Fachbeiträge & Kommentare zu Nachbarrecht

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 3. Ansprüche aus dem Nachbarrecht

Rz. 100 Handelt es sich um eine in Streitigkeit über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 906, 910, 911, 923 BGB oder nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Art. 124 EGBGB, ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt (§ 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO). Rz. 101 Auch Ansprüche nach § ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechte

Rz. 43 Das Sondernutzungsrecht berechtigt zum alleinigen Gebrauch und zum Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch. Es erlaubt dem Berechtigten keinen weitergehenden Gebrauch, als er den anderen Eigentümern zustünde, wenn das Sondernutzungsrecht nicht bestünde. Der Berechtigte hat lediglich das Recht, die übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch auszuschli...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Zustimmungsfreiheit

Rz. 185 Ist § 20 Abs. 1 durch Vereinbarung wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das jeweils landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (z.B. Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden.[614] Bestimmt die Gemeinschaft...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Beschränkungen der Eigentumsrechte

Rz. 4 Die Rechte aus dem Sondereigentum sind jedoch beschränkt durch Gesetz und Rechte Dritter. Jeder Sondereigentümer unterliegt den allgemeinen Schranken des Eigentums. Diese können sich aus dem Privatrecht (z.B. § 904 BGB – Nachbarrecht) oder dem öffentlichen Recht (z.B. Bauordnungsrecht, Denkmalschutzrecht, Zweckbestimmungsnormen oder dem Gebot der Rücksichtnahme im Immi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Außergerichtliche Streitschlichtung gem. § 15a EGZPO

Rz. 77 Durch das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung wurde § 15a EGZPO im Vorgriff auf die ZPO-Reform mit Wirkung ab dem 1.1.2000 eingeführt. Hierdurch wurde, um eine Entlastung der Justiz herbeizuführen, den Landesregierungen die Möglichkeit eingeräumt, die Anrufung der staatlichen Gerichte von der vorherigen Durchführung einer obligatorischen Streit...mehr

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§ 10 Privates Baurecht / 5. Musterbogen Architektenvertrag

Rz. 59 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.11: Musterbogen Architektenvertrag Architektenvertrag zwischen _________________________ – nachfolgend Auftraggeber – und _________________________ – nachfolgend Auftragnehmer – § 1 Planungszielemehr

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§ 11 Bauträgerrecht / D. Muster: Bauträgervertrag (Kaufvertrag über Doppelhaushälften und Reihenhäuser)

Rz. 56 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 11.1: Bauträgervertrag (Kaufvertrag über Doppelhaushälften und Reihenhäuser) Der Notar hat darauf hingewiesen, dass er vor der Protokollierung die Beteiligten darüber zu befragen hat, ob bei der nachstehend zu beurkundenden Angelegenheit eine der mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Personen oder e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Umweltschutzverpflichtungen

Rz. 112 Umweltschutzverpflichtungen sind Verbindlichkeitsrückstellungen. Die dortigen Grundsätze gelten analog (Rz 23 ff.). Soweit es sich um Umweltschutzverpflichtungen (z. B. Sanierungsverpflichtungen) auf privatrechtlicher Grundlage (z. B. Nachbarrecht, Deliktrecht[1], Umwelthaftungsgesetz [2]) handelt, ergeben sich keine Besonderheiten. Handelt es sich um öffentlich-recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Nachbarrechtliche Vorschriften.

Rn 13 Privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen ergeben sich in erster Linie aus den nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 905 ff und aus den Vorschriften der Landesnachbarrechtsgesetze (Zusammenstellung bei Dehner, Nachbarrecht, A § 3 V Fn 14, VII 9). Eingriffe, die der davon betroffene Eigentümer nach diesen Vorschriften dulden muss, sind nicht rechtswidrig iSv § 823 (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unzulässige Einwirkungen.

