Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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Überblick über die erbrecht... / e) Verlangen des Pflichtteils i.S. einer Pflichtteilsstrafklausel

Ein "Verlangen" i.S. einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament, wonach in diesem Fall beim zweiten Erbfall der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil gesetzt sein soll, setzt zwar nicht die Bezifferung oder gar Auszahlung voraus, jedoch eine von gewisser Ernsthaftigkeit und Intensität gekennzeichnete Interessenwahrung. Ob der Pflichtteilsberech...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / E. Der entgeltliche Pflichtteilsverzicht und sein Kausalgeschäft

Der Pflichtteilsverzicht kann sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich vereinbart werden. Von einem entgeltlichen Pflichtteilsverzicht wird gesprochen, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen Zahlung einer Abfindung, häufig in Form einer Geldleistung, mitunter auch durch Übertragung einzelner Vermögensgegenstände auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet.[36] Rechtlich ist beim ...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / I. Ausgangspunkt: Gesetzeswortlaut und systematische Stellung

Das Wortlautargument der h.M. ist insoweit richtig, als dass S. 2 BGB bestimmt, dass derjenige, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bei der Feststellung des für die Pflichtteilsberechnung maßgebenden Erbteils nicht mitgezählt wird. Ebenso richtig und für die Argumentation wichtig ist jedoch, dass der Gesetzgeber in den §§ 2346 ff. BGB den ...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / A. Einleitung

Der Pflichtteilsverzicht als "Allzweckwaffe"[2] der erbrechtlichen Gestaltungspraxis – mit dieser prägnanten Formulierung bringt Zimmer die erhebliche praktische Bedeutung des Pflichtteilsverzichts für die Gestaltungspraxis auf den Punkt. Gemeint ist damit, dass kaum ein anderes erbrechtliches Rechtsinstitut derart flexibel eingesetzt werden kann, um die Ordnung des Nachlasse...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / C. Streit um die Auslegung des § 2310 BGB

Der Nimbus des Pflichtteilsverzichts als "Allzweckwaffe"[7] beruht auf dem Umstand, dass – anders als beim Erbverzicht – die Pflichtteilsquote der übrigen Berechtigten unverändert bleibt und dadurch die Pflichtteilslast effektiv gesenkt wird. Weil der Nachlass des Erblassers hierdurch weniger stark durch den Pflichtteil belastet wird, lässt sich insoweit auch von einer Erwei...mehr

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§ 13 Erbrecht / a) Streit um das Bestehen von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 10 Derzeit noch ungeklärt ist die Frage, ob entsprechende Feststellungsklagen zwischen Erblasser und potentiellen Erben oder umgekehrt Klagen potenzieller Erben untereinander mit dem Inhalt, dass ein Pflichtteilsrecht besteht oder nicht besteht, zu Lebzeiten des Erblassers zulässig sind. Obergerichtliche Entscheidungen dazu liegen nicht vor. Rz. 11 Klar ist, dass die vorg...mehr

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§ 13 Erbrecht / IV. Anspruch gegen einen "Weiterbeschenkten"

Rz. 211 Hier ist insbesondere auf ein Urt. des OLG Hamm hinzuweisen:[107] Wendet der vom Erblasser Beschenkte den Schenkungsgegenstand unentgeltlich einem Dritten zu, greift zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, der einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2329 BGB geltend macht, über die in dieser Vorschrift enthaltene Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Erbfall vor und während des Insolvenzverfahrens

Rz. 214 Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ererbtes Vermögen ist in vollem Umfang Bestandteil der Insolvenzmasse und von dem Schuldner in dem Vermögensverzeichnis gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzugeben. Ebenso sind Erbschaften oder Vermächtnisse, die dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens anfallen, in vollem Umfang Insolvenzmasse. Dies bedeutet, dass der Nach...mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Allgemeines zum Auskunftsanspruch

Rz. 232 Da der Pflichtteilsberechtigte selbst keinen Zugriff auf den Nachlass hat, verfügt er nicht über die notwendigen Informationen, seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern. Daher hat er gem. § 2314 BGB einen Anspruch gegenüber dem Erben aufmehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Muster: Stundungsantrag des Erben auf Stundung des Pflichtteils nach 2331a BGB

Rz. 302 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.35: Stundungsantrag des Erben auf Stundung des Pflichtteils nach 2331a BGB An das Amtsgericht- – Nachlassgericht – _________________________ Antrag des _________________________ – Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________ – Antragsgegner – Prozessbevollmächtigter...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft

Rz. 296 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.32: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft Sehr geehrter Herr _________________________, kraft in Ablichtung beigefügter Vollmacht vertreten wir die rechtlichen Interessen der Frau _________________________. Nach Maßgabe der letztwilligen Verfügung des am _________________________ in _____________...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Klage des Vorerben auf Feststellung des Erbrechts

Rz. 140 Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ist nicht immer mit der Verwendung der entsprechenden Begrifflichkeiten verbunden. So ist in der Praxis häufig der Fall anzutreffen, dass erst durch Anwendung von Auslegungs- und Ergänzungsregeln (§§ 2101–2107 BGB) der wirkliche Wille des Erblassers zu eruieren ist. Gerade bei Ehegattentestamenten ist die Frage zu stellen, ob ...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Leistungsunfähigkeit des Schuldners

Rz. 189 Meint ein Elternteil, den verlangten Unterhalt nicht zahlen zu können, muss er dies gemäß § 1603 BGB nachweisen. Gegenüber einem minderjährigen Kind besteht allerdings eine gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB, sodass unter Berücksichtigung auch des Arbeitszeitgesetzes [295] ggf. Überstunden zu leisten sind,[296] eine zusätzliche Erwerbstätigkeit – au...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Zuordnung von Vermögen

Rz. 116 Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung, wenn sie dies durch notariell beurkundeten Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand ausschließen, den gesetzlichen Güterstand oder die Gütergemeinschaft aufheben oder den Ausgleich des Zugewinns ausschließen, ohne etwas anderes zu vereinbaren, § 1414 BGB. Rz. 117 Die (künftigen) Eheleute könn...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Erbfall/Schenkung/Gewinn nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und vor dem Ende der Abtretungsfrist

Rz. 215 Eine nach Beendigung des Insolvenzverfahrens während des Restschuldbefreiungsverfahrens anfallende Erbschaft unterliegt nicht dem Insolvenzbeschlag. Als Rechtsinhaber ist der Schuldner daher vollumfänglich zur Verfügung berechtigt, wenn der Erbfall nach dem Aufhebungsbeschluss eintritt. Der Schuldner ist jedoch, wenn er vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode erwirbt, n...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Recht auf Einsicht in die Nachlassakten

Rz. 231 Da der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran hat, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, hat er gem. § 13 FamFG das Recht auf Akteneinsicht, das auch die Nachlassaufstellung umfasst. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck erstellt wurde, steht dem berechtigten Interesse de...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Ende des nachehelichen Unterhalts

Rz. 373 Der Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt endet gemäß § 1586 BGB beim Tod des Gläubigers. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger erneut heiratet. Jedoch kann der durch eine neue Ehe erloschene Anspruch gegen den früheren Ehegatten auf Betreuungsunterhalt (wegen eines aus der früheren Ehe stammenden gemeinsamen Kindes) gemäß § 1586a BGB mit der Scheidung der ...mehr

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§ 3 Anwaltshaftungsrecht / 5. Inhalt, Haupt- und Nebenpflichten des Anwaltsvertrags

Rz. 7 Der Inhalt des Anwaltsvertrages ergibt sich aus der konkret getroffenen inhaltlichen Vereinbarung, was gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist. Ist der Mandant rechtsschutzversichert, kommt der Anwaltsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung einer Deckungszusage zustande.[22] Mandate haben regelmäßig durch Zielsetzung bestimmte Grenzen. Eine Prozessvol...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Allgemeines/Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Auch wenn es zunächst etwas befremdlich erscheinen mag, kann es bereits zu Lebzeiten eines Erblassers zu erbrechtlichen Verfahren kommen, etwa wenn der Erblasser selbst wissen will, ob er überhaupt noch in der von ihm beabsichtigten Art und Weise testieren darf oder aber auch dann, wenn der potentielle Erbe von einer Verfügung des noch lebenden Erblassers erfährt und ü...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Sog. steckengebliebene Stufenklage

Rz. 283 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Pflichtteilsberechtigte keineswegs unbedingt gehalten ist, seine Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend zu machen. Wenn sich die Problematik der Verjährung – noch – nicht stellt, kann es vielmehr aus taktischen Gründen sehr viel sinnvoller sein, zuvor eine isolierte Auskunftsklage zu erheben, da sich dann das Problem der K...mehr

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Jung, SGB XII § 102 Kostene... / 2.2.2 Nachlassverbindlichkeit (Abs. 2)

