Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Der Gebührenrahmen

Rz. 82 Angehoben wurde der Betragsrahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG für die außergerichtliche Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen gem. § 3 Abs. 2 RVG nach Betragsrahmen anzurechnen ist (Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG) sowie in den Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem BVerwG a...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Verfahren vor dem Seemannsamt

Rz. 46 In § 17 Nr. 7 Buchst. c RVG waren immer noch die Verfahren vor dem Seemannsamt aufgeführt. Die Aufgaben der Seemannsämter sind jedoch mit Inkrafttreten des Seearbeitsgesetzes am 1.8.2013 auf die Berufsgenossenschaft Verkehr übergegangen.[8] Da das in § 17 Nr. 7 Buchst. c) RVG beschriebene Verfahren im geltenden Recht keine Entsprechung mehr findet, ist diese Regelung ...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (Art. 11 KostBRÄG)

A. Einleitung I. Intention des Gesetzgebers Rz. 1 Mit dem KostBRÄG sind alle Gebührenbeträge mit Ausnahme der Gebühr Nr. 2500 VV RVG und der Hebegebühr (Nr. 1009 VV RVG) angehoben worden. Insoweit hat sich als Maßstab für die Bemessung des Anpassungsvolumens bei den Rechtsanwaltsgebühren die allgemeine Einkommensentwicklung etabliert. Seit der letzten Anpassung des RVG zum 1.1...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / b) Gerichtliches Verfahren (Unterabschnitt 2)

aa) Der neue Gesetzestext Rz. 202 bb) Die neuen Gebührenbeträge Rz. 203 Aufgrund der neuen Gesetzesfassung ergeben sich damit in gerichtlichen Verfahren gegenüber der vorherigen Fassung folgende Beträge:mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / b) Mehrere Auftraggeber

Rz. 87 Zu beachten ist hier, dass sich die Schwellengebühr bei mehreren Auftraggebern ebenfalls nach Nr. 1008 VV RVG für jeden Auftraggeber um 30 %, höchstens um 200 %, erhöht.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / c) Wertstufe bis 500,00 EUR

Rz. 20 Der Mindestbetrag einer vollen Gebühr, der – vorbehaltlich von Abs. 2 – bei Gegenstandswerten bis 500,00 EUR gilt, ist in § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG von bisher 49,00 EUR auf nunmehr 51,50 EUR angehoben worden.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (1) Bezugsgröße

Rz. 133 Unverändert bleibt die Berechnung einer fiktiven Terminsgebühr mit 90 % der im konkreten Fall angemessenen Verfahrensgebühr, allerdings ohne Berücksichtigung einer eventuellen Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / g) Einigungs- und Erledigungsgebühr

Rz. 100 Die Einigungs- und Erledigungsgebühr (Nr. 2508 VV RVG) ist in allen Fällen von 165,00 EUR auf 180,00 EUR angehoben worden.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / aa) Der neue Gesetzestext

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Unterabschnitt 1)

aa) Der neue Gesetzestext Rz. 200 bb) Die neuen Gebührenbeträge Rz. 201 Aufgrund der neuen Gesetzesfassung ergeben sich damit für die Grundgebühr der Nr. 6100 VV RVG gegenüber der vorherigen Fassung folgende Beträge:mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / aa) Der neue Gesetzestext

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Redaktionelle Korrektur

Rz. 49 Es handelt sich lediglich um die Bereinigung eines bei der Neufassung des RVG im Jahr 2022 erfolgten redaktionellen Versehens. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / IV. Die Anrechnungsgrenze

Rz. 88 Die Anhebung des Gebührenrahmens hatte dann auch – wie zuletzt – konsequenterweise eine Anhebung der Anrechnungsgrenze nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 2 und Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG zur Folge (s. Rdn 72 und 103).mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (3) Anhebung der Anrechnungsgrenze

Rz. 130 Zur Anhebung der Anrechnungsgrenze nach Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG s. Rdn 103.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / d) Weitere Beträge

Rz. 21 Ausgehend von dem neuen Mindestbetrag einer Gebühr erhöhen sich auch die weiteren Gebührenbeträge nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG, wobei die Wertstufen selbst unverändert beibehalten worden sind.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / aa) Der neue Gesetzestext

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§ 11 Gebührentabellen / II. Gebührentabelle zu § 49 RVG