Rn 12 Was unzulässige Einwirkungen iSd Vorschrift sind, ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften über Eigentum und Nachbarrecht. In erster Linie sind hier die §§ 903, 905, 906 zu nennen (BGHZ 113, 384, 386). Anders als bei § 906 (§ 906 Rn 7) erfasst der Begriff der Einwirkungen hier auch Grobimmissionen. Ebenso wie dort (§ 906 Rn 8) können jedoch auch hier ideelle Einwir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis § 130 BGB 1; § 903 BGB 14 Beispiele § 903 BGB 17 Nachbarrecht IPR Art 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch § 906 BGB 33, 41 Nachbarwand § 921 BGB 10 Nachbesserung § 275 BGB 12 Anspruch § 278 BGB 20 eigenmächtige ~ § 275 BGB 12 Kaufsache § 439 BGB 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers § 2183 BGB 1 Nacherbe § 1967 BGB 12; § 196...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine.

Rn 13 Die Schutzgrenzen sind dieselben wie bei § 903 BGB. Daneben folgen Beschränkungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa des Bauordnungs-, Denkmalschutz- oder Immissions- sowie des Nachbarrechtes (BayObLG ZMR 00, 546; NJW-RR 96, 463).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Widerrechtlichkeit.

Rn 6 Eine Beeinträchtigung des Besitzes ohne Willen des unmittelbaren Besitzers ist grds widerrechtlich. Auf die Rechtslage sowie auf den Willen des Besitzdieners oder des mittelbaren Besitzers kommt es nicht an. Die Widerrechtlichkeit kann außer durch die Zustimmung des Besitzers (s.o. Rn 5) nur durch gesetzliche Gestattung entfallen. Solche gesetzlichen Gestattungen können...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kein unvermeidbarer Nachteil.

Rn 35 Nach dem Sinn und Zweck des § 14 I Nr 2 Fall 2 darf, fehlen Vereinbarungen oder Beschl, jeder WEigtümer ggü der GdW keine Nachteile (Rn 36) verursachen. § 14 I Nr 2 Fall 2 zwingt jeden WEigtümer also dazu, vom SonderE (BGH NJW 17, 2184 [BGH 18.11.2016 - V ZR 49/16] Rz 9; dort falsch entschieden) und vom gemE einen schonenden, nicht nachteiligen Gebrauch zu machen (Gebo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. WEG-Grenzen.

Rn 14 Besondere Grenzen folgen aus den Rücksichtnahme- und Treuepflichten (Vor §§ 1–49 Rn 16), aus § 14, der als Grundnorm des innergemeinschaftlichen Nachbarrechtes notw Schranke zu § 13 ist (BVerfG ZMR 10, 206), sowie aus den Zweckbestimmungen iwS, ob also ein SonderE Wohnungs- oder Teileigentum ist. Rn 15 Nach §§ 19 I, 10 I 2, 3, 8 vorstellbar sind den Gebrauch des SonderE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis.

Rn 14 Außerhalb der nachbarrechtlichen Vorschriften kann es im Einzelfall aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen geben. Dieses von der Rspr entwickelte Rechtsinstitut verpflichtet die Nachbarn (Grundstückseigentümer, -besitzer, -nutzungsberechtigter), nicht aber den für sie tätig werdenden Bauunternehmer (BGH NJW 10, 31...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen der Bestellung eines Prozesspflegers.

Rn 2 Erforderlich ist einmal der Eintritt der Herrenlosigkeit vor Rechtshängigkeit, weil die Eigentumsaufgabe nach Rechtshängigkeit zur Anwendung des § 265 führt (St/J/Bork Rz 4). Gegenstand der beabsichtigten Klage muss ein dingliches Recht – auch aus Vormerkung oder Nachbarrecht – bilden (MüKoZPO/Lindacher Rz 4). Beantragt der Gläubiger die Löschung einer zu seinen Gunsten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsstreit.

Rn 2 Zwischen Besitzer und einem Dritten über ein grundstücksbezogenes Recht oder Verpflichtung (Abs 1), zB Prozesse über Grunddienstbarkeiten, Aufgebotsverfahren für Briefhypothek (BGH NJW-RR 09, 660), Vorkaufsrechte, Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch, aus § 894 BGB, Nachbarrecht aus § 906 BGB (BGHZ 175, 253), Notwegrecht (Karlsr NJW-RR 95, 1042), Unterlassungsklage nach § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klage, durch die das Eigentum geltend gemacht wird.

