Fachbeiträge & Kommentare zu Mutterschaftsgeld

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.3.3 Weitere Anspruchsvoraussetzungen bei Nicht-Arbeitnehmerinnen

Rz. 44 Unter Rz. 6 ff. wurde beschrieben, dass die Frau bei Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein muss, damit sie Mutterschaftsgeld beanspruchen kann. Dieses ist allerdings nicht die einzige Anspruchsvoraussetzung. Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld wird gemäß § 24i Abs. 1 Satz 1 zusätzlich gefordert, dass bei Eintri...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.3.3.2 Wegfall des Arbeitsentgelts wegen der Schutzfristen

Rz. 47 Eine Frau kann alternativ zu Rz. 45 und 46 auch dann Mutterschaftsgeld beanspruchen, wenn sie Arbeitnehmerin ist und ihr wegen der Schutzfrist (vgl. § 3 MuSchG) und des damit verbundenen Beschäftigungsverbots Arbeitsentgelt entgeht. Diese Regelung trifft insbesondere auf folgende Mitglieder einer Krankenkasse zu: Frauen, die versicherungsfrei beschäftigt sind und bei i...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.4 Anspruchsvoraussetzungen bei einer erneuten Entbindung

Rz. 48 Sofern eine Mutter nach Beendigung der Schutzfrist "wegen des ersten Kindes" ihre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wieder aufnimmt, hat sie bei Eintritt der Schutzfrist aufgrund einer erneuten Schwangerschaft grundsätzlich einen neuen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. In der Praxis gibt es allerdings viele Frauen, die seit dem Mutterschaftsgeldbezug wegen der...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.3.1 Gemindertes Arbeitsentgelt wegen unverschuldeter Fehlzeiten

Rz. 102 Tage, an denen infolge unverschuldeter Fehlzeiten (z. B. Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, Arbeitsausfälle, Kurzarbeit usw., vgl. Rz. 85) kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes außer Betracht (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes b...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.1.3 Minderung des Arbeitsentgelts durch verschuldete Fehlzeiten

Rz. 92 Arbeitsausfälle, die von der Arbeitnehmerin verschuldet wurden und zur Minderung des Arbeitsentgelts führen, werden als Zeiten des unentschuldigten Fehlens oder als sog. "Bummelstunden" bezeichnet (Definition vgl. Rz. 85). Diese Arbeitsversäumnisse wirken sich negativ auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes aus, weil der Berechnung lediglich das erzielte geringere Arbeit...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.2.6 Bemessungszeiträume bei Mehrfachbeschäftigten

Rz. 66 Befindet sich eine Arbeitnehmerin gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen, die für sich gesehen jeweils einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld begründen, ist das Nettoarbeitsentgelt aus jedem Arbeitsverhältnis zu berechnen. Zur Ermittlung der Höhe des Mutterschaftsgeldes sind die aus jedem Arbeitsverhältnis separat berechneten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.2.1 Begriff: Arbeitnehmerin

Rz. 10 Der sozialversicherungsrechtliche § 24i ist bei Arbeitnehmern wegen seiner Verflechtungen zum Arbeitsrecht (z. B. Hinweis auf die Schutzfrist nach § 3 MuSchG) immer im Zusammenhang mit dem MuSchG zu sehen. Gemäß § 1 Abs. 2 MuSchG gilt das MuSchG für Frauen in einer Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist eine Beschäftigung eine nichtselbständige Arbeit, i...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.2.4.5 Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist

Rz. 38 Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 MuSchG von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V, wenn Sie an dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse sind oder – ohne die Schutzfrist – wegen der Zahlung von Arbeitsentgelt Mitglied geworden wären, oder in den so...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.1 Frauen, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist

2.5.4.1.1 Bemessungszeitraum ohne Fehlzeiten Rz. 87 Bei Frauen mit monatlich gleichbleibendem Arbeitsentgelt berechnet sich das Mutterschaftsgeld aus dem Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 (vom Arbeitgeber) abgerechneten Kalendermonate (Rz. 59 ff.). Der kalendertägliche Zahlbetrag des Mutterschaftsgeldes wird ermittelt, indem das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungsz...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.5 Vergleichbar Beschäftigte