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XVI. Einstweiliges Verfügungsverfahren

Rz. 43 S. "Arrest- und einstweiliges Verfügungsverfahren" (Rdn 33).mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / E. Kostenerstattung

I. Grundsatz Rz. 100 Richtet sich die Vergütung nach neuem Recht, so ist diese nach § 91 ZPO auch zu erstatten. Es gibt keine Obliegenheit, eine Klage, einen Antrag, einen Widerspruch o.ä. früher einzureichen, um Kosten zu sparen. II. Anwaltswechsel Rz. 101 Bei der Kostenerstattung können Probleme auftreten, wenn ein Anwaltswechsel stattgefunden hat und der neue Anwalt nach neu...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / I. Abgabe

Rz. 20 Es gilt das Gleiche wie bei einer Verweisung (Rdn 86).mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / D. Einzelfälle

I. Abgabe Rz. 20 Es gilt das Gleiche wie bei einer Verweisung (Rdn 86). II. Anfechtung eines Vergleichs Rz. 21 Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines Prozessvergleichs ist eine einzige Angelegenheit,[7] da der Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs bzw. der Wirksamkeit der Anfechtung in demselben Verfahren ausgetragen wird. Daher bleibt es beim alten Gebührenrecht, wen...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XLIV. Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren

Rz. 81 S. "Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren" (Rdn 58).mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Die neue Kappungsgrenze

Rz. 72 Aufgrund der Anhebung der Betragsrahmengebühren für die Geschäftsgebühr der Nr. 2302 VV RVG (s.u. Rdn 81) war auch eine Anhebung der Anrechnungsgrenze nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG geboten. Die Anrechnungsgrenze soll – wie bei Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG (s.u. Rdn 102) – der hälftigen Mittelgebühr entsprechen. Allerdings beträgt die neue Mittelgebühr nunmeh...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / bb) Anhebung des Gebührenrahmens

Rz. 132 Angehoben worden ist auch der Betragsrahmen der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG für die erstinstanzliche gerichtliche Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen gem. § 3 Abs. 1 RVG nach Betragsrahmen anzurechnen ist. Auch hier wurden der Mindest- und der Höchstbetrag angehoben, so dass sich auch eine neue Mittelgebühr ergibt.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 5. Zusätzliche Gebühr

Rz. 193 Auch bei der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG handelt es sich faktisch um eine Festgebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensmitte. S. dazu auch Rdn 169 zu Nr. 4141 VV RVG. Die Gebühr Nr. 5115 VV ist eine Festgebühr. LG Dresden, Beschl. v. 28.10.2010 – 5 Qs 164/10 [36] Rz. 194 Maßgebend ist im vorbereitenden Verfahren nicht die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor ...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 2. Die neuen Gebührenbeträge

Rz. 70 Angehoben worden sind die Gebührenrahmen für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, sofern nach Betragsrahmen abgerechnet wird, also sowohl in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 RVG als auch in Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV RVG, soweit dort nach Betragsrahmen abgerechnet wird. Die neuen Beträge lauten wie folgt:mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / c) Längenzuschlag

Rz. 163 Bei längerer Dauer der Hauptverhandlung sind für den gerichtlich bestellten Anwalt Längenzuschläge vorgesehen, und zwar bei einer Dauer von Zur Klärung der bis dahin bestehenden Streitfragen hatte der Gesetzgeber mit dem KostRÄndG 2021 in Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG neu geregelt, inwieweit Wartezeiten und Unterbrechu...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (1) Anhebung des Mindest- und Höchstbetrags

Rz. 128 Angehoben worden ist der Betragsrahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG für die erstinstanzliche gerichtliche Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen gem. § 3 Abs. 1 RVG nach Betragsrahmen anzurechnen ist. Auch hier wurden der Mindest- und der Höchstbetrag angehoben, so dass sich auch eine neue Mittelgebühr ergibt.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (2) Auslegungsprobleme

Rz. 134 Die Bindung an die konkrete Verfahrensgebühr war mit dem 2. KostRMoG[26] eingeführt worden. Die sich dabei ergebenden Auslegungsprobleme hatte die Rspr. bereits zutreffend geklärt, so dass der Gesetzgeber hier keinen Anlass zu einer Ergänzung der Vorschrift sah. Rz. 135 Anrechnung der Geschäftsgebühr bleibt unberücksichtigt Bezugsgröße ist – wie bereits ausgeführt – di...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (1) Der Gebührenrahmen

