Fachbeiträge & Kommentare zu Organschaft

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.5 Steuerermäßigungen

Rz. 647 Gelten für die Organgesellschaft besondere Steuerermäßigungen, können diese vom Organträger in Anspruch genommen werden. Ist der Organträger keine juristische Person, gilt dies nur, wenn das ESt-Recht entsprechende Vorschriften enthält.[1] Zur Anwendung des § 34 EStG bei Organschaft § 19 KStG Rz. 21, zur Anwendung des § 35 EStG bei der einer Organgesellschaft nachgesc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.4.1 Grundsatz

Rz. 639 Ist das eigene Einkommen des Organträgers errechnet, wird ihm das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet. Das Einkommen der Organgesellschaft bildet für den Organträger "fremdes" Einkommen, da es nicht unmittelbar von ihm erzielt worden ist.[1] Die Zurechnung des Organeinkommens erfolgt also nach der Ermittlung des eigenen Einkommens des Organträgers und der Org...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.1.2 Begriff der Minder- und Mehrabführungen

Rz. 713 Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs der Minder- oder Mehrabführungen. § 14 Abs. 4 S. 6 KStG kann nicht als Legaldefinition für § 14 Abs. 3 KStG herangezogen werden, da Abs. 4 S. 6 eindeutig nur auf Abs. 4 S. 1 verweist, nicht aber auf Abs. 3.[1] Jedoch ist der Begriff "Mehrabführung" bzw. "Minderabführung", der außer in § 14 Abs. 3 und 4 KStG auch in...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3 Unmittelbare und mittelbare Beteiligung

3.1.3.1 Unmittelbare Beteiligung Rz. 229 Für die finanzielle Eingliederung genügt eine unmittelbare Beteiligung in der erforderlichen Höhe. Eine Beteiligung ist unmittelbar, wenn der Organträger selbst (wirtschaftlicher) Eigentümer der Beteiligung an der Organgesellschaft ist. Eine unmittelbare Beteiligung liegt dagegen nicht vor, wenn die Beteiligung von den Gesellschaftern ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1.1 Allgemeines

Rz. 559 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Damit wird ausgedrückt, dass Gegenstand der Zurechnung das Einkommen der Organgesellschaft ist. Da die Organgesellschaft i. d. R. kein eigenes Einkommen hat, ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass das Einkommen der Organgesellschaft so zu ermitteln ist, als bestünde ke...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1.3.2 Mittelbare Beteiligung

3.1.3.2.1 Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft Rz. 230 Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung bedeutet, dass der Organträger nicht selbst, sondern über eine oder mehrere Kapital- oder Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt ist. Es besteht in diesem Fall also eine unmittelbare Organschaft (unmittelbare Einkommenszurechnung zwischen Organgesellscha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.3.4 Optierende Personengesellschaft

Rz. 207b Eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft hat nach § 1a KStG das Recht, zur Besteuerung als Körperschaft zu optieren. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG gilt sie für die Besteuerung als Kapitalgesellschaft. Sie besitzt damit, wenn auch nur aufgrund einer Fiktion, die Rechtsform, die für eine Organgesellschaft vorgeschrieben ist. §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.1 Die finanzielle Eingliederung (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

3.1.1 Mehrheit der Stimmrechte Rz. 208 Finanzielle Eingliederung liegt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft in einem solchen Umfang beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Die finanzielle Eingliederung soll gewährleisten, dass der Organträger in den im regelmäßigen Geschäftsverkehr auftretenden Fragen s...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 6.2.1 Allgemeines und Inkrafttreten

Rz. 924 Die verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten und die damit verbundene Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen haben den Gesetzgeber veranlasst, durch Gesetz v. 20.2.2013[1] in § 14 Abs. 5 KStG eine gesonderte Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens vorzuschreiben.[2] Dies dient der Rechtssicherheit sowie der Verfahrensökonomie und trägt der Bedeutung ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.2 Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote der DBA?

