Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / VI. Nr. 2303 VV RVG (Art. 11 Abs. 2 Nr. 6 KostBRÄG)

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / III. § 15a Abs. 2 RVG – Anrechnung mehrerer Gebühren (Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 KostBRÄG)

1. Der neue Gesetzestext Rz. 29 § 15a Anrechnung einer Gebühr (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) 1Sind mehrere Gebühren ganz oder teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der an...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / X. Vorbem. 3.2 VV RVG (Art. 11 Abs. 2 Nr. 19 KostBRÄG)

1. Der neue Gesetzestext Rz. 118 Vorbemerkung 3.2: (1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden. (2) 1Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufheb...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / VII. § 49 RVG – Wertgebühren aus der Staatskasse (Art. 11 Abs. 1 Nr. 8 KostBRÄG)

1. Der neue Gesetzestext Rz. 53 § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / V. Nr. 2302 VV RVG (Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 KostBRÄG)

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / V. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG (Art. 11 Abs. 1 Nr. 5 KostBRÄG)

1. Der neue Gesetzestext Rz. 48 § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen … (2) Zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere 1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der f...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / IV. Nr. 2300 VV RVG (Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 KostBRÄG)

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / D. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (Art. 11 Abs. 3 KostBRÄG)

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / IV. § 17 RVG (Art. 11 Abs. 1 Nr. 4 KostBRÄG)

1. Der neue Gesetzestext Rz. 45 § 17 Verschiedene Angelegenheiten Verschiedene Angelegenheiten sind … 7. das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenesmehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / VI. §§ 23c und 24 RVG (Art. 11 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 KostBRÄG)

1. Der neue Gesetzestext Rz. 50 § 24 Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Abs. 3 Satz 2 zu bestimmen. § 24 Gegenstandswert im Sa...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / II. Wertgebühren nach § 13 RVG (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 KostBRÄG)

1. Neue Gebührenbeträge (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KostBRÄG) a) Der neue Gesetzestext Rz. 18 § 13 Wertgebühren (1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einemmehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / VIII. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG (Art. 11 Abs. 2 Nr. 15 KostBRÄG)

1. Der neue Gesetzestext Rz. 102 Vorbemerkung 3: … (4) 1Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. 2Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 225,00 EUR . 3S...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / III. Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG (Art. 11 Abs. 2 Nr. 3 KostBRÄG)

1. Der neue Gesetzestext Rz. 71 Vorbemerkung 2.3: (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden. (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten. (3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung ein...mehr

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AGS 06/2025, KostBRÄG 2025:... / 1. Hintergrund der Einfügung von § 15a Abs. 2 RVG (KostRÄG 2021)

In der Rspr. war früher vor der Einführung des § 15a Abs. 2 RVG durch das KostRÄG 2021 umstritten, wie zu verfahren ist, wenn mehrere, in verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten angefallene Gebühren auf eine und dieselbe Gebühr anzurechnen sind. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn in verschiedenen Angelegenheiten Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV entstan...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / 2. Grundsatz (§ 60 Abs. 1 Satz 3 RVG)

Rz. 14 Stehen einem beigeordneten oder bestellten Anwalt Ansprüche gegen die Staatskasse zu, ohne dass ein vorheriger Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, wird auf das Datum der Beiordnung oder der Bestellung abgestellt. Das gilt dann auch, wenn später nachträglich noch ein Auftrag des Mandanten erteilt wird (§ 60 Abs. 1 Satz 5 RVG). Beispiel 8: Der Anwalt war im April 2025 ...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / V. Verweisung auf andere Vorschriften (§ 60 Abs. 1 Satz 6 RVG)

Rz. 16 Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn das RVG auf ein anderes Gesetz verweist. Bedeutung hat dies vor allem für die Änderung von Wertvorschriften des GKG, des FamGKG oder des GNotKG, auf die § 23 Abs. 1 und 3 RVG Bezug nimmt. Rz. 17 Ist also vor dem 1.6.2025 ein unbedingter Auftrag zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nach § 15 RVG erteilt worden, da...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / b) Nr. 3106 VV RVG (Art. 11 Abs. 2 Nr. 18 KostBRÄG)

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / II. Nr. 2102 und 2103 VV RVG (Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KostBRÄG)

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / VII. Anhebung der Gebühren in der Beratungshilfe, Nr. 2501, 2502, 2503, 2504, 2505, 2506, 2507 und 2508 VV RVG – (Art. 11 Abs. 2 Nr. 7 bis Nr. 14 KostBRÄG)

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Nr. 3102 VV RVG (Art. 11 Abs. 2 Nr. 16 KostBRÄG)

aa) Der neue Gesetzestext Rz. 127 bb) Anhebung des Gebührenrahmens (1) Anhebung des Mindest- und Höchstbetrags Rz. 128 Angehoben worden ist der Betragsrahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG für die erstinstanzliche gerichtliche Tätigkeit...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / VI. Zusammengerechnete Werte (§ 60 Abs. 2 RVG)

Rz. 19 Berechnen sich die Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände, gilt nach § 60 Abs. 2 RVG für die gesamte Vergütung das bisherige Recht, sofern für einen der Gegenstände altes Recht gilt. Bedeutung hat diese Vorschrift nur für die Fälle der Verbindung (s. Rdn 76). In allen anderen Fällen – Klageerweiterung (Rdn 51), Widerklage (Rdn 89), Verbundverf...mehr

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§ 10 Materialien / C. Gesetzesbegründung zu den Änderungen des RVG

Rz. 3 Zu Artikel 7 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufhebung des § 24 RVG. Zu Nummer 2 (§ 13 RVG) Zu Buchstabe a Die vorgeschlagene Änderung bewirkt eine Erhöhung der Wertgebühren um durchschnittlich 6 Prozent. Auf Abschnitt II Nummer 1 des allgemeinen Teils der Begründung wird verwies...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / II. Wahlanwaltsvergütung: Unbedingter Auftrag zur Angelegenheit (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG)

1. Unbedingter Auftrag Rz. 5 Für die Wahlanwaltsvergütung ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG zunächst einmal auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung zur jeweiligen Angelegenheit abzustellen. Ist der unbedingte Auftrag vor dem 1.6.2025 erteilt worden, gilt vorbehaltlich des § 60 Abs. 1 Satz 5 RVG altes Recht; ist er nach dem 31.5.2025 erteilt worden, gilt neues Recht. Bei...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / IV. Vergütung aus der Landeskasse des bestellten oder beigeordneten Anwalts ohne vorhergehenden Auftrag (§ 60 Abs. 1 Satz 3 u. 4 RVG)

1. Überblick Rz. 13 Wird der Anwalt beigeordnet, ohne dass ein Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, kann auf § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zurückgegriffen werden. Insoweit gelten die Grundsätze des § 60 Abs. 1 Satz 3 und Satz 5 RVG mit der Ausnahme in § 60 Abs. 1 Satz 4 RVG. 2. Grundsatz (§ 60 Abs. 1 Satz 3 RVG) Rz. 14 Stehen einem beigeordneten oder bestellten Anwalt Ansprüche...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / 3. Ausnahme (§ 60 Abs. 1 Satz 4 RVG)

Rz. 15 Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder der Beiordnung kommt es nicht an, soweit eine Beiordnung oder Bestellung auch zukünftige Angelegenheiten erfasst, in denen der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird. Insoweit ist dann auf den nachfolgenden Auftrag oder den Beginn der nachfol...mehr

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AGS 06/2025, KostBRÄG 2025:... / 2. Geltung von § 15a Abs. 2 RVG nur im jeweiligen Innenverhältnis

Weil § 15a Abs. 2 RVG wie § 15a Abs. 1 RVG das Innenverhältnis des jeweiligen Rechtsanwalts zu seinem Mandanten betrifft,[12] ist § 15a Abs. 2 RVG nicht anwendbar, wenn die anzurechnenden mehreren Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind. Beispiel 9: Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr eines Mahnverfahrens Rechtsanwalt R wird für M gegen G im Mahnverfah...mehr

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§ 1 Einleitung / B. RVG

Rz. 3 Im RVG sind zum einen die Wertgebühren nach der Tabelle des § 13 RVG (Wahlanwalt) und der Tabelle des § 49 RVG (Pflichtanwalt) angehoben worden. Zum anderen wurden darüber hinaus auch mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV RVG) sämtliche Betrags- und Betragsrahmengebühren angehoben. Dabei war es in sozialrechtlichen Angelegenheiten und in Verfahren nach der...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / C. Die Grundsätze des § 60 RVG

I. Überblick Rz. 4 Zunächst einmal muss man die Grundsätze herausarbeiten, die sich aus § 60 RVG ergeben. Auch wenn der Gesetzeswortlaut etwas schwierig zu verstehen ist, ist die Rechtslage seit der Neufassung durch das KostRMoG zum 1.1.2021 doch relativ einfach geworden. II. Wahlanwaltsvergütung: Unbedingter Auftrag zur Angelegenheit (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) 1. Unbedingter Auf...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / III. Vergütung aus der Landeskasse des bestellten oder beigeordneten Anwalts mit vorangegangenem Auftrag (§ 60 Abs. 1 Satz 2 RVG)

