Fachbeiträge & Kommentare zu Konto

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gutschrift beim Zahlungsempfänger.

Rn 3 Die Verpflichtung zur ungekürzten Übermittlung in Form der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers gilt im Grundsatz auch für das Verhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister (II). Mit der Öffnungsklausel besteht aber Raum für eine abweichende Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und seinem Dienstleister. Entgelte für den Eingang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Buchführung.

Rn 33 Der Verw ist zu einer ordnungsmäßigen Buchführung verpflichtet (BayObLG NJWE-MietR 97, 14; BayObLGZ 85, 63, 65). Diese muss die ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftsmögens sowie die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 27, 28 sowie der vertraglichen Pflichten ermöglichen. Aus ihr müssen sich jederzeit der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan und ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigung des Zahlungsdienstnutzers.

Rn 3 Die ordentliche Kündigung des Zahlungsdienstnutzers ist grds jederzeit ohne Begründung möglich. Zur Wirksamkeit der Willenserklärung ist der Zugang beim Zahlungsdienstleister erforderlich. Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Parteien können allerdings (auch in AGB) vereinbaren, dass eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Die vereinbarte Frist darf aber nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto.

Rn 7 In der Zahlungsdienstrichtlinie ist vorgesehen, dass eine Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden, unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Zahler der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Erforderlich ist eine gesonderte Zustimmung des Zahl...mehr

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Langzeitkonten / 5.8 Störfall/vorzeitiges Ende des Sabbaticals

Ein Störfall liegt vor, soweit das Wertguthaben nicht gem. der Wertguthabenvereinbarung nach § 7b bzw. § 7c SGB IV verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen wird oder nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde (§ 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwaltung eingenommener Gelder.

Rn 24 Der Verw muss die Gelder der GdW sorgfältig und transparent intern führen und ordnungsmäßig verbuchen. Ferner ist er berechtigt, aber auch verpflichtet, über die eingenommenen Gelder grds selbständig zu verfügen. Der Verw muss im Namen der GdW ein Konto einrichten und die Mittel dort ansammeln (lassen). Ferner muss der Verw nach billigem Ermessen darüber entscheiden, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters.

Rn 5 Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Id...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bareinzahlungen.

Rn 5 Für Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto, das für den Empfänger beim Zahlungsdienstleister geführt wird, sind Verfügbarkeit und Wertstellung in II geregelt. Die Regelung gilt nur, falls die Währung des Einzahlungsbetrags mit der Währung der Kontoführung übereinstimmt. Die Regelung trennt die Verfügbarkeit und Wertstellung in Bezug auf die Person des Einzahlers. Handelt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

Rn 4 Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer zunächst formlos, ggf auch mündlich, mitteilen, welche Informationen u Nachweise, zB Gehaltsnachweise, Konto- u Grundbuchauszüge, innerhalb welchen Zeitraums für die zwingend erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a–505d) beizubringen sind (Art 247 § 1 I). Rn 5 Nach Erhalt, nicht erst nach einer positiven Kreditentscheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

Rn 2 Eine geduldete Überziehung auf einem laufenden Konto (§ 504 Rn 4) ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehen auf (rahmen-)vertraglicher Grundlage (Frankf WM 15, 721, 722; Köln WM 99, 1003), das erst im Moment der Auszahlung zustande kommt (BTDrs 16/11643, 90). Sie unterscheidet sich vom eingeräumten Überziehungskredit dadurch, dass es an der vorherigen Vereinbarung eines Kre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verwertungsart.

Rn 75 Die Verwertung kann durch freihändigen Verkauf, öffentliche Versteigerung (§ 1233; Hamm OLGR 99, 317), aber auch durch Zwangsvollstreckung nach §§ 808 ff ZPO aufgrund eines Zahlungstitels erfolgen. Die Verwertung kann vereinbarungsgemäß auch durch Sicherungsgeber erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Erlös auf ein dem Sicherungsnehmer zugängliches Konto erfolgt (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Absatz 1 zu verzinsen. 2Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen. (2) 1Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beratungspflicht (Abs 1).

Rn 2 Voraussetzung für die Beratungspflicht, einer vertraglichen Nebenpflicht (Bülow/Artz Rz 2), ist, dass der Darlehensnehmer den ihm auf einem laufenden Konto eingeräumten Dispositionskredit (Überziehungsmöglichkeit) unterbrochen mindestens 6 Monate lang durchschnittlich in Höhe von mehr als 75 % der Kreditlinie in Anspruch genommen hat. Ununterbrochen ist die Überziehung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Scheckinkasso.

