Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.

Rn 6 Abs 5 regelt die in § 28 I DRiG vorgesehene Ausnahme, neben Richtern auf Lebenszeit weitere Richter einzusetzen. Wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift darf die Zahl der Richter auf Probe (§ 12 DRiG) und Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG) die der Richter auf Lebenszeit grds nicht übersteigen (Kissel/Mayer Rz 8). Der Richter auf Probe und der Richter kraft Auftra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Beteiligte Richter.

Rn 2 Die bei der Entscheidungsfällung mitwirkenden Richter müssen das Urt unterschreiben (Abs 1 S 1). Der Kreis der zur Unterschrift verpflichteten Richter bestimmt sich daher nach den Maßgaben des § 309. Ein Richter, der an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, aber überstimmt wurde, ist gleichwohl zur Unterschrift verpflichtet; das deutsche Zivilprozessrecht kennt dissentin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Beauftragter oder ersuchter Richter.

Rn 18 Ausn gelten für das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter (zB nach § 278 V I oder §§ 361, 362) auch dann, wenn dieser fehlerhaft als Einzelrichter bezeichnet wurde (BGH NJW 80, 2307, 2309). Nicht als beauftragter Richter gilt der Einzelrichter, der das Verfahren an sich selbst als beauftragten Richter überträgt (BGH FamRZ 86, 458). Vor dem ersuchten ode...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Richter.

Rn 10 Für Richter, die zum Kreis der nach Abs 2 S 2 Nr 2 vertretungsberechtigten Personen gehören, enthält Abs 4 eine Einschränkung: Sie dürfen nicht bei dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Der Ausschluss geht über den nach § 41 Nr 4 hinaus und bezieht sich auf das Gericht als Organisationseinheit, der der Richter zugewiesen ist, und nicht nur auf den Spruchkörper. Ehe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Richter auf Probe und kraft Auftrags.

Rn 6 Abs 3 erlaubt abweichend von § 28 I DRiG, Richter auf Probe (§ 12 DRiG) und Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG) an Landgerichten einzusetzen, nicht aber Richter auf Zeit (§ 11 DRiG). § 37 DRiG erlaubt darüber hinaus auf bestimmte Zeit die Verstärkung eines Gerichts im Wege von Abordnungen. Alle Formen der Beiordnung sind nur in begründeten Ausnahmefällen und nur befriste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Richter.

Rn 2 Richter (§ 1 DRiG), also berufsmäßige und ehrenamtliche Richter der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder, unterliegen hinsichtlich der Beratung und Abstimmung gem §§ 43, 45 DRiG einer unaufhebbaren Verschwiegenheitsverpflichtung, die Berufsrichter darüber hinaus gem § 46 DRiG einer beamtenrechtsähnlichen Verschwiegenheitspflicht über weitere dienstliche Belange.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Heranziehung der Richter.

Rn 3 Grundsätzlich sind alle Richter (Abs 1 S 2) aller betroffenen Amtsgerichte (bei der Konzentrationslösung also auch der Amtsgerichte, die die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nicht wahrnehmen und deren Richter dann insoweit als Richter des Konzentrationsgerichts tätig werden, BeckOKGVG/Graf Rz 5) heranzuziehen, bei entspr Regelung nach Abs 1 S 3 auch die Richter des L...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anhörung durch den ersuchten oder beauftragten Richter.

Rn 28 Die Anhörung des Kindes muss durch ›das Gericht‹ erfolgen; das ist grds (aber nicht zwingend, vgl BGH FamRZ 85, 169) das erkennende Gericht. Das folgt schon aus der in § 319 Abs 4 enthaltenen ausdrücklichen Regelung, wonach die Anhörung des Betroffenen in Unterbringungsverfahren grds (›sollen‹) nicht durch einen ersuchten Richter, sondern durch ›das Gericht‹ erfolgen s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 309 (Erkennende Richter).

Rn 8 Die Regelung gilt nach § 329 I 2 ausdrücklich für auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangene Beschlüsse. Somit gelten auch die §§ 192 ff GVG, dh die Beschlüsse haben durch die Richter zu ergehen, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Der BGH verlangt zudem, dass nur diejenigen Richter mitwirken dürfen, die dazu im Zeitpunkt des Erlasses nach der Geschäftsvert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 22 GVG – [Richter beim Amtsgericht].

Gesetzestext (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. (2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden. (3) 1Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. 2Geschieht dies nicht, so ist, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 389 ZPO – Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter.