Rz. 107 Ist eine "gerechte" Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt einer vergleichbar Beschäftigten (auch teilweise als gleichartig Beschäftigte bezeichnet) zugrunde zu legen (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 3 MuSchG). Nach herrschender Meinung wird die Berechnung des Mutterschaftsgeldes of...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.2 Frauen, deren Arbeitsentgelt sich einer Stundenzahl zuordnen lässt (Stundenlöhner)

Rz. 93 Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt (Nettoarbeitsentgelt), höchstens jedoch 13,00 EUR für den Kalendertag (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 2 und 4). Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarb...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.3.5 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Rz. 83 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 6 BEEG kann eine Frau z. B. während des Bezugs von Elterngeld bis zu 32 Wochenstunden arbeiten, ohne das der Anspruch auf das Elterngeld erlischt. Gleiches gilt während der Elternzeit (vgl. § 15 Abs. 4 BEEG). Beginnt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld wegen des "zweiten" Kindes aufgrund einer während der Elternzeit aufgenommenen und...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.2.5 Von der Arbeitnehmerin verschuldete Fehlzeiten im Bemessungszeitraum ("Bummelstunden")

Rz. 100 Der Arbeitgeber muss für Arbeitsausfälle, die von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind (z. B. sog. "Bummelstunden"; Definition vgl. Rz. 85) kein Arbeitsentgelt leisten. Diese "Bummelstunden" mindern den für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu errechnenden Stundenlohn, weil das tatsächlich erzielte (niedrigere) Nettoarbeitsentgelt durch die Gesamtanzahl aller St...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.2.4.1 Beginn der Schutzfrist bei bestehendem Arbeits-/Heimarbeitsverhältnis

Rz. 29 Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse und ein bestehendes Arbeitsverhältnis bei Beginn des leistungsauslösenden Tatbestandes. Als leistungsauslösender Tatbestand gilt u. a. der Beginn der Schutzfrist i. S. d. § 3 MuSchG (vgl. Rz. 6). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG dürfen werdende Mütter in den letzten 6 Woche...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.3.3.1 Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Rz. 45 Mutterschaftsgeld können weibliche Mitglieder der Krankenkasse nach § 24i Abs. 1 Satz 1 (1. Alternative) dann beanspruchen, wenn sie im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beanspruchen können. Gemeint ist hier der Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44 Satz 1 oder § 53 Abs. 6 – also versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen, Bezieher von Arbeitslosengeld und freiwi...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.1.1 Bemessungszeitraum ohne Fehlzeiten

Rz. 87 Bei Frauen mit monatlich gleichbleibendem Arbeitsentgelt berechnet sich das Mutterschaftsgeld aus dem Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 (vom Arbeitgeber) abgerechneten Kalendermonate (Rz. 59 ff.). Der kalendertägliche Zahlbetrag des Mutterschaftsgeldes wird ermittelt, indem das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums durch 90 geteilt wird (GR v. 6./7.1...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.2.3 Besonderheit: Beginn des Arbeitsverhältnisses während des 3-monatigen Bemessungszeitraums

Rz. 63 Beginnt ein Arbeitsversäumnis erst während des 3-monatigen Bemessungszeitraumes, kann der Arbeitgeber zur Bestimmung des Bemessungszeitraums nicht auf Kalendermonate zurückgreifen, in denen das Arbeitsverhältnis noch gar nicht bestand. In diesem Fall ist als Bemessungszeitraum der tatsächliche (kürzere) Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen (§ 24i...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.2 Leistungsauslösender Tatbestand bei einer Arbeitnehmerin

Rz. 9 Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld kommt bei Arbeitnehmerinnen nur zustande, wenn zum Zeitpunkt des leistungsauslösenden Tatbestandes eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse und ein Arbeitsverhältnis (Rz. 10 ff.), ein Heimarbeitsverhältnis (Rz. 16) oder ein i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG zulässig aufgelöstes Arbeitsverhältnis (Rz. 20 ff.) besteht (vgl. BSG...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.4.2 Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim "ersten" Kind

Rz. 50 Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld soll bei beendetem Arbeitsverhältnis nach § 24i Abs. 1 Satz 2 dann nicht ausgeschlossen sein, wenn das letzte Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG aufgelöst (vgl. Rz. 20 ff.) wurde und bei Eintritt der Schutzfrist eine Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 besteht. Wurde das Arbeitsverhä...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.2.3 Nur stundenweise eingetretene unverschuldete Arbeitsausfälle (Teiltage)

