Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Vollabzug – Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

Rz. 40 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, so ist der Abzug der Aufwendungen der Höhe nach nicht beschränkt (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz HS 2 EStG aF und nunmehr § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 2 EStG). Das kommt zB für eine kleine Praxis für > Architekten, > Steuerberater oder > Rechtsanwälte...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 62 Sätze 2ff EStG

Rz. 28 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Ist ein ArbN auf Antrag von der Versicherungspflicht in der (deutschen) GRV befreit (vgl § 6 SGB VI; weitere Vorschriften zählt > R 3.62 Abs 3 Satz 1 LStR auf; zu einer Auflistung befreiter Personen vgl zudem BMF vom 21.12.2017 – Anlage 1 C Nr 2 –, BStBl 2018 I, 93, > Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester) ), so kann der ArbG anstelle des weg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Pensionen und sonstige Vers... / Zusammenfassung

Begriff Zu unterscheiden sind Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst und privaten Dienst. Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG u. a. Ruhegehälter, Witwen- oder Waisengelder, Unterhaltsbeiträge oder gleichartige Bezüge nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Eine Altersversorgung in Form einer Pensio...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur/Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015 S. 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017 S. 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015 S. 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Nutzung zu Ausbildungszwecken

Rz. 77 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b und 6c EStG gelten für den Abzug von > Sonderausgaben iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG sinngemäß (> Rz 7). Aufwendungen des Stpfl für sein häusliches Arbeitszimmer, in dem er im Rahmen seiner Berufsausbildung arbeitet oder sich in einem nicht ausgeübten Beruf weiterbildet (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff), sind je nach Lage de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Pensionen und sonstige Vers... / 1.2 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Beim Ruhegehalt der Beamtinnen und Beamten und den Leistungen aus ihrer Hinterbliebenenversorgung – Entsprechendes gilt nachfolgend stets auch für Richterinnen und Richter, für Soldatinnen und Soldaten sowie den übrigen betroffenen Personenkreis – handelt es sich um nachträglichen Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis.[1] Es handelt sich um nachträgliches Entgelt f...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.2 Grundlagen

Rz. 245 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher, sog. gegenseitiger Austauschvertrag zwischen 2 gleichberechtigten Personen, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, abhängige, fremdbestimmte oder unselbstständige Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers verpflichtet. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Die Arbeit dient also nicht der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.3 Feststellungslast (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 109 Die Feststellungslast über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (Auflösungssachverhalt, Ablehnungssachverhalt, Abbruchsachverhalt, unzureichende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse) hat grundsätzlich die Agentur für Arbeit zu tragen. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn die Nichterweislichkeit einer Tatsache in der Sphär...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Internationales Steuerrecht

Begriff Der Begriff des Internationalen Steuerrechts ist im deutschen Ertragssteuerrecht nicht legal definiert. Der Begriff wird als übergeordnete Umschreibung der 5 Elemente des deutschen Steuerrechts bezeichnet, die sich mit grenzüberschreitenden Besteuerungssachverhalten beschäftigen. Es handelt sich um die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen; der nationalen Vorschri...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Bearbeiterverzeichnis

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Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abschreibung: Nachholungsmö... / 2.2 Buchungstechnik bei unzulässiger Nachholung

Buchungstechnisch wird unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs der Buchwert des betreffenden Wirtschaftsguts in der Anfangsbilanz des Wirtschaftsjahrs, dessen Gewinn zu ermitteln ist, erfolgsneutral durch einen entsprechend niedrigeren Ansatz berichtigt. Das Wirtschaftsgut wird also in der Steuerbilanz mit dem Wert angesetzt, der sich bei zutreffender AfA-Vornahme erge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kündigungsschutz – Sozialkl... / 2.6 Räumungsvollstreckung

Die Prüfung, ob die Räumungsvollstreckung bei einem hochbetagten Mieter wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte darstellt im Sinne der Räumungsschutzvorschrift § 765a ZPO, ist nicht auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs selbst zu beschränken. In die Beurteilung einzubeziehen sind auch schwerwiegende gesun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Eigenbedarfskündigung / 6 Eigenbedarf trotz Alternativwohnung