Rn 34 Beim Scheckinkasso hat die beauftragte Bank den eingereichten Scheck auf schnellste und sicherste Weise bei der bezogenen Bank zur Einlösung vorzulegen (BGHZ 22, 304; 96, 9). Die Vereinbarung ist als Dienstvertrag zu qualifizieren, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGHZ 118, 171; 150, 269). Die Gutschrift auf dem Konto des den Scheck einreichenden Kunden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vollzogene Schenkung.

Rn 10 II bezieht sich auf die unter der Überlebensbedingung stehenden Schenkung iSv I. IdR werden Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft, ohne dass dies zwingend ist, unter derselben Bedingung stehen. Regelmäßig steht die vollzogene Schenkung unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 II). Überlebt der Beschenkte den Schenker nicht, soll das Geschenk zurückfallen. Ist die Sche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. SEPA-Lastschriften.

Rn 5 II sieht für Lastschriften nach der SEPA-Verordnung ein bedingungsloses Erstattungsrecht vor. Die SEPA-Verordnung regelt auf Euro lautende Lastschriften innerhalb der EU. Damit wird das bei SEPA-Basislastschriften bestehende bedingungslose Erstattungsrecht, das bisher lediglich eine vertragliche Grundlage (AGB der Kreditwirtschaft) hatte, gesetzlich festgeschrieben. Im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auftrag und Widerruf.

Rn 3 Wird der Herausgabeanspruch geltend gemacht oder eine Veräußerung durchgeführt, tritt der Anleger an das Kreditinstitut heran, mit dem er den Depotvertrag abgeschlossen hat. Die depotführende Bank wird dadurch zur Weiterleitung von Wertpapieren veranlasst. Die Erfüllung erfolgt durch die Erteilung des Auftrags iRv Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen, die erfor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pfändungsverbote des Öffentlichen Rechts.

Rn 6 Beachtlich iRd § 394 sind auch Pfändungsverbote des Öffentlichen Rechts, etwa § 55 SGB I aF (BGH NJW 88, 709), § 77 VAG (BGH VersR 11, 1315) oder § 226 AO (BFH NV 06, 1447). Der Schutz aus § 55 SGB I aF greift aber nicht, wenn die Zahlung auf ein Konto des Ehegatten des Empfängers überwiesen wird und die Bank gg die Gutschrift aufrechnet (BGH NJW 88, 709 [BGH 12.10.1987...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Im Interesse einer voll integrierten und vollautomatischen Abwicklung von Zahlungsvorgängen, aber auch zur Gewährleistung von Rechtssicherheit muss der vom Zahler übermittelte Zahlungsbetrag dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers ungekürzt gutgeschrieben werden. Während sich I mit der Abwicklung bis zum Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Nicht anfechtbar.

Rn 30 Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn der in das Geschäft eines Einzelkaufmanns Eintretende nicht die persönliche Haftung für bestehende Schulden des bisherigen Inhabers kennt (RGZ 76, 440) bzw eine Alleinerbenstellung der Ehefrau wegen Unwirksamkeit der Ausschlagung eines Miterben nicht erreichbar ist (München NJW 10, 687 [OLG München 04.08.2009 - 31 Wx 60/09...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Arten der Anlage.

Rn 2 Anzulegen ist unabhängig von seiner Herkunft das gesamte Barvermögen des Betreuten, dass nicht als Verfügungsgeld iSd § 1839 für die baldige Bestreitung von Ausgaben erforderlich ist, wie etwa für Miete und Lebensunterhalt. Unter Geld iSd § 1841 ist Bargeld, Schecks und Buchgeld, wie zB Forderungen aus einem Girokonto, zu verstehen (Staud/Veit § 1806 aF Rz 5). Unsichere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zahlungsmittel, III.

Rn 9 Nach dem auf Art 13 I 2 VRRL zurückgehenden III muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden wie der Verbraucher bei der Zahlung. Im Einzelnen heißt das: Hat der Verbraucher bar bezahlt, muss auch der Unternehmer ihm den Betrag bar erstatten, erfolgte die Zahlung durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren, muss der Unternehmer den Betra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eigentum.

