Fachbeiträge & Kommentare zu Niedersachsen

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) regelt die Grundsteuerbewertung für die im Land Niedersachsen belegenen ca. 3,5 Mio. wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftliche Vermögens, die in 2022 den niedersächsischen Gemeinden ein Aufkommen von rund 1,6 Milliarden Euro beschert haben. Das Gesetz ist am 7.7.202...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Festsetzung des Hebesatzes (Abs. 3)

Rz. 420 [Autor/Stand] § 7 Abs. 3 NGrStG regelt, dass § 25 GrStG unberührt bleibt. D.h. für die Einzelheiten zur Bestimmung des Hebesatzes gilt als Ausgangspunkt auch im niedersächsischen Modell der § 25 GrStG. Rz. 421 [Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hebesatz des (Grund-)Steuermessbetrags die Grundsteuer zu erheben ist. Die Norm räumt de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 7. Informationsschreiben

Rz. 335 [Autor/Stand] Die Niedersächsische Finanzverwaltung hat im Mai/Juni 2022 jeder Eigentümerin/jedem Eigentümer eines Grundstücks des Grundvermögens ein Informationsschreiben zur Grundsteuerreform mit wichtigen Daten zur Erklärungsabgabe übersandt. Darin sind u.a. folgende Informationen aufgeführt: zuständiges Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt, Aktenzeichen, Lagebezeichnung...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Veröffentlichung (Abs. 2)

Rz. 414 [Autor/Stand] Durch § 7 Abs. 2 NGrStG wird die Gemeinde verpflichtet, den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Rz. 415 [Autor/Stand] Die Veröffentlichung des aufkommensneutralen Hebesatzes dürfte für zusätz...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 8. Elektronische Steuererklärungen (Abs. 6)

Rz. 508 [Autor/Stand] Die Erklärung und die Anzeige nach § 8 Abs. 5 NGrStG sind gem. § 8 Abs. 6 NGrStG Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Dies entspricht der Regelung des § 228 Abs. 5 BewG und hat u.a. zur Folge, dass bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Erklärungs- und Anzeigepflicht grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festgesetzt wer...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / XVI. Abschließende Beispiele

1. Einfamilienhausgrundstück Rz. 695 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt den Weg von der Bewertung eines Wohngrundstücks in Form eines Einfamilienhauses bis zur entsprechenden Grundsteuerfestsetzung nach dem niedersächsischen Modell. Rz. 696 Praxis-Beispiel Beispiel: Ein Einfamilienhaus (EFH) nebst freistehender Garage ist in Niedersachsen für Zwecke der (neuen) Grund...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / A. Grundaussagen

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] Das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) regelt die Grundsteuerbewertung für die im Land Niedersachsen belegenen ca. 3,5 Mio. wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftliche Vermögens, die in 2022 den niedersächsischen Gemeinden ein Aufkommen von rund 1,6 Milliarden Euro beschert haben. Das Ges...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / V. § 5 NGrStG – Lage-Faktor

1. Gesetzestext Rz. 265 [Autor/Stand] § 5 Lage-Faktor (1) 1Zur Ermittlung des Lagefaktors wird der Bodenrichtwert des betreffenden Grundstücks nach Absatz 2 zu dem Durchschnittsbodenwert der Gemeinde nach Absatz 3 ins Verhältnis gesetzt und auf dieses Verhältnis ein Exponent von 0,3 angewendet. 2Der Lage-Faktor ergibt sich damit aus der folgenden Formel: Lage-Faktor = (BRW / dB...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / III. § 3 NGrStG – Maßgebliche Fläche

1. Gesetzestext Rz. 188 [Autor/Stand] § 3 Maßgebliche Fläche (1) 1Maßgebliche Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, die Wohnfläche. 2Als Wohnnutzung gilt auch ein häusliches Arbeitszimmer. 3Im Übrigen ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich. 4Nicht genutzte Gebäudeflächen, die zuvor Wohnzwecken gedient haben, gelten b...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / VII. § 7 NGrStG – Hebesatz

1. Gesetzestext Rz. 405 [Autor/Stand] § 7 Hebesatz (1) 1Bei der Hauptveranlagung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ist durch die Gemeinde ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. 2Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen geg...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / IX. § 9 NGrStG – Veranlagungsverfahren