Eine weitere Grenze des Erlangungswunsches bildet der Missbrauch. Dieser liegt nicht schon dann vor, wenn dem Eigentümer eine oder mehrere andere frei gewordene Wohnungen zur Verfügung stehen. Auch in diesem Fall muss das Gericht bedenken, dass der Nutzungswunsch des Eigentümers grundsätzlich zu beachten ist. Trotz anderweitig frei gewordener oder frei werdender Wohnungen is...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 10 Einig sind sich die Landesgesetze darin, dass alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in dem jeweiligen Bundesland liegt bzw. deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in dem jeweiligen Bundesland haben, einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben. Dabei ist der persönliche Wohnsitz ohne Bedeutung. Auch die Auszubildenden unterfallen dem Anwendungsbere...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 2 Anspruchsberechtigte (§ 2 BzG BW)

Rz. 9 (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen sowie andere Personen, die wegen ihrer Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmerähnliche Personen in diesem Sinne sind auch Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 11.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 2 SBFG)

Rz. 78 Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben Arbeitnehmer, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, Auszubildende sowie alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / 12 Saarland

Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz vom 10.2.2010[1] Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte sowie andere arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte und Richter, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt. Zweck Berufliche und politische Weiterbildung in staatlich anerkannten und allen offen stehenden Einrichtungen. Integrati...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / 14 Schleswig-Holstein

Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 6.3.2012[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und andere arbeitnehmerähnliche Personen, in Berufsausbildung Beschäftigte, Beamte und Richter Zweck Teilnahme an staatlich anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung Dauer 5 Arbeitstage im Kalenderjahr oder...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Urlaubsgeld / 1.1 Anspruch aufgrund betrieblicher Übung

Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Urlaubsgeld aufgrund betrieblicher Übung entstehen. Die aktuelle Rechtsprechung geht bei Sonderzahlungen von einer betrieblichen Übung aus, wenn ein Arbeitgeber sie mindestens 3 Jahre aufeinander folgend ohne Vorbehalt gezahlt hat. Arbeitgeber, die von vornherein verhindern möchten, dass für Mitarbeiter ein Anspruch auf Urlaubsgeld entsteh...mehr

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Einfluss von Sonderregelung... / 3.1 Sachverhalt

Busunternehmer B betreibt in München ein Busunternehmen. Er führt regelmäßig für Auftraggeber Busfahrten im In- und Ausland aus. Da B sehr kunstinteressiert ist, hatte er Ende August 2023 die Ausstellung "Gerhard Richter – 100 Werke für Berlin" in der Neuen Nationalgalerie in Berlin besucht. Da er im Oktober 2023 mit seinen Bussen nicht gut ausgelastet ist, beschließt er kur...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 10.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 1 BfG RP)

Rz. 69 Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben Arbeitnehmer, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, Beamte und Richter. Die in Rheinland-Pfalz zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten haben nur einen Anspruch auf Bildungsfreistel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / 11 Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 30.3.1993[1] Anspruchsberechtigung In Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, Heimarbeiter und andere arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte und Richter Zweck Berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / 2 Baden-Württemberg

Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) vom 17.3.2015, in Kraft am 1.7.2015.[1] Anspruchsberechtigung Beschäftigte in Baden-Württemberg (Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen sowie sonstige arbeitnehmerähnliche Personen (inkl. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen), d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 1 Grundsätze (§ 1 BzG BW)

Rz. 1 (1) Die Beschäftigten in Baden-Württemberg haben einen Anspruch gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf Bildungszeit. Während der Bildungszeit sind sie von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. (2) Die Bildungszeit kann für Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie für die Qualifi...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Bewirtungskosten: Welche Ko... / 7.2 Vorsicht bei alkoholischen Getränken

Hinweis: Das Finanzgericht Münster beurteilt das Ausschenken von Wein bei einer Besprechung im Büro des Unternehmers nicht als bloße Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtungsaufwand.[1] Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt eine Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / 1 Grundsätze (§ 1 HBUG)

Rz. 1 (1) Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten haben gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen U...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / 15 Thüringen

Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) vom 15.7.2015, in Kraft seit dem 1. 1.2016.[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und andere arbeitnehmerähnliche Personen, in Berufsausbildung Beschäftigte, Personen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. Weitere allgemeine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Gegenstand der Regelung

Rz. 1 Abs. 1 bestimmt, dass gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten, also gegen Entscheidungen solcher Personen, die im Auftrag des zuständigen (beauftragenden oder ersuchenden) Gerichts tätig geworden sind, nicht unmittelbar die Beschwerde gegeben ist, sondern (nur) der befristete Antrag[1] auf Entscheidung des FG.[2] Die unmitt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 6 Das Wiederaufnahmeverfahren stellt prozessual die Fortsetzung des Vorprozesses dar. Dies gilt aber nur für den dritten Verfahrensabschnitt.[1] Die Beteiligten – einschließlich des Beigeladenen – sind identisch mit denen des Vorprozesses.[2] Der im Vorprozess Beigeladene muss nicht erneut beigeladen werden.[3] Die Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren ergeht grun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Begründetheit

