Fachbeiträge & Kommentare zu Mitgliedschaft

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vorteilsrechte (Wertrechte).

Rn 5 Sie gewähren den Mitgliedern Anteil an den Vorteilen aus der Verfolgung des Vereinszwecks, also je nach konkretem Zweck Anspruch auf die Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen des Vereins (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 742 ff), zB Vertretung von Mitgliedern durch die Gewerkschaft in Arbeitsgerichtsprozessen. Ohne besondere Satzungsrege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beitrags- und Mitverwaltungspflichten.

Rn 8 Die Satzung soll die Beitragspflicht regeln (§ 58 Nr 2, näher dort), auch die Mitgliederversammlung kann über sie beschließen. Meist sind die Beiträge in Geld zu leisten, möglich sind auch Sach- oder Dienstleistungen (BAG NJW 03, 161 [BAG 26.09.2002 - 5 AZB 19/01]). Umlagen zur Befriedigung eines besonderen Finanzbedarfs bedürfen einer Satzungsgrundlage (§ 58 Rn 2). Mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Änderung.

Rn 10 Außer den Sonderrechten (§ 35) können die Rechte und Pflichten der Mitglieder durch Mehrheitsbeschlüsse, die der Satzung entspr, geändert werden. Beitragserhöhungen können mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit beschlossen werden, wenn sie ihrer Höhe nach für das einzelne Mitglied schon beim Eintritt in den Verein vorhersehbar waren, also stets bei mode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mitverwaltungsrechte.

Rn 6 Mitverwaltungsrechte umfassen den Anspruch, an der vereinsinternen Willensbildung, insb aktiv an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, das aktive und passive Wahlrecht und die jedenfalls innerhalb der Mitgliederversammlung bestehenden Auskunfts- und Informationsrechte (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 737 ff), auch den Anspruch auf eine Mitgliederliste (BGH NZG 10, 1430 [BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätzliches.

Rn 10 Die freie Entscheidung von Verein und Mitglied über Ein- und Austritt bzw Aufnahme gehört zu den Grundprinzipien des Vereinsrechts und ist Voraussetzung funktionierenden Wettbewerbs im Vereinswesen. Selbst wenn der Bewerber um die Mitgliedschaft alle satzungsgemäßen Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllt, besteht kein Aufnahmezwang, wenn sich der Verein nicht satzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. (2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Großvereine und Vereinsverband.

Rn 14 Großvereine (Gesamtvereine, näher Reichert/Wagner Kap 1 Rz 5, Kap. 2 Rz 5563 ff; Segna NZG 02, 1048) entwickeln sich, indem sich der Verein zu einem Zentralverein mit Untergliederungen wie zB Ortsvereinen ausbildet. Diese Untergliederungen können selbstständig (dh sie sind selbst Vereine) oder unselbstständig (ohne eine Satzung und ohne eigene Vereinsorgane) sein. Bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer sowie deren...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ansprüche oder Rechtsverhältnisse.

Rn 16 Meist wird es um Ansprüche gehen. Als sonstiges Rechtsverhältnis kann zB die Mitgliedschaft oder Nicht-Mitgliedschaft in einer Gesellschaft in Betracht kommen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausschluss.

Rn 30 Der Ausschluss aus dem Verein wird meistens als Vereinsstrafe angesehen (Grüneberg/Ellenberger Rz 27). Indes handelt es sich bei der Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund um ein allg Institut des Verbandsrechts (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 60), das keinen Strafcharakter tragen muss, sondern auch präventiv wirken kann. Allerdings gelten die Grundsätze der Verein...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Gastmitgliedschaften

Tz. 30 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist, die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sind: die Zeit der Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder. Für die Zuordnung der entgeltli...mehr

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ZErb 06/2023, Die Familieng... / II. Vermögensbindung

Eine besondere Eignung der Genossenschaft für die Verwaltung von Familienvermögen wird zunächst darin gesehen, dass sie besondere Möglichkeiten zur Bindung des Familienvermögens eröffnet. Wie bei einer Kapitalgesellschaft haften den Gläubigern der Genossenschaft nur das Vermögen der Genossenschaft. Wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften die Genossen dagegen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Genossenschaft.

Rn 35 Bei einer eingetragenen Genossenschaft geht die Mitgliedschaft auf den Erben über, sofern die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch den Erben eines Genossen im Statut zugelassen ist (Frankf RPfleger 77, 316). Ansonsten ist die Mitgliedschaft grds unvererblich. Der verstorbene Genosse gilt erst mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem er gestorben ist, als ausgeschied...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betreuung von Vereinsmitgliedern

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die Mitglieder eines Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, damit nicht gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) verstoßen wird. Aufwendungen zur Betreuung von Mitgliedern durch einen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Verein sind daher nur zulässig, wenn e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Mitgliedschaftsrechte.