1. Gesetzestext Rz. 515 [Autor/Stand] § 9 Veranlagungsverfahren (1) 1Die Grundsteuermessbeträge werden auf den 1.1.2025 allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. (2) 1Der Grundsteuermessbetrag wird auch neu festgesetzt, wenn der Grundsteuermessbetrag, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechende...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / D. Rechtsbehelfe

I. Grundsätzliches Rz. 717 [Autor/Stand] Bezüglich der Rechtsbehelfe gelten gegenüber dem Bundesmodell grds. keine größeren Besonderheiten. Rz. 718 [Autor/Stand] Der niedersächsische Gesetzgeber hat sich – wie der Bundesgesetzgeber – entschieden, an dem bewährten dreistufen Feststellungs- und Festsetzungsverfahren festzuhalten. Das Verfahren ist wie folgt aufgebaut:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / III. Umsetzung der Vorgaben des BVerfG

1. Grundvermögen Rz. 18 [Autor/Stand] Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018[2] zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und auf Basis der im Nachgang grundgesetzlich eingeräumten Öffnungsklausel (vgl. Rz. 10) hat das Land Niedersachsen sich entschieden, ein eigenes Landesgrundsteuergesetz einzuführen. Rz. 19 [Autor/Stand] Prägendes Element der Lastenverteil...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / IV. § 4 NGrStG – Äquivalenzzahlen

1. Gesetzestext Rz. 232 [Autor/Stand] § 4 Äquivalenzzahlen (1) Für Gebäudeflächen wird eine Äquivalenzzahl von 0,50 Euro je Quadratmeter angesetzt. (2) 1Für die Fläche des Grund und Bodens wird eine Äquivalenzzahl von 0,04 Euro je Quadratmeter angesetzt. 2Abweichend von Satz 1 gilt: 1. Übersteigt die Fläche des Grund und Bodens das Zehnfache der Wohnfläche, so wird die Äquivalen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / VI. § 6 NGrStG – Grundsteuermesszahlen

1. Gesetzestext Rz. 347 [Autor/Stand] § 6 Grundsteuermesszahl (1) 1Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 Prozent. 2Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 Prozent ermäßigt. (2) 1Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen nach Absatz 1 Satz 2 wird nochmals um 25 Prozent ermäßigt, soweit eine enge räumliche Verbindung mit d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Bodenrichtwert (Abs. 2)

Rz. 294 [Autor/Stand] Für die Ermittlung des Lage-Faktors (s. Rz. 276) wird u.a. der für das zu bewertende Grundstück maßgebende Bodenrichtwert benötigt. Der Bodenrichtwert bildet den Zähler der in § 5 Abs. 1 Satz 2 NGrStG aufgeführten Formel. Rz. 295 [Autor/Stand] Die Ermittlung der Bodenrichtwerte wird – wie beim Bundesmodell – auch im niedersächsischen Modell den örtlichen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Landesrecht vor Bundesrecht

Rz. 131 [Autor/Stand] § 1 Satz 1 NGrStG stellt klar, dass für das Land Niedersachsen grds. vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer gelten. Die abweichenden Regelungen gelten ab dem Kalenderjahr 2025 und folgen damit dem bis zum 31.12.2024 geltenden (verfassungswidrigen) Recht auf Basis der Einheitsbewertung. Rz. 13...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Grundsätzliches

Rz. 233 [Autor/Stand] Bei Grundstücken als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens gilt in Niedersachsen als Steuerlastverteilungsmaßstab das Äquivalenzprinzip. Die bereitgestellten öffentlichen Güter stammen aus der unmittelbarsten staatlichen Ebene, sind damit örtlich radiziert und werden von den Grundstücksinhabern in der privaten und/oder betrieblichen Sphäre in Ans...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / IV. Rechtsbehelf gegen die Grundsteuerfestsetzung

Rz. 754 [Autor/Stand] Der Bescheid der Gemeinde über die Festsetzung der Grundsteuer bestimmt die für das einzelne Grundstück zu zahlende Grundsteuer. Dabei wird die Grundsteuer i.d.R. für das Kalenderjahr festgesetzt (vgl. § 27 GrStG und die dazugehörige Kommentierung). Rz. 755 [Autor/Stand] Die Grundsteuer wird regelmäßig zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Febru...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / I. Musterverfahren

Rz. 770 [Autor/Stand] Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ist bereits ein Muster-Klageverfahren anhängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Es wird unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt[2]. Rz. 771 [Autor/Stand] Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzgericht – und in einem möglichen Revisionsverfahren auch ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 7. Anwendung der Verwaltungsanweisungen zum Bundesrecht