Rz. 98 Fielen die von der Stundenlöhnerin nicht zu vertretenden unbezahlten Fehlzeiten nur für einzelne Arbeitsstunden und nicht für volle Arbeitstage an, wird das tatsächliche erzielte (geringere) Nettoarbeitsentgelt durch die tatsächlichen (geringeren) Arbeitsstunden, in denen es erzielt wurde, geteilt. Der Stundenlohn bleibt deshalb de facto unverändert. Damit wird der ge...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.2.2 Unverschuldete Arbeitsausfälle für volle Arbeitstage

Rz. 97 Liegen bei einer Stundenlöhnerin im Bemessungszeitraum Arbeitsausfälle, die von ihr nicht zu vertreten sind (Definition vgl. Rz. 85), mindern sich sowohl das Nettoarbeitsentgelt als auch die bezahlten Arbeitsstunden im gleichen Verhältnis. Die Höhe des Stundenlohns bleibt also unverändert. Die unter Rz. 94 aufgeführte Formel 3 kann weiter angewandt werden. Praxis-Beis...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.2.4 Unverschuldete Arbeitsausfälle teils für volle Tage und teils an anderen Tagen nur für einzelne Stunden

Rz. 99 Fielen im maßgebenden Bemessungszeitraum die von der Stundenlöhnerin nicht zu vertretenden unbezahlten Fehlzeiten sowohl an ganzen Tagen, an anderen Tagen dagegen nur stundenweise aus, wird das tatsächliche erzielte (geringere) Nettoarbeitsentgelt durch die tatsächlichen (geringeren) Arbeitsstunden, in denen es erzielt wurde, geteilt. Der Stundenlohn bleibt deshalb de...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.2.1 Grundsätze

Rz. 59 Als Ausgangszeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes gelten die letzten 3 vom Arbeitgeber vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonate (§ 24i Abs. 2 Satz 1). Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden nur Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, über die die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld herleiten kann. Das sind Arbeitsver...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.3 Frauen, deren Arbeitsentgelt vom Ergebnis der Arbeit abhängig ist (z. B. Stück- oder Akkordlohn)

Rz. 101 Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt (Nettoarbeitsentgelt), höchstens jedoch 13,00 EUR für den Kalendertag (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 2 und 4). Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoar...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.8 Zahlungszeitraum

2.8.1 Überblick Rz. 137 Das Mutterschaftsgeld (und auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG) wird für 6 Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag und für 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt (§ 24i Abs. 3 Satz 1). Der Anspruchszeitraum nach der Entbindung verlängert sich von 8 auf 12 Wochen bei einer Zwillings- oder sonstigen Mehrlingsgeburt oder bei ein...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.2 Bestimmung des Bemessungszeitraums

2.5.2.1 Grundsätze Rz. 59 Als Ausgangszeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes gelten die letzten 3 vom Arbeitgeber vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonate (§ 24i Abs. 2 Satz 1). Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden nur Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, über die die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld herleiten kann. D...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.7 Berechnung bei sonstigen Frauen ("Nicht-Arbeitnehmerinnen") nach § 24i Abs. 2 Satz 5

2.7.1 Überblick Rz. 128 Auch weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die keine Arbeitnehmerinnen/Heimarbeiterinnen sind und deren Arbeitsverhältnis auch nicht zulässig i. S. d. § 17 MuSchG aufgelöst wurde, können Mutterschaftsgeld beanspruchen. Diese Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, welches ihnen bei Arbeitsunfähigkeit zustehen würde....mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2 Rechtspraxis

2.1 Allgemeines zu den Anspruchsvoraussetzungen Rz. 3 Nach § 24i Abs. 1 Satz 1 kann eine Frau nur dann Mutterschaftsgeld beanspruchen, wenn sie am Tage des Eintritts des leistungsauslösenden Tatbestandes (vgl. Rz. 6) selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Ein nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 oder 3) oder eine Familienversicherung nach § 10 reicht für ...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.3 Leistungsauslösender Tatbestand für Frauen, die nicht Arbeitnehmer sind

2.3.1 Überblick Rz. 40 Die Schutzfrist ist ein Begriff des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Das MuSchG ist arbeitsrechtlicher Natur und kann nur bei Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen sowie bei Frauen, deren Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst wurde (Rz. 20 ff.), angewandt werden. Für Versicherte, die nicht diesen Personengruppen zuzuordnen sind (vgl. Rz. 41), kann als le...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.11 Auswirkungen des Mutterschaftsgeldbezugs auf die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie auf das Steuerrecht

2.11.1 Kranken- und Pflegeversicherung Rz. 176 Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI). Bei freiwillig Versicherten berührt der Bezug von Mutterschaftsgeld die Mitgliedschaft nicht. Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht Be...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5 Berechnung bei Arbeitnehmerinnen nach § 24i Abs. 2 (Satz 1 bis 4)

2.5.1 Überblick Rz. 58 Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 2 MuSchG) stehen oder deren Arbeits-/Heimarbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG aufgelöst wurde, erhalten gemäß § 24i Abs. 2 Satz 1 Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Zur Definition des Begriffs "Arbeitn...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.3 Berechnung des täglichen Nettoarbeitsentgelts

2.5.3.1 Grundsätze Rz. 68 Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist i. S. d. § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt (Nettoarbeitsentgelt), höchstens jedoch 13,00 EUR für den Kalendertag (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 2 und 4). Für die Ermittlung des ...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.11.2 Rentenversicherung

Rz. 177 Das Mutterschaftsgeld als solches löst – anders als das Krankengeld – keine Versicherungspflicht und somit auch keine Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Deshalb sind vom Mutterschaftsgeld auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Nach § 56 SGB VI können jedoch bei einem der beiden Elternteile die Zeiten der Kindererziehung als Pflicht...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.2.1 Keine Minderung des Arbeitsentgelts durch Fehlzeiten im Bemessungszeitraum

Rz. 94 Ist die Höhe des Arbeitsentgelts von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden (Stundenlohn) abhängig, ist das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums (Rz. 59 ff.) durch die Anzahl der bezahlten Arbeitsstunden (einschließlich der von der Arbeitnehmerin verschuldeten Fehlstunden) zu teilen. Man erhält dann das auf eine Arbeitsstunde entfallende Nettoarb...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.2.2 Besonderheit: Tage ohne Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum

Rz. 62 Für die Ermittlung des Bemessungszeitraumes werden die letzten 3 vom Arbeitgeber, für die Lohn- bzw. Gehaltszahlung abgerechneten Kalendermonate zugrunde gelegt. Abgerechnet sind sie dann, wenn je Kalendermonat mindestens 0,01 EUR gezahlt wurde. Fehlzeiten ohne Entgeltzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich der Bestimmung...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.2.2 Begriff: In Heimarbeit Beschäftigte

Rz. 16 Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 MuSchG sind in Heimarbeit Beschäftigte Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind (Rz. 17), und ihnen Gleichgestellte i. S. v. § 1 Abs. 1 und 2 HAG, soweit sie am Stück mitarbeiten (Rz. 18). Sie zählen zu dem Personenkreis der Arbeitnehmerinnen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 MuSchG) und haben gemäß § 24i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 auch ei...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.3.1 Überblick

Rz. 40 Die Schutzfrist ist ein Begriff des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Das MuSchG ist arbeitsrechtlicher Natur und kann nur bei Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen sowie bei Frauen, deren Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst wurde (Rz. 20 ff.), angewandt werden. Für Versicherte, die nicht diesen Personengruppen zuzuordnen sind (vgl. Rz. 41), kann als leistungsauslösen...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 3 Rechtsprechung und Materialien

Rz. 188 Eine Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Schwangerschaft vorzeitig endet (etwa aufgrund einer Fehlgeburt), und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber sich mit der Annahme ihrer Dienste in Verzug befindet und eine von ihm erklärte Kündigung wegen V...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 345 Beitra... / 2.2 Beitragsbemessungsgrundlagen

Rz. 6 Nr. 1 betrifft die Teilnehmer an Maßnahmen für behinderte Menschen in Rehabilitationseinrichtungen und Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, die keinen Anspruch auf eine die Versicherungspflicht begründende Leistung nach dem SGB III oder anderen Gesetzen haben, z. B. auf Übergangsgeld (vgl. Nr. 5). Die Festsetzung des beitragspflichtigen ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 345 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 345 trifft Regelungen zur Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Arbeitsförderung in Fällen sonstiger Versicherungspflicht nach § 26. Das sind insbesondere versicherungspflichtige Zeiten außerhalb von abhängigen Beschäftigungen, die hauptsächlich aus sozialpolitischen Gründen der Arbeitslosenversicherungspflicht unterworfen worden sind. Es wird ein Arbeitsentgelt f...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Faktorverfahren Lohnsteuer / 1 Steuerklasse für Doppelverdiener

Ehe- oder Lebenspartner, die beide Lohneinkünfte beziehen und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen: Die Steuerklassenkombination IV/IV wird vorzugsweise angewendet, wenn beide Ehe-/Lebenspartner Arbeitslohn in etwa gleicher Höhe beziehen. Die Steuerklassenkombination III/V wird häufig von Ehe-/Lebe...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4 Einkünfte und Bezüge

Tz. 26 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Bezüge i. S. d. § 53 Nr. 2 AO (Anhang 1b) sind alle Einkünfte i. S. d. EStG (s. § 2 EStG, Anhang 10) und andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende oder der Alleinerziehende und die sonstigen Haushaltsangehörigen erzielen. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zu...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.11 Zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag (Abs. 3)

Rz. 87 Abs. 3 bestimmt Freibeträge aus dem Erwerbseinkommen eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Sie sollen dazu motivieren, die Erwerbstätigkeit auf bedarfsdeckende Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten auszuweiten. Um welche Erwerbstätigkeit es sich dabei handelt, ist irrelevant. Freibeträge sind unabhängig von der Bezeichnung der Tätigkeit, von Sozialversicherungspflich...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.5.2.2 Einnahmen aus Sozialleistungen

Rz. 87 Einnahmen aus der Ausbildungsförderung sind unabhängig von ihrer Zweckbestimmung nach § 11 zu berücksichtigen. Zur Berufsausbildungsbeihilfe und zum Ausbildungsgeld vgl. LSG Hessen, Urteil v. 9.3.2016, L 6 AS 379/15. Zuvor sind die Aufwendungen nach den Bestimmungen des § 11b abzusetzen. Seit dem 1.8.2016 sind Auszubildende nicht mehr grundsätzlich und generell von de...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Arbeitslosengeld / 7.2 Ruhen bei anderen Sozialleistungen (§ 156 SGB III)

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist: Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerb...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Antragstellung – allgemein

Rz. 4 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist das Elterngeld (ggf. Plus) schriftlich zu beantragen. Nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs ist Elterngeld eine Sozialleistung i. S. d. SGB (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Für den Bereich des SGB wird der "Antrag" wie folgt definiert: Ein Antrag ist eine einseitige, auslegbare und empfangsbedürftige Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) des...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4.1 Fristberechnung

Rz. 22 Leistungen werden nur bewilligt, wenn sie rechtzeitig und wirksam beantragt sind. § 7 Abs. 1 Satz 2 räumt der Antragstellung eine Rückwirkung für 3 Monate ein. Die Arten des Elterngelds werden also bei Antragstellung nach der Geburt des Kindes rückwirkend längstens für 3 Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt. Das BSG hält die Anforderungen an Form un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / III. Finanzielle Absicherung

Rz. 21 Hinsichtlich der finanziellen Absicherung von werdenden und gewordenen Müttern ist danach zu unterscheiden, woraus sich das Beschäftigungsverbot ergibt. Rz. 22 Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutt...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 5.3 – VermBErl / 12. Vereinbarung der vermögenswirksamen Leistungen, freie Wahl der Anlage (§§ 10, 11, 12 des 5. VermBG)

Rz. 56 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Vermögenswirksame Leistungen, die zusätzlich zum sonstigen Arbeitslohn zu erbringen sind, können in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in Tarifverträgen sowie in bindenden Festsetzungen nach dem Heimarbeitsgesetz vereinbart werden (§ 10 des 5. VermBG); für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden zusä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / c) Ansprüche des Geschäftsführers

Rz. 180 Ist der Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzustufen (er zahlt Beiträge an den Sozialversicherungsträger), hat er auch Ansprüche auf Sozialleistungen: Anspruch auf Arbeitslosenversicherungs-Anspruch auf Kurzarbeitsgeld (vgl. SG Kassel DB 2006, 1567; vgl. auch Rück GmbHR 2007, 1101) – Mutterschaftsgeld (vgl. BSG v. 16.2.2005, n.v. zit. nach Rück GmbHR 2007, 1101; Anm....mehr