Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskostenhilfe

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / III. Änderung des RPflG (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

Erweiterung des Aufgabenbereichs des Rechtspflegers bei der Bewilligung von Prozesskosten- hilfe Zukünftig soll der Rechtspfleger nicht nur bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gem. § 118 Abs. 2 ZPO oder beim Abschluss von Vergleichen gem. § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO mitwirken, sondern auch umfassend an der Prüfung der persönliche...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / IV. Änderung des SGG (Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

Auch Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rentenberater können beigeordnet werden Nach bisherigem Recht konnten in sozialgerichtlichen Verfahren nur Rechtsanwälte im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Insoweit bei der Beratungshilfe Berechtigten ein erweiterter Personenkreis zugeordnet wird, geht der Gesetzgeber zukünftig davon au...mehr

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AGS 11/2013, Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Ablehnung einer Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von Zahlungen

ZPO §§ 120 Abs. 4, 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2 Leitsatz Der Staatskasse steht gem. § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2 ZPO im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ein Beschwerderecht auch gegen Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO zu, durch die eine Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von Zahlungen abgelehnt wird. BGH, Beschl. v...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / A. Die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Überblick

Zum 1.1.2014 ist das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft getreten (Gesetz v. 31.8.2013, BGBl I Nr. 55, S. 3533 ff.). Anliegen des Gesetzgebers war es, die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie die Beratungshilfe effizienter zu gestalten. Dabei wollte der Gesetzgeber einerseits die gestiegenen Ausgaben der Länderhaushalte für Prozes...mehr

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AGS 11/2013, Beschwerderech... / 2 Aus den Gründen

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn 7 u. Senatsbeschl. v. 9.6.2010 – XII ZB 55/08, VersR 2011, 1028) und das auf das Prozesskosten...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 1. Änderung des § 114 Abs. 2 ZPO

Definition der Mutwilligkeit eingeführt Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nach wie vor nicht mutwillig erscheinen. Der Gesetzgeber hat eine Definition der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO neu eingeführt. Danach ist "die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verstän...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 6. Änderung des § 124 ZPO

Im Verlauf des Rechtsstreits muss die Erfolgsaussicht fortlaufend überprüft werden Die Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO sind verschärft worden. Grundsätzlich ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 ZPO kein Ermessen mehr gegeben, was mit den Mitteilungspflichten des bedürftigen Antragstellers im Zusammenhan...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / b) Wahrnehmung erscheint nicht mutwillig

Die weitere Änderung betrifft die Feststellung der Mutwilligkeit. Bei der Prozesskostenhilfe war die Formulierung bereits nach bisherigem Recht abweichend gestaltet, wonach lediglich Voraussetzung gewesen war, dass die Rechtsverfolgung nicht "mutwillig erscheine", während für die Beratungshilfe Tatbestandsmerkmal war, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht "mutwillig ist". Du...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 1. § 1 BerHG (Voraussetzungen)

a) Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe Nach bisherigem Recht war Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Klargestellt hat der Gesetzgeber, dass es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe ankommt. Damit soll im Sinne ...mehr

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AGS 9/2014, Keine Erstrecku... / 3 Anmerkung

Der BGH hat die Frage, ob die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch das Tätigwerden zur Abwehr von Adhäsionsanträgen umfasst, bisher zwar ausdrücklich offen gelassen,[1] allerdings für den Nebenkläger gemäß § 397a Abs. 1 StPO entschieden, dass sich die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nicht auch auf das Adhäsionsverfahren erstrecke. Der Rechtsanwalt sei daher nic...mehr

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AGS 12/2013, Umfang der Prü... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, insbesondere gem. § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO i.V.m. § 113 FamFG statthaft. Der Senat folgt der in der Rspr. überwiegend vertretenen Auffassung, dass gegen die Entscheidung der Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 127 Ab...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 2. Änderung des § 115 Abs. 1 ZPO

§ 115 Abs. 1 ZPO wurde auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts nicht geändert. Zur neuen Bekanntmachung zu § 115 ZPO siehe unten B.mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / I. Ausgangslage

Noch nach Lage des bis zum 31.12.2013 geltenden Rechts war es sowohl in der Beratungshilfe als auch in der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen oder gar Erfolgshonorare auszuhandeln.[2] Hintergrund waren für die Vergütungsvereinbarungen die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, 4 RVG a.F, § 8 BerHG. Nach ausdrücklicher Regelung sollte eine Vereinb...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 4. § 4 BerHG (Antrag, Zuständigkeit)

Erklärungspflichten folgen den Regelungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe § 4 BerHG regelt abweichend von den bisherigen Anforderungen die Erklärungspflichten des Rechtsuchenden hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Neuregelungen folgen den Regelungen zur Prozesskostenhilfe in den §§ 117, 118 ZPO und ersetzen insoweit § 2 Abs. 2 S. 3 B...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 4. Änderung des § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO

Gegner ist im Prüfungsverfahren anzuhören Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Der Rechtsausschuss hatte die vorgeschlagene Befugnis für die Gerichte zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältni...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 5. Einführung des § 120a ZPO

Aufhebung bei nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Die Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nachträglicher Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ist umfassend neu in § 120a ZPO geregelt worden. Danach soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die fü...mehr

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AGS 9/2014, Musielak. Kommentar zur Zivilprozessordnung. Herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak. 11. neubearb. Aufl. 2014. Verlag Franz Vahlen, München. XXXVIII, 3141 S. 169,00 EUR.

