Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XIII. Beschwerde

Rz. 39 Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel (s. Rdn 61), sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Soweit die Beschwerde ausnahmsweise keine neue Angelegenheit auslöst, so in der Regel in Verfahren nach Teil 4 bis 6 VV RVG (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG), bleibt es dagegen beim bisherigen Recht. Beispiel 20: Der Anwalt ist im Mai 2025 mit der Verteidigung des Mandan...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / LII. Widerspruchsverfahren und Klageverfahren

Rz. 90 Widerspruchsverfahren und Klageverfahren stellen unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG dar. Auch dann, wenn für das Widerspruchsverfahren noch altes Recht gilt, ist für das Klageverfahren neues Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren erst nach dem 31.5.2025 erteilt worden ist.[40] Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG sind dann...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / e) Mindestbetrag

Rz. 22 Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt gem. § 13 Abs. 3 RVG nach wie vor 15,00 EUR. Während dieser Mindestbetrag nach der vorherigen Fassung des RVG bei den 0,3-Gebühren in der Zwangsvollstreckung bei Werten bis 500,00 EUR zur Anwendung kam, liegt jetzt eine 0,3-Gebühr mit 15,45 EUR bereits darüber. Eine Anhebung kommt daher nur noch bei Gebührensätzen von unter 0,3 i...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / I. Einigungs- und Erledigungsgebühr in Sozialsachen

Rz. 66 Die Vorschriften der Nr. 1005 und 1006 VV RVG sind unverändert geblieben. Hier ergeben sich aber faktische Erhöhungen der Gebührenbeträge, da diese Gebühren auf die jeweilige Geschäfts- oder Verfahrensgebühr Bezug nehmen und diese Gebührenrahmen erhöht worden sind. Rz. 67 Eine eventuelle Erhöhung der Gebühren nach Nr. 1008 VV RVG wird allerdings nicht mitberücksichtigt...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XLIX. Vollstreckungsandrohung

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / II. Die neuen Gebührenbeträge

Rz. 229 Aufgrund der Anhebung der Gebührenbeträge in § 13 Abs. 1 RVG war auch die Tabelle der Anlage 2, Anlage zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG neu zu fassen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 13 RVG (Rdn 17 ff.) Bezug genommen.mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XX. Gehörsrüge

Rz. 47 Soweit die Gehörsrüge nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG mit zur Angelegenheit zählt, löst sie ohnehin keine gesonderte Vergütung aus, sodass sich die Frage des Übergangsrechts nicht stellt. Soweit die Gehörsrüge dagegen gesondert abzurechnen ist, kommt es auf den Auftrag zur Gehörsrüge an, nicht darauf, wann das zugrunde liegende Verfahren eingeleitet worden ist.mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XI. Aussetzung

Rz. 37 Ist das Verfahren vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ausgesetzt und erst danach wieder aufgenommen worden, bleibt es beim bisherigen Recht. Auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme kommt es nicht an, selbst wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre vergangen sind. Die Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar.[13]mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / L. Vollstreckungsbescheid

Rz. 88 Das Verfahren über den Erlass eines Vollstreckungsbescheids gehört mit zum Mahnverfahren und löst keine neue Angelegenheit aus. Ist der Auftrag zum Mahnverfahren daher vor dem 1.6.2025 erteilt worden, richtet sich auch die Gebühr der Nr. 3308 VV RVG nach altem Recht.mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XVII. Erbe, Fortsetzung mit dem Erben

Rz. 44 Verstirbt der (bisherige) Mandant, so setzt sich das Mandat mit den bzw. dem Erben fort, ohne dass der Auftrag durch diese(n) erneuert werden muss.[15] Daher bleibt es auch beim bisherigen Recht. Das gilt auch für die dann nach Nr. 1008 VV RVG eintretende Gebührenerhöhung (s. "Hinzutreten weiterer Auftraggeber", Rdn 48).mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / LIII. Wiederaufnahmeverfahren

Rz. 91 Das Wiederaufnahmeverfahren stellt unabhängig von dem zugrunde liegenden Verfahren eine eigene Angelegenheit dar (s. § 17 Nr. 13 RVG), sodass die Anwendung des maßgebenden Gebührenrechts gesondert zu prüfen ist.mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / 2. Bedingter Auftrag

Rz. 7 War lediglich ein bedingter Auftrag erteilt worden, so ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG der spätere Zeitpunkt des Bedingungseintritts (§ 158 Abs. 1 BGB) maßgebend.[2] Häufigster Anwendungsfall ist der, dass der Anwalt mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt wird und für den Fall, dass diese zu keinem Erfolg führe, er bereits den Auftrag zu weiterer Tätigkeit erhält.[3...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXII. Hinzutreten weiterer Auftraggeber

Rz. 50 Wird der Anwalt neben dem bisherigen Auftraggeber nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung von weiteren Auftraggebern beauftragt, so ist zu differenzieren: Beispiel 22: Der geschädigte Fahrzeugeigentümer hatte im April 2025 den Rechts...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XLVIII. Verweisung

Rz. 86 Durch eine Verweisung entsteht grds. keine neue Angelegenheit (§ 20 Satz 1 RVG), sodass weiterhin das bisherige Gebührenrecht gilt. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn nach § 20 Satz 2 RVG eine neue Angelegenheit beginnt. Dann richtet sich das Verfahren nach Verweisung nach neuem Recht, sofern die Verweisung nach dem Stichtag erfolgt ist. Beispiel 42: Der Anwalt war im...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / A. Einleitung

Rz. 1 Auch wenn das KostBRÄG 2025 zum 1.6.2025[1] in Kraft getreten ist, bedeutet dies nicht, dass der Anwalt sofort nach den neuen Beträgen und Vorschriften abrechnen darf. Er muss vielmehr prüfen, ob in seiner abzurechnenden Sache nicht doch noch altes Recht gilt. Der Schlüssel zu der Frage, welches Recht anzuwenden ist, liegt in der Regelung des § 60 RVG. Grds. ist ab dem ...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / VIII. Arrest- und einstweiliges Verfügungsverfahren

Rz. 33 Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren stellen nach § 17 Nr. 4 Buchst. a) und b) RVG gegenüber dem Hauptsacheverfahren jeweils eine eigene Angelegenheit dar. Ist vor dem 1.6.2025 ein Arrest- oder ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet worden und erst nach dem 31.5.2025 das Hauptsacheverfahren, so stehen dem Anwalt im Hauptsacheverfahren die Gebühren n...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Abweichender Gebührenbetrag

Rz. 26 In Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG ist ein abweichender Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr für eine Inkassodienstleistung geregelt, sofern diese eine unbestrittene Forderung betrifft. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3 (Anm. Abs. 2 Satz 3 zu Nr. 2300 VV RVG). Eine Gebühr von mehr als 0,9 kann allerdings nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / dd) Zusatzgebühr

Rz. 214 Auch bei der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 6216 VV RVG handelt es sich faktisch um eine Festgebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensmitte. S. dazu auch Rdn 169 ff. zu Nr. 4141 VV RVG und Rdn 193 zu Nr. 5115 VV RVG. Rz. 215 Maßgebend ist auch hier im außergerichtlichen Verfahren nicht die dortige Verfahrensgebühr, sondern die des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahre...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / aa) Überblick

Rz. 33 Übersehen hatte der Gesetzgeber, dass sich das zugrunde liegende Anrechnungsproblem nicht nur bei der teilweisen Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren ergibt, sondern auch bei Anrechnung anderer Gebühren, die voll anzurechnen sind. Insoweit war die Kommentarliteratur allerdings bereits von Anfang an der Auffassung, dass hier § 15a Abs. 2 RVG analog anzuwenden sei.[6] R...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Allgemeine Gebühren

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / c) Allgemeine Beratungsgebühr

Rz. 94 Die Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV RVG ist von 38,50 EUR auf 42,00 EUR angehoben worden.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / c) Gerichtliches Verfahren

aa) Erster Rechtszug (1) Der neue Gesetzestext Rz. 208mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / bb) Zweiter Rechtszug

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Der neue Betrag

Rz. 86 Angehoben worden ist auch die Schwellengebühr der Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG für Angelegenheiten, die weder umfangreich noch schwierig sind, von 359,00 EUR auf 391,00 EUR.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / b) Außergerichtliches Verfahren

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / b) Beratungshilfegebühr

Rz. 93 Die Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV RVG selbst ist nicht geändert worden. Sie bleibt unverändert bei 15,00 EUR und beinhaltet weiterhin sämtliche Auslagen (Anm. zu Nr. 2500 VV RVG). Damit ist sie eine Bruttogebühr (12,61 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer).mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / I. Inhaltsverzeichnis (Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 KostBRÄG)

Rz. 17 Infolge der Aufhebung des § 24 RVG und der Umbenennung des § 23c RVG in § 24 RVG (s.u. Rdn 50) war auch eine entsprechende Änderung im Inhaltsverzeichnis geboten.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / aa) Erster Rechtszug

