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Jung, SGB XII § 82 Begriff des Einkommens / 2.4.3 Sonstige Versicherungsbeiträge und Altersvorsorgebeiträge (Abs. 2 Nr. 3)

Kirsten Neumann
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Rz. 57

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen sind vom Einkommen abzusetzen, wenn sie entweder gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Hiermit will der Gesetzgeber einerseits gewährleisten, dass dem Leistungsberechtigten ausreichende Mittel für seinen Versicherungsschutz verbleiben, und andererseits verhindern, dass durch unangemessene Versicherungen die Voraussetzungen zum Sozialhilfebezug erst geschaffen werden.

 

Rz. 58

Bei den Versicherungen ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen, denen sich der Hilfesuchende nicht entziehen kann, und solchen Versicherungen, die er freiwillig abschließt.

 

Rz. 59

Gesetzlich vorgeschrieben sind die Beiträge zur Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte (§ 23 SGB XI) oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerke) bzw. Kammern (Rechtsanwalts-, Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer) sowie bestimmte Haftpflichtversicherungen wie z. B. die Berufshaftpflicht (Schmidt, in: jurisPK-SGB XII, § 82 Rz. 91 ff.; zum BSHG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.1.1988, 8 A 1052/86). Die Kfz-Haftpflichtversicherung (in Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssumme) ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, beruht jedoch auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kfz zu halten. Ist es dem Leistungsberechtigten zuzumuten, auf sein Kfz zu verzichten (z. B. weil er es nicht für eine Berufstätigkeit oder anderen sozialhilferechtlich anerkannten Zwecken benötigt), sind die entsprechenden Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung nicht abziehbar (BSG, Urteile v. 18.3.2008, B 8/9b SO 11/06 R, und v. 4.4.2019, B 8 SO 10/18 R; zum BSHG: OVG Lüneburg, Urteil v. 29.11.1989, 4 A 205/88; offen gelassen vom BVerwG, Urteil v. 4.6.1981, 5 C 12/80). Dasselbe...

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