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Jansen / Sommer, SGB I § 15 Auskunft / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt Auskunftspflichten zum Sozialgesetzbuch und ergänzt damit die Betreuungspflichten nach den §§ 13 und 14 über die Aufklärung über Sozialleistungen und die Beratungspflicht der Leistungsträger. Während sich Aufklärung an die Bevölkerung insgesamt richtet und die Beratung sich mit den individuellen Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall auseinandersetzt, füllt die Auskunft eine von 2 Funktionen in einer Art Zwischenstellung aus: Die Benennung des zuständigen Leistungsträgers (Wegweiserfunktion) und/oder Informationen zu Sach- und Rechtsfragen nachgefragter oder möglicher Sozialleistungen (inhaltliche Auskunft mit Vorbehalt), soweit die Auskunftsstelle dazu in der Lage ist. Sie greift den Umstand auf, dass das Sozialrecht mit seiner Fülle an einzelnen Leistungen und Leistungsträgern für den Bürger nachhaltig undurchsichtig ist. Der Einzelne unterliegt deshalb dem potenziellen Risiko, Leistungen bei einem unzuständigen Leistungsträger nachzufragen und von Stelle zu Stelle verwiesen zu werden. Konkrete Anträge auf Sozialleistungen werden nach Maßgabe des § 16 auch von einem nicht zuständigen Leistungsträger entgegengenommen.

Abs. 1 bestimmt die Träger der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu Auskunftsstellen über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus sind die Stellen, die durch Landesrecht festgelegt werden (meist Landkreise, Landratsämter, kreisfreie Städte, Bezirksämter und Gemeinden), zu Auskünften verpflichtet. Damit wird das Ziel verfolgt, ein möglichst engmaschiges Auskunftsnetz für den Bürger zu erzeugen. Unterschiedliche Anforderungen an die Auskunftsstellen ergeben sich aus Abs. 1 selbst nicht, im Hinblick auf fachliche Kompetenzen jedoch mittelbar aus Abs. 2. Landkreise können Verbandsgemein...

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