Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 1. Überblick

Rz. 124 Auch in sozialgerichtlichen Angelegenheiten sind die Gebührenbeträge angehoben worden. Hier beläuft sich das Anhebungsvolumen auf ca. 9 % (s. § 10 Rdn 2). Rz. 125 Zur Anhebung des Gebührenrahmens bei der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG s. Rdn 81. Rz. 126 Zur Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr s. Rdn 66.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / bb) Anrechnung bei Wertgebühren

(1) Anrechnungsfälle bei vollständiger Anrechnung Rz. 35 Die nunmehr auch geregelte vollständige Anrechnung mehrerer Gebühren auf dieselbe Gebühr kann sich insbesondere bei Verfahrensgebühren ergeben. Beispiel 3: Der Anwalt wird für den Kläger zunächst in dem selbstständigen Beweisverfahren 1/25 tätig, in dem es um Gewerke im Wert von 10.000,00 EUR geht. Später kommt es zu ein...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Außergerichtliche Vertretung

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 1. Überblick

Rz. 156 Auch sämtliche Betragsrahmen- und Festgebühren in Teil 4 VV RVG sind angehoben worden. Zum Anhebungsvolumen und seiner Begründung wird auf § 10 Rdn 2 verwiesen.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Überblick

Rz. 92 Auch die Beträge für die Gebühren in der Beratungshilfe sind angehoben werden. Die Erhöhung fällt hier prozentual etwas höher aus als bei den Wertgebühren.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Die Gebührenbeträge

a) Überblick Rz. 92 Auch die Beträge für die Gebühren in der Beratungshilfe sind angehoben werden. Die Erhöhung fällt hier prozentual etwas höher aus als bei den Wertgebühren. b) Beratungshilfegebühr Rz. 93 Die Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV RVG selbst ist nicht geändert worden. Sie bleibt unverändert bei 15,00 EUR und beinhaltet weiterhin sämtliche Auslagen (Anm. zu Nr. ...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (2) Die Schwellengebühr

Rz. 220 Auch die Schwellengebühr ist angehoben worden. Sie beträgt ebenso wie in sozialgerichtlichen Angelegenheiten jetzt 391,00 EUR.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / b) Anlass der Änderungen 2025

aa) Überblick Rz. 33 Übersehen hatte der Gesetzgeber, dass sich das zugrunde liegende Anrechnungsproblem nicht nur bei der teilweisen Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren ergibt, sondern auch bei Anrechnung anderer Gebühren, die voll anzurechnen sind. Insoweit war die Kommentarliteratur allerdings bereits von Anfang an der Auffassung, dass hier § 15a Abs. 2 RVG analog anzuwen...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / cc) Berechnung der fiktiven Terminsgebühr

(1) Bezugsgröße Rz. 133 Unverändert bleibt die Berechnung einer fiktiven Terminsgebühr mit 90 % der im konkreten Fall angemessenen Verfahrensgebühr, allerdings ohne Berücksichtigung einer eventuellen Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG. (2) Auslegungsprobleme Rz. 134 Die Bindung an die konkrete Verfahrensgebühr war mit dem 2. KostRMoG[26] eingeführt worden. Die sich dabei ergebenden ...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Anlass der Änderungen

a) Anlass der Änderungen 2021 Rz. 30 Mit dem KostRÄG 2021 ist seinerzeit § 15a Abs. 2 RVG neu eingefügt worden. Sein Satz 1 hatte eingangs folgenden Wortlaut: "Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen …" Der Gesetzgeber hatte mit der damals neu eingeführten Regelung bezweckt, dass im Falle der Anrechnung mehrerer einzelner Geschäftsgebühren auf eine ein...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 6. Wiederaufnahmeverfahren