1.4.2.1 Rechtslage bis Vz 2011 Rz. 39 Hatte die Muttergesellschaft weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland, war sie grundsätzlich als Organträger ausgeschlossen. Damit stellte sich die Frage, ob diese Rechtsfolge mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 5 OECD-MA vereinbar war. Diese Vorschrift schützt allerdings nicht den Organträger, der Gesellschafter der Organg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.3 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Bilanz der Organgesellschaft

Rz. 366 Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur dann durchgeführt, wenn der ganze tatsächlich erzielte Gewinn der Organgesellschaft abgeführt oder der ganze tatsächlich angefallene Verlust übernommen wird. Handelsrechtlich sind Gewinn und Verlust aufgrund einer ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanz zu ermitteln. Maßgebend ist somit das Ergebnis, das sich auf den jeweiligen B...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6 Mehr- und Minderabführungen bei Umwandlungen

7.6.1 Allgemeines Rz. 1000 Kommt es infolge einer Umwandlung zu Mehr- oder Minderabführungen der Organgesellschaft, stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Die erste Frage ist, ob es sich bei den Mehr- oder Minderabführungen um Vorgänge handelt, die ihre Ursache in organschaftlicher oder in vororganschaftlicher Zeit haben. Die Frage ist bedeutsam, da Mehr- und Minderabführu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.5 Steuerliche Voraussetzungen für die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags

3.3.4.5.1 Grundlagen Rz. 417 Grundsätzlich folgt das Steuerrecht dem Handelsrecht. Das bedeutet, dass ein Ergebnisabführungsvertrag keine steuerliche Wirkung entfalten kann, wenn er tatsächlich nicht durchgeführt oder der Betrag des handelsrechtlich höchstens abführungsfähigen Jahresüberschusses überschritten wurde. Steuerlich kann ein solcher Fehler allerdings nach § 14 Abs....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2 Handelsrechtliche Grundlagen

3.3.2.1 Begriff und Wesen des Gewinnabführungsvertrags Rz. 290 Ein Gewinnabführungsvertrag ist nach § 291 Abs. 1 AktG ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine AG oder eine KGaA dazu verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen, dessen Rechtsform nicht maßgeblich ist, abzuführen. Danach kann auch eine KGaA, trotz ihres "hybriden Charakters"[1], einen Gewinn...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.6.1 Organschaftskette

Rz. 917 Besteht eine Organschaftskette, sind Minder- und Mehrabführungen im Verhältnis der jeweiligen Organgesellschaft zu dem unmittelbar vorgelagerten Organträger zu ermitteln. Innerhalb einer solchen Organschaftskette können Minder- und Mehrabführungen auf jeder Stufe der Organschaftskette entstehen. Sie führen dann bei dem jeweiligen Organträger zur Erhöhung oder Minderu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4.5.5 Gewinn- und Verlustvortrag

Rz. 438 Die steuerrechtliche Behandlung der Gewinn- und Verlustvorträge folgt dem Handelsrecht.[1] Ein vorvertraglicher Gewinnvortrag ist wie eine vorvertragliche freie Rücklage zu behandeln, darf also nicht abgeführt werden. Ein vorvertraglicher Verlustvortrag braucht steuerrechtlich nicht – muss aber handelsrechtlich – ausgeglichen zu werden. Wird er vom Organträger durch ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.5.1 Allgemeines

Rz. 141a Durch Gesetz v. 20.2.2013[1] wurde der Inlandsbezug des Organträgers in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4–7 KStG neu geregelt. Dabei wurden die Unterscheidungen zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht sowie die nach dem Ort der Geschäftsleitung und dem des Sitzes aufgegeben. Entsprechend wurde § 18 KStG ersatzlos aufgehoben. Stattdessen wird der Inlandsbezu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.4 Änderungen im Vermögensbereich der Organgesellschaft

4.1.4.1 Rücklagen der Organgesellschaft Rz. 589 Die allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Bildung und Auflösung von Rücklagen bei der Organgesellschaft. Beides hat grds. keinen Einfluss auf die Höhe des Einkommens der Organgesellschaft. Werden Rücklagen gebildet, mindert die Zuführung zu den Rücklagen das Einkommen nicht. Werden Rücklagen aufgelöst, erhöht diese Auflösun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4 Sonderregelung für Verluste bei Berücksichtigung im Ausland (Abs. 1 S. 1 Nr. 5)

3.4.1 Allgemeines 3.4.1.1 Entstehungsgeschichte und Systematik Rz. 477 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG wurde durch das Gesetz v. 20.12.2001[1] mit Wirkung ab Vz 2001 eingeführt und durch das Gesetz v. 20.2.2013[2] erweitert. Nach der ursprünglichen Fassung der Vorschrift wurde ein negatives Einkommen des Organträgers nicht berücksichtigt, soweit es in einem ausl. Staat im Rahmen e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.3 Umwandlung der Organgesellschaft