Gesetzestext (1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen. (2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen gelade...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 434 ZPO – Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter.

Gesetzestext Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde. A. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Richter als Schiedsrichter.

Rn 47 Es verstößt nicht gg § 1059 II 1d), wenn ein Richter von einer Partei zum Schiedsrichter bestellt wird, der nicht über eine Genehmigung nach § 40 I S 1 DRiG verfügt (BGH NJW-RR 16, 892 [BGH 10.03.2016 - I ZB 99/14] Rz 18 ff).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 479 ZPO – Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter.

Gesetzestext (1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet. (2) Der Bundespräsident leistet d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 361 ZPO – Beweisaufnahme durch beauftragten Richter.

Gesetzestext (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. (2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 405 ZPO – Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter.

Gesetzestext 1Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. 2Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a. A. Normzweck und Systematik. Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht eine Delegation aus Gründen der Prozessökonomie und um einen örtlich bedingten Wissensvorspr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 526 ZPO – Entscheidender Richter.

Gesetzestext (1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 309 ZPO – Erkennende Richter.

Gesetzestext Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. A. Normzweck und Grundlagen. Rn 1 § 309 legt fest, welcher Richter als gesetzlicher Richter iSd Art 101 I 2 bei der Urteilsfällung (§§ 192 ff GVG) mitwirken kann und darf, wenn zB im Laufe des Verfahrens ein Richterwechsel eingetreten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 362 ZPO – Beweisaufnahme durch ersuchten Richter.

Gesetzestext (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang. A. Normzweck. Rn 1 Die V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 23b GVG – [Familiengerichte; Richter in Familiensachen].

Gesetzestext (1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. (2) 1Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. 2Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 229 ZPO – Beauftragter oder ersuchter Richter.

Gesetzestext Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu. A. Normzweck. Rn 1 Erstreckung der Regelungen auf die Sonderfälle des kommissarischen Richters, nämlich des beauftragten (§§ 268 V 1, 361) und des ersuchten Richters (§§ 278 V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 315 ZPO – Unterschrift der Richter.

Gesetzestext (1) 1Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. (2) 1Ein Urteil, das in dem Termin, in d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 375 ZPO – Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter.

Gesetzestext (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, undmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 365 ZPO – Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter.

Gesetzestext Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen. A. Normzweck. Rn 1 Im Interesse einer vereinfachten und beschleunigten Erledig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Wegen Befangenheit abgelehnter Richter (Nr 3).

Rn 8 Ebenso wie der Nichtigkeitsgrund nach Nr 2 iVm § 41 soll derjenige nach Nr 3 die Neutralität des Richters gewährleisten, und zwar durch Verweis auf § 42. Dieser Nichtigkeitsgrund bezieht sich ausschließlich auf den wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter, § 42 II; der nach § 42 I ablehnbare kraft Gesetzes ausgeschlossene Richter ist speziell in Nr 2 geregel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter (Nr 2).

Rn 7 Auch diese Vorschrift konkretisiert und ergänzt das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, und zwar um dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit, was zudem Grundlage für ein faires Verfahren ist. Kraft Gesetzes sind Richter vom Richteramt ausgeschlossen, wenn eine der in § 41 Nrn 1–8 aufgezählten ›Sachen‹ Gegenstand des angegriffenen Urteils ist. Bei Nr 6 ist z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Anhörung oder Vernehmung vor dem ersuchten Richter (Abs 3).

Rn 14 Die Anhörung oder Vernehmung vor einem ersuchten Richter kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte am Erscheinen verhindert ist oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann. Die Vorschrift entspricht der Regelung in § 375 I Nr 2, 3 ZPO, sodass zunächst auf die dortige Kommentierung (§ 375 ZPO Rn 7 f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Ehrenamtliche Richter.

Rn 18 Das Gebot des gesetzlichen Richters gilt nicht nur für die hauptamtlichen Richter, sondern auch und insb dort, wo das Prozessrecht die Mitwirkung von Laienrichtern vorsieht (zur Frage der Mitwirkung etwa BVerfGE 48, 246). Entspr enthalten alle Prozessordnungen spezielle Vorgaben für die Reihenfolge einer Heranziehung von ehrenamtlichen Richtern, bspw von Schöffen (§§ 4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beim Richter am Amtsgericht.