Rn 28 Im Prozess entscheidet im Falle des Bestreitens des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast über den Erfolg einer Herausgabeklage. Der die Herausgabe der Sache verlangende Kläger muss vortragen und beweisen, dass er Eigentümer – in welcher Form auch immer, s.o.B. I. – ist. Dies gilt als allgemeiner Beweislastgrundsatz. Währe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Behandlung des Verzugsschadens (Abs 2).

Rn 10 Die für Immobiliar-Verbraucherdarlehen nicht geltende (IV 2, vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 503 I aF) Regelung begrenzt die Verzinsung des zu ersetzenden Verzugsschadens auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 246). Zu diesem Zweck dürfen abstrakt o konkret berechnete Verzugszinsen nach II 1 u 2 nicht auf dem Darlehenskonto verbucht werden, sondern sind auf einem kostenlos zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Belastungen.

Rn 6 Die Wertstellung von Belastungen wurde als zwingende Regelung für Abweichungen zuungunsten des Zahlers in III aufgenommen. Das Wertstellungsdatum der Belastung auf dem Zahlungskonto ist frühestens der Zeitpunkt, an dem das Zahlungskonto mit dem Zahlbetrag belastet wird. Erst der tatsächliche Mittelabfluss beim Zahlungsdienstleister soll zur Wertstellung der Belastung au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Übergangsregelung.

Rn 5 Gem Art 229 § 3 I Nr 7 EGBGB ist auf Altverträge, dh solche, die am 1.9.01 bereits bestanden, § 551 I aF anzuwenden (s.a. BGH NJW 09, 1491 [BGH 04.02.2009 - VIII ZR 66/08] Rz 14), wonach die Miete grds zum Monatsende zu zahlen ist (§ 551 I 2 aF). Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist in einem Altvertrag vereinbart, dass der Mieter verpflichtet ist, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erscheinungsformen.

Rn 6 Im Hinblick auf die Dispositionsmöglichkeiten der Parteien über die gesetzlichen Regelungen sind In- und Auslandsüberweisungen zu unterscheiden. Dabei ist für Auslandsüberweisungen weiter zwischen Überweisungen in EU- und EWR-Staaten sowie in sog Drittstaaten zu differenzieren. Eine inländische Überweisung liegt vor, wenn die kontenführenden Stellen des Überweisenden un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haftung für verspätet ausgeführte Zahlungsaufträge bei Push-Zahlungen.

Rn 11 Die verspätete Ausführung eines Zahlungsauftrags betrifft den Fall, dass der Zahlungsbetrag verspätet auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers eingeht. Einerseits kann der Zahlungsbetrag zwar rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen, diesem jedoch erst verspätet verfügbar gemacht worden sein. Andererseits kann der Zahlungsdienstleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Umdeutung § 2033 BGB 37 außerordentliche Kündigung § 626 BGB 20 einer unwirksamen Kündigung § 623 BGB 5 Kündigungserklärung § 542 BGB 14 Verhältnis zur Auslegung § 157 BGB 39 Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts § 133 BGB 6; § 140 BGB 1 Auslegung § 140 BGB 2 Ersatzgeschäft § 140 BGB 8 hypothetischer Wille § 140 BGB 10 Umfang Haftung § 1584 BGB 3 Nacherbenrecht § 2110 BGB 1 Umgang Ab...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / d) Verwendung für den Unternehmenszweck

"... und für den Unternehmenszweck verwendet ..." Rz. 2737 [Autor/Stand] Unternehmenszweck. Der von § 1 Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 Buchst. b in Bezug genommene Unternehmenszweck wird nicht definiert und ist folglich auslegungsbedürftig.[2] Jedenfalls ist der im Handelsregister hinterlegte Geschäftsgegenstand insoweit unbeachtlich, d.h. eine Mittelverwendung abweichend vom handelsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift in § 772 I, II ergänzt § 771 für Geldforderungen (RGRK/Mormann § 772 Rz 2; Staud/Stürner § 772 Rz 2; Soergel/Gröschler § 772 Rz 1). Sie bestimmt den Umfang der erforderlichen Zwangsvollstreckungspflichten (s § 771 Rn 5f). Sie ist nur von Bedeutung, wenn die Einrede der Vorausklage nicht abbedungen ist (s § 771 Rn 3). Rn 2 Den Umfang der Vollstreckungspflic...mehr

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Langzeitkonten / 2 Vertragliche Regelung von Langzeitkonten

Die konkrete Ausgestaltung des Langzeitkontos – bis auf die Rahmenregelungen in § 10 Abs. 7 TVöD – ist tariflich nicht geregelt, so dass alleine die vertragliche Vereinbarung zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber maßgeblich ist. Hierbei ist u. a. auch die konkrete Zielsetzung des Kontos (Nutzung des Kontos vorrangig für ein "Sabbatical", vorgezogenen Ruhestand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelfälle.