Der Musielak feiert ein kleines Jubiläum. 15 Jahre sind seit der Erstauflage 1999 vergangen. Der Kommentar hat es zwischenzeitlich auf stolze 11 Auflagen gebracht und hat sich damit längst in der Reihe der einbändigen ZPO-Kommentare seinen verdienten Platz geschaffen. Im Gegensatz zu manchen Mitbewerbern kommt der Kommentar trotz seines Umfangs und seiner Stofffülle ohne Abk...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 10. § 13 BerHG (Übergangsvorschrift)

Neuregelung gilt nicht bei Gewährung oder Antragstellung vor dem 1.1.2014 Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 1.1.2014 gestellt worden oder ist die Beratungshilfe vor dem 1.1.2014 gewährt worden, ist das BerHG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung anwendbar. Ist der Antrag auf Beratungshilfe nach dem 1.1.2014 gestellt worden, dann ist das neue Recht anwendbar.mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 1. § 3a Abs. 4 RVG (Vergütungsvereinbarung)

Vergütungsvereinbarungen künftig auch bei Beratungshilfe möglich § 3 Abs. 4 RVG ist eine Folgeänderung zum Wegfall des früheren Verbots gem. § 8 BerHG a.F., Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Auf Vergütungsvereinbarungen sind künftig auch im Rahmen der Beratungshilfe die allgemeinen Vorschriften anwendbar.mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / III. Exkurs: Vergütungsvereinbarung

§ 3a RVG gilt sowohl für das Erfolgshonorar als auch für Vergütungsvereinbarungen. Die Bestimmung ist "lex generalis".[18] Für die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe bestanden bislang Einschränkungen (s.o.) in §§ 48, 49 und 49a BRAO. Bei einer Beiordnung über die Prozesskostenhilfe musste der Rechtsanwalt die Vertretung zu den Prozesskostenhilfe-Gebühren übernehmen (§ ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 3. § 4a Abs. 1 S. 3 RVG (Erfolgshonorar)

Erfolgshonorar auch im Bereich der Beratungshilfe möglich § 4a Abs. 1 S. 3 RVG ermöglicht Rechtsanwälten und Rechtsuchenden die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Bis zum 30.6.2008 war es generell unzulässig, Erfolgshonorare oder eine Beteiligung am erstrittenen Betrag überhaupt zu vereinbaren. Dies hatte das BVerfG als verfassungswidrig angesehen (BVerfG FamRZ 2...mehr

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AGS 1/2014, Der Einstieg in das neue Jahr mit den Änderungen im Kostenhilferecht: Alles neu oder was?

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 (BGBl I Nr. 55) ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Wenn Härtl (FamFR 2013, 555) die Auswirkungen des Gesetzes mit "Viel Lärm um nichts?" beschreibt, ist ihm zuzugestehen, dass von den ursprünglichen Vorhaben des Gesetzgebers, wie sie noch Gegenstand des Regierungsentwurfs waren, nicht mehr...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / c) Definition der Mutwilligkeit

Auch die Mutwilligkeit für die Beratungshilfe war bisher nicht gesetzlich definiert. Eine Definition ist nunmehr durch den Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BerHG eingeführt worden. Danach liegt Mutwilligkeit dann vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsan...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / VIII. Synopse

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 3. § 3 BerHG (Gewährung von Beratungshilfe)

Beratungshilfe kann auch durch weitere Personen gewährt werden Während die Rechtslage bis zum 31.12.2013 lediglich vorgesehen hatte, dass die Beratungshilfe durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie durch Beratungsstellen, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet worden sind, und durch ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 5. § 6 BerHG (Entscheidung über Berechtigungsschein)

Im Hinblick darauf, dass Beratungshilfe auf weitere Beratungspersonen erweitert worden ist, musste die Erteilung des Beratungshilfescheins auch auf weitere Beratungspersonen ausgedehnt werden. Frist für nachträgliche Antragstellung: vier Wochen In § 6 Abs. 2 BerHG wird klargestellt, dass bei nachträglicher Antragstellung der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratu...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 7. § 7 BerHG (Rechtsbehelf)