7.3.1 Verschmelzung und Spaltung der Organgesellschaft Rz. 977 Wird die Organgesellschaft auf den Organträger oder einen anderen Rechtsträger umgewandelt oder verschmolzen, so verliert die Organgesellschaft ihre Eigenschaft als Rechtssubjekt mit Wirksamwerden der Umwandlung bzw. Verschmelzung und geht in diesem Zeitpunkt unter. Der Ergebnisabführungsvertrag endet mit dem Erlö...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.1 Einkommensrelevante Fragen außerhalb der Zurechnung des Organeinkommens

4.2.1.1 Allgemeines Rz. 614 Ebenso wie bei der Organgesellschaft ist auch bei dem Organträger ein eigenes Einkommen zu ermitteln. Alle von dem Organträger verwirklichten Besteuerungsgrundlagen mit Ausnahme der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme, die in die Ermittlung der Einkünfte eingehen, sind daher auf der Ebene des Organträgers so zu ermitteln, als wenn keine Organscha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1 Die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft

4.1.1 Die Organgesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt Rz. 538 Die Organgesellschaft bleibt zivilrechtlich Rechtssubjekt. Sie ist ein von dem Organträger getrennter Rechtsträger, der lediglich aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags bestimmte Vermögenswerte auf den Organträger überträgt. Organträger und Organgesellschaft bilden nicht in dem Sinn ein einheitliches Unternehm...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.4 EU-Vorschlag für eine Gruppenbesteuerung

Rz. 63a Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Regelung unterbreitet, die einer grenzüberschreitenden Organschaft entspricht.[1] Nach der Richtlinie sind obligatorisch für inländische oder multinationale Gruppen von Körperschaften bzw. Betriebsstätten, die in einem EU-Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sind, und in mindestens 2 der 4 letzten Geschäftsjahre einen jähr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3.1 Grundsätze der Einkommensermittlung

4.1.3.1.1 Allgemeines Rz. 559 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Damit wird ausgedrückt, dass Gegenstand der Zurechnung das Einkommen der Organgesellschaft ist. Da die Organgesellschaft i. d. R. kein eigenes Einkommen hat, ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass das Einkommen der Organgesellschaft so zu ermitteln...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.4 Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft

4.2.4.1 Grundsatz Rz. 639 Ist das eigene Einkommen des Organträgers errechnet, wird ihm das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet. Das Einkommen der Organgesellschaft bildet für den Organträger "fremdes" Einkommen, da es nicht unmittelbar von ihm erzielt worden ist.[1] Die Zurechnung des Organeinkommens erfolgt also nach der Ermittlung des eigenen Einkommens des Organtr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.2 Umwandlung des Organträgers

7.2.1 Verschmelzung Rz. 948 Wird ein Organträger nach den Vorschriften des UmwG auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, so tritt handelsrechtlich Gesamtrechtsnachfolge ein. Die Gesamtrechtsnachfolge, d. h. der kraft Gesetzes eintretende Übergang der Rechtsstellung der untergehenden auf die aufnehmende Gesellschaft, ist auch für die Organträgereigenschaft zu berücksichtigen....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.6 Auslegung von Gewinnabführungsverträgen

Rz. 328 Die Auslegung von Gewinnabführungsverträgen unterliegt besonderen Regeln. Dies ergibt sich daraus, dass der Gewinnabführungsvertrag ein korporationsrechtlicher Organisationsvertrag ist[1] und damit die Verfassung der Körperschaft beeinflusst. Korporationsrechtliche Regeln haben, anders als Verträge über Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, nicht nur Bedeutung für da...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 8 Auflösung einer Mehrmütterorganschaft

Rz. 1036 Das Merkmal der finanziellen Eingliederung in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG spricht an sich dafür, dass Organträger immer nur ein einziges Unternehmen sein kann; die Mehrheit der Stimmrechte kann regelmäßig nur einer einzigen Person zustehen. Trotzdem hatte die Praxis Gestaltungen entwickelt, bei denen organschaftsähnliche Verhältnisse zu 2 oder mehr Unternehmen unter...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.1.1 Problemstellung

Rz. 789 Minder- und Mehrabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit wurden für Vorgänge vor dem 1.1.2022 durch passive oder aktive Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers abgebildet. Durch Gesetz v. 25.6.2021[1] wurden die Ausgleichsposten für Minder- und Mehrabführungen, die nach dem 31.12.2021 erfolgten, durch die Einlagelösung ersetzt. Minderabfüh...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.6 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