Rz. 570 [Autor/Stand] Gemäß A 9 Abs. 9 AENGrStG sind die folgenden Nummern der zum Bundesrecht ergangenen AEGrStG in Niedersachsen sinngemäß anzuwenden: 1. A 16 Sätze 1–3, 5 und 6 Hauptveranlagung, 2. A 17 Neuveranlagung, 3. A 21 Änderung von Steuermessbescheiden, 4. A 22 Zerlegung des Steuermessbetrags, 5. A 23 Zerlegungsstichtag, 6. A 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Verordnungsermächtigungen (Abs. 3)

Rz. 660 [Autor/Stand] Um den souveränen Kompetenzzugriff auf das maßgebliche Verordnungsrecht des Bundes zu sichern, ist im § 12 Abs. 3 NGrStG eine erneute Rechtssetzungsbefugnis und -pflicht auf Landesebene vorgesehen. Dadurch können künftig auch solche Verordnungsermächtigungen durch das in Niedersachsen für Finanzen zuständige Ministerium ausgeübt werden, die das Bundesre...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Nichtwohngrundstück (Discounter)

Rz. 699 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt den Weg von der Bewertung eines Nichtwohngrundstücks in Form eines Discounters bis zur entsprechenden Grundsteuerfestsetzung. Rz. 700 Praxis-Beispiel Beispiel: Ein in Niedersachsen belegener Discounter ist für Zwecke der (neuen) Grundsteuer zu bewerten. Das Grundstück ist 5.000 m2 und der darauf befindliche Parkplatz 2.500 ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Einfamilienhausgrundstück

Rz. 695 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt den Weg von der Bewertung eines Wohngrundstücks in Form eines Einfamilienhauses bis zur entsprechenden Grundsteuerfestsetzung nach dem niedersächsischen Modell. Rz. 696 Praxis-Beispiel Beispiel: Ein Einfamilienhaus (EFH) nebst freistehender Garage ist in Niedersachsen für Zwecke der (neuen) Grundsteuer zu bewerten. Das Grun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 5. Garagen- und Lagergrundstück

Rz. 703 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt den Weg von der Bewertung eines kleineren Garagen- und Lagergrundstücks bis zur entsprechenden Grundsteuerfestsetzung. Rz. 704 Praxis-Beispiel Beispiel: Für Zwecke der (neuen) Grundsteuer ist ein kleineres selbstständiges Garagen- bzw. Lagergrundstück in Niedersachsen zu bewerten. Das Grundstück ist 247,75 m2 groß. Die aufs...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Grundsätzliches

Rz. 587 [Autor/Stand] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt ehemals im Rahmen einer Betriebsbewertung (Gesamtbewertung) mit dem Ertragswert. Für die alten Länder wurde die Bewertung bisher in Form der Eigentümerbesteuerung und für die neuen Bundesländer in Form der Nutzerbesteuerung jeweils einheitlich nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 vor...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Anwendung der Verwaltungsanweisungen zum Bundesrecht

Rz. 583 [Autor/Stand] Gemäß A 10 Abs. 2 AENGrStG sind die folgende Nummern der zum Bundesrecht ergangenen AEGrStG in Niedersachsen sinngemäß anzuwenden: 1. A 32.1 Erlass für Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, 2. A 32.2 Erlass für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, 3. A 32.3 Erlass für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wiss...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 140 [Autor/Stand] § 2 Steuergegenstand, Berechnungsformel (1) [1]Steuergegenstand der Grundsteuer B nach diesem Gesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 2 die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 GrStG als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. [2]Die Grundsteuer B ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks nach Absatz 2 mit...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 5. Anwendung der Verwaltungsanweisungen zum Bundesrecht

Rz. 663 [Autor/Stand] Gemäß A 12 Abs. 5 AENGrStG sind die folgenden Nummern der zum Bundesrecht ergangenen AEGrStG in Niedersachsen sinngemäß anzuwenden: 1. A 266.1 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils; Allgemeines, 2. A 266.2 Übergangsregelungen (§ 266 Abs. 3 BewG). Rz. 664 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 130 [Autor/Stand] § 1 Regelungszweck [1]Dieses Gesetz trifft für Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für Zeiträume ab dem Kalenderjahr 2025 von den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des Bewertungsgesetzes (BewG) abweichende Regelungen für Niedersachsen. [2]Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind f...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 3. Grundsteuermessbetrag (Abs. 2)