Rz. 12 Soweit neben der Wahlanwaltsvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht kommen, wird nach § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG ebenfalls auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung abgestellt. Damit ist klargestellt, dass für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung immer dasselbe Recht anzuwenden ist, und zwar das frühere. Nach der der bis zum 31.12.2020 geltenden Fass...mehr

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AGS 06/2025, Zur angemessen... / III. Bewertungskriterien des § 14 RVG

1. Bedeutung der Angelegenheit Das AG habe die Bedeutung der Sache hinreichend in den Blick genommen. Gesichtspunkte, die eine höhere Gebühr rechtfertigen, seien unter diesem Aspekt nicht gegeben. Hinsichtlich der als unterdurchschnittlich eingestuften Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen begegne die Bewertung des AG keinen Bedenken. Eine höhere oder gar durchschnit...mehr

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AGS 06/2025, Bemessung der ... / II. Allgemeine Kriterien des § 14 RVG

Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche das VV eine Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Dabei sind insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG

A. Einleitung Rz. 1 Auch wenn das KostBRÄG 2025 zum 1.6.2025[1] in Kraft getreten ist, bedeutet dies nicht, dass der Anwalt sofort nach den neuen Beträgen und Vorschriften abrechnen darf. Er muss vielmehr prüfen, ob in seiner abzurechnenden Sache nicht doch noch altes Recht gilt. Der Schlüssel zu der Frage, welches Recht anzuwenden ist, liegt in der Regelung des § 60 RVG. Grds...mehr

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AGS 06/2025, KostBRÄG 2025: Deckelung der Anrechnung mehrerer Gebühren auf dieselbe Gebühr auch bei vollständiger Anrechnung (§ 15a Abs. 2 RVG)

Nach dem durch das KostRÄG 2021[1] zum 1.1.2021 eingefügten § 15a Abs. 2 S. 1 RVG (der frühere § 15a Abs. 2 RVG ist seitdem § 15a Abs. 3 RVG) ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln, wenn mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen sind. Das KostBRÄG 2025 erweitert den Anwendungsbereich von § 15a Abs. 2 S. 1 RVG auch ...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / I. Verfahrensvorschriften

Rz. 108 Im Gegensatz zu § 61 RVG gilt die Vorschrift des § 60 RVG nur für die Vergütung, also für Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Vorschrift gilt nicht für Verfahrensregelungen. Werden also im RVG enthaltene Verfahrensregelungen geändert, ist nicht auf § 60 Abs. 1 RVG abzustellen. Solche Änderungen sind im KostBRÄG diesmal allerdings nicht enthalten, so da...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / 1. Überblick

Rz. 13 Wird der Anwalt beigeordnet, ohne dass ein Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, kann auf § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zurückgegriffen werden. Insoweit gelten die Grundsätze des § 60 Abs. 1 Satz 3 und Satz 5 RVG mit der Ausnahme in § 60 Abs. 1 Satz 4 RVG.mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XLVII. Verwaltungsverfahren

Rz. 84 Verwaltungsverfahren und Nachprüfungsverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1 Buchst. a RVG). Ist der Auftrag für das Verwaltungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden, gilt ungeachtet dessen für das Nachprüfungsverfahren neues Recht, wenn der Auftrag für das Nachprüfungsverfahren erst danach erteilt worden ist. Beispie...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / I. Überblick

Rz. 4 Zunächst einmal muss man die Grundsätze herausarbeiten, die sich aus § 60 RVG ergeben. Auch wenn der Gesetzeswortlaut etwas schwierig zu verstehen ist, ist die Rechtslage seit der Neufassung durch das KostRMoG zum 1.1.2021 doch relativ einfach geworden.mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / IX. Auslagen

Rz. 35 Die Regelungen des § 60 RVG gelten auch für Auslagen des Rechtsanwalts nach Teil 7 VV RVG. Da mit dem KostBRÄG aber alle Auslagentatbestände unverändert geblieben sind, spielt das Übergangsrecht hier diesmal keine Rolle.mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXXI. Reisekosten

Rz. 62 Auch hier gilt die Übergangsregelung des § 60 RVG. Maßgebend ist also nicht, wann die Geschäftsreise ausgeführt wird, sondern der Tag der unbedingten Auftragserteilung zur jeweiligen Angelegenheit (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) bzw. der Tag der Beiordnung oder Bestellung (§ 60 Abs. 1 Satz 3 RVG). Da sich aber hinsichtlich der Reisekosten des Anwalts durch das KostBRÄG keine...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXIX. Räumungsfrist