3.4.6.1 Zweck und Reichweite der Regelung Rz. 528 Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht bzw. dem Recht der DBA sind Regelungsgrund und Reichweite der Vorschrift zu bestimmen. Hinsichtlich des Zwecks der Regelung besteht eine überraschende Diskrepanz zwischen der Begründung der Gesetzentwürfe und dem Wortlaut der Vorschrift, wie er schließlic...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.4 Tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags

3.3.4.1 Abführung des ganzen Gewinns Rz. 359 Der Ergebnisabführungsvertrag muss tatsächlich durchgeführt, d. h. der ganze Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt und der ganze Verlust der Organgesellschaft vom Organträger übernommen werden.[1] Teilgewinnabführungsverträge nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG genügen daher nicht für eine Organschaft. Besteht an der O...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3 Der Gewinnabführungsvertrag (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

3.3.1 Funktion des Gewinnabführungsvertrags im Rahmen der Organschaft Rz. 286 Weitere Voraussetzung für die Organschaft ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG der Abschluss eines handelsrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags i. S. d. § 291 Abs. 1 S. 1 AktG. Ein handelsrechtlich nicht wirksamer Gewinnabführungsvertrag genügt nicht.[1] Der Gewinnabführungsvertrag muss den gesamte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.1 Allgemeines

3.4.1.1 Entstehungsgeschichte und Systematik Rz. 477 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG wurde durch das Gesetz v. 20.12.2001[1] mit Wirkung ab Vz 2001 eingeführt und durch das Gesetz v. 20.2.2013[2] erweitert. Nach der ursprünglichen Fassung der Vorschrift wurde ein negatives Einkommen des Organträgers nicht berücksichtigt, soweit es in einem ausl. Staat im Rahmen einer der deutsche...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2 Die Ermittlung des Einkommens des Organträgers

4.2.1 Einkommensrelevante Fragen außerhalb der Zurechnung des Organeinkommens 4.2.1.1 Allgemeines Rz. 614 Ebenso wie bei der Organgesellschaft ist auch bei dem Organträger ein eigenes Einkommen zu ermitteln. Alle von dem Organträger verwirklichten Besteuerungsgrundlagen mit Ausnahme der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme, die in die Ermittlung der Einkünfte eingehen, sind d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.3 Die Ermittlung des an den Organträger abzuführenden Einkommens

4.1.3.1 Grundsätze der Einkommensermittlung 4.1.3.1.1 Allgemeines Rz. 559 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Damit wird ausgedrückt, dass Gegenstand der Zurechnung das Einkommen der Organgesellschaft ist. Da die Organgesellschaft i. d. R. kein eigenes Einkommen hat, ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass das Eink...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.1.2 Inkrafttreten der Vorschrift

Rz. 485a § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG wurde durch das Gesetz v. 20.12.2001[1] mit Wirkung ab Vz 2001 eingeführt. Das Gesetz entfaltete unechte Rückwirkung, da es auch auf Sachverhalte anwendbar war, die vor dem 20.12.2001 verwirklicht wurden. Bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr galt die Neuregelung sogar für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2000 begonnen und vor dem 2...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.5 Sonderposten mit Rücklageanteil bei der Organgesellschaft

Rz. 600 Bildete die Organgesellschaft Sonderposten mit Rücklageanteil, entstanden unter der Geltung der §§ 247 Abs. 3, 273 HGB a. F. keine Schwierigkeiten. Da ein entsprechender Ansatz in der Handelsbilanz der Organgesellschaft erforderlich war, traten sowohl beim handelsrechtlichen Jahresüberschuss der Organgesellschaft, der an den Organträger abgeführt wird, als auch bei d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.6.4 Vereinbarkeit mit DBA-Recht

Rz. 537c Sieht das jeweilige DBA die Besteuerung der ausl. Betriebsstätte im Inland vor, weil die Anrechnungsmethode anzuwenden ist, verstößt § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG mit dem Abzugsverbot gegen das DBA. Wenn man nicht, wie hier in Rz. 506 vertreten, annehmen will, dass das DBA dann der innerstaatlichen Vorschrift vorgeht, liegt insoweit ein Treaty override vor. Dies ist j...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.7 Ausländischer Organträger

Rz. 177 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG verlangte bis einschließlich Vz 2011, dass der Organträger unbeschränkt steuerpflichtig ist, weiterhin bei einer Körperschaft, dass diese ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Der Sitz im Inland genügte also nicht.[1] Damit war an sich eine ausl. Person, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hatte, als Organträger ausgeschlossen. §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6.1 Allgemeines

