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Sommer, SGB V , SGB V § 24i Mutterschaftsgeld / 2.5.4.3.2 Minderung des Arbeitsentgelts wegen verschuldeter Fehlzeiten

Siegfried Wurm
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Rz. 106

Der Arbeitgeber muss für Arbeitsausfälle, die von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind (z. B. unentschuldigtes Fehlen, sog. "Bummelstunden"; Definition Rz. 85) kein Arbeitsentgelt zahlen. Diese "Bummelstunden" mindern das Mutterschaftsgeld, weil das tatsächlich erzielte (niedrigere) Nettoarbeitsentgelt durch die (ungekürzte) Gesamtanzahl der Kalendertage des 3-monatigen Bemessungszeitraums geteilt wird (GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024, Abschn. 9.2.4.7.3.1).

 
Praxis-Beispiel

Die Arbeitnehmerin ist als Akkordlöhnerin tätig und erhält ein Arbeitsentgelt, welches nach gefertigten Stücken berechnet wird. Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:

 
Monat Akkordlohn brutto Akkordlohn netto  
Mai (31 Tage) 2.360,00 EUR 1.652,00 EUR  
Juni (30 Tage) 1.870,00 EUR statt 2.170,00 EUR 1.346,00 EUR statt 1.541,00 EUR  
Juli (31 Tage) 2.330,00 EUR 1.627,00 EUR  
Gesamtsumme 6.560,00 EUR 4.625,00 EUR statt 4.820,00 EUR  

Die Frau hat im Juni an 3 Tagen unentschuldigt nicht gearbeitet ("Bummelstunden").

Berechnung:

Tägliches Nettoarbeitsentgelt für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes: 4.625,00 EUR geteilt durch 92 Kalendertage = 60,27 EUR.

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