Fachbeiträge & Kommentare zu Mehrwertsteuer

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Wechsel der Besteuerungsform

Rz. 149 Findet ein Wechsel zwischen der Regelbesteuerung und der Anwendung der Durchschnittssätze nach § 23 UStG (und umgekehrt) statt, müssen die Vorsteuerbeträge des Unternehmers den jeweiligen Perioden zugeordnet werden, um festzustellen, zu welcher Besteuerungsform der jeweilige Vorsteuerbetrag gehört, damit eine doppelte oder gar keine Erfassung der Vorsteuerbeträge ver...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften

Rz. 154 Die Regelung des § 23 UStG steht in keinem Widerspruch zu der Regelung des § 19 UStG zur Besteuerung der Kleinunternehmer. Übersteigt der maßgebliche Gesamtumsatz nicht die in § 19 Abs. 1 genannte Umsatzgrenze von 22.000 EUR[1] im vorangegangenen Kj., kann der Unternehmer anstelle der Besteuerung nach Durchschnittssätzen auch die Nichterhebung der USt für Kleinuntern...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Pauschalierung der Vorsteuerbeträge

Rz. 48 Da der Verordnungsgeber von der gesetzlichen Ermächtigung zur Festsetzung von Durchschnittssätzen nach § 23 UStG auch im Bereich der geschuldeten USt für erbrachte Umsätze keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Regelung des § 23 UStG nur für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge von Bedeutung. 4.1.1 Vollpauschalierung nach § 70 Abs. 1 UStDV Rz. 49 Für die meiste...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Regelungsgehalt der Vorschrift

Rz. 1 § 23 UStG war eine Vereinfachungsregelung für kleinere Unternehmer bzw. auch für kleinere Unternehmensbereiche eines einheitlichen Unternehmens. Da die Regelung nur noch von wenigen Unternehmern angewendet wurde, ist sie zum 31.12.2022 ersatzlos aufgehoben [1] worden. Die allgemeinen Durchschnittssätze nach § 23 UStG können damit letztmalig für den Besteuerungszeitraum ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 225 AO regelt die Reihenfolge der Tilgung, wenn ein Stpfl. der Finanzbehörde "mehrere Beträge" (Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 AO und/oder Geldbußen) schuldet, eine – freiwillige oder erzwungene – Zahlung aber nicht zur vollständigen Tilgung sämtlicher Beträge ausreicht. Die Vorschrift befasst sich mit der Tilgungsreihenfolge bei Zahlung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.1 Ermittlung des Umsatzes nach § 69 Abs. 2 UStDV

Rz. 60 Die Berechnung der im Rahmen der Durchschnittssätze abziehbaren Vorsteuerbeträge bestimmt sich nach einem Prozentsatz von den im Rahmen des jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweigs erzielten Umsätzen nach § 69 Abs. 2 UStDV. Rz. 61 Nach der Definition des § 69 Abs. 2 UStDV zählen zum maßgeblichen Umsatz: steuerbare Umsätze im Inland im Rahmen des bezeichneten Berufs- oder G...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Höhe der Umsatzsteuer

Rz. 123 Die Höhe der vom leistenden Unternehmer geschuldeten USt ist nicht von dem Besteuerungsverfahren abhängig. Damit hat die Gestattung der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten keinen Einfluss auf die Bestimmung des Orts der Leistung und damit auf die Beurteilung der Steuerbarkeit, auf die Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften sowie auf die Anwendung des ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Zweck der Regelung

Rz. 1 Wird im Inland eine Lieferung oder eine sonstige Leistung steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt, muss festgelegt werden, wer von den Vertragsparteien die USt schuldet und wann die geschuldete USt gegenüber dem FA angemeldet und abgeführt werden muss. Grundsätzlich kennt das UStG zwei verschiedene Methoden der Entstehung der USt. Durch in den letzten Jahren immer wei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Steuerentstehung

Rz. 117 Die Gestattung zur Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten ist Voraussetzung für die Entstehung der USt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG. Die USt entsteht danach mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Einen Einfluss auf die Höhe der entstehenden USt hat die Art der Berechnung der USt nicht. Rz. 118 Die Höhe der...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 9 In dem ersten deutschen UStG folgte die Berechnung der USt dem Prinzip der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, auf Antrag war als Ausnahmeregelung eine Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten möglich. Nach dem UStG v. 26.7.1918 [1] hatte der Steuerpflichtige eine Steuererklärung über den Gesamtbetrag der von ihm vereinnahmten Entgelte abzugeben. In der Fort...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten

Rz. 126 Die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten hat keinen Einfluss auf die weiteren Erklärungspflichten des Unternehmers. Damit muss der leistende Unternehmer unabhängig von der ihm gestatteten Berechnung der USt die folgenden Erklärungspflichten beachten: Anmeldung einer innergemeinschaftlichen Lieferung in der ZM nach § 18a UStG und gesondert in der Umsatzsteue...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Antrag

Rz. 93 Die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten setzt – unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund der Antrag beruht – einen Antrag des Unternehmers voraus (§ 20 Abs. 1 S. 1 UStG). Der Antrag kann ausdrücklich von dem Unternehmer gestellt werden, ist aber an keine bestimmte Form gebunden. Der Antrag ist an das für die Besteuerung der Umsätze des Unternehmers nach §...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3 Wechsel zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

Rz. 143 Wechselt der Unternehmer von der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten zur Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten, muss ebenfalls sichergestellt werden, dass Umsätze nicht doppelt erfasst oder Umsätze gar nicht der Besteuerung unterworfen werden. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Änderung des Besteuerungsverfahrens vorgenommen wird. Als ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4 Besteuerung im Insolvenzverfahren

Rz. 130 Im Insolvenzverfahren müssen die Insolvenzforderungen [1] und die Masseforderungen [2] wegen der unterschiedlichen Befriedigung rechtlich unterschieden werden. Soweit es sich um die USt aus Leistungen handelt, können Insolvenzforderungen nur im Rahmen der InsO geltend gemacht werden, während Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter f...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.5 Gesamtumsatz bei Betriebsübernahme

Rz. 56 Besonderheiten ergeben sich auch für die Prüfung des Gesamtumsatzes bei einer Betriebsübernahme. Die Betriebsübernahme kann im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge oder der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen. Rz. 57 Einzelrechtsnachfolge liegt vor, wenn der Unternehmer einen Betrieb oder einen Teilbetrieb im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG erwirbt. War ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Grundsätze zur Berechnung des Gesamtumsatzes

Rz. 38 Nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer sich die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten von seinem zuständigen FA gestatten lassen, wenn der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Der maßgebliche Gesamtumsatz i. H. v. derzeit 600.000 EUR (bzw. in der Zeit vor dem 1.1.2020 die jeweils geltenden Grenzen für d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.2 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei Buchführungspflicht

Rz. 83 § 20 S. 1 Nr. 3 UStG zielt darauf ab, einen steuerrechtlichen Gleichklang zwischen ertragsteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungsvorschriften herzustellen. Freiberuflich Tätige werden – soweit sie nicht nach anderen Gesetzen zur Führung von Büchern verpflichtet sind – regelmäßig ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Überschuss der Betriebseinnahmen übe...mehr

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Organschaft: Erneute EuGH-Vorlage

Leitsatz Dem EuGH werden folgende Fragen zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Führt die Zusammenfassung mehrerer Personen zu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.1 Ausübung freier Berufe

Rz. 76 § 20 S. 1 Nr. 3 UStG ermöglicht es Angehörigen der freien Berufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sich ebenfalls die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestatten zu lassen. Die Möglichkeit nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG ergibt sich unabhängig von der Höhe der erzielten Umsätze des Unternehmers. Unerheblich ist dabei, ob die freiberufliche Tätigkeit einzeln oder al...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Wechsel zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Rz. 140 Hatte der Unternehmer bisher die Voraussetzungen für die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten nicht erfüllt, ist ihm aber später von seinem zuständigen FA diese Form der Berechnung gestattet worden, ist für das Kj., auf das sich die Gestattung erstmals bezieht, die USt nach dem "Istprinzip" zu berechnen. Bei diesem Übergang ist in jedem Fall zu beachten, d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.6 Gesamtumsatz bei mehreren Betrieben

Rz. 62 Ein Unternehmer hat grundsätzlich nur ein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Innerhalb dieses einheitlichen Unternehmens können von dem Unternehmer aber unterschiedliche Tätigkeiten ausgeführt werden, sodass mehrere Betriebe innerhalb des Unternehmens vorliegen. Für die Berechnung des Gesamtumsatzes ist auf die Umsätze des Unternehmens abzustellen. Die Gestattung der...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Befreiung von der Buchführungspflicht

Rz. 65 Unabhängig von der Höhe des Gesamtumsatzes kann einem Unternehmer nach § 20 S. 1 Nr. 2 UStG die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestattet werden, wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist. Rz. 66 Nach § 148 AO können die Finanzbehörden "Erleichteru...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Wahlrecht

Rz. 97 Durch den Antrag steht dem Unternehmer, der die Voraussetzungen des § 20 S. 1 UStG grundsätzlich erfüllt, ein Wahlrecht zu. Er kann die Berechnung seiner Umsätze nach den allgemeinen Grundsätzen durchführen (Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten) und keinen Antrag nach § 20 S. 1 UStG stellen. Nur wenn er den Antrag nach § 20 S. 1 UStG stellt und das FA ihm di...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2 § 20 Abs. 2 UStG 1980 (Geschäftsveräußerung)

Rz. 149 Nach § 20 Abs. 2 UStG 1980 war die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten ausdrücklich für Geschäftsveräußerungen ausgeschlossen. Zum 31.12.1993 wurde diese Sonderregelung aufgehoben, da zum 1.1.1994 die Geschäftsveräußerung – wie auch die Veräußerung eines Teilbetriebs – nicht mehr als steuerbarer Umsatz erfasst wurde (§ 1 Abs. 1a UStG). Rz. 150 Für alle bis...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Gestattung durch das Finanzamt

Rz. 100 Das zuständige FA kann dem Unternehmer die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestatten. Die Gestattung des FA ist ein begünstigender Verwaltungsakt [1], die Entscheidung wird nach § 118 S. 1 AO durch formlosen Verwaltungsakt getroffen. Die Gestattung erfolgt regelmäßig unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.[2] Rz. 101 Der Verwaltungsakt muss bek...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Stellung im Unionsrecht

Rz. 23 Nach den unionsrechtlichen Vorgaben treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird – damit ist im Unionsrecht nach Art. 63 MwStSystRL [1] die auch in Deutschland als Regeltatbestand normierte Berechnung der USt nach vereinbarten Umsätzen vorgeschrieben.[2] Rz. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Widerruf der Gestattung

Rz. 106 Hat die Finanzverwaltung dem Unternehmer die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestattet, bleibt der Verwaltungsakt nach § 124 Abs. 2 AO wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Auch der Widerruf des Verwaltungsakts muss dem Unternehmer von der Finan...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.2 Probleme bei unterjähriger Änderung der Rechtslage

Rz. 114 In der Vergangenheit sind bisher zweimal die Gesamtumsatzgrenzen unterjährig angehoben worden: Zum 1.7.2006 wurde für die Unternehmer in den alten Bundesländern die Gesamtumsatzgrenze von 125.000 EUR auf 250.000 EUR angehoben und zum 1.7.2009 wurde – ebenfalls für die Unternehmer in den alten Bundesländern – die Gesamtumsatzgrenze von 250.000 EUR (damals befristet) auf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Allgemeines

Rz. 28 § 20 S. 1 UStG führt in den Nrn. 1 bis 4 abschließend die alternativen Möglichkeiten auf, nach denen ein Unternehmer die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten durchführen kann. Die ihn begünstigende Regelung kann jeder in Anspruch nehmen, der die Voraussetzungen nach § 2 UStG als Unternehmer erfüllt. Damit müssen die in § 2 Abs. 1 UStG genannten Voraussetzun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Gesamtumsatz im Gründungsjahr

Rz. 53 Hat der Unternehmer seine unternehmerische Betätigung in einem Kj. neu aufgenommen, bestimmt sich über § 19 Abs. 3 UStG zwar, wie die Umrechnung des Umsatzes für das Rumpfwirtschaftsjahr in einen Jahresumsatz zu erfolgen hat. Keine Regelung ist im Gesetz aber dazu enthalten, wie im Erstjahr für die Beurteilung der Berechnung der USt zu verfahren ist. Da es aber dem Si...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.1 Kalenderjahresbezogene Betrachtung

Rz. 112 Die Gestattung zur Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten erstreckt sich immer nur auf volle Kalenderjahre.[1] Begründet wird dies mit dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Damit ist auch der Widerruf der Gestattung zur Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten immer nur für ganze Kalenderjahre möglich. Rz. 113 Auch nach einem Widerruf der Gestattung d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6.1 Anzahlungen

Rz. 89 Ist dem Unternehmer die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten nicht gestattet worden, weil er entweder die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt oder dass er – soweit die Voraussetzungen erfüllt wären – den Antrag nicht gestellt hat, unterliegen Anzahlungen (Vorauszahlungen) auch bei der Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten immer dem "Istprinzip" (§ ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Sonderregelungen des § 20 Abs. 2 UStG a. F.

Rz. 147 Seit der Umstellung des Umsatzsteuersystems auf ein Allphasenumsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzugsberechtigung zum 1.1.1968 waren in § 20 Abs. 2 UStG a. F. unterschiedliche Sonder- und Übergangsregelungen enthalten: Im UStG 1967 war zur Klarstellung – für die weiteren Rechtsvorschriften des UStG – geregelt, dass bei Genehmigung der Berechnung der USt nach § 20 UStG a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Zeitliche Entwicklung der Umsatzgrenze

Rz. 33 Jedem Unternehmer kann – unabhängig von seiner Rechtsform und der Art der von ihm ausgeführten Umsätze – die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten von dem zuständigen FA gestattet werden, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat. Seit dem 1.1.2012 ist die Umsatzgrenze zeitlich unbefristet in § 20 S. 1 Nr. 1 UStG e...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6.2 Besteuerung bei Kreditumsätzen

Rz. 90 Einzelhändler und Handwerker können nach R 5.2 Abs. 1 S. 7 Buchst. b EStR Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen und die Zahl der Kreditgeschäfte verhältnismäßig gering sind. Es genügt in diesen Fällen, wenn sie die Kreditverkäufe einschließlich der Zahlungen in einer Kladde festhalten, die als Teil der Buchhaltung aufzubewahren ist. Es m...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.3 Umrechnung in einen Jahresumsatz

Rz. 48 Hat der Unternehmer seine Tätigkeit nicht in dem gesamten vorangegangenen Kj. ausgeübt, ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG in einen Jahresumsatz umzurechnen. Die Umrechnung kann immer dann infrage kommen, wenn die Unternehmereigenschaft nicht das gesamte Jahr bestanden hat. Während bei der Beurteilung der Kleinunternehmereigenschaft grundsätzlich die Begründun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Grundsätze

Rz. 138 Nach § 20 S. 3 UStG dürfen Umsätze bei dem Wechsel der Art der Steuerberechnung nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. Neben dieser grundsätzlichen Aussage sind gesetzlich keine Vorgaben für die Vorgehensweise bei dem Wechsel des Besteuerungsverfahrens enthalten. Die Finanzverwaltung hat zu § 13 UStG in Abschn. 13.6 Abs. 3 UStAE die Grundsätze für de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.1 § 20 Abs. 2 UStG 1967

Rz. 148 Im UStG 1967 war – lediglich zur Klarstellung der Anwendung der Regelung – festgelegt, dass in den Fällen, in denen die Berechnung der USt nach den "Isteinnahmen" – so die verbale Regelung in § 20 Abs. 1 UStG 1967 – gestattet ist, im UStG grundsätzlich an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte treten.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.3 § 20 Abs. 2 UStG 1996 (befristet erhöhter Gesamtumsatz)

Rz. 153 Zur Stärkung kleinerer und mittlerer Unternehmer wurde zum 1.1.1996 für Unternehmer, für die ein FA in den neuen Bundesländern zuständig war, der für die Anwendung der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten maßgebliche Gesamtumsatz befristet auf 1 Mio. DM angehoben und später auf 500.000 EUR festgesetzt. Diese befristete Anhebung wurde mehrfach verlängert. Z...mehr

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Reisekosten nach HGB und EStG / 2.4 Incentivereisen

Rz. 15 Unter einer Incentivereise(Incentive-Reise) [1] ist eine Reise zu verstehen, die ein Unternehmen gewährt, um Geschäftspartner oder Mitarbeiter des Unternehmens für erbrachte Leistungen zu belohnen bzw. zu weiteren Leistungen zu motivieren. Gegenstand und Organisation der allgemeinen touristischen Interessen dienenden Reise obliegen üblicherweise dem gewährenden Unterne...mehr

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Das Jahressteuergesetz 2022... / 1. Photovoltaik

Steuerfreie Einnahmen und Entnahmen: § 3 Nr. 72 EStG stellt rückwirkend Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen steuerfrei, wenn diese nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Abs. 4 S. 27 EStG). Begünstigt sind Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp, die auf, an oder in einem Einfamilien...mehr

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Reisekosten nach HGB und EStG / 4.2.2 Inlandsreisen

Rz. 52 Verpflegungspauschalen Für Verpflegungsmehraufwand anlässlich einer Auswärtstätigkeit im Inland gelten einheitliche Pauschbeträge, bis zu deren Höhe der Arbeitgeber grundsätzlich steuerfreien Werbungskostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG leisten, der Unternehmer eine Einlage ansetzen kann. Der Abzug höherer, auch nachgewiesener Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.10 § 27 Abs. 9 UStG: Anwendungszeitpunkt von § 18 Abs. 1 UStG (elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung)

Rz. 47 Der durch das StÄndG 2003 mWv 1.1.2005 geschaffene § 27 Abs. 9 UStG [1] ordnete an, dass das durch das StÄndG 2003 in § 18 Abs. 1 S. 1 UStG grundsätzlich vorgeschriebene Erfordernis der elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (nach Maßgabe der damaligen Steuerdaten-Übermittlungsverordnung) erstmals für Voranmeldungszeiträume galt, die nach dem 31.12.2004 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.20 § 27 Abs. 19 UStG: Rückabwicklung der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

Rz. 64 Bereits unmittelbar nach der Verkündung des KroatienAnpG[1] v. 26.7.2014 – dem 31.7.2014 – war ein neuer § 27 Abs. 19 UStG in Kraft getreten[2], der Gesetzgeber sah hier dringenden Handlungsbedarf aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Zusammenhang mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (reverse-charge) bei den sog. Bauträgerfällen nach § 13b UStG . Mit ...mehr

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Kassenführung: Besonderheit... / 11 Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze in der Corona-Krise

Als Teil des Konjunkturpakets hat die Bundesregierung eine zeitlich befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes beschlossen [1] Ab dem 1.7.2020 wurde der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Die Verminderung war zeitlich auf ein halbes Jahr bis zum 31.12.2020 befristet. Mit diesem Maßnahmenpaket wollte die Bundesregierung die w...mehr

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Lohnsteuerfreie freiwillige... / 6 Besonderheiten bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Angehörige anlässlich von Betriebsveranstaltungen [1] gehören bis zu einem Betrag von 110 EUR brutto je Veranstaltung und Arbeitnehmer nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer jährlich an nicht mehr als 2 Veranstaltungen teilnimmt und die Zuwendungen bei solchen Veranstaltungen üblich sind. Es können also mehr a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 3 Vor allem die zahlreichen Änderungen, welche das UStG seit dem Jahr 1980 erfahren hat, machten regelmäßig spezielle Übergangsregelungen nötig, die jeweils gesetzestechnisch in § 27 UStG eingefügt wurden. Diese Regelung besteht deshalb seit dem 1.1.2022 aus einem "Sammelsurium" von in 39 Absätzen (Rz. 1) abgedruckten Einzelregelungen, mit unterschiedlichen Geltungszeitp...mehr

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Kassenführung: Besonderheit... / 8.1 BMF-Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :004

Als Teil des Konjunkturpakets hatte die Bundesregierung eine zeitlich befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes beschlossen. Vom 1.7 bis 31.12.2020 wurde der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Mit diesem Maßnahmepaket wollte die Bundesregierung die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Unternehmer und Verbraucher ent...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 § 27 Abs. 1 UStG: Gesetzesänderungen

Rz. 5 Der im Zusammenhang mit der (erstmaligen) Erhöhung der Steuersätze gem. § 12 UStG mWv 1.7.1983 in § 27 UStG geschaffene Abs. 1[1] regelt für alle zukünftigen Änderungen des Gesetzes, sofern jeweils nichts anderes durch das Änderungsgesetz bestimmt wird, deren Anwendung in der Weise, dass die Gesetzesänderungen auf die Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG anzuwe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.22 § 27 Abs. 21 UStG: Erstmalige Anwendung des § 18 Abs. 2 UStG in der Fassung vom 1. Januar 2015

Rz. 73 Mit der mWv 1.1.2015 durch das Gesetz v. 22.12.2014[1] eingeführten Regelung des § 27 Abs. 21 UStG wurde festgelegt, ab welchem Voranmeldungszeitraum die Erweiterung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Unternehmensgründer [2] auch bei anderen Rechtssubjekten anzuwenden ist. Die Vorschrift steht demnach im unmittelbaren Zusammenh...mehr