Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskostenhilfe

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AGS 12/2014, Zustellungskos... / 2 Aus den Gründen

1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 2 S. 3 RVG in Verbindung § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.v.m. § 569 ZPO). Mit der Beschwerde wird eine Beschwer in eigenen Rechten geltend gemacht. Zudem übersteigt die...mehr

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AGS 12/2014, Kostenerstattu... / 1 Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren vor dem SG, einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, begehrte die Antragstellerin die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Erörterungstermin bewilligte das SG der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdegegners. In der Folge schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie die Kosten ...mehr

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AGS 08/09/2015, Einstweilig... / 2. Umfang der Befreiung

§ 122 Abs. 2 ZPO stellt den Gegner einstweilen von den in § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO genannten Kosten frei, sodass sowohl Gerichts- als auch Gerichtsvollzieherkosten umfasst sind. Erfasst sind auch gerichtliche Auslagen (Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz., Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz.). Eine Befreiung besteht deshalb auch für Auslagenvorschüsse nach §§ 379, 402 ZPO gegebenenfalls i....mehr

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AGS 08/09/2015, Einstweilig... / 3.1 Widerantrag

Tritt der Beklagte als Widerkläger auf, sodass der Kläger in die Rechtsverteidigung gedrängt wird, findet § 122 Abs. 2 ZPO keine Anwendung, und es besteht insoweit für den Beklagten Vorschusspflicht.[1] Von dem Beklagten und Widerkläger kann dann auch die Gebührendifferenz angefordert werden, die im Falle des § 45 Abs. 1 S. 1 GKG entsteht, weil Klage und Widerklage verschied...mehr

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AGS 08/09/2015, Einstweilig... / II. Einziehung der Kosten vom Gegner (§ 125 ZPO)

§ 125 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Gerichtskosten von dem Gegner der PKH-Partei eingezogen werden können, wenn dieser rechtskräftig in die Kosten verurteilt wird. Darüber hinaus bestimmt § 125 Abs. 2 ZPO, dass die Kosten, von deren Zahlung der Gegner nach § 122 Abs. 2 ZPO einstweilen befreit ist, von diesem einzuziehen sind, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten veru...mehr

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AGS 08/09/2015, Baumgärtel/Brunner/Bugarin, Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder. Kanzleiorganisation – Mandatsbetreuung – Sachbearbeitung

Von Gundel Baumgärtel, Michael Brunner und Ivana Bugarin. 3. Aufl. 2015, ZAP-Verlag, Bonn, in Zusammenarbeit mit RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. XLV, 1104 S., 79,00 EUR Auf über 1.000 Seiten vermitteln die Autoren ihre langjährige Erfahrung als Kanzleimitarbeiter und Bürovorsteher. Sämtliche Fragen rund um den Praxisbetrieb werden b...mehr

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AGS 1/2015, Die Verzinsung ... / Einführung

Gegenwärtig erhalten Treuhänder und Insolvenzverwalter ihre Vergütung errechnet aus einem bestimmten und gegliederten Prozentsatz aus der Insolvenzmasse oder – bei der Mindestvergütung – nach Zahl der Gläubigerköpfe. Eine Verzinsung des Anspruchs findet gegenwärtig überwiegend nicht statt. Die Literatur fordert sie, die Rechtsprechung hat sie ausgeschlossen. Sofern der Anspr...mehr

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AGS 1/2015, Beiordnung nach... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist dem Grunde nach zutreffend. Mit Bewilligung und Beiordnung verliert der Anwalt das Recht, seine Partei in Anspruch zu nehmen, soweit die Gebühren während des Zeitpunkts der Beiordnung (erneut) ausgelöst worden sind (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Daher muss er insoweit mit der Staatskasse abrechnen können. Mit Abschluss eines Widerrufsvergleichs ist das Verfahr...mehr

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FF 12/2014, Vorrang der Gro... / 1 Gründe:

[1] I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestellung einer Großmutter zur Vormundin ihres Enkelsohnes. [2] 1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines Sohnes und Großmutter von drei Enkelkindern im Alter von einem, drei und sieben Jahren. Das hiesige Verfahren betrifft allein den ältesten Enkelsohn. Im ersten halben Jahr nach der Geburt dieses Enkels lebten die Eltern mit ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen i.S.d. § 35 Abs. 2 InsO

Leitsatz 1. Wird eine selbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht, die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

2.1 Natürliche Personen 2.1.1 Persönliche Voraussetzungen 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 6 Persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine natürliche Person ist deren Bedürftigkeit. Ob ein Beteiligter bedürftig ist, richtet sich nach den §§ 114ff. ZPO. Hiernach steht einem Beteiligten grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu, wenn er nach seinen persönlichen und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 142 Prozesskostenhilfe

