Fachbeiträge & Kommentare zu Riester-Rente

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 62 Sätze 2ff EStG

Rz. 28 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Ist ein ArbN auf Antrag von der Versicherungspflicht in der (deutschen) GRV befreit (vgl § 6 SGB VI; weitere Vorschriften zählt > R 3.62 Abs 3 Satz 1 LStR auf; zu einer Auflistung befreiter Personen vgl zudem BMF vom 21.12.2017 – Anlage 1 C Nr 2 –, BStBl 2018 I, 93, > Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester) ), so kann der ArbG anstelle des weg...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 90 EStG regelt im Wesentlichen die Aufgaben der zentralen Stelle (§ 81 EStG: Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA).[1] Sie ermittelt den Zulageanspruch (Abs. 1), veranlasst die Auszahlung (Abs. 2), fordert unberechtigt ausgezahlte Zulagen zurück (Abs. 3 und 3a) und setzt die Zulage fest (Abs. 4). Das weitgehend maschinell ...mehr

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Güterrecht / 3.4.23 Lebensversicherungen

Rz. 141 Bei den Lebensversicherungen sind die verschiedenen Arten der Lebensversicherung zu berücksichtigen. Ferner ist zu prüfen, ob die Lebensversicherungen nicht möglicherweise dem Versorgungsausgleich unterfallen. Denn nach § 2 Abs. 4 VersAusglG finden die güterrechtlichen Regelungen dann keine Anwendung, wenn der Versorgungsausgleich stattfindet. Rz. 142 Reine Risiko-Leb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsfeld Vermögensbera... / 2.3.1.4 Steuergestaltung durch das Ehegattenmodell der Riester-Rente bei Selbständigen

Die Riester-Rente wurde 2002 eingeführt, um durch zusätzliche private Altersvorsorge-Beiträge die Absenkung des Rentenniveaus aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Riester-Verträge gibt es in unterschiedlichen Form: Banksparplänen mit Umwandlung in eine Rentenversicherung bei Rentenbeginn, klassische Private Rentenversicherungen, Fondsgebundene Rentenversicherun...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 7.2.3 Betriebliche Altersversorgung

Die in diesem Rahmen erbrachten (zusätzlichen) Leistungen des Arbeitgebers z. B. an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder an ein Versicherungsunternehmen (Direktversicherung) gehören nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen, bleiben also bei der Pfändung unberücksichtigt. Hierzu zählt auch im öffentlichen Dienst die Arbeitgeberumlage zur VBL oder einer ZVK. Eigenleistunge...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 67 Vereinfa... / 2.3 Die Vermögensprüfung

Rz. 29 Abs. 2 legt fest, dass für die in Abs. 1 definierten Bewilligungsabschnitte verwertbares Vermögen in den meisten Fällen nicht berücksichtigt wird. Die Dauer der Nichtberücksichtigung umfasst 6 Monate. Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vermögen in Fällen mit einem Bewilligungsabschnitt in 2022, die nach 2023 hineinreichen, wurden aufgrund des nach Abs. 2 maß...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolgen.

Rn 5 Die monatlichen Leistungen sind im gleichen Umfang wie Arbeitseinkommen pfändbar. Nach der gesetzlichen Formulierung bleiben Ansprüche auf derartige Leistungen ungeschützt, könnten also vollumfänglich gepfändet werden. Hierbei handelt es sich um ein Redaktionsversehen durch das § 851d seines wesentlichen Sinns beraubt wird. Vom Pfändungsschutz werden gerade auch die Ans...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vertragsarten.

Rn 2 Die Anforderungen an den Vertrag ergeben sich nicht aus § 851d, sondern aus dem AltZertG und dem EStG (Dietzel S 149). Geschützt werden die Alterseinkünfte aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen. Erfasst werden auch Ansprüche auf Leistungen aus Sparverträgen, Fondssparplänen oder zertifizierten Altersvorsorge-Bausparverträgen. Die Formulierung ist an § 97 ESt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Lebensversicherungen.

