Fachbeiträge & Kommentare zu Rückstellung

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bAV: Durchführungswege / 3.5.2 Übertragung von internen Rückstellungen auf Pensionsfonds

Ein Ziel bei der Einführung des Pensionsfonds war es, den Arbeitgebern die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen des § 3 Nr. 66 EStG unmittelbare Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds zu übertragen. Diese Möglichkeit wurde von den Arbeitgebern anfänglich eher zurückhaltend genutzt. Grund dafür ist u. a. der mit der Übertragung verbundene Kapitalbedarf, der durch die...mehr

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Jahresabschluss: Vorbereitu... / 1.1 Abschlussvorarbeiten oder vorbereitende Abschlussarbeiten

Die Unterscheidung zwischen Abschlussvorarbeiten und vorbereitenden Abschlussarbeiten ist u. a. in der Steuerberatervergütungsverordnung von Bedeutung. Vorarbeiten können Sie i. d. R. kostengünstig selbst übernehmen und dem Steuerberater die eigentliche Erstellung des Jahresabschlusses überlassen. Zu den Abschlussvorarbeiten gehört die Abstimmung der laufenden Buchführung bis...mehr

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bAV: Durchführungswege / 3.1.1 Definition und handelsrechtliche Behandlung

Der Arbeitgeber erbringt im Leistungsfall unmittelbar an seinen ehemaligen Mitarbeiter oder dessen Hinterbliebenen aus eigenen Mitteln die Versorgungsleistungen. Das Unternehmen übernimmt mit einer Direktzusage unmittelbare Versorgungsverpflichtungen und ist – im Gegensatz zu den anderen Durchführungswegen – selbst Träger der Versorgung. Damit geht das Unternehmen eine aufsch...mehr

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bAV: Durchführungswege / 3.1.3 Finanzierung

Direktzusageleistungen – ebenso wie Leistungen einer Unterstützungskasse – werden durch den Arbeitgeber finanziert, auch wenn der Finanzierung eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt. Aufgrund der steuerlich möglichen Aufwandsverrechnung vor dem tatsächlichen Abfluss der Rentenzahlungen ergibt sich für das zusagende Unternehmen durch die Vorfinanzierung der Leistungen eine kap...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.3 Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen

Mit der Einrichtung einer bAV geht das Unternehmen eine langfristige und damit risikoreiche Verpflichtung ein. Während ihres Bestehens können sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entscheidend verändern, wodurch eine Neuorientierung betrieblicher Versorgungswerke oft sinnvoll wird. Grundsätzlich gibt es eine Reihe unterschiedlichster Gründe: Harmonisieru...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / 2.3 Rechtsanspruch auf Übertragung des Übertragungswerts

Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Übertragungswert auf seinen neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG des neuen Arbeitgebers überträgt.[1] Sein Anspruch ist in 3-facher Hinsicht begrenzt: Er kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.[2] Die bAV...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 128. Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz – AltfahrzeugG) v 21.06.2002, BGBl I 2002, 2199

Rn. 148 Stand: EL 55 – ET: 02/2003 § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst d EStG: Neuregelung zur Bewertung von Rückstellungen, die die Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen betrifft. Die diesen auferlegte Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahmemehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 189. Allg Verwaltungsvorschrift zur Änderung der ESt-Richtlinien 2008 (ESt-Änderungsrichtlinien 2012 – EStÄR 2012), BMF v 25.03.2013, BStBl I 2013, 276

Rn. 209 Stand: EL 102 – ET: 11/2013 Die zuletzt 2008 geänderten EStR wurden überarbeitet und als EStÄR 2012 bekannt gemacht. Dabei erfolgte eine Anpassung an geänderte gesetzliche Regelungen, zwischenzeitlich ergangene FG- bzw BFH-Urt sowie an andere Verwaltungsanweisungen. Grundsätzlich anzuwenden ab dem VZ 2012; für frühere VZ, soweit die bestehende Rechtslage erläutert wird...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 202. Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie v 21.12.2015, BGBl I 2015, 2553