1. Allgemeine Zuständigkeit. Rn 3 Diese Vorschrift ist zur Verfahrensbeschleunigung dem § 27 III 1 StPO nachgebildet (Zö/Vollkommer § 45 Rz 5). Betroffen ist jeder beim Amtsgericht tätige Richter, unabhängig von seiner Funktion. Mit Ausn der eigenen Stattgabe durch den Abgelehnten (S 2) ist die Sache dem zur Entscheidung durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts berufen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Weisungsfreiheit der Richterinnen und Richter.

1. Bedeutung für den Rechtsstaat. Rn 2 Die sachliche Unabhängigkeit der Richter ist ein zentrales Element des funktionierenden Rechtsstaats und gilt für alle Gerichtsbarkeiten. So wird bspw die in ihrer Anfangszeit oft nicht gewollte Unabhängigkeit der Richter in der allg Verwaltungsgerichtsbarkeit speziell von Verwaltungsbehörden von § 1 VwGO ausdrücklich hervorgehoben (ents...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Aufsicht durch den Richter.

I. Verantwortlichkeit des Richters. Rn 6 Die Ausbildung muss zwingend ›unter Aufsicht des Richters‹ erfolgen. Dieser bleibt mit Blick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG, § 16 S 2 GVG) und das sog Richtermonopol (Art 92 I GG) allein verantwortlich für die korrekte Erfüllung der dem Referendar übertragenen richterlichen Aufgabe. Die Tätigkeit des Referend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Persönliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter.

I. Grundlagen. Rn 25 Die von § 1 GVG nicht umfasste persönliche Unabhängigkeit (›Unabsetzbarkeit‹) der Richter, die sie allg vor Eingriffen in ihre dienstliche Stellung als solche schützt, hat ebenfalls Verfassungsrang und gilt daher für die Richter aller Gerichtsbarkeiten gleichermaßen. Beide Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit lassen sich nicht ›trennscharf‹ voneinande...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entscheidung durch den Richter.

a) Allgemeines. Rn 47 Hilft der Rechtspfleger nicht vollständig ab, legt er die Erinnerung dem Richter vor, § 11 II 6 RPflG. Zuständig ist der Richter des Gerichts, dessen Rechtspfleger entschieden hat; dies kann beim LG auch die Kammer bzw. beim OLG der Senat sein (§ 28 RPflG; München AGS 17, 51, 52 [OLG München 08.07.2016 - 34 Sch 11/13]; bei der sofortigen Beschwerde ist d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzlicher Richter.

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Rn 1 Die Vorschrift entspricht Art 101 I GG und setzt die darin enthaltene Gewährleistung des gesetzlichen Richters um. Sie ist als gerichtsverfassungsrechtliche Ausprägung des allg Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 I GG, Willkürverbot) anzusehen und gehört zu den im Verletzungsfall mit der Verfassungsbeschwerde reklamierbaren ›Justizgru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 309 (Erkennende Richter).

Rn 31 Diese Regelung ist wegen § 329 I 2 nicht anwendbar (Zö/Feskorn § 329 Rz 52).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beweisaufnahme durch verordneten Richter.

Rn 6 Zur Erleichterung der Einnahme des Augenscheins kann das Prozessgericht gem §§ 372 II, 355 I 2 diese dem beauftragten (§ 361) oder dem ersuchten (§ 362) Richter übertragen, ohne dass die Einschränkungen des § 375 I, II beachtet werden müssten (Zö/Greger § 372 Rz 2). In diesem Fall entscheidet der ersuchte oder beauftragte Richter, ob er einen Sachverständigen beizieht, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGGVG § 6 EGGVG – [Ehrenamtliche Richter].

Gesetzestext (1) Vorschriften über die Wahl oder Ernennung ehrenamtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich ihrer Vorbereitung, über die Voraussetzung hierfür, die Zuständigkeit und das dabei einzuschlagende Verfahren sowie über die allgemeinen Regeln über Auswahl und Zuziehung dieser ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen sind erstmals a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 315 (Unterschrift der Richter).

Rn 14 Ob die Regelung des § 315 auf Beschlüsse Anwendung findet, wird unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird § 315 I entspr angewandt (MüKoZPO/Musielak § 329 Rz 3), was jedoch der gesetzgeberischen Intention widerspricht, da § 315 von § 329 gerade nicht in Bezug genommen wird (BGH NJW 17, 2273, 2274 Rz 18; BeckOKZPO/Bach § 329 Rz 35). Dennoch ist wegen der Bezugnahme in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 106 GVG – [Richter am Amtsgericht als Vorsitzender].

