Fachbeiträge & Kommentare zu Mediation

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 25 Brüssel IIb-VO – Alternative Streitbeilegungsverfahren.

Gesetzestext Das Gericht fordert die Parteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt und in jeder Lage des Verfahrens entweder direkt oder gegebenenfalls mit Hilfe der Zentralen Behörden auf, zu prüfen, ob sie gewillt sind, eine Mediation oder andere alternative Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen, es sei denn, dass dies dem Kindeswohl widerspricht, im Einzelfall nicht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Arten.

Rn 59 Eine gütliche Streitbeilegung (Alternativen zur Ziviljustiz; ADR = alternative dispute resolution) ohne kontradiktorisches Verfahren und autoritative Streitentscheidung ist in vielfältiger Weise möglich und in Zivilstreitigkeiten erwünscht (BVerfG NJW-RR 07, 1073 hält dies sogar für vorzugswürdig). Grundsätzlich zu trennen sind dabei 4 Formen einer Streitbeilegung ohne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Parteien des Verfahrens.

Rn 5 Da es sich bei der Mediation nicht um ein innerprozessuales Verfahren handelt, kann es in diesem Verfahren noch keinen Kläger und Beklagten oder Antragsteller und Antragsgegner geben. Es gibt nur Beteiligte des Verfahrens, wobei die Anzahl der Beteiligten je nach dem Streitpunkt beliebig sein kann. Ausgeschlossen ist allerdings eine Mediation mit nur einem Beteiligten. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Mitwirkung an einem Mediationsverfahren oder einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Nr 8).

Rn 36 Dieser Ausschlussgrund ist durch Art 2 Nr. 2 lit b des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG v 21.7.12 (BGBl I 2012, 1577) mit Wirkung v 26.7.12 eingefügt worden. Diese Regelung soll dem Zweck dienen zu ›verhindern, dass Richter und Richterinnen die ihnen in ihrer Eigenschaft als richterlicher M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aufbau der Norm.

Rn 2 Die Norm enthält in Abs 1 zwei Regelungsgegenstände. S 1 enthält eine Offenbarungspflicht des Mediators gegenüber den Parteien. S 2 begründet ein beschränktes Tätigkeitsverbot. Der Mediator darf beim Vorliegen von Umständen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können, nicht tätig werden, es sei denn, die Parteien haben dem ausdrücklich zugestimmt (z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Antrag (Abs 1).

Rn 3 Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Sein Inhalt muss verdeutlichen, was das Ziel des Antragstellers ist. Dazu soll der Antrag begründet werden (Abs 1 S 1). Es kann sowohl ein Verfahrensantrag als auch ein Sachantrag vorliegen. Ein fehlender Antrag kann nachgeholt werden. Ein unklarer oder fehlerhafter Antrag kann durch Verbesserung ex nunc geheilt werden. In allen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vorschlag des Gerichts (Abs 1).

Rn 3 I 1 sieht die Möglichkeit eines Vorschlags durch das Gericht vor. Der Vorschlag kann sowohl auf eine Mediation hinweisen als auch auf ein sonstiges außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren, und er liegt im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann sich dabei an alle Beteiligten wenden. Möglich ist es aber auch, dass das Gericht seinen Vorschlag nur an einzelne Betei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 251 ZPO – Ruhen des Verfahrens.

Gesetzestext 1Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 2Die Anordnung hat auf den Lauf der in § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss. Rn 1 Das Ruhen ist ein Unterfall der Aussetzung (vgl ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Wirkungen für die Partei.

Rn 2 Sämtliche Wirkungen der Prozesskostenhilfe sind auf die Person bezogen und auf diese beschränkt. Die PKH endet mit dem Tod der Partei, dementsprechend treten die Wirkungen auch nicht für die Erben ein. War dem Erblasser ratenfreie PKH bewilligt, dann können die Erben nicht für die durch die Prozessführung des Erblassers verursachten Kosten in Anspruch genommen werden (D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Informationen zur Qualifikation (Abs 5).

Rn 7 Abs 5 verpflichtet den Mediator zur Information der Parteien über seine Ausbildung, seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation und seinen generellen fachlichen Hintergrund. Mit dieser Verpflichtung wird eine Qualitätssicherung des Mediators angestrebt. Das Gesetz verlangt diese Information allerdings nur auf Verlangen der Parteien. Dies ist in doppelter Weise missvers...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Mediationsvertrag.

