Fachbeiträge & Kommentare zu Konto

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Leitsatz 1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 02.11.2022 ‐ I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409). 2. Die ...mehr

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ZErb 11/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beendigung des Verfahrens über die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar. Der Beschwerdeführer ist Alleinerbin der am 3.12.2018 verstorbenen Ehefrau … Die Erblasserin war Inhaberin einer Zahnarztpraxis. Im März 2018 schloss die Erblasserin und der Beschwerdeführer einen "Leihevertrag", mit dem festgestellt wurde,...mehr

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 2 Anmerkung

Die Nachlassabwicklung ist in der Praxis untrennbar mit der Frage nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers verbunden. Banken und andere Kreditinstitute sind regelmäßig Adressaten von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen der Erben. Das LG Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine vom Erblasser zu Lebzeiten vereinbarte "Vertraulichkeitsver...mehr

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 1 Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Auskunft über die Konten und Wertpapierdepots des am 6.1.1933 geborenen und am 14.8.2022 verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau … verheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor, nämlich die drei Kläger und Frau … . In zweiter Ehe war der Erblasser verheiratet mit Frau … . Mit Ehevertra...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Weitergehender Schadensersatzanspruch

Rz. 13 § 546a Abs. 2 stellt klar, dass ein weitergehender Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Dieser setzt naturgemäß eine entsprechende Anspruchsgrundlage voraus, die in §§ 280, 286, aber auch in positiver Forderungsverletzung (§ 280) gesehen werden kann und wofür Verschulden (§§ 276, 278) erforderlich ist. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs r...mehr

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ZErb 11/2025, Zur Frage der... / 2 Anmerkung

Das LG Dresden hatte im vorliegenden Verfahren über eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den beauftragten Notar nach § 15 BNotO zu entscheiden und positioniert sich erfreulich klar zur Frage der essenziellen Mitwirkungspflicht des Erben bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB. Die Entscheidung trägt dazu bei, die Rollen der Beteiligten an Verfahren...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Nutzungsentschädigung

Rz. 9 § 546a Abs. 1 gibt die Nutzungsentschädigung im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses in Höhe der vereinbarten Miete. Aus der Formulierung "vereinbarte" ergibt sich, dass die Nutzungsentschädigung der Höhe nach, aber auch den Modalitäten nach wie bisher zu zahlen ist (BGH, Urteil v. 23.1.1974, VIII ZR 219/72, NJW 1974, 556). Die Nutzungsentschädigung umfasst au...mehr

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FoVo 11/2025, Konsequentes Informationsmanagement gegenüber dem Schuldner nach der Pfändung

Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO Hat der Gläubiger eine Forderung gepfändet, so ist der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Durchsetzung der Forderung notwendige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden – dies können schriftliche Vertragsunterlagen, Rechnungen oder Schriftverkehr über de...mehr

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ZErb 11/2025, Zur Frage der... / Leitsatz

1. Der Notar ist berechtigt, die Erstellung des Nachlassverzeichnisses abzulehnen, wenn der Beschwerdeführer die notwendige Vollmacht nicht erteilt hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsaufklärung des Notars im erforderlichen und zumutbaren Umfang mitzuwirken, was er durch die fehlende Vollmacht unterlassen hat. 2. Die ärztliche Schweigepflicht steht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 11 Befindet sich der auf die Forderung des Erblassers erbrachte Gegenstand – keine Geldforderung – im Nachlass, ist dieser Gegenstand im Zweifel als vermacht anzusehen (S. 1). Das Vermächtnis wird somit nicht unwirksam, solange der geleistete Gegenstand sich noch im Nachlass befindet.[28] Es kommt nicht zu einer weitergehenden Surrogation, falls nicht § 2169 Abs. 3 BGB z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Bankrechtliche Ansprüche

Rz. 20 Die Forderungsrechte des Erblassers aus Giro-, Spar- und Depotkonten gehen, wenn keine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall vorliegt, auf die Erben über und fallen in den Nachlass.[45] Im Hinblick auf Einzelkonten ist die Rechtslage grundsätzlich unstreitig. Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers mit der Bank ein.[46] War der Erblasser ver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Aufteilung des Vermögens bei Ehegatten

Rz. 37 War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt zu seinem Nachlass zu zählen sind. Insoweit sind auch die Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Waren die Eheleute beispielsweise in Gütergemeinschaft verheiratet, so fallen die Verm...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Veränderungen an einem vermachten Gegenstand

Rz. 112 In den Fällen, in denen der vermachte Gegenstand nicht mehr Bestandteil des Nachlasses ist, kommen die gesetzlichen Auslegungsregeln gem. §§ 2169, 2170, 2173 BGB zum Zuge. Nach h.M. findet allerdings § 2169 Abs. 3 BGB auf den Fall der Veräußerung keine Anwendung. Es kommt weder eine direkte noch eine analoge Anwendung in Betracht.[324] Die ergänzende Auslegung kann j...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift hat im Hinblick auf das Konstruktionsprinzip von Vor- und Nacherbschaft zentrale Bedeutung. Soweit Nachlassgegenstände beim Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr vorhanden sind, soll der Nacherbe nicht darauf verwiesen sein, sich durch schuldrechtliche Ersatzansprüche gegen den Vorerben zu erholen.[1] Vielmehr fällt ihm kraft rechtlicher Anordnung alles u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Zuwendung vom Erblasser