Gesetzestext Im Falle des § 93 Absatz 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein. Rn 1 Die Norm ergänzt § 93 I 2 und stellt eine Ausn von § 21f I dar. Ist eine KfH am Ort eines AG eingerichtet, so kann die Justizverwaltung einen Richter am AG mit seinem Einverständnis an das LG (teil-)abordnen (§ 37 I DRiG) oder ihm dort ein wei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 107 GVG – [Entschädigung der ehrenamtlichen Richter].

Gesetzestext (1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften. (2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beauftragter oder ersuchter Richter.

Rn 3 Dem verordneten Richter werden eigene Befugnisse für die Verfügungen bei Nichterscheinen eines Zeugen oder SV eingeräumt, §§ 400, 402. Er kann auch vorläufig über die Zulässigkeit einer Frage entscheiden oder die nochmalige Vernehmung eines Zeugen durchführen, § 400. Wurde er zur Benennung des SV ermächtigt (§ 405), ist er auch für die Entscheidung über dessen Ablehnung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Richter.

Rn 100 Der vom Geschäftsverteilungsplan betroffene Richter kann gg seine den Gesetzesvorrang verletzende Zuweisung durch den Präsidiumsbeschluss – etwa der Vorsitzende, dem entgegen § 21 f I der Vorsitz in einem Spruchkörper vorenthalten und der nur als Beisitzer mit Rechtsprechungsaufgaben versehen ist – oder wegen Willkür (BVerfG, 25.8.16, 2 BvR 877/16 mwN) oder Schikane i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Namen der Richter, der Urkundsbeamten und eines Dolmetschers (Nr 2).

Rn 1a Unter den in § 128a III 2 genannten Voraussetzungen ist es den Mitgliedern eines Kollegialgerichts gestattet, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung, also außerhalb des Gerichtssaals, teilzunehmen. Gleiches gilt für Dolmetscher (§ 185 I GVG). Die Teilnahme per Videokonferenz ist zu protokollieren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 112 GVG – [Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter].

Gesetzestext Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters. Rn 1 Die Handelsrichter sind sachlich und persönlich unabhängig (§ 45 I 1 DRiG). Sie werden auf Zeit ernannt und können ihr Amt vor Ablauf der Zeit nur in Ausnahmefällen (vgl § 108 Rn 1, § 113) und durch gerichtlichen Beschluss oder a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 192 GVG – [Mitwirkende Richter].

Gesetzestext (1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. (2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben. (3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden. Rn 1 Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 108 GVG – [Ernennung der ehrenamtlichen Richter].

Gesetzestext Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. Rn 1 Voraussetzung der Ernennung ist zunächst ein gutachtlicher Vorschlag der IHK (zu Organisation und Aufgaben: Rosenkranz Jura 09, 597; vgl auch § 44 Ia DRiG). Dieser ist abe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 315 (Unterschrift der Richter).

Rn 33 Die Unterschrift des die Verfügung erlassenden Richters ist erforderlich für Fristsetzungsverfügungen (BGHZ 76, 236 = NJW 80, 1167; BVerwG NJW 94, 746) und Zwischenverfügungen (BayObLG NJW-RR 96, 1167). Dagegen verneint der BGH vor dem Hintergrund der zunehmenden elektronischen Vorgangsbearbeitung das Unterschriftserfordernis für die Verfügung des Vorsitzenden zur Verl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 110 GVG – [Schifffahrtskundige als ehrenamtliche Richter].

Gesetzestext An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schifffahrtskundigen ernannt werden. Rn 1 Gesichert werden soll die besondere Sachkunde der für Häfen maßgeblichen Gepflogenheiten. Es spielt keine Rolle, ob der Hafen (Seeplatz) dem Überseeverkehr, der Binnenschifffahrt oder der Fischerei dient. Schifffahrtskundige sind Kapitäne und ihre Stellver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ausschluss und Ablehnung von Richtern.

Rn 12 Nach stRspr des BVerfG erfordert der materielle Gewährleistungsinhalt des Art 101 I 2 GG, der dem Rechtsuchenden die Gewähr bieten soll, vor einem unabhängigen und unvoreingenommenen Richter zu stehen, dass der Gesetzgeber Vorsorge trifft, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zu entscheidenden Fall nicht mit der ›erforderlichen pro...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Nr 3 Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters.

Rn 9 Nach § 547 Nr 3 ist eine Entscheidung nur dann als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn an ihr ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war, nicht jedoch schon dann, wenn an einer Entscheidung ein Richter mitwirkt, in dessen Person ein seine Ablehnung wegen Bes...mehr