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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § ... / II. Geringe Ausgleichswertdifferenz gleichartiger Anrechte (Abs 1).

Hartmut Wick
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Rn 6

Gem I sollen gleichartige Anrechte beider Ehegatten nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Daher sind an sich in den VA fallende Anrechte auf Seiten beider Ehegatten einander gegenüberzustellen, sofern sie von gleicher Art sind. Aufgrund des Vorrangs des I (s Rn 3) kommt der Frage, welche Anrechte als gleichartig iS dieser Vorschrift anzusehen sind, große Bedeutung zu. Die Frage kann nur dann dahinstehen, wenn sowohl die Ausgleichswerte der in Betracht kommenden Anrechte als auch die Differenz ihrer Ausgleichswerte die maßgebliche Bagatellgrenze überschreiten. Anderenfalls muss das FamG klären, ob ehezeitlich erworbene Anrechte beider Ehegatten von gleicher Art sind. Hierzu sind uU aufwändige Ermittlungen erforderlich. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers wird der Begriff ›Anrechte gleicher Art‹ in I in dem gleichen Sinne verwandt wie in § 10 II 1 (BTDrs 16/11903, 54). Beide Vorschriften verfolgen den Zweck, dass ein ›wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher Hin-und-Her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten vermieden wird‹ (BGH FamRZ 12, 192 Rz 20). Dieser Zweck kann nur in Bezug auf Anrechte erreicht werden, die in den wesentlichen strukturellen Elementen des Versorgungssystems übereinstimmen. Dazu gehören zB das Leistungsspektrum, das Finanzierungsverfahren, die allg Anpassungen der Anwartschaften und laufenden Versorgungen sowie andere wertbildende Faktoren, wie etwa Insolvenzschutz (BTDrs 16/10144, 55; BGH FamRZ 12, 192 Rz 20). Da von einem Gleichlauf der Bestimmungen in § 10 II und § 18 I auszugehen ist, können jedenfalls solche Anrechte als gleichartig angesehen werden, die bei demselben Versorgungsträger bestehen und von ihm verrechnet werden können. Dies wird regelmäßig voraussetzen, dass die Verso...

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