Rz. 19 Absatz 1 lässt den Kostenersatzanspruch kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Erbfalles entstehen. Verpflichtet ist der Erbe. Diese Regelung wäre an sich ausreichend, um den Ersatzanspruch durchzusetzen. Es wäre aber unbillig und entspräche nicht dem Zweck der Erbenhaftung, den Erben unabhängig vom Nachlass mit seinem gesamten Vermögen haften zu lassen. Daher bestimmt Abs. ...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.5 § 5 ErbStG (Zugewinngemeinschaft)

• 2020 Güterstandschaukel / Rückwirkender Wechsel / Zwei Eheverträge / Leistung an Erfüllungs statt / Ausländisches Güterrecht / Mitteilungspflicht / § 5 Abs. 2 ErbStG Die Güterstandschaukel ermöglicht den Schutz des Vermögens eines Ehegatten vor dem Zugriff von dessen Gläubiger, die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen von Kindern nur eines Ehegatten und die Vermeidung von...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung ErbStG/... / 2.9 § 10 ErbStG (Steuerpflichtiger Erwerb)

• 2020 Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten / § 10 Abs. 5 ErbStG Insbesondere nach einem bereits eingetretenen Erbfall kann sich im Rahmen der generationenübergreifenden Nachfolge die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen empfehlen, um die Gesamtsteuerbelastung zum einen über die entsprechenden Freibeträge und zum anderen über die Berücksichtigung als Nachl...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung ErbStG/... / 2.4 § 3 ErbStG (Erwerb von Todes wegen)

• 2020 Testamentarisch errichtete gemeinnützige Stiftungen / § 3 ErbStG / § 1 Abs. 1 KStG Zu unterscheiden ist zwischen der von Erblasser testamentarisch errichteten gemeinnützigen Stiftung und der vom Erben aufgrund einer Anordnung des Erblassers errichteten gemeinnützigen Stiftung. Bei der vom Erblasser testamentarisch errichteten gemeinnützigen Stiftung gilt zivilrechtlich...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 1.1 Ausgewertete Beiträge 2025

Lehmann , Die Erhaltungsrücklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der Erbschaft- und Schenkungsteuer, DStR 2025, 2349; Rapp/Freichel , Wertbandbreiten bei steuerrechtlich induzierten Unternehmensbewertungen: Welcher Wert ist der "rechtskonformste" Wert? – Ergänzende Anmerkungen zum Beitrag von Krumm (DStR 2025, 1404), DStR 2025, 2639; Salzmann/Wager, Mögliche Auswirkungen des...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Frust für den Erben: Die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs

1 Die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs ist ein erheblicher Konfliktpunkt im Erbrecht. Während Pflichtteilsberechtigte vom gesetzlich festgelegten Zinssatz profitieren, der deutlich über dem banküblichen Zinssatz liegt, werden Erben durch langwierige Nachlassabwicklungen mit hohen finanziellen Belastungen konfrontiert. Eine erhebliche Erhöhung des Zinsanspruchs tritt häu...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / 2. Fälligkeit und Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch, einschließlich der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB), wird mit dem Erbfall sofort fällig (§ 271 BGB) und unterliegt als Geldforderung grundsätzlich den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften.[3] Ab Rechtshängigkeit oder Verzug ist der Anspruch zu verzinsen (§§ 280 Abs. 2, 286, 288, 291 BGB).[4] Dies gilt auch in den Fällen der §§ 2306 und 2307 ...mehr

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AGS 10/2025, Einwand des Ve... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Ausführungen des OLG Schleswig zum Vorliegen eines Tätigkeitsverbotes nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO mögen zutreffend sein. Das OLG hat sich jedoch mit keinem Wort damit befasst, ob der diesbezügliche Einwand der Beklagten überhaupt im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen war. Dies ist mit der ganz h. Rspr., die das OLG nicht einmal ansatzweise berücksichtigt hat,...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / c. Besonderheit: Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten

Ein Pflichtteilsberechtigter hat kein eigenes Beschwerderecht.[62] Der durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfüllende Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben gem. § 2314 Abs. 1 S. 1, S. 3 BGB wird durch die Verweigerung der Notartätigkeit ebenso wenig beeinträchtigt wie sein Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB. Der Pflichttei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abzug von Schulden und Lasten