Rn 16 Einem Kreditinstitut ist das Wissen aller Mitarbeiter zuzurechnen, die es bei der Bearbeitung eines konkret in Rede stehenden Geschäfts vertreten oder daran bestimmungsgemäß mitgewirkt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt insb der Kontobetreuer, der den Verdacht schöpft, dass der Kontoinhaber eingehende Gelder veruntreut (BGH NJW 08, 2245 Rz 18), der Kassenbeamte, der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zustellung der Klageschrift an GdW.

Rn 4 Die Anfechtungsklage ist nach § 253 I ZPO durch Zustellung der Klageschrift an die GdW zu erheben, § 44 II 1. Eine Klage, die (zunächst) gg die WEigtümer gerichtet ist, reicht nicht (BGH ZMR 23, 380 Rz 27). Die Klage ist nach § 9b I 1, I 2, II zuzustellen. Im Falle von § 9b I 2 ist § 170 III ZPO zum Schutz der WEigtümer nicht anwendbar (aA LG Stuttgart ZMR 24, 519). Aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fehlen einer besonderen vertraglichen Regelung.

Rn 32 a) Bis zur Verwertungsreife ist der Sicherungsgeber bei einer stillen Sicherungszession berechtigt (§§ 185 I, 362 II; BGH WM 14, 1009 Rz 18), die sicherungshalber abgetretene Forderung im eigenen Namen ggf unter vorheriger Ausübung eines Gestaltungsrechts iRd Sicherungszweckabrede (Pal/Grüneberg § 398 Rz 25), die idR auf den normalen Geschäftsbetrieb abstellt, auch per...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 43 enthält besondere Vorschriften zur Bewertung von Anrechten aus der GRV. Sie ist (seit 1992) im SGB VI geregelt und in zwei Zweige untergliedert; die knappschaftliche Rentenversicherung (für im Bergbau Beschäftigte) unterscheidet sich von der allgemeinen Rentenversicherung insb durch höhere Beiträge und höhere Leistungen. Wegen ihrer unterschiedlichen Qualität gelte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der Zuwendung.

Rn 3 Zuwendungen iSd Norm sind nur rechtsbeständige unentgeltliche, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen (Köln FamRZ 98, 1515), auch solche, die dem anderen als Anerkennung und Ausgleich für familiäre Leistungen gegeben sind (BGH FamRZ 01, 413), auch die Freistellung von Lasten (BGH FamRZ 82, 246). Ausreichend ist, wenn ein Ehegatte dem anderen den Vorteil mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schenkungsversprechen (Abs 1).

Rn 2 Vielfach wird für § 2301 I vorausgesetzt, dass die Schenkungserklärung wirksam angenommen worden ist (Hamm FamRZ 89, 669, 673; Grünewald/Weidlich Rz 5). Das Schenkungsversprechen ist dann Teil eines einseitig verpflichtenden Vertrags, durch den der Schenker einem anderen unentgeltlich eine Leistung verspricht. Fehlt es an der Annahme, könne das Angebot bei Einhaltung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Schick- oder Bringschuldcharakter der Geldschuld.

Rn 1 Nach seinem Wortlaut stellt § 270 eine Zweifelsregel für Fälle auf, bei denen zweifelhaft ist, wo der Zahlungsort für Geldschulden liegt. Auf diese gesetzliche Auslegungshilfe ist auch zurückzugreifen, wenn die Parteien gar keine Vereinbarung getroffen haben (Soergel/Forster § 270 Rz 1). Der Leistungsort liegt mangels anderer Regelung gem §§ 269 I, 270 IV am Wohnsitz de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundrechte und andere verfassungsrechtliche Maßstäbe.

Rn 13 Das GG und insb die Grundrechte werden nicht unmittelbar zwischen Privaten angewandt (zur Drittwirkungsdebatte Ruffert Vorrang der Verfassung 8 ff und öfter). Vielmehr wirkt die Verfassung mit ihren Wertentscheidungen über die privatrechtlichen Normen und insb über die Generalklauseln in das Privatrecht hinein (BVerfG NJW 94, 36 [BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89]; BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 68 Die ergänzende Wirkung von § 242 (s.o. Rn 25f) gestattet es, dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unabhängig von deren Willen zusätzliche Pflichten hinzuzufügen. Dies kann entweder durch die Bildung ergänzender richterrechtlicher Normen oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschehen. Die Grenze zwischen diesen beiden Ergänzungsmechanismen ist fließend. Imme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ermessensausübung des Gerichts.