Rn 6 Jede Mediation setzt voraus, dass die Streitparteien eine vertragliche Vereinbarung darüber getroffen haben, dass eine Mediation stattfinden soll (Mediationsvertrag). Kern dieser vertraglichen Vereinbarung ist die materiellrechtlich zu qualifizierende Verpflichtung, sich auf ein solches außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren einzulassen. Darüber hinaus wird man in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren.

Rn 2 Die Norm regelt den Abschluss des Verfahrens. Sie schließt unmittelbar an die Verfahrensabläufe der §§ 19, 20 an. Mit der vorgeschriebenen Ergebnisübermittlung ist ein nach außen erkennbarer Akt der Verfahrensbeendigung erreicht. Im Einzelnen sind dabei drei Endergebnisse möglich: Erstens: Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt mit, dass beide Parteien den Schlichtungsv...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ermessen des Gerichts.

Rn 3 Ob das Gericht im konkreten Verfahren die Teilnahme an einem Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anordnet, liegt in seinem Ermessen (›kann anordnen‹). Die Teilnahme an einem Informationsgespräch muss geeignet sein, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern. Hieran fehlt es insb, wenn keinerl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 4 enthält ebenso wie § 3 eine zentrale Anforderung an die Ausgestaltung einer Mediation. Es geht im Kern um die Vertraulichkeit des Verfahrens, die durch einzelne Pflichten zur Verschwiegenheit abgesichert wird. Es liegt im Wesen einer Mediation, dass Mediator und Parteien miteinander in Gespräche kommen, die sich auf einer Vertrauensgrundlage entwickeln. Nur wenn es ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, MediationsG § 8 MediationsG – Evaluierung.

Gesetzestext (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bew...mehr

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Fassung Brüssel IIb-VO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Soziala...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Der Begriff des Streitmittlers ist neu im deutschen Recht (näher dazu Prütting MDR 16, 965). Er soll das Streitbeilegungsverfahren leiten, ohne auf die Art der Konfliktlösung (Mediation, Schlichtung) festgelegt zu sein. Der Streitmittler ist ein Organ der Verbraucherschlichtungsstelle, nicht ein Vertragspartner der Parteien wie der Mediator. Die Norm regelt im Einzelnen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Das weitere Vorgehen bei einer Anordnung nach S 3 oder 4.

Rn 19 Das Gesetz enthält keine Vorgaben zum Inhalt einer Anordnung, insb nach S 4. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Gericht im Einvernehmen mit dem Jugendamt festlegen, bei welcher Beratungsstelle und binnen welcher Frist die Eltern sich beraten lassen sollen (BTDrs 16/6308, 237). Damit die Maßnahme zielgerichtet greifen kann, sollte im Termin gemeinsam mit den...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Ausschluss nach § 41 Nr 8 ZPO.

Rn 11 Die Gerichtsperson ist auch in Verfahren ausgeschlossen, bei denen sie an einer Mediation oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfilktbeilegung tätig war.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Normzweck.

Rn 3 Mit dem Gesetz sollen neben der Umsetzung der Richtlinie insbesondere die Mediation und weitere Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung gefördert werden. Allerdings enthält das Gesetz trotz seines Namens keine besonderen Maßnahmen zu einer wirksamen Förderung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Die Regelung beschränkt sich im Wesentlichen auf einige zentrale ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Außergerichtliche Konfliktbeilegung.

Rn 42 Der geforderte Hinweis dient dem Ziel, die Mediation und die außergerichtliche Konfliktbeilegung stärker im Bewusstsein der Bevölkerung und in der Beratungspraxis der Rechtsanwaltschaft zu verankern (BTDrs 17/5335 S 20). Eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen, soll einen gerichtlichen Vorschlag nach § 278a ermöglichen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Charakter der Einigungsstelle.

Rn 1 Bei den Einigungsstellen handelt es sich um eine im Lauterkeitsrecht bewährte Form der außergerichtlichen Streitbeilegung ohne Anwaltszwang. Weil die Einigungsstelle eine Lösung nur mit Zustimmung der Parteien erreichen kann (§ 15 VI, VII UWG), handelt es sich nicht um ein Schiedsgericht, sondern um eine Form der Mediation.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 278a soll eine außergerichtliche Konfliktbeilegung auch bei bereits rechtshängigen Streitigkeiten ermöglichen (BTDrs 17/5335 S 20). Nach Abs 1 kann das Gericht die Mediation oder ein anderes außergerichtliches Verfahren (neben der Verweisung an Güterichter gem § 278 Abs 5) vorschlagen, während Abs 2 die Folgen für das Streitverfahren regelt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ausschließungsgründe/Zweck.