Rn 4 Das Merkmal der Klage ist tatbestandlich nicht eingeschränkt und erfasst daher alle Klagearten einschl des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes (vgl Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO § 24 Rz 3). Aus dem Begriff des Geltendmachens ergibt sich, dass der Kl lediglich die Rechtsbehauptung aufstellen muss, die Klage betreffe sein Grundstückseigentum oder eine andere Tatb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegenmehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Verfassungsrecht

Rz. 7 Die Steuerbefreiung i. H. v. 10 % für Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet sind, berücksichtigt (bislang) in keiner Weise die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Klimaschutzes (s. Art. 20a GG).[1] Danach kann der Gesetzgeber verpflichtet sein, in allen Lebensbereichen Anreize für Entwicklungen zu schaffen, die den rechtzeitigen Übergang zur Klimaneutralität ermögl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Einzelfälle (ABC der sonstigen Leistungen)

Rn. 510 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Abgeordneter Neben den nach den AbgeordnetenG gezahlten, nach § 22 Nr 4 EStG steuerbaren Abgeordnetenbezügen (s Rn 550 ff) können Einkünfte vorliegen, die nach § 22 Nr 3 EStG steuerbar sind. Hierzu gehören zB gelegentlich an Abgeordnete gezahlte Vergütungen für die Vertretung von Verbandsinteressen oder für Tätigkeiten im Auftrag der Fraktio...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 5.3 Veräußerungen und veräußerungsähnliche Vorgänge

Rz. 172 Nicht steuerbar i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG sind Veräußerungen eines Wirtschaftsguts oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, wenn das Entgelt dafür gezahlt wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird.[1] Veräußerungen im privaten Bereich sind nur steuerbar, wenn die Voraussetzungen der §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG erfüllt...mehr

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Verkehrssicherungspflichten... / 1.2 Nachbarrechtliche Regelungen

Unter Nachbarrecht versteht man die Regeln über die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze. Maßgeblich sind hierfür zunächst die für das gesamte Bundesgebiet geltenden und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 903 bis 924 und 1004 aufgestellten Regeln. Darüber hinaus können die Nachbarrechtsgesetze der Länder Verkehrssicherungspflichten regeln. Nac...mehr

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Industrie- und Gewerbebetriebe im Nachbarrecht

Zusammenfassung Überblick Industrie- und Gewerbebetriebe geben seit jeher Anlass für Konflikte mit Haus- und Grundbesitzern in der Nachbarschaft, die sich Luftverunreinigungen, Lärmbelästigungen, Erschütterungen und ähnlichen – im juristischen Sprachgebrauch Immissionen genannt – Umwelteinwirkungen ausgesetzt sehen, die eine störungsfreie Grundstücksnutzung häufig nicht zulas...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 2 Die Generalklauseln des Nachbarschutzes im Bundes-Immissionsschutzgesetz

2.1 Was fordert das Gesetz? Genehmigungsbedürftige Anlagen Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind genehmigungsbedürftige Anlagen (vgl. nachfolgend Kap. 4.1.1) so zu errichten und zu betreiben, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Das bedeutet, dass auch die nach dem Erkenntnisstand im Zeitp...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 4.2 Der Nachbarschutz bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlagen

4.2.1 Welche Anlagen kommen in Betracht? Bei der Mehrzahl der Industrie- und Gewerbeanlagen findet vor Errichtung und Betrieb keine besondere immissionsschutzrechtliche Kontrolle statt. Es handelt sich beispielsweise um Autolackierbetriebe, Autowerkstätten, Getränkemärkte, Schlossereibetriebe, Schreinerwerkstätten, Speditionsunternehmen oder Tankstellen. 4.2.2 Was muss von der Be...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 4.1 Der Nachbarschutz bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen

4.1.1 Genehmigungspflichtige Anlagen Industrie- und Gewerbeanlagen mit einem erhöhten Umweltgefährdungspotenzial sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 4 BImSchG) genehmigungspflichtig. Welche Anlagen das sind, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, der 4. BImSchV [1], abschließend geregelt. Zudem sind Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie (2...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 5 Wie kann sich der Nachbar gegen bestehende Industrie- und Gewerbebetriebe zur Wehr setzen?

