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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 155 FamFG – ... / 1. Erörterung mit den Beteiligten spätestens nach einem Monat.

Beate Jokisch
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Rn 8

Die Vorschrift des § 155 Abs 2 S 1 entspricht § 50e II FGG aF und begründet für das Gericht die Pflicht, in einer Kindschaftssache iSv Abs 1 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchzuführen, der mit einem frühen ersten Termin in Familienstreitsachen gem § 113 I 2 iVm §§ 272 II, 275 ZPO vergleichbar ist. Ein ›schriftliches Vorverfahren‹ soll nicht stattfinden, um die in Abs 1 genannten Kindschaftsverfahren beschleunigt durchführen zu können. Abs 2 S 2 ordnet an, dass der Termin spätestens einen Monat ›nach Beginn des Verfahrens‹ stattfinden soll. Auf den Termin hin kann auch bereits eine die Instanz abschließende Entscheidung erfolgen, sofern das Gericht bereits aufgrund der ersten Anhörung der Beteiligten und des Kindes(!) eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bekommen hat.

 

Rn 9

Mit einer schnellen Terminierung soll der Versuch unternommen werden, eine Eskalation des Elternstreits nach Möglichkeit zu vermeiden. Das gelingt am ehesten, wenn so zeitig wie möglich alle Beteiligten ›an einen Tisch‹ geholt werden, um Lösungsmöglichkeiten auszuloten und bei Bedarf außergerichtliche Hilfen zu installieren oder ein Sachverständigengutachten zu beauftragen. Das Gericht sollte im Einzelnen

  • im mündlichen Gespräch mit den Beteiligten den Sachverhalt und die jeweiligen Standpunkte und Interessen ermitteln;
  • unter Mitwirkung des Jugendamts im Termin auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken, anderenfalls prüfen, ob die Eltern eine erforderliche Beratung oder ein Informationsgespräch zur Mediation in Anspruch nehmen wollen bzw, ob eine entspr Anordnung sinnvoll ist, § 156 I;
  • mit den Verfahrensbeteiligten besprechen, welchen Verlauf das weitere Verfahren nehmen soll (Verfahrensplanung); dabei sollten auch die Rollen und Aufgaben der professionell Beteiligten geklärt werd...

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