Rz. 16 Ist die Wiederaufnahme zulässig, ist zu prüfen, ob ein Wiederaufnahmegrund i. S. d. §§ 579, 580 ZPO tatsächlich vorliegt. Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist wegen der außerordentlichen Natur dieses Rechtsbehelfs abschließend. Die Wiederaufnahmegründe können auch nicht im Wege der Analogie auf vergleichbare schwerwiegende Fehler bei der Rechtsfindung ausgedehn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Einlegung

Rz. 2 Die Vorschriften über Form, Frist, Abhilfemöglichkeit und aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Abs. 1 S. 3) gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei dem beauftragten oder ersuchten Richter oder Urkundsbeamten, der entschieden hat, zu stellen, d. h. er richtet s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen

Rz. 17 Die Beschwerde ist statthaft gegen Entscheidungen des FG (Senat oder Einzelrichter), des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Urteile können nur mit der Revision oder bei nicht zugelassener ­Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Gegen Gerichtsbescheide steht der Antrag auf mündliche Verhandlun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels (Abs. 1 S. 1; Abs. 2)

Rz. 3 Ordnungs- und Zwangsmittel nach Abs. 1 S. 1 während des Verfahrens können sein: Ordnungsgeld gegen schuldhaft ausgebliebene Beteiligte, deren persönliches Erscheinen angeordnet war[1]; Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen nicht erschienene, nicht aussagebereite oder nicht eideswillige Zeugen und Sachverständige wegen Verweigerung des Gutachtens[2]; Ordnungsgeld gegen eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Entscheidung

Rz. 4 Das FG – beauftragendes oder ersuchendes FG bzw. das FG, dem der Urkundsbeamte angehört – entscheidet über die Erinnerung bei fakultativer mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Dem Antragsgegner ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.[1] Auch hier gilt das Verbot der Verböserung.[2] Wird der Erinnerung ganz oder z. T. st...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Grundsätze

Rz. 2 Die Beschwerde ist grundsätzlich beim FG einzulegen[1], da dieses zunächst selbst prüfen muss, ob das Vorbringen zulässig und begründet ist und es deshalb der Beschwerde abzuhelfen hat. Die Beschwerde kann fristwahrend nach § 129 Abs. 2 FGO auch beim BFH eingelegt werden. Das ist regelmäßig unzweckmäßig und führt zu Verzögerungen, da der BFH die Beschwerde zunächst dem...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Abhilfe

Rz. 3 Nach Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 130 Abs. 1 FGO kann der ersuchte oder beauftragte Richter dem Antrag abhelfen. Er hat seine Maßnahme daher erneut auf die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt auch für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.[1] Bei Nichtabhilfe durch einen Nichtabhilfebeschluss ist die Sache dem FG vorzulegen, das über die Erinnerung zu befinden hat. D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Form der Entscheidung

Rz. 17 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, d. h. regelmäßig ohne mündliche Verhandlung.[1] Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind drei Richter, im Übrigen fünf Richter beteiligt.[2] Der Beschluss ist zu begründen[3] und, auch wenn er nach mündlicher Verhandlung verkündet wurde, zuzustellen.[4] Anders als im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren[5] kann der BFH im Verfah...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Urteile – und Gerichtsbescheide, gegen die nicht mündliche Verhandlung beantragt wurde[1] – können vom FG nicht mehr abgeändert werden, auch wenn es selbst bemerkt, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist. Dies ist dem BFH im Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Anders ist es bei mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Form

Rz. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle[1] einzulegen. Die Schriftform setzt das Einreichen eines in deutscher Sprache verfassten Schriftsatzes voraus, der eigenhändig unterschrieben sein muss.[2] Die Unterschrift muss nicht lesbar sein. Dem Formzweck ist genügt, wenn der Schriftzug so gestaltet ist, dass er die Iden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Beschwerdeberechtigte