5.1 Die zivilrechtliche Nachbarklage Gegen ihn belastende Umwelteinwirkungen durch bestehende Industrie- und Gewerbebetriebe kann sich der Nachbar mit der zivilrechtlichen Nachbarklage (Beseitigungs- und Unterlassungsklage) zur Wehr setzen. Hierfür stehen ihm als Eigentümer eines betroffenen Grundstücks oder Wohnhauses die §§ 1004, 906 BGB und als Mieter oder Pächter die §§ 1...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 4 Wie kann sich der Nachbar gegen neue Industrie- und Gewerbebetriebe zur Wehr setzen?

4.1 Der Nachbarschutz bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen 4.1.1 Genehmigungspflichtige Anlagen Industrie- und Gewerbeanlagen mit einem erhöhten Umweltgefährdungspotenzial sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 4 BImSchG) genehmigungspflichtig. Welche Anlagen das sind, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, der 4. BImSchV [1]...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 4.2.1 Welche Anlagen kommen in Betracht?

Bei der Mehrzahl der Industrie- und Gewerbeanlagen findet vor Errichtung und Betrieb keine besondere immissionsschutzrechtliche Kontrolle statt. Es handelt sich beispielsweise um Autolackierbetriebe, Autowerkstätten, Getränkemärkte, Schlossereibetriebe, Schreinerwerkstätten, Speditionsunternehmen oder Tankstellen.mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 4.1.3 Wie kann der Nachbar seine Rechte wahrnehmen?

Die Planung und der Bau einer neuen Industrie- und Gewerbeanlage stellt für den Investor ein erhebliches Kostenrisiko dar. Deshalb wird er im allgemeinen das sog. förmliche Genehmigungsverfahren [1] wählen, um später gegenüber Nachbarklagen möglichst abgesichert zu sein und nicht im schlimmsten Fall seinen Betrieb einstellen zu müssen. Der Preis für diese in § 14 BImSchG abges...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 5.1 Die zivilrechtliche Nachbarklage

Gegen ihn belastende Umwelteinwirkungen durch bestehende Industrie- und Gewerbebetriebe kann sich der Nachbar mit der zivilrechtlichen Nachbarklage (Beseitigungs- und Unterlassungsklage) zur Wehr setzen. Hierfür stehen ihm als Eigentümer eines betroffenen Grundstücks oder Wohnhauses die §§ 1004, 906 BGB und als Mieter oder Pächter die §§ 1004, 862 BGB offen. Hinweis Wegen des...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 5.3 Der Einwand des Bestandsschutzes

Durch die Baugenehmigung für einen Gewerbebetrieb oder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Industrieanlage erhält der Betriebsinhaber entweder unmittelbar kraft Gesetzes (§ 14 BImSchG) oder nach der Rechtsprechung eine gesicherte Rechtsposition dergestalt, dass er seinen Betrieb im Rahmen der erteilten Genehmigung führen kann und nicht befürchten muss, wegen ...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 3.4 Die Bedeutung der baugebietsmäßigen Situation

Bei der TA Luft dürfen die festgelegten Immissionswerte im gesamten Einwirkungsbereich nicht überschritten werden. Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt einen einheitlichen Nachbarschutz im Einwirkungsbereich industrieller und gewerblicher Betriebe. Demgegenüber gewährleistet die TA Lärm einen differenzierten Nachbarschutz, der sich an der Schutzwürdigkeit des Baugebiets orien...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 3.1 Wissenswertes zum Lärm

Die Wirkung des Lärms auf den Menschen verdeutlicht die folgende Übersicht:mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 4.1.2 Was muss von der Behörde im Hinblick auf die Nachbarschaft berücksichtigt werden?