Rz. 150 [Autor/Stand] Der Grundsteuermessbetrag setzt sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NGrStG zum einen aus dem Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden, multipliziert mit der Grundsteuermesszahl von 100 %, und zum anderen – sofern das Grundstück bebaut ist – aus dem Äquivalenzbetrag für das Gebäude (basierend auf den Wohn- und/oder Nutzflächen), multipliziert mit der jeweils maß...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Aufkommensneutraler Hebesatz (Abs. 1)

Rz. 406 [Autor/Stand] Bezüglich der sowohl im Bundesmodell als auch im niedersächsischen Modell angestrebten Aufkommensneutralität geht das Land Niedersachsen einen durchaus bemerkenswerten Weg, der vor allem der Transparenz dienen dürfte. Rz. 407 [Autor/Stand] Zur Herstellung der Aufkommensneutralität wird die Gemeinde nach § 7 Abs. 1 NGrStG verpflichtet, bei der Hauptveranl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

Rz. 575 [Autor/Stand] § 10 NGrStG bestimmt, dass die Regelungen in § 34 Abs. 1 bis 3 GrStG für einen Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung unter Maßgabe der Definitionen im NGrStG entsprechend anzuwenden sind. Danach tritt in § 34 Abs. 3 GrStG an die Stelle des Grundsteuerwerts der Grundsteuermessbetrag i.S.d. § 6 NGrStG. Rz. 576 [Autor/Stand] Durch § 34 GrStG wird der E...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 9. Anwendung der Verwaltungsanweisungen zum Bundesrecht

Rz. 513 [Autor/Stand] Gemäß A 8 Abs. 13 AENGrStG sind die folgende Nummern der zum Bundesrecht ergangenen AEGrStG in Niedersachsen sinngemäß anzuwenden: 1. A 219 Feststellung von Grundsteuerwerten, 2. A 222 Abs. 2 Fortschreibungen (Zurechnungsfortschreibung), 3. A 222 Abs. 5 Satz 1 Fortschreibungen (fehlerbeseitigende Fortschreibung), 4. A 222 Abs. 6 Satz 1 Fortschreibungen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 4. Äquivalenzzahlen für Grundstücksflächen (Abs. 2)

Rz. 245 [Autor/Stand] Die für die Grundstücksflächen maßgebenden Äquivalenzzahlen werden durch § 4 Abs. 2 NGrStG bestimmt. Danach beträgt die Äquivalenzzahl für die Fläche von Grund und Boden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 NGrStG grds. 0,04 Euro je Quadratmeter. Die Fläche des Grund und Bodens ist aus der amtlichen Flächengröße der zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Grundsteuermesszahl (Abs. 1)

Rz. 348 [Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl beträgt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 NGrStG grds. 100 Prozent. Sie ermäßigt sich jedoch (nur) für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen auf 70 Prozent, § 6 Abs. 1 Satz 2 NGrStG. Rz. 349 [Autor/Stand] Menschenwürdiges Wohnen ist ein allgemeines Gut, das international verankert ist. Auch das Grundgesetz sichert mit dem Grundrecht auf ein m...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 5. Durchschnittlicher Bodenrichtwert der Gemeinde (Abs. 3)

Rz. 310 [Autor/Stand] Neben dem Bodenrichtwert des Grundstücks (s. Rz. 294) wird für die Ermittlung des Lage-Faktors (s. Rz. 276) auch der durchschnittliche Bodenrichtwert der Gemeinde (dBRW) benötigt. Der durchschnittliche Bodenrichtwert – auch als Durchschnittsbodenwert für Zwecke der Grundsteuer bezeichnet – bildet den Nenner der in § 5 Abs. 1 Satz 2 NGrStG aufgeführten F...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 8. Grundsteuer-Viewer (Abs. 5)

Rz. 338 [Autor/Stand] Die Abwicklung der niedersächsischen Grundsteuerreform kann nach Auffassung des Gesetzgebers nur gelingen, wenn die Angaben in der Steuererklärung eine hohe Qualität aufweisen und Rückfragen nur in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sind. Daher wird den Steuerpflichtigen nach § 5 Abs. 5 NGrStG ein entsprechendes Instrument in Form des Grunds...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 2. Bundesrecht bis 31.12.2024 (Abs. 1)