Rz. 168 In Wiederaufnahmeverfahren sieht das Vergütungsverzeichnis in den Nr. 4136 bis 4140 VV RVG keine eigenen Gebührenbeträge vor, sondern gewährt Beträge in Höhe der Verfahrens- oder Terminsgebühr für den ersten Rechtszug. Faktisch ergibt sich damit auch hier eine Gebührenanhebung. Zur Höhe wird auf die erstinstanzlichen Gebühren (Rdn 161) Bezug genommen.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 1. Neue Gebührenbeträge (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KostBRÄG)

a) Der neue Gesetzestext Rz. 18 § 13 Wertgebühren (1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einemmehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Die neuen Gebührenbeträge

a) Der Gebührenrahmen Rz. 82 Angehoben wurde der Betragsrahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG für die außergerichtliche Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen gem. § 3 Abs. 2 RVG nach Betragsrahmen anzurechnen ist (Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG) sowie in den Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht ...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Geschäftsgebühr für Inkassotätigkeiten (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KostBRÄG)

a) Abweichender Gebührenbetrag Rz. 26 In Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG ist ein abweichender Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr für eine Inkassodienstleistung geregelt, sofern diese eine unbestrittene Forderung betrifft. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3 (Anm. Abs. 2 Satz 3 zu Nr. 2300 VV RVG). Eine Gebühr von mehr als 0,9 kann allerdings nur gefordert werden, wenn die I...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 3. Die neue Schwellengebühr

a) Der neue Betrag Rz. 86 Angehoben worden ist auch die Schwellengebühr der Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG für Angelegenheiten, die weder umfangreich noch schwierig sind, von 359,00 EUR auf 391,00 EUR. b) Mehrere Auftraggeber Rz. 87 Zu beachten ist hier, dass sich die Schwellengebühr bei mehreren Auftraggebern ebenfalls nach Nr. 1008 VV RVG für jeden Auftraggeber um 30 %, höch...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 5. Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (Abschnitt 4)

a) Außergerichtliche Vertretung aa) Der neue Gesetzestext Rz. 218mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (3) Anrechnungsgrenze

(a) Der neue Gesetzestext Rz. 221 Vorbemerkung 6.4: (1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i.V.m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. (2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäft...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 4. Anhebung der weiteren Beträge

Rz. 59 Bei den Gebührenbeträgen in den folgenden Stufen soll ein angemessener Abstand zu den jeweils vorhergehenden Stufen erhalten bleiben.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 6. Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme (Abschnitt 5)

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (b) Die neue Anrechnungsgrenze

Rz. 222 Auch ist die Anrechnungsgrenze der Geschäftsgebühr auf die hälftige Mittelgebühr angehoben worden. Zur Berechnung s. die gleichlautende Regelung in sozialrechtlichen Angelegenheiten (s. Rdn 88 und 103).mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / bb) Die neue Gebührenbeträge

(1) Der Gebührenrahmen Rz. 219 Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach Nr. 2302 Nr. 2 VV RVG. Der Gebührenrahmen ist hier ebenso wie für die entsprechende sozialgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG; s. Rdn 81) angehoben worden.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / c) Terminsgebühr

Rz. 145 Gem. Vorbem. 3.3.6 Satz 2 VV RVG bestimmt sich die Terminsgebühr im Verfahren über die Prozesskostenhilfe weiterhin nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Insoweit greift also mittelbar auch hier eine Erhöhung der Gebühr.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / b) Die neuen Gebührenbeträge

Rz. 226 Aufgrund der neuen Gesetzesfassung ergeben sich damit für Einzeltätigkeiten gegenüber der vorherigen Fassung folgende Beträge:mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / bb) Anhebung des Gebührenrahmens

(1) Anhebung des Mindest- und Höchstbetrags Rz. 128 Angehoben worden ist der Betragsrahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG für die erstinstanzliche gerichtliche Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen gem. § 3 Abs. 1 RVG nach Betragsrahmen anzurechnen ist. Auch hier wurden der Mindest- und der Höchstbetrag angehoben, so dass sich auch eine neue Mitt...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 1. Der neue Gesetzestext

Rz. 48 § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen … (2) Zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere 1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbark...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Anhebung der Anrechnungsgrenze

Rz. 103 Aufgrund der Anhebung des Betragsrahmens der Geschäftsgebühr in Sozialsachen (Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG; s. Rdn 71 ff.) war auch eine Anhebung der Anrechnungsgrenze nach Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG geboten. Die Anrechnungsgrenze entspricht – wie bei Vorbem. 2.4 Abs. 4 VV RVG – der hälftigen Mittelgebühr. Zur Begründung und Berechnung einschließlich der Abrundung wird ...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / dd) Mehrwertvergleich