Rn. 222 Stand: EL 119 – ET: 12/2016 Geändert wurden die §§ 4d u 6a EStG mit Wirkung zum 01.01.2018. Im Einzelnen: § 4d Abs 1 EStG: Betrifft den BA-Abzug bei einer Unterstützungskasse. In § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 S S 2 EStG wird der Begriff des Leistungsanwärters angepasst u das Mindestalter abgesenkt, dh der Kreis der Leistungsanwärter ausgedehnt. Das Alter beträgt vor 2009 28 Jahre, a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung

Rn. 129b Stand: EL 48 – ET: 08/2001 § 4 Abs 2 S 2 EStG: Auch schon für VZ vor 1999 entfällt die Möglichkeit einer Bilanzänderung, so daß im Verlauf einer Betriebsprüfung nicht mehr nachträglich Wahlrechte, zB die Vornahme von Sonderabschreibungen oder Bildung von Rücklagen (§ 6b EStG) nachgeholt werden können, um Betriebsprüfungsmehrergebnisse zu kompensieren. Dies kann auch i...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 101. Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, vom 29.10.1997, BGBl I 97, 2590

Rn. 121 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Der Bundestag hat dieses Gesetz in einer Sondersitzung am 05.08.97 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 05.09.97 zugestimmt. Es bedarf noch einer bereits auf den Weg gebrachten Grundgesetzänderung. Die Ergänzungen des Gesetzes durch den Vermittlungsausschuß gelten weitgehend bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden bzw – in ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fb) Die Berechnung des BV im Allgemeinen

Rn. 90 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Die FinVerw (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 12) gab folgendes Berechnungsschema – zu Besonderheiten bei PersGes s Rn 99.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Die vom StPfl in Rechnung gestellte USt

Rn. 5 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Die vom StPfl in Rechnung gestellte USt ist grundsätzlich BE, unabhängig davon, ob die Umsätze nach vereinbarten (§ 16 UStG) oder vereinnahmten Entgelten (vgl § 20 Abs 1 UStG) versteuert werden. Ob die erhaltenen Vorsteuerbeträge in späteren Veranlagungsjahren zurückzuzahlen sind, ist unerheblich (BFH v 12.11.2014 X R 39/13, BFH/NV 2015, 486)...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 28. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974, BStBl I 75, 22

Rn. 32 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Mit dem sog Betriebsrentengesetz wird die Altersversorgung durch Direktversicherung (§ 4b EStG 1975) im wesentlichen iSd bisherigen Rspr der Steuergerichte und der Praxis geregelt, wobei als besondere Neuerung zu vermerken ist, daß auch Einmalbeiträge zur Direktversicherung grundsätzlich als Betriebsausgabe beim Versicherungsnehmer abgesetzt ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 173. Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102

Rn. 193 Stand: EL 89 – ET: 11/2010 Die Neuregelungen sind spätestens im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2009 beginnt, anzuwenden. Für das Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2008 beginnt, besteht ein Anwendungs-Wahlrecht (Art 66 Abs 1 EGHGB nF). Art 3, Änderungen des EStG: § 5 Abs 1 EStG: Änderung des HGB: Bei nur vorübergehender Wertminderung sind außerplanmäßige Abschre...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 149. Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v 28.04.2006, BGBl I 2006, 1095

Rn. 169 Stand: EL 72 – ET: 11/2006 Zur Sanierung der öff Haushalte enthält das Gesetz folgende Regelungen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2025, Anspruch auf ... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche hinsichtlich des Erbes des Erblassers. Die Klägerin ist die gemeinsame Tochter des Erblassers und der Beklagten. Diese war die Ehefrau des Erblassers. Die Beklagte und der Erblasser haben zudem einen gemeinsamen Sohn. Der Erblasser war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der … GmbH. Mit Vertrag vom 17.12.2020 des Notars hat der Erb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 237. Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona–Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v 19.06.2022, BGBl I 2022, 911

Rn. 257 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen einen steuerfreien Corona-Pflegebonus, zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen (verbesserte Verlustverrechnung; Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche WG des AV sowie der steuerlichen Investitionsfristen; Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten) und eine nochma...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Änderungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 127. Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001) v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794

Rn. 147 Stand: EL 51 – ET: 05/2002 Das Gesetz dient iw der redaktionellen inhaltlichen Bereinigung, der Beseitigung nicht praktikabler Vorschriften sowie einer Anpassung an die Rspr des BFH und an das Recht der EU. Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt im Bereich der USt (Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG). Neben redaktionellen Änderunge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung

Rn. 133a Stand: EL 48 – ET: 08/2001 § 4 Abs 2 S 2 EStG: Eine Bilanzänderung ist – wieder – zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkungen der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Dies ist insb für Bp-Fälle von Bedeutung, wenn Bilanzberichtigung und Bilanzänderung beide in den Prüfungs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 64. Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.88, BGBl I 88, 1093 und Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen, ebenfalls vom 25.07.88, BGBl I 88, 1185

Rn. 72 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Steuerreform 1990 wurde nach monatelangem Streit verabschiedet. Kernstück ist der arbeits- und mittelstandsfreundliche Lohn- und Einkommensteuertarif (vgl Rn 76). Ziel war ein gerechtes und einfacheres Steuersystem, das die berufliche Leistung anerkennt, der wirtschaftlichen Belastung der Familie durch Unterhaltsverpflichtungen besser Rec...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Gesellschafterdarlehen / 3.1 Rangrücktritt

Der Rangrückritt ist in der Insolvenzordnung (InsO) gesetzlich verankert. Eine Überschuldung [1] liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.[2] Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen od...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.1.3 Rückstellung für Organverluste

Rz. 626 Für drohende Verluste aus der Übernahme eines Jahresfehlbetrags der Organgesellschaft darf der Organträger steuerlich auch dann keine Rückstellung bilden, wenn eine solche Rückstellung in der Handelsbilanz gebildet worden ist.[1] Eine handelsrechtliche Rückstellung für einen zu übernehmenden Jahresfehlbetrag ist steuerlich schon deshalb nicht anzuerkennen, weil der e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.4.2 Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

Rz. 867 Ausgleichsposten sind in der Bilanz des Organträgers auch zu bilden, wenn das Vermögen nach der Steuerbilanz von dem nach der Handelsbilanz abweicht. In diesen Fällen wird handelsrechtlich, je nach Lage des Falls, mehr oder weniger Vermögen an den Organträger abgeführt, als ihm steuerlich als Einkommen zugerechnet wird. Rz. 868 Die Fälle der Abweichung der Steuerbilan...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.1.2 Begriff der Minder- und Mehrabführungen

Rz. 713 Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs der Minder- oder Mehrabführungen. § 14 Abs. 4 S. 6 KStG kann nicht als Legaldefinition für § 14 Abs. 3 KStG herangezogen werden, da Abs. 4 S. 6 eindeutig nur auf Abs. 4 S. 1 verweist, nicht aber auf Abs. 3.[1] Jedoch ist der Begriff "Mehrabführung" bzw. "Minderabführung", der außer in § 14 Abs. 3 und 4 KStG auch in...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.2 Tatbestand der Mehr- und Minderabführungen mit Ursache in vororganschaftlicher Zeit

Rz. 748 § 14 Abs. 3 KStG enthält keine Definition, was unter einer Mehrabführung zu verstehen ist, die "ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit" hat.[1] Für Minderabführungen gilt Entsprechendes. Zweifelhaft kann der Begriff der Verursachung in vororganschaftlicher Zeit sein, weil der BFH[2] entschieden hatte, bei einer Gewinnabführung könne nicht danach unterschieden werd...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.1 Allgemeines und Systematik

Rz. 739 § 14 Abs. 3 KStG enthält eine besondere Regelung, falls Mehr- oder Minderabführungen aus Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit resultieren. Die Vorschrift soll verhindern, dass die steuerlichen Auswirkungen der vor Anwendbarkeit der Organschaftsregeln realisierten Geschäftsvorfälle in die organschaftliche Zeit verlagert werden.[1] Dabei ist auf den einzelne...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.11.5 Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 904 Wird der Gewinnabführungsvertrag zwischen Organträger und Organgesellschaft aufgehoben, ohne dass die Beteiligung veräußert wird, stellt sich die Frage nach dem Schicksal der Ausgleichsposten in der Bilanz des Organträgers. Rz. 905 Durch einen aktiven Ausgleichsposten infolge Rücklagenbildung in der Bilanz der Organgesellschaft wurde berücksichtigt, dass dem Organträg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.5.3 Bildung und Abführung nachvertraglicher Rücklagen (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 422 Auch bei der Bildung und Abführung nachvertraglicher offener Rücklagen schließt sich das Steuerrecht grds. dem Handelsrecht an, enthält aber in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG eine wichtige Einschränkung für die Bildung freier nachvertraglicher Gewinnrücklagen. Die Bildung der Kapitalrücklagen ist handelsrechtlich zwingend, daher auch steuerlich möglich und bewirkt nicht...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.4.3 Folgewirkungen vororganschaftlicher Vorgänge