Rn 66 Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften (RGZ 100, 274, 278; 158, 248, 255) oder Vereinen (BGHZ 110, 323, 327 f, 334 f) können von § 823 I erfasst werden, nicht aber der bloße Börsenkurswert der Mitgliedschaft eines Aktionärs (Stuttg ZIP 06, 511, 514 f). Anspruchsgegner können jedenfalls Dritte sein; str ist, ob auch Verletzungen durch andere Mitglieder bzw Organ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 719 ergänzt in I das schon in § 718 angesprochene Gesamthandsprinzip, während II eher nur eine Klarstellung ist, weil es schon an der für die Aufrechnung notwendigen Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Ausgangspunkt der Bestimmung ist der Grundsatz, dass das Gesamthandsvermögen sachenrechtlich den Gesellschaftern als Personengruppe zusteht (§ 718 Rn 1), jeder Gesel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. 2Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle mitgliedschaftlich strukturierten juristischen Personen des Privatrechts sowie für Personengesellschaften. Ein Sonderrecht ist eine auf satzungsmäßiger Grundlage beruhende unentziehbare bevorzugte individuelle Rechtsstellung, die über die allg Rechtsstellung des Mitglieds hinausgeht (BGH ZIP 13, 68 Rz 37; näher Beuthien ZGR 14, 24), dessen B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Mitberechtigter, Mitverpflichteter, Regresspflichtiger.

Rn 23 Der Ausschluss tritt ein, wenn eine unmittelbare Beziehung zum Streitstoff besteht. Diese ist dann gegeben, wenn der Richter Gesamtgläubiger oder -schuldner gem §§ 421 BGB ff ist; ferner, wenn er für die Schuld der Partei als Gesellschafter einer Personengesellschaft, auch als stiller Gesellschafter oder Kommanditist (St/J/Bork § 41 Rz 4), als Bürge, Wechsel- oder Sche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Einführung einer statutarischen Schiedsklausel durch Satzungsänderung.

Rn 15 Enthält die Satzung keine Schiedsklausel, kann sie nachträglich durch Satzungsänderung eingeführt werden. Dies ist auch durch Mehrheitsbeschluss möglich, wenn das Mitglied, das der Satzungsänderung nicht zugestimmt hat, aus der Gesellschaft oder dem Verein austreten kann, ohne dass hierdurch dessen wirtschaftliche oder soziale Belange wesentlich berührt werden (BGHZ 14...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verhältnis zur Legislative.

Rn 9 Der § 36 II DRiG stellt die Inkompatibilität von Richteramt und Mitgliedschaft in gesetzgebenden Körperschaften von Bund und Ländern klar. Das Recht zur Wahrnehmung des Richteramts endet kraft Gesetzes mit der Annahme der Wahl. Wird umgekehrt ein Abgeordneter in das Richteramt berufen, so ist er nach § 21 II Nr 2 DRiG zu entlassen, wenn er das Mandat nicht binnen einer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anteilspfändung, § 725 Abs 1 Hs 1.

Rn 1 Gegenstand der Pfändung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters ist nach heute hM die Mitgliedschaft als solche (Erman/Westermann § 725 Rz 1; MüKo/Schäfer § 725 Rz 8 ff mwN; aA noch BGH NJW 92, 830, 832), und die Pfändung führt zur Verstrickung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Vermögensrechte, insb der Gewinnansprüche und des Anspruchs auf den anteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Dritter.

Rn 10 Die Schadensersatzpflicht besteht ggü dem geschädigten Dritten. Das kann jede außerhalb des Vereins stehende Person, aber auch ein Vereinsmitglied (BGH NJW 90, 2877) oder ein Mitglied eines Vereinsorgans sein, nicht aber ein Organ des Vereins als solches (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 13). Da die Mitgliedschaft nach Ansicht des BGH (NJW 90, 2877) ein sonstiges Recht nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aktien.

Rn 19 Inhaberaktien sind gem §§ 1293, 1204 ff verpfändbar (BGHZ 207, 23 Rz 13 ff für Globalaktien; Hambg ZinsO 12, 1781; Hirte/Knof WM 08, 7, 8 u Ch. Berger WM 09, 577 ff; Mitlehner NZI 16, 26 zur Verpfändung von Globalaktien), Namensaktien nach §§ 1292, 68 I AktG (Nodoushani WM 07, 289, 292). Abgesehen davon ist eine Verpfändung der Mitgliedschaft als reine Rechtsverpfändun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebssportgemeinschaften

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Unter Betriebssportvereinen werden Vereine verstanden, die sich der Förderung des Sports verschrieben haben und deren Mitglieder sich hauptsächlich aus den Mitarbeitern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe zusammensetzen. Auch wenn es sich um die Belegschaft einer großen Unternehmensgruppe handelt, ist das Merkmal der Förderung der Allg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / (1) Beziehungen zu einer Partei, Eigeninteresse.

Rn 11 Zweifel an der Unparteilichkeit können sich aufgrund persönlicher Kontakte (Freund- oder Bekanntschaft, Feindschaft; s Rn 12) oder wirtschaftlicher Kontakte (Verbundenheit, Konkurrenz; s Rn 13) des SV zu einer Prozesspartei sowie bei einer früheren Begutachtung für eine Partei (Rn 14) oder unmittelbarem Eigeninteresse des SV (Rn 15) ergeben. Maßgeblich sind die Umständ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klagen, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche erhoben werden.

Rn 4 Aus der Formulierung, dass die Klage gegen das Mitglied ›als solches‹ erhoben worden sein muss, folgt, dass es nicht genügt, dass zwischen den Parteien ein Mitgliedschaftsverhältnis bestand oder besteht. Vielmehr muss mit der Klage ein Anspruch verfolgt werden, der sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft in der Personenvereinigung und nicht etwa aus einer vom Bestehen e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Zu Tarifvertragsparteien gem Nr 1 s § 17 Rn 2. Vereinigungen gem Nr 2, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sind nur solche, bei denen Mitglieder anderer Berufsgruppen ausgeschlossen sind (Handwerksinnungen, Rechtsanwaltsvereine und -kammern, ärztliche Vereinigungen und -kammern, Architekten-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberaterkammern). Vereinigungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Gem 1 sind nach hM nicht etwa nur Ansprüche (so der Wortlaut), sondern alle aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte der Gesellschafter, also alle individuellen Verwaltungs- und – vorbehaltlich 2 – Vermögensrechte, unübertragbar (sog Abspaltungsverbot). Für Rechte der GbR selbst gilt § 717 nicht. § 717 1 ist zwingend (BGH NJW 52, 178; 62, 738), die Ausnahmen nach 2 sind...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Im weiteren Sinne.

Rn 13 Da immer ein individueller Ablehnungsgrund gegeben sein muss, können die in der Sozialgebundenheit des Richters liegenden allgemeinen Beziehungen, die sich aus Geschlecht, Rassenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Religion oder Weltanschauung speisen, Misstrauen gg seine Unparteilichkeit nicht begründen (Frankf NJW-RR 98, 1764 [OLG Frankfurt am Main 01.10.1997 - 14 U 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1416 BGB – Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden. (3) 1Wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 726 BGB – Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes.

Gesetzestext Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters. (zum 1.1.24) Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Naturalrestitution.

Rn 3 II begründet (iGgs zu § 15 VI) Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung, also Kontrahierungszwang, sofern die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zunächst abgelehnt wurde. Für die Darlegungs- und Beweislast gilt § 22.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Keine unzumutbare Härte.

Rn 12 Hierzu zählen ua abgewohnte Instandsetzungsaufwendungen (LG Düsseldorf WuM 71, 98), die mit einem Umzug zwangsläufig verbundenen Nachteile (LG Berlin ZMR 89, 425), Mitgliedschaft in örtlichen Vereinen, ansässiger Freundes- und Bekanntenkreis (LG Mannheim DWW 93, 610), Einnahmequelle durch Untervermietung (BayObLG NJW 70, 1749), Schulwechsel des Kindes (LG Hamburg NJW-R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beirat.

Rn 4 Zur Kontrolle der Geschäftsführung können durch Gesellschaftsvertrag entspr Gremien wie zB ein Beirat begründet werden. Hat dieses Gremium Entscheidungskompetenzen in Fragen der Geschäftsführung, sind auch dafür die Grenzen des Grundsatzes der Selbstorganschaft zu berücksichtigen, dh gesellschaftsfremden Personen ist die Mitgliedschaft in diesen Instanzen grds versagt (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. MoPeG.

Rn 7 MWz 1.1.24 wird § 725 inhaltlich leicht verändert zu § 726 nF. Die Kündigung betrifft die Mitgliedschaft in der Gesellschaft, nicht das Gesellschaftsverhältnis als solches, und für die Kündigung gilt neuerdings eine Frist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Das Austrittsrecht ist durch die Satzung unabdingbar (§ 40 1) und sichert damit die Freiheit des Mitglieds, sich dem Verein und seinen Pflichten zu entziehen. Das ermöglicht auch einen Wettbewerb der Vereine untereinander. Rn 2 Der Austritt muss als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dem zuständigen Vereinsorgan zugehen, meist dem Vorstand (§§ 130, 26 II 2). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die an und für sich nicht unausschließbare Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten des Erbschaftskäufers entfällt ausnsw, wenn er den Anteil an den/die vorkaufsberechtigten Erben abgeben muss. Für die vom Käufer während seiner Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft begründeten Eigenverbindlichkeiten haftet er allerdings weiter (NK-BGB/Ann § 2036 Rz 5).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 6 Infolge der Pfändung werden die aus der Mitgliedschaft folgenden Vermögensrechte verstrickt. Neben dem Abfindungsanspruch, dh dem Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös (BGH NJW 72, 259), gehören dazu die periodischen Gewinnansprüche, die Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie die Ausgleichsansprüche aufgrund von Leistungen des Gesellschafters im Gesellschaftsinte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 18 setzt Art 3 I lit d RL 2000/43/EG, 2000/78/EG, 76/207/EWG um und erstreckt den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gem §§ 6–18 auf Aufnahme und Mitgliedschaft in monopolartige(n) Vereinigungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Stimmverbot.

Rn 16 Ein Stimmverbot besteht, soweit durch Gesetz (vgl §§ 712 I 1, 715, 737 2) oder Gesellschaftsvertrag angeordnet. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung kann aber nicht den Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters (Rn 18) sanktionieren, da hierfür stets die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist (BGH NJW 85, 974 [BGH 05.11.1984...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sozialverpflichtungen.

Rn 29 Sozialverpflichtungen sind Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft selbst haben. Dazu gehören nicht sog Drittverhältnisse (Rn 31), dh Ansprüche aus Rechtsverhältnissen zwischen einem Gesellschafter und der Gesamthand, welche nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern anderen Rechtsgrund beruhen. Anspruchsverp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsnatur.

Rn 4 Die Vertragstheorie sieht die Satzung als Organisationsvertrag, der die Organe des Vereins näher regelt, und als einen schuldrechtlichen Vertrag, soweit zB die Mitglieder zu Beiträgen verpflichtet werden (Soergel/Hadding Rz 1 ff). Nach der modifizierten Normentheorie verobjektiviert sich die Satzung nach ihrer Feststellung und wird zur objektiven Vereinsnorm (BGHZ 105, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Feststellungsklagen.

Rn 14 Bei der Beurteilung, ob iRe Feststellungsklage eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, gelten die für eine Leistungsklage maßgeblichen Grundsätze. Darum kann ein einzelner Teilhaber Feststellungsklage erheben, sofern ihn das materielle Recht mit einer Einzelklagebefugnis versieht (BGH WM 17, 1940 Rz 23). Hat die Feststellung ein Recht zum Gegenstan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Missbrauch von Vereins- oder Verbandsmacht.

Rn 27 Bei missbräuchlicher (insb ohne sachlichen Grund diskriminierender) Verweigerung der Aufnahme in einen Verein oder Verband kann über § 826 iVm § 249 I ein Aufnahmeanspruch begründet werden, wenn der Verein oder Verband eine Machtposition innehat, der Bewerber zur Wahrung wesentlicher Interessen auf die Mitgliedschaft angewiesen ist und kein sachlicher Grund gegen die A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Austrittswirkungen.

Rn 5 Mit Zugang der Austrittserklärung wird der Austritt wirksam und scheidet das Mitglied aus dem Verein aus, wenn die Satzung keine Austrittsfrist vorsieht. Andernfalls wird der Austritt mit Fristablauf wirksam. Solange die Mitgliedschaft noch fortdauert, hat das Mitglied alle Rechte und Pflichten. Allerdings müssen mitgliedschaftliche Ansprüche des Vereins, die erst nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. 2Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. 3Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dringende Fälle.

Rn 5 Sie liegen vor, wenn den Interessen des Vereins, seiner Gläubiger oder anderer Beteiligter (jeder, dessen Rechtsstellung die Vorstandsbestellung berührt, auch ein Vereinsmitglied (Schleswig FGPrax 13, 127), dessen Mitgliedschaft ruht, Ddorf NZG 12, 272) nicht nur unerhebliche Nachteile drohen und diese nicht durch andere Maßnahmen zu verhindern sind (vgl München NotBZ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sexuelle Belästigung, Abs 4.

Rn 38 Bei IV muss das unerwünschte Verhalten sexuell bestimmt sein. Relevant ist die Absicht oder das Ergebnis, wobei der bloße Eintritt der Belästigung genügt (BAG DB 11, 2609). IV enthält zahlreiche Beispielfälle. Ein Entblößen von Genitalien (BAG NZA 21, 1178), ›Klaps auf den Po‹ (LAG Köln NZA-RR 06, 237 [LAG Köln 07.07.2005 - 7 Sa 508/04]), Herandrängen an eine Mitarbeit...mehr