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / cc) Dritter Rechtszug

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / b) Überblick

Rz. 19 In § 13 Abs. 1 Satz 1 u. 2 RVG findet sich die Berechnungsgrundlage der Wertgebühren (§ 2 Abs. 1 RVG). Diese Wertgebühren sind mit dem KostBRÄG 2025 angehoben worden. Die Änderung bewirkt eine Erhöhung der Wertgebühren um durchschnittlich 6 % (s. hierzu § 11 Rdn 2).mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / b) Einfaches Schreiben

Rz. 28 Im Falle eines einfachen Schreibens (Nr. 2301 VV RVG) für eine Inkassodienstleistung bei unbestrittener Forderung würde demnach eine 0,3-Gebühr aus einem Wert bis 50,00 EUR lediglich 10,50 EUR betragen. Dieser Betrag ist dann nach § 13 Abs. 3 RVG auf 15,00 EUR anzuheben.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 1. Überblick

Rz. 199 Auch hier wurden die Gebührenbeträge nach Mindest- und Höchstbetrag angehoben. Ebenso sind die Festgebühren für den beigeordneten oder bestellten Anwalt angehoben worden. Damit erhöht sich faktisch auch hier die Zusätzliche Gebühr der Nr. 6216 VV RVG.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / XVI. Auslagen

Rz. 227 Hinsichtlich der Auslagen nach Teil 7 VV RVG ergeben sich diesmal keine Änderungen.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 1. Änderung der Gebührenstaffelung (Art. 11 Abs. 2 Nr. 86 Buchst. a KostBRÄG)

Rz. 180 Der Anwendungsbereich der Gebührentatbestände im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG) und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren (Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG) orientiert sich an der Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister. Die Gebühr Nr. 5101 VV RVG war bei Einführung des RVG für Bußgelder u...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (1) Anrechnungsfälle bei vollständiger Anrechnung

Rz. 35 Die nunmehr auch geregelte vollständige Anrechnung mehrerer Gebühren auf dieselbe Gebühr kann sich insbesondere bei Verfahrensgebühren ergeben. Beispiel 3: Der Anwalt wird für den Kläger zunächst in dem selbstständigen Beweisverfahren 1/25 tätig, in dem es um Gewerke im Wert von 10.000,00 EUR geht. Später kommt es zu einem weiteren Beweisverfahren 2/25 über Gewerke im ...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Anlass der Änderungen 2021

Rz. 30 Mit dem KostRÄG 2021 ist seinerzeit § 15a Abs. 2 RVG neu eingefügt worden. Sein Satz 1 hatte eingangs folgenden Wortlaut: "Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen …" Der Gesetzgeber hatte mit der damals neu eingeführten Regelung bezweckt, dass im Falle der Anrechnung mehrerer einzelner Geschäftsgebühren auf eine einheitliche Verfahrensgebühr zw...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / cc) Anrechnung bei Festgebühren

Rz. 41 Vom Wortlaut nicht erfasst ist die Anrechnung mehrerer Festgebühren. In Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Festgebühren auch bei der jetzigen Korrektur nicht geregelt hat, obwohl das Problem bekannt war, könnte davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG nicht auf die Anrechnung von Festgebühren angewendet wi...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / LV. Zurückverweisung

Rz. 93 Wird ein Verfahren nach dem Stichtag zurückverwiesen, so richten sich die Gebühren im Verfahren nach Zurückverweisung nach neuem Recht,[42] und zwar in allen Verfahren, also auch in Strafsachen.[43] Rz. 94 In Verfahren nach Teil 3 VV RVG ist allerdings bei Zurückverweisung an ein bereits mit der Sache befasstes Gericht die Anrechnung der (alten) Verfahrensgebühr nach V...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / B. Die gesetzliche Grundlage

Rz. 3 Maßgebend für die Frage, ob für den Anwalt altes oder neues Recht gilt, ist die Vorschrift des § 60 RVG, wobei die Regelung in § 60 Abs. 3 RVG für die Änderungen, die das KostBRÄG mit sich gebracht hat, keine Bedeutung hat. § 60 Übergangsvorschrift (1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenhe...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / G. Änderung von anderen Kostengesetzen

Rz. 106 Soweit sich in anderen Kostengesetzen, auf die das RVG Bezug nimmt, Änderungen ergeben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (§ 60 Abs. 1 Satz 6 RVG). Es kommt also auch hier grds. auf den Tag der Auftragserteilung an bzw. im Rechtsmittelverfahren ggf. auf den Tag der Einlegung des Rechtsmittels.[51] Anwendung findet diese Vorschrift hauptsächlich in den ...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXV. Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 54 Eine Nichtzulassungsbeschwerde stellt sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch gegenüber dem auf die Beschwerde hin zugelassenen Rechtsmittel nach § 17 Nr. 9 RVG eine eigene Angelegenheit dar, sodass hier eine Änderung des Gebührenrechts zu beachten ist. Beispiel 26: Auf die im Dezember 2024 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Streitwert 50.000,00 EUR) wird im Juni 202...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XLI. Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess und Nachverfahren oder Verfahren nach Abstandnahme