Da nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sichergestellt sein muss, dass durch die Errichtung und den Betrieb der zu genehmigenden Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, ist die Entscheidung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen in die Zukunft gerichtet. Kernstück der Entscheidung ist dabei die Immissionsprognose. D...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 5.2 Der Nachbarschutz im einzelnen (Übersicht)

Bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Industrie- und Gewerbebetrieben kann sich der Nachbar in vollem Umfang auf die zivilrechtliche Abwehrklage berufen und unter Umständen sogar eine Betriebseinstellung erzwingen. Welche Möglichkeiten er hat, ist aus der folgenden Übersicht zu entnehmen: Übersicht:mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 3.3 TA Luft

Die Immissionswerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) markieren nach der Rechtsprechung die Grenze zwischen den schädlichen und unschädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe. Die TA Luft wurde in ihrer aktuellen Fassung, die am 1.12.2021 in Kraft getreten ist, an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Im einzelnen werden in der TA Luft ...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 1 Einführung

Nach § 906 BGB hat ein Grundstücksbesitzer als Nachbar von Industrie- und Gewerbebetrieben unwesentliche Immissionen zu dulden, wesentliche dagegen nur dann, wenn sie unvermeidbar und ortsüblich sind; zum Ausgleich dafür hat er dann aber Anspruch auf angemessene Entschädigung. Keine Duldungspflicht besteht dagegen gegenüber solchen wesentlichen Beeinträchtigungen, die entwed...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 3.2 TA Lärm

Zum Schutz der Nachbarschaft sind in der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) folgende umgebungsbezogene Immissionsrichtwerte festgelegt:mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 3 Die technischen Regelwerke des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Messlatte des Nachbarschutzes

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, was der Nachbarschaft eines Industrie- oder Gewerbebetriebs an Immissionen zugemutet werden kann, u.a. anhand der Grenzwerte der TA Lärm und der TA Luft zu beantworten. Diesen sog. technischen Regelwerken ist zu entnehmen, wann eine Umwelteinwirkung "erheblich" im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder "wesentlich" im Sinn d...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 4.2.3 Wie kann der Nachbar seine Rechte wahrnehmen?

Von einem Bauvorhaben der genannten Art erfahren Sie, weil Ihnen der Bauantrag zur Unterschrift vorgelegt werden muss. Jetzt haben Sie Zeit zur Prüfung, ob Sie mit schädlichen Umwelteinwirkungen etwa in Form von Lärmbelästigungen oder Luftverunreinigungen rechnen müssen, die die in den technischen Regelwerken festgelegten Immissionswerte an Ihrem Anwesen überschreiten. Wenn S...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 4.1.1 Genehmigungspflichtige Anlagen

Industrie- und Gewerbeanlagen mit einem erhöhten Umweltgefährdungspotenzial sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 4 BImSchG) genehmigungspflichtig. Welche Anlagen das sind, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, der 4. BImSchV [1], abschließend geregelt. Zudem sind Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) unterliegen, besonders um...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 2.2 Wer ist Nachbar?

Nach dem BVerwG knüpft der "Begriff der Nachbarschaft, die bei Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu schützen ist, an den Einwirkungsbereich der Anlage an und setzt eine räumliche Nähe voraus. Zur Nachbarschaft zäh...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / Zusammenfassung

Überblick Industrie- und Gewerbebetriebe geben seit jeher Anlass für Konflikte mit Haus- und Grundbesitzern in der Nachbarschaft, die sich Luftverunreinigungen, Lärmbelästigungen, Erschütterungen und ähnlichen – im juristischen Sprachgebrauch Immissionen genannt – Umwelteinwirkungen ausgesetzt sehen, die eine störungsfreie Grundstücksnutzung häufig nicht zulassen. Kaum jemand...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 4.2.2 Was muss von der Behörde im Hinblick auf die Nachbarschaft berücksichtigt werden?

Die genannten Betriebe sind aber keinesfalls genehmigungsfrei, sondern sämtlich baugenehmigungspflichtig. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird geprüft, ob die Errichtung und der Betrieb dieser Anlagen mit schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft verbunden ist (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die einschlägigen Ermittlungen erfolgen durch Begutachtung der Umweltfachb...mehr