Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 242 BGB ... / I. Allgemeines.

Prof. Dr. Malte Kramme
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 68

Die ergänzende Wirkung von § 242 (s.o. Rn 25f) gestattet es, dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unabhängig von deren Willen zusätzliche Pflichten hinzuzufügen. Dies kann entweder durch die Bildung ergänzender richterrechtlicher Normen oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschehen. Die Grenze zwischen diesen beiden Ergänzungsmechanismen ist fließend. Immerhin lassen sich Fallgruppen herausarbeiten, welche die Ordnung des kaum noch zu übersehenden Entscheidungsmaterials erleichtern (s.u. Rn 70–85).

 

Rn 69

Die möglichen Ergänzungen betreffen auch die den Typ des Schuldverhältnisses charakterisierenden (Haupt-)Pflichten (s § 241 Rn 17). Solche Vorgänge meint der Wortlaut von § 242, der insoweit neben die §§ 243–274 tritt. Der Schuldner muss danach seine Pflichten nicht nur dem ›Buchstaben‹, sondern auch dem Geist des Schuldverhältnisses nach erfüllen (so klassisch Larenz Schuldrecht I § 10 II). So darf der Schuldner etwa auch außerhalb von § 358 HGB nicht zur Unzeit leisten (RGZ 92, 208, 210f). Ferner kann er ausnw zu einer Anpassung des Vertrages verpflichtet sein, wenn die unveränderte Durchführung bestimmter Vertragsteile nicht möglich oder dem Gläubiger ausnw nicht zumutbar ist (verneint für die Zuordnung zum nach § 613a übergehenden Betriebsteil, BAG BeckRS 13, 69849 Rz 43); das ergibt sich heute aus § 313 I (Einordnung offen gelassen in BGH WuM 06, 440, 442 [BGH 31.05.2006 - VIII ZR 159/05]; wohl auf § 242 gestützt bei Umwandlung des Anspruchs des Vermieters auf Vornahme von Schönheitsreparaturen in einen Geldleistungsanspruch, sofern der Vermieter Umbaumaßnahmen plant und diese auch tatsächlich durchführt BGH NJW 14, 1521 [BGH 12.02.2014 - XII ZR 76/13] Rz 15; zum alten Recht: OGH NJW 49, 465, 467 [Notwendigkeit eines Wechsels des Erfüllungsortes];...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    365
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    305
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    264
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    260
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    216
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    211
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    176
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    176
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    166
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    157
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    143
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    135
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    121
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    121
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    115
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    115
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    113
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    110
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    110
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren