Tz. 1328
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Als Obergrenze für die Höhe der Pacht iRe Betriebsaufspaltung hat der BFH festgelegt, dass einer pachtenden GmbH eine angemessene Verzinsung ihres Kap verbleiben muss; grundlegend s Urt des BFH v 04.05.1977 (BStBl II 1977, 679) und v 12.11.1986 (BFH/NV 1987, 265). Die Renditeerwartungen der Betriebs-Gesellschaft stehen damit in einem Spannungsverhältnis zur angemessenen Kap-Verzinsung des Besitzunternehmens. Bei Verpachtungen unter Fremden ist davon auszugehen, dass die bestehenden Interessengegensätze entweder iRe Kompromisses gelöst werden (Abstriche auf beiden Seiten) oder aber das Pachtverhältnis nicht zustande kommt. Insbes wird ein fremder Pächter ein WG nicht anpachten, wenn er von vornherein weiß, dass er unter Berücksichtigung der geforderten Pacht keine angemessene Rendite mehr erzielen kann. Andererseits brauchen allerdings auch Verlustbetriebe WG, die sie entweder anmieten oder erwerben müssen. Das Merkmal der angemessenen Kap-Verzinsung darf deshalb bei der Bemessung der angemessenen Pachthöhe nicht überhöht betrachtet werden (Ausnahme uE bei Umsatzpacht; dazu s Tz 1334). Dazu s auch Herden (in E&Y, vGA/vE, Fach 4 Miet- und Pachtverhältnisse Rn 17), der uE zutr darlegt, dass sich die Renditeerwartungen des Verpächters und des Pächters bei wirtsch Betrachtungsweise gleichrangig ggü stehen.
Tz. 1329
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
IdR werden als angemessene Kap-Verzinsung für das eingezahlte Stamm-Kap 10–15 % angesetzt. Als Risikovergütung für das noch nicht eingezahlte Stamm-Kap können 3–6 % angenommen werden. Darüber hinaus muss die Kap-Ges aber noch die Chance zur Steigerung der Kap-Verzinsung haben. Ist dies der Fall, spricht nach Auff des BFH der erste Anschein gegen das Vorliegen einer vGA. Die Renditeerwartungen der Besitz-G...