Rz. 641 [Autor/Stand] Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 hat sich in Niedersachsen – abweichend von § 1 Satz 2 NGrStG – ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen des BewG und des GrStG bemessen, § 12 Abs. 1 NGrStG. Das gilt sowohl für die Ermittlung, Festsetzung als auch Erhebung der Grundsteuer. Somit war für die Bewertung des inländischen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / III. Rechtsbehelf gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid

Rz. 738 [Autor/Stand] Der Festsetzungsbescheid des niedersächsischen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamtes über den Grundsteuermessbetrag ist Folgebescheid des Feststellungsbescheids über die Äquivalenzbeträge (sog. Grundsteuerausgangsbeträge) und stellt seinerseits einen Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde dar. An den Inhalt dieses Beschei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / II. Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid

Rz. 725 [Autor/Stand] Der Feststellungsbescheid über die Äquivalenzbeträge (sog. Grundsteuerausgangsbeträge) stellt einen Grundlagenbescheid des niedersächsischen Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamtes für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags dar. Rz. 726 [Autor/Stand] Das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über die Äquivalenz- bzw. Grundsteuerausgangsbeträge richtet ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / VIII. § 8 NGrStG – Feststellungsverfahren

1. Gesetzestext Rz. 440 [Autor/Stand] § 8 Feststellungsverfahren (1) 1In dem Feststellungsbescheid für Grundstücke sind ergänzend zu § 219 Abs. 2 BewG auch Feststellungen zu treffen über die Fläche von Grund und Boden und die Gebäudeflächen sowie ihre Einordnung als Wohnfläche oder Nutzfläche. 2Feststellungen erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / XIV. § 14 NGrStG – Evaluation

1. Gesetzestext Rz. 678 [Autor/Stand] § 14 Evaluation Nach Abschluss der Hauptfeststellung evaluiert das für Finanzen zuständige Ministerium die Belastungsverteilung der Grundsteuer nach diesem Gesetz zum 31.12.2027. 2. Evaluierung zum NGrStG Rz. 679 [Autor/Stand] § 14 NGrStG regelt, dass die Belastungsverteilung der Grundsteuer nach Abschluss der Hauptfeststellung auf den 1.1.2...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / XII. § 12 NGrStG – Anwendung von Bundesrecht

1. Gesetzestext Rz. 640 [Autor/Stand] § 12 Anwendung von Bundesrecht (1) Die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für Zeiträume der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes. (2) 1Die Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gese...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / E. Anhängiges Klageverfahren

I. Musterverfahren Rz. 770 [Autor/Stand] Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ist bereits ein Muster-Klageverfahren anhängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zum Gegenstand hat. Es wird unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt[2]. Rz. 771 [Autor/Stand] Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzgericht – und in einem möglichen Revisi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 678 [Autor/Stand] § 14 Evaluation Nach Abschluss der Hauptfeststellung evaluiert das für Finanzen zuständige Ministerium die Belastungsverteilung der Grundsteuer nach diesem Gesetz zum 31.12.2027.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / 1. Gesetzestext

Rz. 687 [Autor/Stand] § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) § 13 tritt am 31.12.2029 außer Kraft.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / B. Vergleich zur bundeseinheitlichen Regelung

I. Überblick Rz. 60 [Autor/Stand] Das NGrStG weicht vom Bewertungsgesetz und Grundsteuergesetz im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) weitreichend ab; entsprechend hoch war an dieser Stelle der gesetzliche Regelungsbedarf. Von dem insgesamt 15 Paragraphen umfassenden niedersächsischen Grundsteuergesetz entfallen allein zehn Paragraphen auf diesen (Erste...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / I. § 1 NGrStG – Regelungszweck

1. Gesetzestext Rz. 130 [Autor/Stand] § 1 Regelungszweck [1]Dieses Gesetz trifft für Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für Zeiträume ab dem Kalenderjahr 2025 von den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des Bewertungsgesetzes (BewG) abweichende Regelungen für Niedersachsen. [2]Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungs...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Nie... / XI. § 11 NGrStG – Abweichende Regelungen zur Grundsteuer A

1. Gesetzestext Rz. 586 [Autor/Stand] § 11 Abweichende Reglungen [für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft] (1) Abweichend von § 234 Abs. 6 BewG gehören zur Hofstelle auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftlichen Flächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, soweit sie keine Zweckbestimmung erhal...mehr