Rz. 185 [Autor/Stand] Bei der Ermittlung der der erweitert beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Erwerbe kommt ein Abzug von Schulden und Lasten nur insoweit in Betracht, als diese in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Erwerben stehen (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, s. § 10 Rz. 175 ff.). Negatives erweitertes Inlandsvermögen kann mit positivem Inlandsvermögen ve...mehr

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AGS 10/2025, Einwand des Ve... / II. Nichtigkeit des Anwaltsdienstvertrages

Nach Auffassung des OLG Schleswig war der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten nichtig. Dies habe darauf beruht, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Rechtsanwalt und Notar Dr. X in Sozietät verbunden gewesen seien und dass Rechtsanwalt Dr. X im Jahr 2021 als Notar für den Kläger in dem Adoptionsverfahren den Adoptions...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG

Rz. 150 [Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen gehören:mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / aa. Privatschriftliches Nachlassverzeichnis

Um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte zunächst einen Anspruch auf Vorlage eines Verzeichnisses über den Nachlass. Häufig wird in der Praxis argumentiert, dass ein solches Verzeichnis nicht vorgelegt werden könne, weil die Wertermittlung noch nicht abgeschlossen sei. Dieses Argument entlastet den Erben jedoch nicht, da der Werterm...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / 8. Strategische Verzögerung

In Fällen nachweisbarer strategischer Verzögerung der Erledigung des Pflichtteilsanspruchs greift § 242 BGB oder auch das Schikaneverbot gem. § 226 BGB. Der Erbe muss jedoch nachweisen, dass der Pflichtteilsberechtigte, beispielsweise durch Fristverlängerungsanfragen, absichtlich verzögert. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Erbe.mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / 1

Die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs ist ein erheblicher Konfliktpunkt im Erbrecht. Während Pflichtteilsberechtigte vom gesetzlich festgelegten Zinssatz profitieren, der deutlich über dem banküblichen Zinssatz liegt, werden Erben durch langwierige Nachlassabwicklungen mit hohen finanziellen Belastungen konfrontiert. Eine erhebliche Erhöhung des Zinsanspruchs tritt häufig...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / 11

Auf einen Blick Die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs kann für Erben zu erheblichen finanziellen Belastungen führen – insbesondere bei langen Nachlassverfahren. Verzögerungen durch Sachverständigengutachten oder notarielle Nachlassverzeichnisse lassen die Zinslast schnell anwachsen. Pflichtteilsberechtigte profitieren dabei oft von der gesetzlichen Verzinsung, während Erb...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / 1. Allgemeines

Die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs, die aufgrund des gesetzlichen Zinssatzes[2] weit über den banküblichen Zinsen liegt, ist für den Pflichtteilsberechtigten eine finanziell vorteilhafte Forderung, insbesondere da sich die Bearbeitung von Nachlassverfahren in der Praxis oft verzögert. Der gesetzliche Bezugszins beträgt fünf Prozentpunkte. Gerade bei der Wertfeststellun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Zivilrechtliche Aspekte

Rn. 53 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Von einer atypisch stillen Unterbeteiligung an einer PersGes-Beteiligung wird gesprochen, wenn eine oder mehrere Personen sich aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages in Form einer Innengesellschaft (GbR) mit einer Vermögenseinlage an der (Haupt-)Beteiligung eines Gesellschafters atypisch (mitunternehmerisch, dazu s Rn 53a) beteiligen. Ihr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuerliche Auswirkungen der Unterscheidung

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht hat erhebliche steuerliche Bedeutung, nicht nur wegen der unterschiedlichen Erfassung des Vermögens. I.d.R. ist die unbeschränkte Steuerpflicht wegen der weitreichenderen Besteuerung für den Steuerpflichtigen ungünstiger, sofern die Finanzämter von Auslandserwerben Kenntnis erlange...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / c) Pflichtteilsanspruch: Achillessehne der Erbschafts- und Vermächtnislösung

Rz. 143 Die Achillessehne sowohl der Erbschafts- als auch der Vermächtnislösung ist der Pflichtteilsanspruch des Abkömmlings, da der Pflichtteilsanspruch nämlich eben nicht durch die Regelungen der Vor- und Nacherbschaft bzw. des Vor- und Nachvermächtnisses oder durch die Dauertestamentsvollstreckung vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger geschützt ist. aa) Überleitbarkeit des...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / aa) Überleitbarkeit des Pflichtteilsanspruchs?