1 Grundlagen 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Das Recht der Prozesskostenhilfe ist durch Gesetz v. 13.6.1980[1] mit Wirkung ab 1.1.1981 an die Stelle des früheren Armenrechts getreten. Es soll auch im Prozess vor den FG dem finanziell minderbemittelten Beteiligten gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten. Mit der Neuregelung sollte zum einen die mit der Bezeichnung Armenrecht verbun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1.1 Form

Rz. 14 Der Antrag ist zwar nicht formgebunden; praktisch ist jedoch Schriftform unumgänglich. Er kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Formgebunden ist dagegen der Bedürftigkeitsnachweis, der auf amtlichem Vordruck dem Antrag beizufügen ist[1] (Ab 1.1.2014[2] : Die Formulare enthalten die nach § 120a Abs. 2 S. 4 ZPO erforderliche Belehrung). Ein Vordruck...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 16 Klage und Revision können für den bedürftigen Rechtsuchenden ein erhebliches Kostenrisiko bedeuten. Häufig wird er daher die Entscheidung, zu klagen oder ins Rechtsmittel zu gehen, von der Entscheidung über seinen zuvor gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe abhängig machen wollen. Bevor das Gericht entschieden hat, kann aber die für die jeweilige Verfahrenshandlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.1 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 11 Neben den natürlichen Personen gehören zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten[1] Parteien kraft Amtes, inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen. Parteien (besser: Beteiligte) kraft Amtes, also Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Nachlassverwalter, sind Personen, die kraft des ihnen übertragenen Amtes die Belange anderer vertreten, ins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Rechtsgrundlagen

Rz. 2 Die FGO enthält keine eigene Regelung der Prozesskostenhilfe. Vielmehr verweist § 142 Abs. 1 FGO auf die Vorschriften der ZPO, die sinngemäß gelten. Dort ist das Recht der Prozesskostenhilfe in den §§ 114–127a ZPO geregelt. Anstelle von Partei ist dort Beteiligter[1] zu lesen, wobei die Behörde als Beteiligte nicht in Betracht kommt. Ergänzend sind zur Ermittlung des fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.2 Sachliche Voraussetzungen

Rz. 10 Sachliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.[1] Damit soll verhindert werden, dass die Staatskasse für leichtfertiges oder gar querulatorisches Prozessieren aufzukommen hat. Der Gesetzgeber hat durch eine neuerliche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2 Sachliche Voraussetzungen

Rz. 12 Für die sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den genannten Personenkreis gilt zunächst das zu natürlichen Personen Gesagte.[1] So ist Voraussetzung, dass die Kosten der Rechtsverfolgung weder von der juristischen Person noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.[2] Bei juristischen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.1 Zuständigkeit

Rz. 17 Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht, das auch über die Hauptsache zu entscheiden hat, durch Beschluss, also im Klageverfahren das FG, in der Rechtsmittelinstanz der BFH.[1] Die Zuständigkeit des BFH ist aber schon gegeben, wenn die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht beim BFH anhängig ist.[2] Andererseits bleibt das FG zuständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das Recht der Prozesskostenhilfe ist durch Gesetz v. 13.6.1980[1] mit Wirkung ab 1.1.1981 an die Stelle des früheren Armenrechts getreten. Es soll auch im Prozess vor den FG dem finanziell minderbemittelten Beteiligten gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten. Mit der Neuregelung sollte zum einen die mit der Bezeichnung Armenrecht verbundene diskriminierende Wirkung des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Parteien kraft Amtes, inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen

2.2.1 Persönliche Voraussetzungen Rz. 11 Neben den natürlichen Personen gehören zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten[1] Parteien kraft Amtes, inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen. Parteien (besser: Beteiligte) kraft Amtes, also Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Nachlassverwalter, sind Personen, die kraft des ihnen übertragenen Amtes d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1 Persönliche Voraussetzungen

2.1.1.1 Allgemeines Rz. 6 Persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine natürliche Person ist deren Bedürftigkeit. Ob ein Beteiligter bedürftig ist, richtet sich nach den §§ 114ff. ZPO. Hiernach steht einem Beteiligten grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessfüh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Natürliche Personen

2.1.1 Persönliche Voraussetzungen 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 6 Persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine natürliche Person ist deren Bedürftigkeit. Ob ein Beteiligter bedürftig ist, richtet sich nach den §§ 114ff. ZPO. Hiernach steht einem Beteiligten grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.3 Einsatz des Einkommens

