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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § ... / A. Allgemeines.

Hartmut Wick
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Rn 1

§ 43 enthält besondere Vorschriften zur Bewertung von Anrechten aus der GRV. Sie ist (seit 1992) im SGB VI geregelt und in zwei Zweige untergliedert; die knappschaftliche Rentenversicherung (für im Bergbau Beschäftigte) unterscheidet sich von der allgemeinen Rentenversicherung insb durch höhere Beiträge und höhere Leistungen. Wegen ihrer unterschiedlichen Qualität gelten die Anrechte aus den beiden Zweigen im VA nicht als gleichartig (§ 120f II SGB VI) und sind deshalb getrennt zu erfassen und gesondert zu teilen (s § 10 Rn 14). Versicherungsträger der GRV ist die Deutsche Rentenversicherung, deren Aufgaben zwei Bundesträger – die ›Deutsche Rentenversicherung Bund‹ und die ›Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See‹ – sowie verschiedene Regionalträger – die den Namen ›Deutsche Rentenversicherung‹ mit einem Zusatz für ihre regionale Zuständigkeit tragen – wahrnehmen (§ 125 SGB VI). Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 132 SGB VI). Teil der GRV ist auch die (bis 1997 zulässig gewesene) Höherversicherung. Sie ermöglichte den Erwerb zusätzlicher Anrechte durch Zahlung freiwilliger Beiträge, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Leistung sog Steigerungsbeträge führen. Diese Anrechte sind im VA ebenfalls gesondert zu erfassen (s Rn 12). Nicht zur GRV iSd § 43 gehören Anrechte aus der Alterssicherung der Landwirte, bei der es sich um eine Sonderform gesetzlicher Versicherung für diesen Berufsstand handelt (vgl dazu § 32 Rn 7).

 

Rn 2

In der GRV pflichtversichert sind insb in abhängiger Beschäftigung tätige Personen, in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker(innen) sowie Selbstständige, die nur für einen Arbeitgeber tätig sind und idR keine versicherungspflichtigen Persone...

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