Rz. 60 Stellt das Verfahren über die Gewährung einer Räumungsfrist nach Nr. 3334 VV RVG eine selbstständige Angelegenheit dar,[25] so ist hierfür – unabhängig vom Hauptsacheverfahren – die Anwendung des maßgebenden Gebührenrechts gesondert zu prüfen.mehr

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§ 11 Gebührentabellen / A. RVG

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XVIII. Erinnerung

Rz. 45 Soweit eine Erinnerung eine eigene Angelegenheit darstellt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), gilt für sie neues Recht, wenn der Auftrag hierzu nach dem Stichtag liegt. Bei anderen Erinnerungen stellt sich die Frage des Gebührenrechts nicht, da solche Verfahren keine neue Angelegenheit auslösen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG), es sei denn, der Anwalt ist ausschließlich mit der E...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXXII. Ruhen des Verfahrens

Rz. 63 Wurde das Verfahren vor dem 1.6.2025 zum Ruhen gebracht und wird es erst nach dem 31.5.2025 wieder fortgeführt, bleibt es bei der Anwendung alten Rechts. Auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Verfahrens kommt es nicht an, selbst wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre vergangen sind (§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG). Die Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf diese Fallkons...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XV. Einstweilige Anordnungen

Rz. 41 Da einstweilige Anordnungen nach § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG gegenüber der Hauptsache selbstständige Angelegenheiten darstellen, gilt das Gleiche wie bei einer einstweiligen Verfügung (s. "Arrest- und einstweiliges Verfügungsverfahren", Rdn 33). Werden mehrere einstweilige Anordnungen beantragt, ist für jede das Datum der Auftragserteilung bzw. Beiordnung gesondert festzu...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XIX. Erneuter Auftrag

Rz. 46 War der nach bisherigem Recht erteilte Auftrag beendet (z.B. infolge Mandatsniederlegung) und erhält der Anwalt später den Auftrag, wieder tätig zu werden, bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts (§ 15 Abs. 5 Satz 1 RVG), es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG vor. S. dazu "Zwei-Kalenderjahres-Frist" (Rdn 98).mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXVII. Pflichtverteidiger

Rz. 57 Für den Pflichtverteidiger richtet sich die Vergütung nach dem Tag der Bestellung (§ 60 Abs. 1 Satz 3 RVG), es sei denn, ihm war zuvor bereits in der betreffenden Angelegenheit ein Auftrag erteilt worden (§ 60 Abs. 1 Satz 2 RVG). S. i.Ü. Rdn 13 ff.mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / 1. Unbedingter Auftrag

Rz. 5 Für die Wahlanwaltsvergütung ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG zunächst einmal auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung zur jeweiligen Angelegenheit abzustellen. Ist der unbedingte Auftrag vor dem 1.6.2025 erteilt worden, gilt vorbehaltlich des § 60 Abs. 1 Satz 5 RVG altes Recht; ist er nach dem 31.5.2025 erteilt worden, gilt neues Recht. Beispiel 1: Der Anwalt ist...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XLII. Verbindung

Rz. 76 Werden mehrere selbstständige Verfahren, in denen gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist, miteinander verbunden, so berechnen sich nach der Verbindung die Gebühren aus den zusammengerechneten Werten der verbundenen Verfahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1 GKG, 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Soweit für das eine Verfahren altes Recht...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXX. Rechtsmittelverfahren

Rz. 61 Seit dem 1.1.2021 gelten auch hier keine Besonderheiten mehr. Maßgeblich ist das Datum der unbedingten Auftragserteilung zum Rechtsmittel. In Verfahren nach Teil 4, 5 und 6 VV RVG ist § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG zu beachten, wonach für den vorinstanzlichen Anwalt das Einlegen des Rechtsmittels noch zur Instanz gehört. Hier beginnt die Angelegenheit erst mit dem Auftrag, da...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXVIII. Prozesskostenbewilligungsverfahren

Rz. 58 Hatte der Anwalt den Auftrag, den Mandanten zunächst in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertreten, richtet sich die Vergütung – unabhängig davon, ob der Anwalt den Antragsteller oder den Antragsgegner vertritt – sowohl für das PKH-Bewilligungsverfahren (Nr. 3335 VV RVG) als auch für ein anschließendes Hauptsacheverfahren (Nr. 3100 ff. VV RVG)...mehr