Rz. 8 Soweit der Beteiligte die Prozesskosten aus seinem – verwertbaren – Vermögen nicht tragen oder ihm dies nicht zugemutet werden kann, ist zu prüfen, ob sein Nettoeinkommen hierzu heranzuziehen ist. Die Höhe der ihm nach dem Gesetz zumutbaren Belastung[1] hängt sowohl von seinem (Monats-)Einkommen als auch von der Zahl der von ihm gesetzlich unterhaltsberechtigten Persone...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Antrag

Rz. 13 Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist, für jeden Rechtszug gesondert, beim Prozessgericht zu stellen.[1] Prozessgericht ist das Gericht, vor dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, sodass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Beschwerde- oder Revisionsverfahren auch beim FG gestellt werden kann.[2] 3.1.1 Form Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 6 Persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine natürliche Person ist deren Bedürftigkeit. Ob ein Beteiligter bedürftig ist, richtet sich nach den §§ 114ff. ZPO. Hiernach steht einem Beteiligten grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur z. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.5 Bedeutung

Rz. 5 Anders als im Zivilprozess war Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren vor den FG bislang von geringerer Bedeutung, da dort weder Vertretungszwang herrscht noch bislang[1] ein Gebührenvorschuss zu leisten war. Durch das KostRMoG hat sich ab 1.7.2004 die Rechtslage insoweit geändert, als nunmehr mit Einreichung der Klage die Verfahrensgebühr fällig wird. Das h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.2 Aufhebung

Rz. 21 Unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben bei: falscher Darstellung des Streitverhältnisses (sachliche Bewilligungsvoraussetzungen) durch den Beteiligten[1]; absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (persönliche Bewilligungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Entscheidung

3.2.1 Zuständigkeit Rz. 17 Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht, das auch über die Hauptsache zu entscheiden hat, durch Beschluss, also im Klageverfahren das FG, in der Rechtsmittelinstanz der BFH.[1] Die Zuständigkeit des BFH ist aber schon gegeben, wenn die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht beim BFH anhängig ist.[2] Andererseits bl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Das Recht der Prozesskostenhilfe ist durch Gesetz v. 13.6.1980[1] mit Wirkung ab 1.1.1981 an die Stelle des früheren Armenrechts getreten. Es soll auch im Prozess vor den FG dem finanziell minderbemittelten Beteiligten gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten. Mit der Neuregelung sollte zum einen die mit der Bezeichnung Armenrecht verbundene diskrim...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Bewilligungsverfahren

3.1 Antrag Rz. 13 Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist, für jeden Rechtszug gesondert, beim Prozessgericht zu stellen.[1] Prozessgericht ist das Gericht, vor dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, sodass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Beschwerde- oder Revisionsverfahren auch beim FG gestellt werden kann.[2] 3.1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.2 Antragsprüfung

Rz. 18 Auch für das Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt der Untersuchungsgrundsatz[1], obwohl die Anforderungen an den Nachweis der vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen im summarischen Verfahren geringer als im Hauptsacheverfahren sind. Das Gericht kann zur Prüfung des Antrags verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft mach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.2 Einsatz des Vermögens

Rz. 7 Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat der Beteiligte (zunächst) sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist ab 1.1.2005 nach den Voraussetzungen des § 90 SGB XII zu beurteilen. Zum Vermögen i. S. d. SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Reicht dies aus, den Prozess zu führen, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.[1] Vom Einsatz oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1.2 Frist

Rz. 15 Das Gesetz kennt keine Antragsfrist. Der Antrag kann schon vor Klageerhebung oder Einlegung des Rechtsmittels gestellt werden, da nach § 114 ZPO die Absicht, einen Rechtsstreit zu führen, genügt. Andererseits kann der Antrag auch noch während des laufenden Verfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung oder anderweitiger Erledigung gestellt werden. Rückwirkend kan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.3 Inhalt der Entscheidung

Rz. 19 Liegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Entscheidungszeitpunkt vor, setzt das Gericht durch Beschluss die zu zahlenden Monatsraten und die aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge fest.[1] Werden Monatsraten festgesetzt, beginnt die Zahlungspflicht mit Wirksamwerden des Beschlusses bzw. mit dem im Beschluss bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Gegen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse war zunächst das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Seit Inkrafttreten des 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] ist die Beschwerde in § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich ausgeschlossen. Das gilt auch für die Beschwerde der Staatskasse wegen Nichtfestsetzung von Monatsraten bzw. aus dem Vermögen zu zahlender Beträge.[2] Nach ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.4 Anspruchsberechtigte

Rz. 4 Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, kann – abgesehen von der Finanzbehörde – jeder Beteiligte Prozesskostenhilfe beanspruchen.[1] Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst nicht nur natürliche Personen, sondern auch Parteien kraft Amtes, inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.1 Änderung