Rn 19 Ein Richter muss vertrauenswürdig sein, um sein Amt neutral mit der nötigen Distanz zu den Parteien ausüben zu können (Rn 1 ff). Ist er voreingenommen, verliert er dieses Vertrauen. Die Voreingenommenheit ist eine innere Tatsache, auf die allein durch objektiv feststellbare Indizien geschlossen werden kann. Das Gesetz sieht zuverlässige Indizien dann, wenn der Richter ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vertragspflichten des Mediators.

Rn 3 Die in den Absätzen 2–6 im Einzelnen genannten Aufgaben des Mediators konkretisieren zugleich seine Vertragspflichten. Dabei setzt Abs 2 voraus, dass der Mediator die Grundsätze und die Abläufe eines Mediationsverfahrens kennt und reproduzieren kann. Er ist sodann verpflichtet, die Parteien über alle relevanten Gesichtspunkte aufzuklären. Neben der in Abs 3 S 1 genannte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 In Familiensachen ergibt sich aus den Besonderheiten der Verfahrensgegenstände und wegen der persönlichen Beziehung der Beteiligten typischerweise ein besonderes Bedürfnis zur Förderung einverständlicher Konfliktlösungen, die ggf auch über den konkreten Verfahrensgegenstand hinausreichen. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der Bemühungen auf europäischer Ebene zu se...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Verordnung.

Rn 2 Die von § 6 ermöglichte VO hat das BMJV am 21.8.16 erlassen (BGBl I 1994). Mit dieser VO werden sowohl die Ausbildung zum zertifizierten Mediator (§ 2) als auch die Einzelheiten der Fortbildung (§§ 3, 4) sowie die Anforderungen an die jeweiligen Einrichtungen (§ 5) und mögliche gleichwertige ausländische Qualifikationen (§ 6) näher geregelt. Die VO ist am 1.9.17 in Kraf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden. (2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verhandlung.

Rn 2 Protokollierungszwang besteht in jeder Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie außerhalb der Sitzung vor dem beauftragten (§ 361) oder dem ersuchten (§ 362) Richter. Der mit Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.12 (BGBl I 1577 ff) eingefügte II S 2 stellt klar, dass ein Protokoll über eine Gütev...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahrensrechtliche Vorschriften für Kindschaftssachen.

Rn 25 Ist ein Verfahren Kindschaftssache iSv § 151, ist der Anwendungsbereich der Verfahrensvorschriften des Abschn 3 (§§ 152–168a) eröffnet. Daneben bleiben die Vorschriften des allgemeinen Teils grds anwendbar, soweit nicht Vorschriften des allgemeinen Teils eine Sonderregelung enthalten, wie zB § 60 (Beschwerderecht Minderjähriger), § 81 II Nr 5 (Kostentragungspflicht bei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. (2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anordnung der Teilnahme.

Rn 5 Die Anordnung der Teilnahme erfolgt nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch Beschluss, der erkennen lassen muss, warum eine Teilnahme an einem Informationsgespräch für sinnvoll gehalten wird (Prütting/Helms/Helms § 135 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 135 Rz 4); zugleich ist eine Person oder Stelle konkret zu benennen, bei der das Informationsgespräch durchzuführen ist (ThoPu/Hüßt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens st...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten: (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Pflichtverletzungen.

Rn 4 Führt der Mediator das Mediationsverfahren nicht ordnungsgemäß durch, so liegt eine Pflichtverletzung seines Mediatorvertrags vor. Dabei kann nach allgemeinen schuldrechtlichen Kategorien die Pflichtverletzung in einer Nichtleistung oder einer Schlechtleistung bestehen. Rechtsfolge solcher Pflichtverletzungen kann ein Anspruch auf Schadensersatz gem § 280 BGB, ein Anspr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Besetzung der Verbraucherschlichtungsstelle (Abs 1).

Rn 2 Nach Abs 1 muss eine Verbraucherschlichtungsstelle mit mindestens einem Streitmittler und einem Vertreter besetzt sein (also faktisch mit mindestens zwei Personen). Die Abwicklung der Tätigkeiten wird vom Träger der Verbraucherschlichtungsstelle geregelt. Es wird wohl in aller Regel eine Geschäftsstelle mit dem nötigen Personal erforderlich sein. Eine Geschäftsordnung, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 79 Brüssel IIb-VO – Besondere Aufgaben der ersuchten Zentralen Behörden.