Rz. 878a Bei Organschaftsketten entstehen bei dem obersten Organträger keine Mehr- und Minderabführungen, wenn bei der unteren Gesellschaft (Enkelgesellschaft) ein vororganschaftlicher Vorgang i. S. d. § 14 Abs. 3 eintritt. Bei der zwischengeschalteten Organgesellschaft wird dadurch eine Einnahme aus Gewinnausschüttung angenommen, die den Steuerbilanzgewinn erhöht, sodass es...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.2 Technik der Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten

Rz. 850 Der Grundfall, der zu einer Minderabführung mit Ursache in organschaftlicher Zeit führt, ist die Bildung einer Rücklage in der Bilanz der Organgesellschaft. Entsprechend kommt es zu einer Mehrabführung, wenn während der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags die Rücklage aufgelöst wird, da dann der Auflösungsbetrag von der Gewinnabführung erfasst wird. Die Technik der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.11.2 Regelmäßige Auflösung

Rz. 896 Der aktive oder passive Ausgleichsposten ist regelmäßig aufzulösen, wenn der Vorgang, der zu seiner Bildung geführt hat, durch einen gegenläufigen Vorgang in einem späteren Wirtschaftsjahr neutralisiert wird.[1] Der Vorgang, der zu einer Minderabführung geführt hat, hat in einem späteren Jahr eine Mehrabführung zur Folge, und umgekehrt. Dabei handelt es sich z. B. um...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.4.1 Bildung und Abführung nachvertraglicher Rücklagen; Verlustausgleich

Rz. 864 Generell ist ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden, wenn eine Vermögensmehrung handelsrechtlich nicht an den Organträger abgeführt wird, sondern bei der Organgesellschaft verbleibt. Es kann sich dabei um eine auch handelsrechtlich auszuweisende Vermögensmehrung bei der Organgesellschaft (z. B. Rücklagenbildung, Ausgleich vororganschaftlicher Verluste) oder um eine n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.4 Umfang der Ergebnisabführung nach Handelsrecht

Rz. 372 Das AktG geht davon aus, dass auch bei Ergebnisabführungsverträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Das bedeutet, dass die Parteien des Ergebnisabführungsvertrags grds. die Möglichkeit haben, den Umfang der Gewinnabführung selbst zu bestimmen. Aus aktienrechtlichen Grundsätzen, insbes. wegen der Erhaltung des Grundkapitals und des Gläubigerschutzes bestimmt §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.10 Haftung der Organgesellschaft

Rz. 613 Die Organgesellschaft ist, abgesehen von der KSt auf das eigene Einkommen, nicht Schuldner der auf die bei ihr verwirklichten Besteuerungsgrundlagen entfallenden Steuer, für die die Organschaft von Bedeutung ist. Schuldner dieser Steuern ist der Organträger. Die Organgesellschaft haftet aber nach § 73 AO für die Steuern, für die die Organschaft von Bedeutung ist.[1] ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.3 Rechtsfolgen

Rz. 764 Für Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die ab 1.1.2004 enden, also deren Ergebnisse steuerlich im Vz 2004 oder später zu erfassen sind, sind Mehrabführungen, die Folgewirkungen aus der vororganschaftlichen Zeit sind, nach dem durch Gesetz v. 9.12.2004[1] in § 14 KStG eingefügten Abs. 3 als (fiktive) Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger z...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.4.3 Mehr- und Minderabführungen

Rz. 593 Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags wird das handelsbilanzielle Ergebnis der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt. Steuerlich wird dem Organträger dagegen das Einkommen zugerechnet. Beide Werte können differieren, d. h. handelsbilanziell kann mehr, aber auch weniger abgeführt werden als die nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Vermögensmehrung. Ist...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.1 Die Organgesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt

Rz. 538 Die Organgesellschaft bleibt zivilrechtlich Rechtssubjekt. Sie ist ein von dem Organträger getrennter Rechtsträger, der lediglich aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags bestimmte Vermögenswerte auf den Organträger überträgt. Organträger und Organgesellschaft bilden nicht in dem Sinn ein einheitliches Unternehmen, dass die gleichen Wirkungen wie bei der Besteuerung e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6.2 Organschaftliche oder vororganschaftliche Verursachung

Rz. 1001 Ist die Organgesellschaft übernehmender Rechtsträger einer Umwandlung und fällt der Umwandlungsstichtag auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, kann die Auffassung vertreten werden , dass der Übernahmegewinn steuerlich in dem Wirtschaftsjahr entsteht, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, während er sich in der Handelsbilanz erst in ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.3 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Bilanz der Organgesellschaft

Rz. 366 Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur dann durchgeführt, wenn der ganze tatsächlich erzielte Gewinn der Organgesellschaft abgeführt oder der ganze tatsächlich angefallene Verlust übernommen wird. Handelsrechtlich sind Gewinn und Verlust aufgrund einer ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanz zu ermitteln. Maßgebend ist somit das Ergebnis, das sich auf den jeweiligen B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.4 EU-Vorschlag für eine Gruppenbesteuerung

Rz. 63a Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Regelung unterbreitet, die einer grenzüberschreitenden Organschaft entspricht.[1] Nach der Richtlinie sind obligatorisch für inländische oder multinationale Gruppen von Körperschaften bzw. Betriebsstätten, die in einem EU-Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sind, und in mindestens 2 der 4 letzten Geschäftsjahre einen jähr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.5.7 Fiktion der Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags (Nr. 3 S. 4, 5)

Rz. 445 Die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags hat in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt, da schon kleine Fehler bei der Ermittlung des abzuführenden Gewinns dazu geführt hatten, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt worden war. Folge war, dass die Organschaft für das Wirtschaftsjahr, in dem der Fehler aufgetreten war, n...mehr

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Praxis-Beispiele: Urlaub / 2.3 Langzeiterkrankung, Verfall

Sachverhalt Eine Arbeitnehmerin hat früher 5 Tage in der Woche gearbeitet und ist seit 1.1.2021 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Wie viele Urlaubstage kann sie nach dem BUrlG beanspruchen, wenn sie Anfang Januar 2024 wieder gesund wird? Ergebnis Nach dem Urteil des EuGH vom 22.11.2011[1] wird der Erholungszweck des Urlaubs durch eine Vervielfältigung des Urlaubsanspruchs...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XIII. Aufgliederung der sonstigen Rückstellungen (§ 285 Nr. 12)

Rn. 537 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 285 Nr. 12 sind "Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten ‚sonstige Rückstellungen’ nicht gesondert ausgewiesen werden, [...] zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben". Nicht an dieser Stelle zu erläutern sind "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" sowie "Steuerrückstellungen", zumal...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Unterschiedsbetrag bei der Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen (§ 253 Abs. 6 Satz 3)

Rn. 17 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 "Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VIII. Gesamtbezüge der tätigen und früheren Organmitglieder, Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder sowie zugunsten von Organmitgliedern eingegangene Haftungsverhältnisse und gebildete Rückstellungen (§§ 285 Nr. 9 lit. a) Satz 1–4, b), c), 286 Abs. 4)

Rn. 391 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 285 Nr. 9 sind im Anhang anzugeben „für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwa...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Übergangsvorschrift: Fehlbetrag nach Art. 28 EGHGB

Rn. 983 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Für Altersversorgungsverpflichtungen sind grds. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 1). Art. 28 Abs. 1 EGHGB eröffnet indes für Altzusagen (= unmittelbare Zusage, bei der der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 01.01.1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rec...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte (§ 285 Nr. 3)

Rn. 300 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 285 Nr. 3 ist im Anhang zu berichten über "Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist". Mit dieser Angabepflicht zu nicht in de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.2 Ermittlung des Gewinns

Rz. 26 Die Ermittlung des Gewinns für gewerbesteuerliche Zwecke erfolgt nach § 7 S. 1 GewStG unter Heranziehung der einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften. Damit gelten auch für gewerbesteuerliche Zwecke die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze. Auf die Erfassung innerhalb der Bilanz kommt es nicht an. Auch außerbilanzielle Korrekturen sind gewerbesteuerlic...mehr