Rz. 301
Diese Ausführungen hielten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen gestatteten es nicht, eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 für den vom Sachverständigen Prof. Dr. H. festgestellten Körperschaden der Klägerin (rezidivierende Blockierungen der oberen Halswirbelsäule mit einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % aus orthopädischer Sicht) zu verneinen. Es legte seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft einen zu geringen Umfang der haftungsrechtlichen Kausalität zugrunde.
Rz. 302
Ein Anspruch aus §§ 823, 847 BGB, §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVersG gegen die Beklagten zu 1 und 2 setzte zunächst voraus, dass der Körper der Klägerin beim Unfall am 2.8.1987 verletzt worden war. Das war schon deshalb zu bejahen, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei diesem ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte.
Rz. 303
Ob die vom Berufungsgericht als bewiesen angesehenen rezidivierenden Blockierungen mit Dauerfolgen aus orthopädischer Sicht auf dieser Verletzung beruhten, war eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und daher nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Das Berufungsgericht verkannte, dass dieser Ursachenzusammenhang nach seinen eigenen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen werden konnte. Die Beklagten zu 1 und 2 hafteten nicht nur dann, wenn die Folgen ausschließlich auf den Erstunfall zurückzuführen waren. Falls – was das Berufungsgericht nicht auszuschließen vermochte – erst der zweite Unfall zu der Schwere der (jetzt noch verbliebenen) Verletzung geführt haben sollte, waren dennoch die Beklagten zu 1 und 2 hierfür mitverantwortlich. Die haftungsausfüllende Kausalität entfällt nicht schon dann, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schad...