Nur Erinnerung, keine Beschwerde § 7 BerHG übernimmt die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2 BerHG und bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, nur die Erinnerung statthaft ist. Ergänzt worden ist § 7 BerHG ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 2. § 4 Abs. 1 RVG (Erfolgsunabhängige Vergütung)

Vom Gesetzgeber ist die Möglichkeit geschaffen worden, unentgeltlich, d.h. pro bono tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Dies war nach früherem Recht allenfalls für die außergerichtliche reine Beratungstätigkeit, nicht aber für Vertretungsfälle möglich mit der Einschränkung des bisherigen § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO. Es ist d...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / a) Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe

Nach bisherigem Recht war Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Klargestellt hat der Gesetzgeber, dass es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe ankommt. Damit soll im Sinne einer Missbrauchsgefahr verhindert werden, dass eine Be...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 2. § 2 BerHG (Inhalt, Geltungsbereich)

Beratungshilfe auch in steuerrechtlichen Angelegenheiten Der Gesetzgeber hatte nach bisherigem Recht bestimmte Angelegenheiten aus der Beratungshilfe ausdrücklich ausgenommen. Nach neuem Recht umfasst § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BerHG alle rechtlichen Angelegenheiten und zwar zurückzuführen auf eine Vorgabe des BVerfG (BVerfGE 122, 39), wonach die Beratungshilfe auch auf steuerrech...mehr

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AGS 9/2014, Keine Erstrecku... / 2 Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3, Abs. 6 S. 1 und 4 RVG) und hat auch in der Sache Erfolg. Die gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546, 547 ZPO inhaltlich beschränkte Prüfung ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 6. § 6a BerHG (Aufhebung der Bewilligung)

Aufhebung, wenn Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben Bislang hatte das BerHG keine Regelungen zur Aufhebung der Beratungshilfe wegen anfänglichen Fehlens oder späteren Wegfalls der für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorgesehen. Der Gesetzgeber hat deshalb eine Notwendigkeit dafür gesehen, die Aufhebung bei anfänglichem Fehlen der Bewilligungsvo...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 8. § 8 BerHG (Vergütung)

Vergütungsvereinbarungen möglich Nach der bisherigen Rechtslage waren Vereinbarungen über eine Vergütung nichtig. Gem. § 8 Abs. 2 BerHG distanziert sich der Gesetzgeber vom Verbot einer Vergütungsvereinbarung im Bereich der Beratungshilfe. Er will damit einer unbilligen Ausgangssituation entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass die Beratungsperson bei Ablehnung der Beratung...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 4. Anm. zu Nr. 7002 VV

Die Anm. zu Nr. 7002 VV stellt nunmehr klar, dass als Auslagen nicht mehr als 20 % der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühren zu bewilligen sind. Unbenommen bleibt es der Beratungsperson allerdings, die tatsächlich angefallenen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach der Nr. 7001 VV geltend zu machen. Die Klarstellung, dass sich die Entgelte für...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 3. Änderung des § 115 Abs. 2 ZPO

Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe ist aufgehoben worden In § 115 Abs. 2 ZPO ist zunächst die Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe weggefallen. Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens des Bedürftigen sind nunmehr Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen, wobei die Monatsraten auf volle EUR abzurunden sind. Beträ...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / 1. Im Bewilligungsverfahren

Gegen den zurückweisenden Beschluss ist nur die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG (ab 1.1.2014: § 7 BerHG) statthaft. Da der Anwalt selbst kein eigenes Antragsrecht auf Beratungshilfe hat[24] und daher antragsberechtigt nur der Rechtsuchende selbst bzw. dessen gesetzlicher Vertreter,[25] nicht jedoch der Verfahrensbevollmächtigte ist, ist die Erinnerung eines Verfahrensbevoll...mehr

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AGkompakt 8/9/2014, Vorschu... / Leitsatz

Ist der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, kann er gem. § 47 RVG einen Vorschuss verlangen. Im Gegensatz zu den Gebühren kann ein Vorschuss auf Auslagen auch gefordert werden, wenn diese noch nicht entstanden sind. LG Bautzen, Beschl. v. 3.8.2007 – 1 KfH O 560/06mehr

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AGS 11/2013, Beschwerderech... / 1 Sachverhalt

Das OLG hatte der Antragstellerin für das Scheidungsverbundverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Rahmen einer späteren Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin hatte das FamG davon abgesehen, die Nachzahlung der bisher gestundeten Gerichts- und Anwaltskosten anzuordnen. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das AG den...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 9. § 8a (Folgen der Bewilligungsaufhebung)