Rn 43 Bei Lebensversicherungen wird unterschieden, ob es sich um Kapitallebensversicherungen oder um Rentenversicherungen handelt. Soweit die Versicherung zur zusätzlichen Altersvorsorge dient und iSd Einkommensteuergesetzes staatlich gefördert wird, handelt es sich nicht um einzusetzendes Vermögen (s Rn 36). Das sind nur die Versicherungen, bei denen es sich um eine so gena...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Staatlich geförderte Altersvorsorge.

Rn 38 Kapitalbeträge einschließlich seiner Erträge, die der zusätzlichen Altersversorgung iSd § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dienen, und die staatlich gefördert worden sind, sind nicht einzusetzen. § 90 II Nr 2 SGB XII schützt nur vor dem Einsatz einer staatlich geförderten Altersversorgung (›Riester-Renten‹). Alle anderen Altersversorgungen, die pr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.1.1 Alterseinkünftegesetz

Rz. 54 Der Gesetzgeber ist der Aufforderung des BVerfG nachgekommen und hat mit Wirkung ab Vz 2005 die Besteuerung der Alterseinkünfte mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Hierzu hatte das BMF zuvor eine Kommission unter Vorsitz von Prof. Bert Rürup eingesetzt, die innerhalb des vom BVerfG vorgegebenen Rahmens Lösungsvorschläge einer umfassenden Reform entwickeln soll...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Staatlich geförderte private Altersvorsorge

Rz. 26 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Die staatlich geförderte kapitalgedeckte Altersvorsorge, die sogenannte > Riester-Rente , hatte zunächst zunehmend an Bedeutung gewonnen. Seit ihrer Einführung in 2002 ist die Zahl der Verträge inzwischen auf über 16 Mio (in 2021) angewachsen. Nach einem zunächst starken Anstieg der Verträge, waren diese in den letzten Jahren jedoch rückläufi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 140. Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen u Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427

Rn. 160 Stand: EL 65 – ET: 02/2005 Mit Urt v 06.03.2002 hatte das BVerfG BStBl II 2002, 618 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG u der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar sei u den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens ab 01.01.2005 eine verfassungskonfo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 159. Jahressteuergesetz 2008 v 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150

Rn. 179 Stand: EL 79 – ET: 05/2008 Historie: Die Bundesregierung hat am 08.08.2007 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) beschlossen mit zahlreichen Einzelmaßnahmen, die – so war in der Gesetzesbegründung zu lesen – dem Bürokratieabbau, der Steuervereinfachung (stereotype Behauptung ohne Substanz) und der Rechtsbereinigung dienen sollen. Zum Bürokratieabbau sol...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 165. Gesetz zur Modernisierung u Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (SteuerbürokratieabbauG) v 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850

Rn. 185 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Der Gesetzentwurf verfolgt insb die weitere Ersetzung papierbasierter Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation. Zu den Neuregelungen gehören (davon betr das EStG s Art 1 u die EStDV s Art 2): § 5b, § 51 Abs 4 Nr 1b u 1c EStG, § 60 EStDV: Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der StB und der GuV-Rechnung für Wj, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 179. Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v 08.04.2010, BGBl I 2010, 386

Rn. 199 Stand: EL 89 – ET: 11/2010 Das Bundeskabinett hat am 16.11.2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz sollen dringend erforderliche Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben durchgeführt werden. Im Einzelnen die Änderungen des EStG gem Art 1: (1...mehr

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Jung, SGB VIII § 93 Berechn... / 2.2 Berücksichtigung von gesetzlichen Abzügen und vergleichbaren Aufwendungen (Abs. 2)

Rz. 7 Vom Einkommen abzusetzen sind die Steuern (Nr. 1), die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2) sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit, soweit diese Beiträge entweder gesetzlich vorg...mehr

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Jung, SGB VIII § 39 Leistun... / 2.6.2 Unfallversicherung und Alterssicherung nach Satz 2

Rz. 17 Wie bei der Bemessung des Pflegegeldes in der Kindertagespflege i. S. d. § 23 Abs. 2 Nr. 3, werden nach Satz 2 auch bei der Vollzeitpflege die Kosten für die hälftigen Beiträge für eine angemessene Alterssicherung sowie die Kosten einer Unfallversicherung übernommen (Zielsetzung vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 6.9.2004, BT-Drs. 15/3676 S. 36)....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens

Rz. 185 Grobes Verschulden liegt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vor. Vorsatz ist das bewusste Nichtvorbringen von Tatsachen. Hierunter fällt auch der bedingte Vorsatz.[1] Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen individuellen Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in besonders schwerem Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, wenn sei...mehr

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FF 02/2023, Rechtsprechungs... / 1. Interne Teilung

Nach § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Hierzu gehört auch die vergleichbare Wertentwicklung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG. Dies ist dann gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.4 Verhältnis zu anderen Förderungsvorschriften

Rz. 23 Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist ausgeschlossen, soweit die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des § 10 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden oder für sie Arbeitnehmersparzulage nach dem 5. VermBG oder Wohnungsbauprämie nach dem WoPG gewährt wird oder es sich Rückzahlungen auf Wohnförderkonten handelt oder Übertragungen i. S. d. § 3 Nr. 55 bis 55c EStG vorl...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / IV. Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils bzw. bis zur Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung befassen, enthalten – sinngemäß – den Satz: "Tilgungsleistungen, die über den positiven Wohnwert (die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) hinausgehen, können als zusätzliche...mehr

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Der Erbschaftsteuer-Berater... / 9. Kapitalvermögen/Investment/Altersvorsorge

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 6. Andere Formen der Altersversorgung

Rz. 80 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Das Betriebsrentengesetz gilt nur für > Arbeitnehmer . Gleichwohl ist die KapGes uE nicht gehindert, auch einem GesGf, der nicht ArbN oder beherrschender Ges ist, auf vertraglicher Grundlage die einem ArbN aus dem BetrAVG zustehenden Rechte einzuräumen. Sie kann also sowohl für den geschäftsführenden ArbN als auch für ihren GesGf, der nicht A...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abgeordnete

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abrechnungsbescheid

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Bei Streitigkeiten, die die Verwirklichung (Realisierung) von Steueransprüchen oder einen Erstattungsanspruch im Steuererhebungsverfahren betreffen, entscheidet die FinBeh durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs 2 AO). Der Abrechnungsbescheid hat die nur für > Beteiligte verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und in wieweit der festgesetzte An...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Gesellschafter von Personengesellschaften

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Personengesellschaften deutschen Rechts sind insbesondere die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), > Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) und die atypische stille Gesellschaft. Zivilrechtlich kann eine natürliche Person an der Gesellschaft beteiligt und zugleich als ArbN, zB als Geschäftsführer, für sie tätig se...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3 Anlage R-AV/bAV – Riester-Renten und Renten aus betrieblicher Altersversorgung

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 4 Anlage R-AV/bAV – Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersversorgung

4.1 Private und betriebliche Altersvorsorge Rz. 940 [Renten aus privaten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung → Anlage R-AV/bAV, eZeilen 4–5, 9–16, 18–26 und Zeilen 6–8 und 17] Diese Renten sind in die Anlage R-AV/bAV einzutragen Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Leistungen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage AV (Altersvorsorgebe... / 2 Riester-Rentenversicherung

Rz. 533 Altersvorsorgeaufwendungen zum Aufbau einer sog. Riester-Rente werden steuerlich gefördert. Die Riester-Rente ist ein zertifizierter (= geprüfter und genehmigter) Altersvorsorgevertrag in Form einer kapitalgedeckten ergänzenden Altersvorsorge. Für Beiträge zu dieser Riester-Rente kann eine Altersvorsorgezulage für maximal zwei Verträge (§§ 79ff. EStG) direkt über den...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 4.1 Private und betriebliche Altersvorsorge

Rz. 940 [Renten aus privaten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung → Anlage R-AV/bAV, eZeilen 4–5, 9–16, 18–26 und Zeilen 6–8 und 17] Diese Renten sind in die Anlage R-AV/bAV einzutragen Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Leistungen aus zertifizierten (inländischen und auslän...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2 Anlage R – Leibrenten aus dem Inland

Rz. 231 Renten aus dem Inland (ohne Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge), die nicht der Arbeitgeber bezahlt, gehören grds. zu den sonstigen Einkünften und werden in der Anlage R erklärt. Je nach Rentenart bzw. der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen (Beiträge) in die jeweilige Versicherung wird die daraus folgende Rente unterschiedlich besteue...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage AV (Altersvorsorgebe... / 1 Allgemeines

Rz. 532 Der Begriff der Altersvorsorge umfasst die Summe aller Möglichkeiten, die wahrgenommen werden können, um nach Beendigung der aktiven Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Altersvorsorge kann aus drei Bausteinen bestehen: Die gesetzliche Altersvorsorge besteht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der berufs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3.3 Private Renten aus dem Inland

Rz. 933 [Leibrenten → Anlage R, Zeilen 15–16, 31–36 und eZeilen 13–14, 17–18] Lebenslange Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG bzw. unter § 22 Nr. 5 EStG (→ Tz 940) fallen, werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert. Hierunter fallen insbesondere Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage Sonderausgaben 2022 ... / 2.8 Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten

Rz. 435 Gesetzlicher Versorgungsausgleich Achtung Gesetzlicher Versorgungsausgleich: keine Sonderausgaben Ein gesetzlicher Versorgungsausgleich ("öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich") führt nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 oder Nr. 4 EStG. Wird eine Ehe geschieden, werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften durch das Familienger...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 7 Zusammenfassende Übersicht über die Besteuerung der wichtigsten Rentenarten

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 2 Altersvorsorgeaufwendungen

Rz. 500 [Altervorsorgebeiträge → eZeile 4–Zeile 10] Zu den Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gehören Beiträge des Arbeitnehmers zu den gesetzlichen Rentenversicherungen → eZeile 4 und Zeile 6. Als Beiträge kommen Pflichtbeiträge aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit (...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2.3 Private Renten aus dem Inland (Seite 1)

Rz. 242 [Andere Leibrenten → Zeilen 15–16, eZeilen 13–14, 17–18] Leibrenten aus einer privaten Rentenversicherung (ohne Riester-Renten, ohne Renten aus der betrieblichen Altersversorgung und ohne Rürup-Renten) sind nur mit dem sog. Ertragsanteil steuerpflichtig. Rz. 243 [Rentenbetrag → eZeile 13] Den Rentenbetrag können Sie der Rentenmitteilung bzw. dem maßgebenden Vertrag entn...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 3.4 Rentenzahlungen

Rz. 771 Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen der Versicherungsnehmer die Rentenzahlung wählt, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern (→ Tz 933). Nimmt der Versicherungsnehmer jedoch die Kapitalauszahlung in Anspruch, muss der gesamte Zinsanteil versteuert werden. Ebenfalls zu den Einnahmen zählt eine Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Allgemeines

Rz. 500 Dem Erblasser stehen als Mittel für die Weitergabe von Vermögenswerten im Todesfall neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts und neben der von § 2301 BGB erfassten Schenkung auf den Todesfall zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere den sog. echten Vertrag zugunsten Dritter.[1] Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbSt...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 3. Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Geringfügigkeit i.S.d. § 18 VersAusglG