Rz. 219 Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach Nr. 2302 Nr. 2 VV RVG. Der Gebührenrahmen ist hier ebenso wie für die entsprechende sozialgerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG; s. Rdn 81) angehoben worden.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / bb) Die neuen Gebührenbeträge

Rz. 201 Aufgrund der neuen Gesetzesfassung ergeben sich damit für die Grundgebühr der Nr. 6100 VV RVG gegenüber der vorherigen Fassung folgende Beträge:mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / I. Intention des Gesetzgebers

Rz. 1 Mit dem KostBRÄG sind alle Gebührenbeträge mit Ausnahme der Gebühr Nr. 2500 VV RVG und der Hebegebühr (Nr. 1009 VV RVG) angehoben worden. Insoweit hat sich als Maßstab für die Bemessung des Anpassungsvolumens bei den Rechtsanwaltsgebühren die allgemeine Einkommensentwicklung etabliert. Seit der letzten Anpassung des RVG zum 1.1.2021[1] bis April 2024 sind die Tarifverd...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / III. Anrechnung

Rz. 22 Bei aufeinander anzurechnenden Gebühren liegen grds. verschiedene Angelegenheiten zugrunde. Dies gilt insbesondere für zeitlich aufeinander folgende Tätigkeiten wie Das bedeutet, dass zunächst einmal jede Angelegenheit für sich nach dem für sie geltenden Gebührenrecht abzurechnen ist. Für die jewe...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / LVII. Zwei-Kalenderjahres-Frist

Rz. 98 Erhält der Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren, nachdem der Erstauftrag erledigt worden ist, den Auftrag zu weiterer Tätigkeit, so gilt diese weitere Tätigkeit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG als neue Angelegenheit.[44] Die Gebühren richten sich in diesem Fall für die weitere Tätigkeit nach neuem Recht, wenn der Auftrag dazu nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXIV. Mahnverfahren

Rz. 52 Hatte der Anwalt den Auftrag zum Mahnverfahren vor dem 1.6.2025 erhalten und den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach dem 31.5.2025, gilt für das Mahnverfahren altes Recht und für das streitige Verfahren neues Recht, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 2 RVG). Das gilt auch dann, wenn der Anwalt schon zusammen mit dem A...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / H. Vereinbarte Vergütungen

Rz. 107 Treffen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung und nehmen sie Bezug auf die gesetzliche Vergütung (etwa das Doppelte, Dreifache o.Ä), kann dies zu Auslegungsfragen führen, die gegebenenfalls zur Unbestimmtheit, Unklarheit und damit zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung führen können.[52] Ist die gesetzliche Vergütung nicht näher bezeichnet, dann ist im Zweif...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXVI. Parteiwechsel

Rz. 55 Wird nach einem Parteiwechsel derselbe Anwalt, der die austretende Partei vertreten hat, auch für die eintretende Partei tätig, so liegt nach der Rspr. des BGH[21] keine neue Angelegenheit vor, sodass sich die Vergütung gegenüber der neuen Partei ebenfalls nach altem Recht berechnet. Beispiel 27: Gegen A war im März 2025 Klage erhoben worden. Im Juni 2025 wird die Klag...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XL. Unterbrechung

Rz. 74 Wird das Verfahren unterbrochen und später wieder fortgeführt, so bleibt das ursprüngliche Auftragsdatum weiterhin maßgebend. Durch die Fortsetzung des Rechtsstreits entsteht keine neue Angelegenheit, auch nicht, wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre vergangen sind. Die Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar.[32]mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXXVIII. Terminsvertreter

Rz. 70 Für den Terminsvertreter ist die Anwendung des maßgebenden Gebührenrechts unabhängig davon zu prüfen, wann dem Hauptbevollmächtigten der Auftrag erteilt worden ist.[31] Umgekehrt richtet sich die Vergütung des Hauptbevollmächtigten nach dem für ihn maßgebenden Gebührenrecht, unabhängig davon, welches Gebührenrecht für den Terminsvertreter gilt. Hier kann es also zu un...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / LIV. Zulassung eines Rechtsmittels