Rz. 20 Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Wesentlich verbessert haben sich die Verhältnisse eines Beteiligten, der ein laufendes monatliches Einkommen bezieht, wenn die Differenz zu dem bisherigen Bruttoeinkom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Änderung bzw. Aufhebung

3.3.1 Änderung Rz. 20 Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Wesentlich verbessert haben sich die Verhältnisse eines Beteiligten, der ein laufendes monatliches Einkommen bezieht, wenn die Differenz zu dem bisherige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3 Kostenbegriff

Rz. 3 Der Kostenbegriff des Prozesskostenhilferechts ist enger als der des § 139 Abs. 1 FGO. Er umfasst die rückständigen, gleichzeitig und zukünftig entstehenden Gerichtskosten sowie die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts oder Steuerberaters.[1] Damit deckt die Prozesskostenhilfe nicht das gesamte Kostenrisiko des Rechtsstreits ab. So hat nach § 123 ZPO die Bewilligu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.4 Einkommensermittlung

Rz. 9 Das für die Anwendung der Tabelle maßgebende einsetzbare Einkommen ist nach § 115 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII (ab 1.1.2005) zu ermitteln. Der hier verwendete Einkommensbegriff entspricht nicht dem des Steuerrechts. Er umfasst alle Einkünfte in Geld und Geldeswert[1], auch soweit sie steuerlich nicht berücksichtigt werden, wie z. B. Leibrenten einschließlich ...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 2 Aus den Gründen

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht gegen die Staatskasse nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, 2. Alt. VV und keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV aus dem Vergleichsmehrwert zu. 1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV entsteht die 1,5-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder ...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einigungsgebühr bei Erstreckung der PKH auf bei Mehrwertvergleich

Leitsatz Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich, führt dies bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Vergleichs nicht zu einer Reduzierung des Gebührensatzes auf 1,0 gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1003 VV (entgegen LAG Hamm, Beschl. v. 31.8.2007 – 6 Ta 402/07, NZA-RR 2007, 601; LAG Nürnberg, Beschl. v. 25.6.2009 – 4 Ta 61/09, NZA-RR 2009, 55...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einigungsgebühr bei Erstreckung der PKH auf Mehrwertvergleich

Leitsatz Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gem. Nr. 1000 VV 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a.A. die h.M.). Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf Prozesskostenhilfe f...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einigungsgebühr bei Erstreckung der PKH auf bei Mehrwertvergleich

Leitsatz Für einen Vergleichsmehrwert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt ist, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt eine 1,0-fache Einigungsgebühr zu, es sei denn, es wäre Prozesskostenhilfe nur für die bloße Beurkundung des Vergleichs beantragt worden. Es kommt (also) nicht darauf an, dass die nicht rechtshängigen Gegenstände schon Bestandteil eines isolierten Prozesskoste...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 2 Aus den Gründen

Entgegen der Auffassung der Landeskasse fällt eine Einigungsgebühr von 1,5 für den Gegenstand eines Mehrvergleichs auch dann an, wenn eine der Parteien für den Abschluss des (Mehr-) Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt hat. 1. Nach der Regelung in Nr. 1003 VV führt zwar u.a. die Anhängigkeit eines Prozesskostenhilfeverfahrens zur Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0. Zu...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 2 Aus den Gründen

Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war die Einigungsgebühr für den Mehrvergleich nach Nr. 1000 VV mit dem Faktor 1,5 anzusetzen. Nach Nr. 1000 VV beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Die erhöhte Gebühr soll einen Anreiz zur Vermeidung streitiger Entscheidungen setzen und damit zur Entlastung der Gerichte beitragen. Nach Nr. 1003 VV ermäßi...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 1 Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren hatte der Kläger mit der Klageschrift Prozesskostenhilfe "für das vorliegende Verfahren" beantragt. Im Gütetermin schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Widerrufsvergleich, der auch nicht rechtshängige Gegenstände regelte. Der Antragsteller beantragte für den dortigen Kläger zu Protokoll "Prozesskostenhilfe auch für den Meh...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / Leitsatz

Für einen Vergleichsmehrwert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt ist, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt eine 1,0-fache Einigungsgebühr zu, es sei denn, es wäre Prozesskostenhilfe nur für die bloße Beurkundung des Vergleichs beantragt worden. Es kommt (also) nicht darauf an, dass die nicht rechtshängigen Gegenstände schon Bestandteil eines isolierten Prozesskostenhilfebe...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / Leitsatz

Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gem. Nr. 1000 VV 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a.A. die h.M.). Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf Prozesskostenhilfe für die P...mehr