Rz. 86 Nach den eingeholten Auskünften haben beide Ehegatten Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie kleinere Anrechte in sog. Riester-Renten. Der Unterschied in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt nur 50 EUR. F fehlen aber noch Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.[111] Alternativ: F hat nur geringfügige Anrechte in der geset...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / ff) Wertermittlungsverlangen gegen M

Rz. 26 Über den eigentlichen Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus wird den Ehegatten durch § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung auferlegt, den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln. Dabei hat die Kosten der Wertermittlung der Auskunftspflichtige zu tragen.[47] Lediglich die Kosten eines Sachverständigen hat derjenige Ehegatte zu ...mehr

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Die Doppelbesteuerung der R... / 1. Die Basisversorgung

Nach dem sog. Drei-Schichten-Modell werden die Altersvorsorgeprodukte anhand ihrer Verwertbarkeit und steuerlicher Behandlung eingeordnet: (1) Die Basisversorgung – der Kern der hier in Rede stehenden Thematik – besteht aus der gesetzlicher Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der privaten Leibrentenvers...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

Rz. 78 Nochmals zur konkreten Bedarfsbemessung (vgl. zunächst Rdn 46 ff.). Beispiel (vereinfacht) Hat M ein Einkommen von 12.000 EUR, konnte F (einkommenslos) bislang nicht Unterhalt nach Quote in Höhe von 6.000 EUR geltend machen. Nach neuester oben bereits dargestellter Rspr. des BGH (XII ZB 503/16) kann sie es, muss aber diesen "Verbrauch" während der Ehe – bei Bestreiten ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / VI. Hinweis zum Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 74 Falls man den Elementarunterhalt auf 300 EUR herabsetzt, könnte der Altersvorsorge­unterhalt wie folgt berechnet werden: Elementarunterhalt: 300 EUR Altersvorsorgeunterhalt: BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 44 aa) Der nacheheliche Unterhalt umfasst gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1570 bi...mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / II. Zusätzliche Altersvorsorge

Rz. 16 Der Unterhaltspflichtige darf von seinen Einkünften neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens[23] und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens [24] betragen kann. Dabei kann diese Absicherung sowohl durch zusätzliche private Versicherungen (Riester-Rente, Lebensversicherung...mehr

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§ 8 Antrag auf Verfahrensko... / 2. Lebens- und Rentenversicherungen

Rz. 6 Auf Seite 3 des Formulars wird im Teil G Vermögen Ziffer 5 nach "Lebens- und Rentenversicherung" gefragt: Rz. 7 Praxistipp:mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / VIII. Abgrenzung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinn

Rz. 60 Nach früherem Recht erfolgte die Abgrenzung die zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinn bei Anrechten auf eine Altersversorgung an der Trennlinie der zugesagten Leistung: handelte es sich um eine laufende Rente, so erfolgte der Ausgleich im Versorgungsausgleich, handelte es sich um einen Kapitalbetrag, so gehörte dieser in den Zugewinn. Rz. 61 Zwar hält das Gesetz a...mehr

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AGS 04/2022, Gelder aus Cor... / II. Einsatz des gesamten zumutbaren Vermögens

a) Schonvermögensbetrag Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neben ihrem Einkommen ihr gesamtes zumutbares Vermögen einzusetzen. Eine gesetzliche Definition von Vermögen sieht § 115 ZPO dabei nicht vor. Durch den Verweis in Abs. 3 auf § 90 SGB XII sind die sozi...mehr

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VI. Die Freiwillige Versich... / 3.8 Besteuerung der Riester-Rente und Beiträge zur Sozialversicherung

Während die Ansparphase durch steuerfreie Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug steuerliche Vorteile bringt, ist die spätere Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig. Die Rentenleistung ist also voll nachgelagert zu versteuern, obwohl die eigenen Beiträge bereits versteuert waren. Aufgrund der erhaltenen Zulagen und gegebenenfalls auch ...mehr