Rz. 75 Das Nachverfahren und das Verfahren nach Abstandnahme stellen gegenüber dem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 5 RVG). Der Anwalt erhält daher für das Nachverfahren bzw. das Verfahren nach Abstandnahme bereits die Gebühren nach neuem Recht, wenn er den Auftrag hierzu erst nach dem Stichtag erhalten hat. Beispiel 36: Auf e...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XIV. Einspruch gegen Versäumnisurteil

Rz. 40 Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verworfen oder zurückgenommen, verbleibt es beim bisherigen Gebührenrecht. Der Einspruch ist kein Rechtsmittel. Eine Regelung – wie noch in der BRAGO –, dass das weitere Verfahren eine eigene Angelegenheit sei, kennt das RVG nicht. Eine Ausnahme gilt lediglich im Fall des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, wenn der Einspruch erst nac...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Aufhebung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes

Rz. 51 Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG) ist mit Ablauf des 28.12.2020 aufgehoben worden. Daher bedarf es der Regelung des § 24 RVG nicht mehr. Diese Vorschrift ist folglich ersatzlos aufgehoben worden. Rz. 52 Gleichzeitig ist der bisherige § 23c RVG zu § 24 RVG umbenannt worden. Inhaltliche Änderungen sind damit allerdings nicht verbunden.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / e) Allgemeine Geschäftsgebühr

Rz. 96 Die allgemeine Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV RVG ist von 93,50 EUR auf 102,00 EUR angehoben worden. Rz. 97 Wie bisher bleibt es dabei, dass sich diese Gebühr bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % je weiteren Auftraggeber erhöht, und zwar unabhängig davon, ob der Gegenstand derselbe ist. Rz. 98 Ferner bleibt es dabei, dass die Gebühr gem. Anm. zu Nr. ...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (2) Anrechnungsfälle bei vollständiger und teilweiser Anrechnung

Rz. 37 Möglich ist auch, dass eine teilweise anzurechnende Gebühr mit einer voll anzurechnenden Gebühr zusammentrifft. Auch dann gilt § 15a Abs. 2 RVG. Beispiel 5: Der Anwalt erwirkt für den Mandanten gegen den B einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Parallel dazu wehrt er für den Mandanten eine Forderung i.H.v. 8.000,00 EUR außergerichtlich ab. Nach Widerspruch des B wird d...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 8. Einigungsgebühr

Rz. 171 Auch für die Einigungsgebühr der Nr. 4147 VV RVG ist kein eigener Gebührenrahmen vorgesehen. Die Vorschrift verweist vielmehr auf die Höhe der im Einzelfall bestimmten Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt ist (Anm. Abs. 2 Satz 1 zu Nr. 4147 VV RVG). Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG und der Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV) sind nicht ...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (4) Anrechnung nach Betragsrahmengebühren

Rz. 39 Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG gilt nicht nur bei der Anrechnung von Wertgebühren, sondern auch bei der Anrechnung von Betragsrahmengebühren, also auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren mehrere Geschäftsgebühren angefallen sind und es anschließend zu einem einheitlichen Widerspruchsverfahren kommt oder wenn mehrere Widerspruchsverfahren in ein einziges Klageverf...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Überblick

Rz. 54 Nicht nur die Gebührenbeträge des § 13 RVG sind angehoben worden, sondern auch die Gebührenbeträge der Tabelle des § 49 RVG, also die Gebührenbeträge, die der bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse erhält. Der gesamte § 49 RVG ist zwar neu gefasst worden; die Änderungen beschränken sich jedoch darauf, die Gebührenbeträge anzuheben und drei weiter...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (3) Anrechnungsfälle ohne Kürzung

Rz. 38 Möglich ist auch, dass es gar nicht zu einer Kürzung kommt. Beispiel 6: Der Anwalt legt für den Mandanten Widerspruch gegen einen Mahnbescheid über 1.000,00 EUR ein. Parallel dazu fordert er für den Mandanten außergerichtlich 25.000,00 EUR ein. Auszugehen ist von der Mittelgebühr. Nach Widerspruch des B wird die Mahnsache an das Streitgericht abgegeben. Dort erhebt der...mehr