Rz. 15 Beschwerdeberechtigt sind die Beteiligten des § 57 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist.[1] Das sind der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene[2] und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist.[3] Rz. 16 Darüber hinaus sind auch die sonst von der Entscheidung Betroffenen i. S. v. Abs. 1 beschwerdeberechtigt. Betroffen ist, in wessen Rechte ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 9 Verfolgungszuständigkeit

Rz. 29 Sachlich zuständig für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten ist gem. § 409 S. 1 AO i. V. m. §§ 36 Abs. 1 S. 1 OWiG, 387 Abs. 1 AO die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet. Da es sich bei § 383b AO jedoch nicht um eine betroffene Steuer handelt, sondern um Vollmachtsdaten, findet diese Zuständigkeitsregelung ihrem Wortlaut nach keine Anwendung.[1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.6 Dienstaufsichtsbeschwerde

Rz. 9 Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde[1] kann die sachliche Entscheidung einer Behörde (Sachaufsichtsbeschwerde) oder das dienstliche Verhalten eines Bediensteten (Personenaufsichtsbeschwerde) bei der angegriffenen Behörde selbst oder bei deren Aufsichtsbehörde gerügt werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist auch im Bereich der Justiz anerkannt. Allerdings sind von ihr di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 BFH-Verfahren (Abs. 2)

Rz. 6 Im Verfahren vor dem BFH gilt das Vorstehende entsprechend, Abs. 2. Gegen den Beschluss des BFH ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Beschluss des BFH braucht daher nicht begründet zu werden.[1] In Betracht kommt lediglich eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO oder – selbstverständlich – die Verfassungsbeschwerde. Da dem BFH grundsätzlich keine Befugnis zur Sachaufklärung zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Zulässigkeit

Rz. 8 Es müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Prozessfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis usw.) vorliegen, zusätzlich die Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Wiederaufnahme setzt ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraus.[1] Vor Rechtskraft kann eine Wiederaufnahmeklage nicht erhoben werden.[2] Im laufenden Revisionsverfahren sind Wiederaufnahmeanträge ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Die FGO enthält lediglich unvollständige Regelungen über das Beschwerdeverfahren; eigene Regelungen enthalten: § 10 Abs. 3 FGO – Dreierbesetzung des BFH-Senats; § 113 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FGO – Begründungspflicht für Beschlüsse; § 128 FGO – Statthaftigkeit der Beschwerde; § 129 FGO – Form und Frist, Empfangsstelle; § 130 FGO – Abhilfeentscheidung oder Vorlage an den BFH; § 131...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Begründetheit

Rz. 12 Die Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. § 118 FGO Rz. 11ff.). Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Begründetheit ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [1], wobei der BFH die Sach- und Rechtslage in vollem Umfang neu zu prüfen und neues Vorbringen und neue Beweismittel berücksichtigen muss (s. Rz. 5f.). Bei ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.10 Rechtsbehelfe bei inkorrekten Entscheidungen

Rz. 13 Von einer inkorrekten Entscheidung spricht man, wenn das FG bereits der Art oder der Form nach eine falsche Entscheidung getroffen hat, indem es z. B. durch Urteil entschieden hat, wo es durch Beschluss hätte entscheiden müssen und umgekehrt. Ebenso ist es, wenn wegen Widersprüchen zwischen dem Protokoll und dem schriftlich abgefassten Urteil Unsicherheiten hinsichtli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Entscheidung des BFH

Rz. 7 Da das angefochtene FG-Urteil über einen Verwaltungsakt entschieden hat, der durch den ersetzenden oder ändernden Verwaltungsakt beseitigt bzw. in seinem Regelungsinhalt modifiziert worden ist, dem FG-Urteil somit ein keine Wirkungen mehr entfaltender Verwaltungsakt zugrunde liegt, ist dieses gegenstandslos geworden und vom BFH bei einer wirksamen Änderung oder Ersetzu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.3 Maßnahmen nach § 128 Abs. 2 FGO

Rz. 27 Abs. 2 schließt eine Vielzahl von Maßnahmen von der (gesonderten) Anfechtung ausdrücklich aus. Eine Überprüfbarkeit besteht damit nur im Rahmen der Anfechtung der betreffenden Endentscheidung. Rz. 28 Unanfechtbar sind prozessleitende Verfügungen. Zur Beschleunigung des Verfahrens soll das FG das Verfahren abschließen und entscheiden können. Etwaige Fehler sollen erst i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.7 Erinnerung

Rz. 10 Mit der Erinnerung werden Einwendungen gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle[1], insbesondere in Kostensachen[2], geltend gemacht.mehr