Rn 12 Durch die Soll-Fassungen der I und II wird deutlich gemacht, dass das FamG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob Anrechte, die als geringfügig anzusehen sind, trotzdem auszugleichen sind. Bei der Ausübung des Ermessens sind die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers gg das Interesse der ausgleichsberechtigten Person, au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatsächliches Angebot.

Rn 2 Der Schuldner ist nach § 294 verpflichtet, alles zu tun, was zur Bewirkung der Leistung erforderlich ist (BGHZ 116, 244; Staud/Feldmann § 294 Rz 16). Es obliegt ihm, alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Handlungen einzuleiten (Soergel/Schubel § 294 Rz 4). Das tatsächliche Angebot ist dabei der Beginn der Leistungshandlung des Schuldners (HP/Lorenz § 294 Rz 2)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Sonstige Eingriffe.

Rn 104 Als sonstige Eingriffe in das Recht am Unternehmen kommen zB Absatzbehinderungen in Betracht (BeckOGK/T Voigt § 823 Rz 232 mN). Dazu könnten im Verhältnis zum Emittenten auch aktivistische Leerverkaufsattacken – die sich nicht ohne Weiteres in die Kategorien Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung einordnen lassen – zählen, bei denen eine Haftung nach § 823 I jedoch rege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Widerrufene Anweisung.

Rn 95 Streitig ist die bereicherungsrechtliche Beurteilung solcher Fälle, in denen eine zunächst wirksam erteilte Anweisung, bspw in Form eines Überweisungsauftrages, noch vor ihrer Ausführung widerrufen wird. Während ein Teil der Lit auch dann eine Direktkondiktion A–C uneingeschränkt zulassen will (vgl Staud/Lorenz § 812 Rz 51 mwN), ist mit Rspr und hL abermals danach zu d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterrichtung des Verbrauchers.

Rn 6 Nach I 1 ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art 246a EGBGB zu informieren. Für den Inhalt der dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen verweisen I und II auf Art 246a bzw Art 246b EGBGB. Nach Art 246a § 1 I 1 Nr 9 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sperrvereinbarung.

Rn 2 Anlagegeld (I). Nach I 1 muss der Betreuer bereits bei der Kontoeröffnung zur Anlage von Geldern des Betreuten durch Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung (rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot) in Form eines Sperrvermerks darauf hinwirken, dass die Bank nur befreiend an den Betreuer (oder den Betreuten mit Zustimmung des Betreuers) leisten kann, wenn das BtG zuvor ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Lastschrift und Überlassung eines unterzeichneten Überweisungsträgers.

Rn 13 Bei Zahlung per Lastschrift wird dem Gläubiger die Befugnis eingeräumt, über die Buchposition des Kontoinhabers zu verfügen. Er muss versuchen, aus dieser Berechtigung heraus Befriedigung zu erlangen. Insofern weist die Einräumung einer Einzugsermächtigung oder Abbuchungsbefugnis Züge einer Leistung erfüllungshalber auf. Als ›rückläufige Überweisung‹ zielt sie aber unm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Vertretenmüssen.

Rn 24 Verzug tritt nicht ein, wenn der Schuldner die fehlende Rechtzeitigkeit der Leistung nicht zu vertreten hat, § 286 IV. Bereits aus dem Wortlaut des Abs ergibt sich, dass sich das Vertretenmüssen auf die Verzögerung bezieht und damit von den Voraussetzungen der I–III unabhängig ist (aA offenbar Erman/Hager § 286 Rz 56). Allerdings muss das Vertretenmüssen für den Eintri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtliche Erfordernisse.

Rn 7 Die Anforderungen an die Bewirkung der versprochenen Leistung richten sich nach materiellem Recht. Rn 8 Bei Forderungen ist zwischen Begründung und Übertragung zu unterscheiden. Die Schenkung einer bestehenden Forderung wird durch Abtretungserklärung geheilt (BGH NJW 65, 1913: Bausparvertrag); bei einer Wechselforderung bedarf es zusätzlich noch der Besitzübergabe. Die Q...mehr