Aufhebung lässt Vergütungsanspruch unberührt Insoweit die Beratungshilfebewilligung aufgehoben wird, bestimmt § 8a Abs. 1 S. 1 BerHG, dass der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse grundsätzlich unberührt bleibt. Nur unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 S. 2 BerHG, d.h. bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis darüber, dass die Bewilligungsvo...mehr

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AGkompakt 8/9/2014, Vorschu... / 1 I. Der Fall

Der auswärtige Anwalt war im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Er beantragte hiernach einen Vorschuss in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr sowie der voraussichtlichen Reisekosten zum mündlichen Verhandlungstermin. Der Urkundsbeamte hat lediglich die Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt, nicht aber die Reisekosten. Die hiergegen erhobene E...mehr

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zfs 12/2013, Fußgängerunfal... / Sachverhalt

Beim Versuch der Überquerung einer mehrspurigen Straße lief die Bekl. in einer diagonalen Bewegungsrichtung über die beiden Fahrbahnen der Straße, obwohl der bevorrechtigte fließende Verkehr bereits dicht aufgerückt war. Sie hatte die rechte Spur der Straße vollständig überquert, ehe sie am rechten Rand der linken Geradeausspur von dem Fahrzeug der Kl. erfasst wurde. Der Ant...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / I. Ausgangssituation

Als Rechtspfleger kenne ich die Situation, dass gegen ablehnende Entscheidungen über die Beratungshilfe ein Rechtsmittel eingelegt wird. Vielfach ist das statthafte Rechtsmittel der "Erinnerung"[1] den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten jedoch unbekannt. Bezeichnungen wie "Beschwerde", "Rechtsmittel" oder "das zulässige Rechtsmittel" finden sich daher vielfach in anwaltlic...mehr

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AGS 11/2013, Beschwerderech... / Leitsatz

Der Staatskasse steht gem. § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2 ZPO im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ein Beschwerderecht auch gegen Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO zu, durch die eine Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von Zahlungen abgelehnt wird. BGH, Beschl. v. 8.5.2013 – XII ZB 282/12mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / Einführung

Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[1] sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Rechtsanwälte – bzw. (nimmt man es genau) für die Beratungspersonen – Anreize geschaffen werden. Diese Anreize sollen darin bestehen, nach früherer Rechtslage ausgeschlossene Vergütungsvereinbarungen treffen oder gar...mehr

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AGS 11/2013, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht. Handbuch. von Dr. Ulrich Tschöpe, Werner Ziemann und Stephan Altenburg. Verlag C. H. Beck 2013, XXIV, 578 S. 79,00 EUR.

Auf 542 Seiten erläutern die Autoren sämtliche Kostengebiete des Arbeitsrechts. Der umfangreichste Teil mit 217 Seiten ist der Ermittlung des zutreffenden Streitwerts in Urteilsverfahren gewidmet, wobei eine alphabetische Aufzählung mit insgesamt 106 Einzelfällen den Überblick und Zugriff enorm erleichtert. Insbesondere im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Wertfests...mehr

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AGS 11/2013, Anrechnung ein... / 1 Sachverhalt

Nachdem die Antragstellerin vorgerichtlich für den Beklagten tätig geworden und für diese Tätigkeit gem. Nr. 2300 VV eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 17.590,37 EUR in Höhe von 787,80 EUR berechnet. Darauf hat die Beklagte lediglich 100,00 EUR gezahlt. Anschließend führten die Parteien vor dem LG einen Rechtsstreit über denselben Streitgegenstand. In diesem be...mehr

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zfs 1/2014, Neuere Rechtspr... / E. Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung

Der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung muss auch die Gewähr dafür bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen jederzeit gerecht wird. Das VG Oldenburg[17] hatte den Fall zu entscheiden, dass die Bewerberin um eine solche Fahrerlaubnis u.a. in Bezug auf eigene Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten unter Betreuung stand ...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / II. Neuerungen

Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[11] wurden allerdings Neuregelungen im Bereich von Vergütungsvereinbarungen und/oder Erfolgshonoraren und damit flexiblere Vergütungsmodelle geschaffen (s.o.).[12] Entsprechende Regelungen wurden nun in den Bestimmungen § 8 Abs. 2 BerHG n.F., §§ 3a, 4, 4a RVG geregel...mehr

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FoVo 1/2014, Sparguthaben a... / 2 II. Die Entscheidung

BGH sieht Anspruch der Insolvenzmasse Die Sparrücklagen des Schuldners unterliegen dem Insolvenzbeschlag. Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist hierüber die Nachtragsverteilung durchzuführen. Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse nachtr...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / VI. Leistung "pro bono"

Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[58] kann die Beratungsperson, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen, ganz auf eine Vergütung verzichten. Es besteht für die Beratungsperson daher nunmehr gem. § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 RVG die Möglichkeit, eine Beratung "pro bono", als...mehr