Rz. 144 Bezieht der Pflichtteilsberechtigte bereits beim Erbfall Bürgergeld, geht der Pflichtteilsanspruch nach bislang überwiegender Auffassung mit dem Erbfall kraft Gesetzes und ohne, dass eine Überleitungsanzeige erforderlich wäre, auf den Leistungsträger über (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II). Demgegenüber findet bei der Sozialhilfe kein Übergang kraft Gesetzes statt. Vielmehr b...mehr

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§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit... / III. Schiedsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 14 Ob Auseinandersetzungen innerhalb einer Pflichtteilsproblematik der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden können, war lange Zeit umstritten. Es wurde argumentiert, dass § 1066 ZPO zumindest ausdrücklich keine Einschränkungen für das Pflichtteilsrecht enthalte. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber durch die Schiedsreform ausgedrückt, dass Schiedsgerichte den staatli...mehr

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§ 1 Risiken für das Familie... / C. Risiken durch Pflichtteilsansprüche

Rz. 26 Sollen oder können nicht alle Familienmitglieder bei der Erbfolge mindestens in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils berücksichtigt werden, so stellen die dann möglicherweise entstehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zu unterschätzende Risiken für das Familienvermögen dar. Die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten sind sofort fällig und...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 9. Schutz vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder

Rz. 113 Setzten Ehegatten sich wechselseitig zu Erben ein, sind deren Kinder beim Erbfall des Erstversterbenden enterbt und daher grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Einen wirklich effektiven Schutz des länger lebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder bietet nur ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Kinder. Insoweit wird auf die Ausführungen in § 3 verwie...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / ee) Zulässigkeit von Erlass des Pflichtteils?

Rz. 149 Ein Erlassvertrag, den ein Pflichtteilsberechtigter vereinbart, der bereits beim Erbfall Bürgergeld bezog, ist mangels Forderungsinhaberschaft und unabhängig von § 138 BGB unwirksam, denn in diesem Fall geht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf den Leistungsträger über, ohne dass eine Überleitungsanzeige erforderlich wäre (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB ...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / III. Berechnung

Rz. 64 Die Berechnung der Anrechnung erfolgt grundsätzlich in drei Schritten. Zunächst ist dem Nachlass die Zuwendung hinzuzurechnen. § 2315 Abs. 2 BGB sagt hierzu, dass der Wert sich nach der Zeit bestimmt, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist. Der Erblasser kann dazu einen anderen Zeitpunkt festlegen, er könnte also beispielsweise anordnen, dass der Wert auf den Erbfall se...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 3. Überschuldete bzw. insolvente Angehörige

Rz. 130 Bei überschuldeten bzw. insolventen Angehörigen droht die Gefahr, dass die Gläubiger oder der Insolvenzverwalter sich aus dem Erb- oder Pflichtteil befriedigen und dadurch die Vermögenssubstanz für die Angehörigen und ihre Nachkommen nicht mehr zur Verfügung steht.[166] Daher werden bei der Gestaltung von Testamenten zugunsten überschuldeter oder insolventer Angehöri...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / I. Verzichtserklärungen in Erbverträgen

Rz. 2 Häufig erscheint es sinnvoll, die Nachfolgeplanung zusammenfassend in einem Erbvertrag zu regeln. Dort erscheinen dann die jeweiligen Erbeinsetzungen, aber auch die Regelungen hinsichtlich derjenigen, die keine Erbenstellung erhalten und auch nicht mit Vermächtnissen bedacht werden sollen, mithin die Abkömmlinge (oder auch Ehegatten), die lediglich die Position des Pfl...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / F. Vergessene Anrechnungsbestimmung

Rz. 82 Ein großes Problem in der Praxis ist darin zu sehen, dass bei den Zuwendungen die an sich gewollte Anrechnungsbestimmung nicht erfolgt. Oft wird eine Nachholung einer solchen Anrechnungsbestimmung in handschriftlicher Form praktiziert. Dies ist ein untauglicher Versuch, führt er doch nicht zu der gewünschten Anrechnung. Zwar war ursprünglich im Rahmen der Erbrechtsref...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / E. Anrechnung auf den Pflichtteil, Pflichtteilsverzicht, Ausgleichung oder Abfindung

Rz. 71 Eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil gem. § 2315 BGB sollte vorsorglich bei jeder größeren Schenkung vorgenommen werden. Wichtig ist, dass die Anrechnung vor oder bei der Zuwendung erfolgt. Unterblieb die Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung, kann der Erblasser sie nicht mehr nachholen, selbst wenn er die Rechtslage nicht erkannt oder sich bei der Zuwendu...mehr