Rz. 92 Das Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels ist bereits Teil des Rechtsmittelverfahrens und bildet mit dem zugelassenen Rechtsmittel eine einzige Angelegenheit (§ 16 Nr. 11 RVG). Eine Änderung des Gebührenrechts zwischen dem Auftrag zum Zulassungsantrag und der Zulassung des Rechtsmittels ist daher unerheblich.[41] Anders verhält es sich bei einer Nichtzulassungsb...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXI. Hinzutreten eines weiteren Anwalts

Rz. 48 Werden nebeneinander mehrere Anwälte beauftragt, gilt § 5 RVG. Jeder Anwalt kann seine Vergütung gesondert nach dem für ihn geltenden Recht abrechnen. Beispiel 21: Der Mandant hatte im April 2025 in einer Strafsache seinen Anwalt A als Verteidiger mandatiert. Im Juni 2025 beauftragt er den Anwalt B als weiteren Verteidiger. Da Anwalt A vor dem 1.6.2025 beauftragt worden...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / LVI. Zwangsvollstreckung

Rz. 95 Eine eigene Angelegenheit stellt auch die Zwangsvollstreckung dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hier kommt es auf den jeweiligen Vollstreckungsauftrag an. Einen Vollstreckungsauftrag vor Erlass des Vollstreckungstitels wird man in der Regel als bedingten Auftrag ansehen müssen, sodass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Anwalt von der Existenz des Titels Kenntnis erhäl...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXXIII. Selbstständiges Beweisverfahren

Rz. 64 Selbständiges Beweisverfahren und zugehöriges Hauptsacheverfahren sind jeweils eigene Angelegenheiten. Daher ist die Anwendung des jeweiligen Gebührenrechts gesondert zu prüfen.[27] Beispiel 30: Der Mandant hatte dem Anwalt im Mai 2025 den Auftrag zur Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens (Streitwert 15.000,00 EUR) erteilt. Nach Abschluss des Beweisverfah...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXXV. Streitverkündung

Rz. 67 Die Streitverkündung eröffnet keine neue Angelegenheit, wie der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b RVG ausdrücklich klargestellt hat. Der Anwalt des Streitverkündeten erhält allerdings, sofern er bislang im Rechtsstreit noch nicht tätig war, seine Gebühren nach neuem Recht, wenn er den Auftrag zum Tätigwerden erst nach dem Stichtag erhalten hat, unabhängig davon,...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXXVII. Unterbrechung

Rz. 69 Ist das Verfahren vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung unterbrochen worden (z.B. nach § 240 ZPO) und erst danach wieder fortgesetzt worden, bleibt es beim bisherigen Recht. Auf den Zeitpunkt der Fortsetzung kommt es nicht an, selbst wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre vergangen sind. Die Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf diese Fallkonstellation nicht ...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (3) Kein Unterschreiten der Mindestgebühr

Rz. 136 Auch nach den neuen Gebührenrahmen kann es vorkommen, dass 90 % der konkreten Verfahrensgebühr unterhalb der Mindestgebühr der Nr. 3106 VV RVG liegt. Der Mindestbetrag der Verfahrensgebühr beträgt jetzt 65,00 EUR. 90% hiervon sind 58,50 EUR, also weniger als der Mindestbetrag der Terminsgebühr. In diesen Fällen bleibt es dann bei dem Mindestbetrag der Nr. 3106 VV RVG...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / b) Mehrere Auftraggeber

Rz. 84 Liegen mehrere Auftraggeber zugrunde, erhöht sich der Gebührenrahmen nach Nr. 1008 VV RVG, und zwar – im Gegensatz zu den Wertgebühren – unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt oder nicht. Bei Betragsrahmengebühren kommt es nicht darauf an. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG wird die Erhöhung vollzogen, indem der Mindestbetrag um 30 % ...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / dd) Keine Auswirkung auf sog. "Kettenanrechnungen"

Rz. 44 Die Änderung des § 15a Abs. 2 RVG betrifft nur den Fall, dass mehrere Gebühren auf eine (einzige) Gebühr anzurechnen sind. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG hat dagegen keine Bedeutung für sog. Kettenanrechnungen, bei der eine Gebühr auf eine andere Gebühr angerechnet wird und diese dann wiederum auf eine dritte Gebühr. Hier bleibt es dabei, dass jede Gebühr i...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / b) Gerichtliche Verfahren

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 4. Gerichtliches Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen (Abschnitt 3)

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