Gesetzestext Die ersuchten Zentralen Behörden treffen direkt oder durch Einschaltung von Gerichten, zuständigen Behörden oder anderen Stellen alle geeigneten Maßnahmen, ummehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Örtliche und funktionelle Zuständigkeit.

Rn 5 Das Vermittlungsverfahren ist ein selbstständiges Verfahren (anders als die Mediation, die nach § 36a innerhalb eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vorgeschlagen werden kann); daraus folgt, dass die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gem § 152 neu zu bestimmen ist und nicht notwendigerweise mit der örtlichen Zuständigkeit im vorausgegangenen Umgangsverfahren übere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm enthält lediglich zwei Begriffsbestimmungen. In Abs 1 wird das Mediationsverfahren und in Abs 2 die Person des Mediators erläutert. Aus der Überschrift des Artikel-Gesetzes ergibt sich weiterhin, dass es sich ausschließlich um Verfahren zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung handeln muss. Gerichtliche Verfahren vor dem Güterichter unterfallen nicht dem Med...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Die Säumnisfälle.

Rn 2 § 95 ist zum einen anwendbar, wenn die Partei einen Termin oder eine Frist versäumt. Ein Verschulden ist hier nicht erforderlich. Unter Termin nach 95 ist jeder Termin iSd §§ 214 ff zu verstehen, also ein Verhandlungstermin, ein Gütetermin (§ 278 IV), ein Erörterungstermin, ein Termin vor dem ersuchten Richter (zB nach § 278 V), ein Beweisaufnahmetermin etc. Auch ein Ter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeine Verfahrensgrundsätze.

Rn 26 Das Verfahren in Kindschaftssachen ist, wie auch das materielle Recht, § 1697a BGB, am Kindeswohl ausgerichtet. Dies beinhaltet zunächst die Verpflichtung des Gerichts, auch bei der Ausgestaltung des Verfahrens die Interessen und Belange des Kindes im Blick zu behalten. Diesem Ziel dienen insb die § 159 (Anhörung des Kindes), § 158 (Bestellung eines Verfahrensbeistands...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Kosten und Gebühren.

Rn 20 Gilt das Vermittlungsverfahren nicht nach Abs 5 S 2 als kostenrechtlicher Teil eines Anschlussverfahrens, fällt eine Verfahrensgebühr nach FamGKG-KV Nr 1310 an (Karlsr FamRZ 13, 722 mwN; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 17; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 21; Zö/Lorenz § 165 Rz 10; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 165 Rz 22; Heilmann/Heilmann § 165 Rz 11; Schneider NZFam 14, 906, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Offenheit der Verbraucherstreitbeilegung bringt es mit sich, dass der Streitmittler grundsätzlich als Mediator, als Schlichter, als Konfliktmoderator oder als Schiedsrichter fungieren könnte. Der Begriff des Streitmittlers legt daher die Rolle der handelnden Person nicht fest. Dies geschieht vielmehr durch die zwingend erforderliche Verfahrensordnung der jeweiligen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) 1Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte (Abs 3).

Rn 6 Abweichend von den Regeln der ZPO sieht Abs 3 vor, dass im Falle einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung die gerichtlichen Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte unberührt bleiben. Im Einzelnen könnte das Gericht nach § 1671 BGB auf Antrag eine Sorgerechtsentscheidung treffen, weiterhin wären gerichtliche Maßnahmen bei Gefä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Kraft Natur der Sache.

Rn 20 Durch die Natur der Sache kann Verschwiegenheit geboten sein, wenn gerade die fragliche Tätigkeit herkömmlicherweise von einem besonderen Geheimhaltungsbedürfnis geprägt ist, etwa diejenige von Mitarbeitern von Banken (BGH MDR 14, 44 [BGH 17.10.2013 - I ZR 51/12], Rz 23; NJW 54, 72, juris Rz 21; Stuttg NJW-RR 2012, 171 [OLG Stuttgart 23.11.2011 - 2 W 56/11], Rz 10 mwN;...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff der Hemmung.

Rn 1 Verhandlungen (Rn 2) können seitens des Schuldners beim Gläubiger besonderes Vertrauen hervorrufen (BGH MDR 08, 1347 [BGH 13.03.2008 - I ZR 116/06] Rz 23). Zudem sollen sie nicht unter den Druck ablaufender Verjährungsfrist gestellt sein (BGH 1.7.14 – VI ZR 391/13 Rz 24; NJW-RR 10, 975 [BGH 14.07.2009 - XI ZR 18/08] Rz 22). Das berücksichtigt die Hemmung der Verjährung....mehr