Rn 13
Das Gericht hat auch dann, wenn beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger erworben haben, jedes Anrecht intern zu teilen (Karlsr 20.9.24 – 20 UF 153/20, juris Rz 40). II 1 stellt jedoch sicher, dass beim Vollzug der gerichtlichen Entsch gleichartige Anrechte beider Ehegatten bei demselben Versorgungsträger miteinander dergestalt verrechnet werden, dass eine Gut- bzw Lastschrift nur iHd Wertunterschieds, dh iHd Differenz zwischen den jeweiligen Ausgleichswerten, vorgenommen wird. So wird iErg letztlich ein Hin- und Her-Ausgleich vermieden, aber eine Fehlerquelle bei der Arbeit des FamG beseitigt (BTDrs 16/10144, 54). Die Frage, ob Anrechte als gleichartig anzusehen sind, kann uU sehr schwierig zu beantworten sein. Der Begriff der Gleichartigkeit wird – mit gleichem Bedeutungsgehalt – auch in § 18 I verwendet (vgl dazu § 18 Rn 6).
Rn 14
Anrechte beider Ehegatten bestehen bei demselben Versorgungsträger, wenn die (natürliche oder juristische) Person, die die (künftigen) Versorgungsleistungen zugesagt hat, identisch ist, aber auch dann, wenn für die Ehegatten verschiedene Untergliederungen desselben Versorgungsträgers zuständig sind. So stellt etwa § 120f I SGB VI klar, dass die bei verschiedenen Trägern der GRV erworbenen Anrechte als bei demselben Versorgungsträger erworbene Anrechte gelten (BTDrs 16/10144, 54, 100). Allerdings können mehrere bei demselben Versorgungsträger erworbene Anrechte auch durchaus von verschiedener Art sein. So sind zB in der GRV die in der allg und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte nicht gleichartig (§ 120f II SGB VI).
Rn 15
Eine Verrechnung von Versorgungsanrechten beider Ehegatten kann auch vorgenommen werden, wenn verschiedene Versorgungsträger eine Verrechnung vereinbart haben (§ ...