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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 16 GVG – [Ausn ... / D. Ausschluss und Ablehnung von Richtern.

Julia Zirzlaff
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Rn 12

Nach stRspr des BVerfG erfordert der materielle Gewährleistungsinhalt des Art 101 I 2 GG, der dem Rechtsuchenden die Gewähr bieten soll, vor einem unabhängigen und unvoreingenommenen Richter zu stehen, dass der Gesetzgeber Vorsorge trifft, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zu entscheidenden Fall nicht mit der ›erforderlichen professionellen Distanz eines Neutralen‹ ggü stehen (BVerfG BayVBl 11, 738 [BVerfG 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10]). Deswegen sind Regelungen geboten, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die notwendige Gewähr seiner Unparteilichkeit bietet, von der Mitwirkung an dem Verfahren und insb an der Entscheidung auszuschließen (BVerfG NJW 05, 3410 [BVerfG 02.06.2005 - 2 BvR 625/01] zu §§ 22–24 und 26a StPO; NVwZ 05, 1304; StraFO 06, 235). Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 12, 3228). Das ist stark vom Einzelfall abhängig. Allein die persönliche Bekanntschaft des Richters mit der Gegenpartei oder eine gemeinsame Vereinsmitgliedschaft reichen nicht aus (Hamm MDR 12, 933, BGH WM 03, 847). Die Erstattung einer Strafanzeige gg eine Partei oder deren Ankündigung durch einen Richter rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit, zumal das Gesetz dies in § 149 ZPO ausdr ermöglicht und unter den Voraussetzungen des § 183 GVG sogar gebietet, sofern der Richter die vorhandenen Verdachts- und Entlastungsumstände sorgfältig abgewogen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BVerfG NJW 12, 3228 [BVerfG 25.07.2012 - 2 BvR 615/11]). Unmutsäußerungen auch salopper bis derber Art, mit welchen ein Richter seiner Enttä...

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