht mehr grundsätzlich und generell von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen (vgl. § 7 Abs. 5 und 6). Nachgezahlte Ausbildungsförderung ist nach der Rechtsprechung des SG Augsburg (Urteil v. 31.5.2016, S 8 AS 416/16) nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie für eine Zeit des Leistungsausschlusses während des Bezuges von Bürgergeld zufließt. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung oder eine nach § 57 Abs. 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren, ist ein erhöhter Absetzbetrag für die Absetzungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 in Höhe von 520,00 EUR monatlich beim Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (vgl. ab 1.7.2023 § 11b Abs. 2b i.V. mit § 8 Abs. 1a SGB IV).

 

Rz. 88

Das BVerfG hat entschieden, dass die Berücksichtigung von Leistungen nach dem BAföG als bedarfsminderndes Einkommen beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss v. 7.7.2010, 1 BvR 2556/09). Aus dem Subsidiaritätsgrundsatz heraus ist auch nachvollziehbar, dass die Bundesregierung davon ausgeht, dass typischerweise die Mittel aus der Ausbildungsförderung vollständig zur Deckung des Lebensunterhaltes und der ausbildungsbezogenen Aufwendungen des Auszubildenden eingesetzt werden. Lediglich wenn die zur Deckung des Lebensunterhalts zu berücksichtigende Ausbildungsförderung den fiktiven Bedarf an Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt (maßgeblich der Regelbedarf und anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung), kann sich ein mehr oder weniger geringer Anrechnungsbetrag ergeben, der durch entsprechende Berücksichtigung bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft deren Ansprüche entsprechend vermindert. Ggf. sind darüber hinaus weitere etwa zufließende Einnahmen zu berücksichtigen. Neben dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird durch dieses System nach Auffassung der Bundesregierung auch der bildungspolitischen Bedeutung der Ausbildungsförderung Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 17/13579).

 

Rz. 89

Die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld sind in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen (Bay. LSG, Urteil v. 30.7.2014, L 17 AS 670/13, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 22.3.2010, B 4 AS 69/09 R; so auch BSG, Urteil v. 5.7.2017, B 14 AS 27/16 R).

 

Rz. 90

Leistungen der Ausbildungsförderung sind nach Maßgabe des § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bis 5 seit dem 1.8.2016 als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Bay. LSG, Beschluss v. 9.8.2016, L 16 AS 366/16 B). Die Regelungen wurden erforderlich, nachdem Auszubildende nicht mehr generell vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden (§ 7 Abs. 5 in der bis zum 31.7.2016 maßgebenden Fassung), sondern die Leistungen der Ausbildungsförderung weitgehend nur als Vorrangleistung betrachtet werden. Nach ihrer Anrechnung kann ein Bedarf an Leistungen zum Lebensunterhalt verbleiben. Grundsätzlich sind die Förderleistungen als Einkommen anzusetzen, Absetzbeträge sind nach § 11b, insbesondere ab 1.7.2023 nach § 11b Abs. 2b vorzunehmen. Das betrifft auch die vergleichbaren Leistungen der Begabtenförderung und den Unterhaltsbeitrag nach § 10 Abs. 2 AFBG. Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b Abs. 1 BAföG und bei der Berufsausbildungsbeihilfe (160,00 EUR monatlich, vgl. § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III) bleiben ebenso unberücksichtigt wie der Maßnahmebeitrag und Studienkosten nach § 10 Abs. 1 AFGB mit der Zweckbestimmung, die Kurskosten zu decken. Daher kommt eine Berücksichtigung dieses Einkommens nicht in Betracht. (Zur Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrages nach dem AFGB schon vor dem 1.8.2016 vgl. BSG, Urteil v. 16.2.2012, B 4 AS 94/11). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der Freistellungsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 10 Bürgergeld-V a. F. nicht mehr, die Vorschrift konnte mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben werden. § 1 Abs. 1 Nr. 10 Bürgergeld-V wurde in der Folge mehrfach neu belegt, zuletzt durch die 12. BürgergeldÄndV v. 20.8.2024 (BGBl. I Nr. 267) mit Wirkung zum 1.1.2024.

Leistungen der Ausbildungsförderung werden seit dem 1.8.2016 hinsichtlich der möglichen Absetzbeträge analog den Einnahmen aus einer Ausbildungsvergütung behandelt. Liegen die Absetzbeträge über 100,00 EUR monatlich, ist ein höherer Abzug nach der Neuregelung des § 11a Abs. 3 Satz 2 möglich.

 

Rz. 91

Das Alg nach dem SGB III (BSG, Urteil v. 27.1.2009, B 14/7 AS 14/07 R) ist jeweils für den gesamten Monat zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Fall der Leistung nach Antragstellung auf Bürgergeld und des Zusammenfalle...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    350
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    180
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    105
  • Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
    95
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    73
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    72
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    60
  • Aufhebung von Verwaltungsakten
    49
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung
    49
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    47
  • Anschlussrehabilitation / 4.4 Frist
    41
  • Zeitrente / 1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten
    41
  • Kinderzuschlag / 2.2 Berücksichtigung von Vermögen
    40
  • Jansen, SGG § 83 Widerspruch
    38
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.4 Unzuständiger Leistungsträger
    35
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand / 1 Verwaltungsverfahren
    34
  • Beratungseinsatz (Pflegeversicherung) / 3.4.2 Folgen bei fehlendem Beratungseinsatz
    32
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Privat versicherte Rentner
    30
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis
    25
  • Versicherungspflicht von Pflegepersonen in der Rentenver ... / 4.3 Fortbestand der Versicherungspflicht bei Unterbrechung der Pflege
    25
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Bürgergeld: Jobcenter darf Geldgeschenk für Pilgerreise anrechnen
Justizia Gerechtigkeit Urteil
Bild: Pexels/Ekaterina Bolovtsova

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Berliner Jobcenter ein Geldgeschenk in Höhe von 65.250 Euro, das eine Familie für eine Pilgerreise nach Mekka erhalten hatte, als Einkommen bzw. Vermögen auf das Bürgergeld anrechnen darf.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren