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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.2.7 Anspruch auf Erteilung einer Rechnung

Michael Brochhaus
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Rz. 49

Stand: 6/01 – 02/2025

Während den leistenden Unternehmer nach § 14 Abs. 2 UStG in den dort genannten Fällen eine Verpflichtung zur Erstellung einer Rechnung trifft, hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, sofern er ein Unternehmer mit Leistungsbezug für sein Unternehmen oder eine juristische Person ist (vgl. Weimann, UStB 2009, 22 ff.). Der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung ist allerdings zivilrechtlicher Natur (Ableitung aus § 242 BGB, Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis; zum Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB vgl. BGH vom 26.06.2014, Az: VII ZR 247/13, DStR 2014, 1887 m. w. N. und FG Hamburg vom 11.02.2014, 3 V 247/13, rkr.; zum zivilrechtlichem Zurückbehaltungsrecht bei umsatzsteuerlich fehlerhafter Eingangsrechnung vgl. Weimann, UStB 2007, 331) und kann gem. § 13 GVG nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BGH vom 11.12.1974, Az: VIII ZR 186/73, NJW 1975, 310; Verjährung nach 30 Jahren – BGH vom 02.12.1992, UR 1993, 84; ab 2002 – drei Jahre vgl. § 195 BGB; weiterhin gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB). Nach Abschn. 14.1. Abs. 5 S. 3 UStAE setzt der Anspruch voraus, dass der leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt ist und ihn die zivilrechtliche Abrechnungslast trifft (Verweisung auf BFH vom 04.03.1982, Az: V R 107/79, BStBl II 1982, 309). Dies erklärt sich daraus, dass der Leistungsempfänger regelmäßig eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis einfordern wird. Ist es jedoch ernstlich zweifelhaft, ob eine Leistung der USt unterliegt, kann der Leistungsempfänger nur dann die Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis verlangen, wenn der Vorgang bestandskräftig zur USt herangezogen wurde (vgl. BG...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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