Rz. 1000 Kommt es infolge einer Umwandlung zu Mehr- oder Minderabführungen der Organgesellschaft, stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen: Die erste Frage ist, ob es sich bei den Mehr- oder Minderabführungen um Vorgänge handelt, die ihre Ursache in organschaftlicher oder in vororganschaftlicher Zeit haben. Die Frage ist bedeutsam, da Mehr- und Minderabführungen mit Ursache ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.7 Zurechnung steuerfreier Vermögensmehrungen der Organgesellschaft

Rz. 655 Dem Organträger werden nur die stpfl. Einkommen der Organgesellschaften bzw. diejenigen Einkommensteile, die wegen einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung der Bruttobesteuerung unterliegen, zugerechnet. Vermögensmehrungen der Organgesellschaft, die nicht stpfl. sind und für die nicht die Bruttobesteuerung gilt, sind darin nicht enthalten. Dies ist sachlich richtig...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.4.2 Korrektur der "Bruttomethode"

Rz. 643 Hat die Organgesellschaft steuerlich nicht zu berücksichtigende Vermögensmehrungen oder -minderungen nach § 8b KStG, § 4 Abs. 7 UmwStG oder internationale Schachteldividenden bezogen, ist bei der Zusammenrechnung der Einkommen von Organträger und Organgesellschaft eine zusätzliche Korrektur vorzunehmen. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung des Organeinkommens die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.7 Andere Gesellschaftsformen

Rz. 331 Ist die Organgesellschaft keine AG oder KGaA, gelten entsprechende Regelungen.[1] Ist der Organträger ein ausl. Unternehmen, gelten die Ausführungen in den Rz. 327a ff. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, muss der Ergebnisabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen werden. Es genügt nicht, dass der Ergebnisabführungsvertrag mit einem der G...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.6 Spendenabzug

Rz. 602 Die Abzugsfähigkeit der von der Organgesellschaft geleisteten Spenden richtet sich allein nach den Verhältnissen (Einkommen, Umsatz) der Organgesellschaft. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist eine Vorschrift zur Ermittlung des Einkommens. Dementsprechend ist sie bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft anzuwenden. Die Organgesellschaft bleibt Steuersubjekt, für ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.2.5 Qualifizierter Anteilstausch

Rz. 974a Erwirbt der Organträger die Beteiligung an der Organgesellschaft durch einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG und setzt er die Anteile mit einem Wert unterhalb des gemeinen Werts an, greift zwar die Rückwirkungsfiktion nicht ein, nach § 23 Abs. 1 UmwStG i. V. m. § 12 Abs. 3 UmwStG aber die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge ("Fußstapfentheorie"). Fü...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.3.2.4 Eingegliederte Gesellschaft

Rz. 327 Ist die Organgesellschaft eine nach § 319 AktG eingegliederte Gesellschaft, bestehen für den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags Formerleichterungen. Diese sind gerechtfertigt, weil die Eingliederung selbst nach § 319 Abs. 4 AktG in das Handelsregister eingetragen werden muss, also genügende Publizität besteht. Entsprechendes gilt für die Mitwirkung der Hauptver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.6.5 Mehrstufige Personengesellschaften als Organträger

Rz. 174 Es bestehen keine Bedenken, auch mehrstufige Personengesellschaften als Organträger anzuerkennen. Praxis-Beispiel An einer Personengesellschaft sind natürliche oder juristische Personen nicht unmittelbar beteiligt, sondern wiederum Personengesellschaften; erst an diesen sind natürliche oder juristische Personen beteiligt. Die Voraussetzungen für die Organträgereigensch...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.3 Rechtsfolgen

Rz. 764 Für Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die ab 1.1.2004 enden, also deren Ergebnisse steuerlich im Vz 2004 oder später zu erfassen sind, sind Mehrabführungen, die Folgewirkungen aus der vororganschaftlichen Zeit sind, nach dem durch Gesetz v. 9.12.2004[1] in § 14 KStG eingefügten Abs. 3 als (fiktive) Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger z...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.4.6.5 Zusammenfassung

Rz. 537d Zusammenfassend ist festzustellen, dass § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den Grundsatz der Folgerichtigkeit und den Grundsatz der Angemessenheit verfassungswidrig ist; außerdem verstößt die Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Beschr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.9 Eigenes Einkommen der Organgesellschaft

Rz. 612 Allerdings ist nicht jedes Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen; die Organgesellschaft kann auch eigenes zu versteuerndes Einkommen haben. Werden Ausgleichszahlungen geleistet, sind diese nach § 16 KStG als eigenes Einkommen von der Organgesellschaft zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft ...mehr