Rz. 116 Denkbar ist, dass es in einer Kindschaftssache nach § 155 Abs. 1 FamFG zu einem Mehrwertvergleich kommt. In diesem Fall entsteht die Einigungsgebühr auch aus dem Mehrwert und konsequenterweise auch die fiktive Terminsgebühr. Wird in einem Rechtsstreit mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, ohne dass ein mündlicher...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / bb) Einigung

Rz. 113 Darüber hinaus kann nach der Neufassung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG die Terminsgebühr auch bei einer Einigung entstehen. Beispiel 19: Die Ehefrau beantragt eine Regelung zum Umgangsrecht. Das Gericht schlägt einen Vergleich vor, dem beide Eltern zustimmen, so dass dessen Zustandekommen anschließend nach § 36 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO durch Besc...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Konkretisierung des einfachen Falls

Rz. 75 Mit dem am 1.10.2021 in Kraft getretenen InkassoRVerb/uaÄndG[10] war in der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG folgender Abs. 2 angefügt worden: Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / bb) Die neuen Gebührenbeträge

Rz. 207 Aufgrund der neuen Gesetzesfassung ergeben sich damit für das außergerichtliche Verfahren gegenüber der vorherigen Fassung folgende Beträge:mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (1) Der neue Gesetzestext

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (2) Mehrere Auftraggeber

Rz. 129 Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % je weiteren Auftraggeber, max. um 200 %. Die Erhöhung ist – im Gegensatz zu den Wertgebühren – unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Die Erhöhung vollzieht sich durch Anhebung der Mindest- und Höchstbeträge. Dies führt zu folgenden Gebührenrahmen und Mittelgebü...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Der neue Gesetzestext

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (2) Die neuen Gebührenbeträge

Rz. 209 Aufgrund der neuen Gesetzesfassung ergeben sich damit für gerichtliche Verfahren gegenüber der vorherigen Fassung folgende Beträge:mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (2) Die neuen Gebührenbeträge

Rz. 213 Aufgrund der neuen Gesetzesfassung ergeben sich damit für den dritten Rechtszug gegenüber der vorherigen Fassung folgende Beträge:mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / aa) Entscheidung aufgrund Zustimmung der Beteiligten

Rz. 112 Eine fiktive Terminsgebühr entsteht nach der Neufassung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG, wenn das Gericht aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne Erörterung entscheidet. Darauf, ob eine solche Entscheidung ohne Erörterung überhaupt zulässig ist, kommt es nicht an. Das Gebührenrecht fragt nicht nach der verfahrensrechtlichen Zuständigkeit, sondern danach...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Anpassung an die Änderung des § 169 GWB

Rz. 119 In Vorbem. 3.2 Abs. 2 Satz 3 VV RVG ist die Angabe "§ 169 Abs. 2 Satz 5 und 6" durch Wörter "§ 169 Abs. 2 Satz 6 und 7" ersetzt worden. Es handelt sich lediglich um eine Anpassung an die Änderung des § 169 GWB durch das Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik.[24]mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / bb) Die neuen Gebührenbeträge

Rz. 203 Aufgrund der neuen Gesetzesfassung ergeben sich damit in gerichtlichen Verfahren gegenüber der vorherigen Fassung folgende Beträge:mehr

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Rz. 205 Aufgrund der neuen Gesetzesfassung ergeben sich damit für allgemeine Tätigkeiten gegenüber der vorherigen Fassung folgende Beträge:mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / aa) Der neue Gesetzestext

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / aa) Der neue Gesetzestext

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / d) Beratungsgebühr in Insolvenzsachen

Rz. 95 Die Gebühr der Nr. 2502 VV RVG für eine Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ist von 77,00 EUR auf 84,00 EUR angehoben worden.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (1) Der neue Gesetzestext

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (2) Die neuen Gebührenbeträge

Rz. 211 Aufgrund der neuen Gesetzesfassung ergeben sich damit für den zweiten Rechtszug gegenüber der vorherigen Fassung folgende Beträge:mehr

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