Rz. 25 Die Zuwendung muss vom Erblasser herrühren und dessen Vermögen geschmälert haben. Bei gesetzlicher Erbfolge ist im Hinblick auf die Ausgleichungspflicht in jedem der beiden Sterbefälle nur relevant, aus wessen Vermögen die Zuwendung vorgenommen wurde; verfügen die Ehegatten aus Miteigentum/Mitinhaberschaft, so richtet sich der Zuwendungsanteil des Erblassers nach der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 6 Kommt es über die Wirksamkeit oder Auslegung des Testaments zum Streit mit den Erben oder Dritten, kann und sollte der Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben.[16] Der Erbe hat ebenfalls diese Möglichkeit, wobei hinsichtlich des Feststellungsinteresses besonders substantiiert vorgetragen werden muss. Der Testamentsvollstrecker kann selbst ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB

Rz. 33 § 752 BGB Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Vollzug

Rz. 6 Wurde die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden, Abs. 2. Eine vollzogene Schenkung unterliegt daher §§ 516 ff. BGB, kann daher auch nur nach §§ 530 ff. BGB widerrufen werden.[21] Für die Frage, ob die Schenkung vollzogen ist oder nicht, ist entscheidend, ob der Bes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gegenstand

Rz. 5 Dem Beschwerten wird die Pflicht auferlegt, dem Bedachten Sachen (nebst Zubehör), Rechte (Nießbrauch) an Sachen oder Forderungen zu verschaffen.[12] Das gilt auch, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seiner Testamentserrichtung wusste, dass sich der Gegenstand später nicht mehr im Nachlass befinden wird.[13] Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Verschaffungsvermächtnisses e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Bankgeschäfte

Rz. 17 Führt der Erbschaftsbesitzer das Konto für seinen eigenen Zahlungsverkehr fort, entsteht ein eigenes Giroverhältnis zwischen Bank und Erbschaftsbesitzer.[37] Davon zu trennen ist das Kontoguthaben. Bei diesem ist für jeden einzelnen Vorgang zu prüfen, ob er zu einer Surrogation nach § 2019 BGB führt. Probleme entstehen, wenn es zu einer Vermischung von Nachlassmitteln...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Kein Verstoß gegen das TKG oder datenschutzrechtliche Vorschriften

Rz. 11 Ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis bzw. das Telekommunikationsrecht (Art. 10 GG, § 88 TKG) sieht der BGH nicht. Soweit der Erbe in die vertraglichen Rechtsverhältnisse des Erblassers einrückt, ist er kein "anderer" i.S.d. § 88 Abs. 3 TKG. Soweit also der entsprechende Telekommunikationsanbieter verpflichtet wird, den Zugang zu dem Account des Erblassers zu gewäh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts

Rz. 5 Ein Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts (Abs. 1 S. 1 Fall 1) ist nur der aufgrund dieses Rechts selbst, also ohne Hinzutreten eines Rechtsgeschäfts erzielte Zuwachs. Hierzu zählen insbesondere die originären Erwerbstatbestände der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB), Ersitzung (§ 937 BGB), der dem Grundeigentümer zustehende Schatzan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Während die Vererblichkeit von Musik-, Film- und E-Book Dateien und auch die Vererblichkeit von Kryptowährungen[13] grundsätzlich als unproblematisch angesehen werden, ist die Rechtslage für E-Mail-Konten und Konten in sozialen Netzwerken nicht unumstritten. Der BGH[14] hat mit Urteil v. 12.7.2018 in Bezug auf die Frage der Vererblichkeit eines Facebook-Benutzerkontos ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Eindeutigkeit der Verwirkungsklausel

Rz. 19 Werden testamentarische Verpflichtungen, bspw. aus Vermächtnis, Auflage oder Teilungsanordnungen, nicht befolgt und wird deren Wirksamkeit vom Verpflichteten auch nicht bestritten, kann diese Nichtbefolgung zur auflösenden Bedingung der testamentarischen Zuwendungen gemacht werden. Hier liegt eine Verwirkungsklausel vor. Eine Verwirkungsklausel wird auch dann ausgelös...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Einzelne Haftungsvoraussetzungen

Rz. 5 Die Haftung des Testamentsvollstreckers hat mehrere Voraussetzungen: Rz. 6 Die vom Testamentsvollstrecker zu beachtenden Pflichten ergeben sich sowohl aus dem Willen des Erblassers als auch aus dem Ges...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Belegvorlage

Rz. 30 Belege sind vorzulegen, soweit sie zur Individualisierung bzw. Identifizierung von Nachlassgegenständen erforderlich sind.[170] Ob darüber hinaus im Rahmen der Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten eine Verpflichtung der Auskunftsschuldner, ihre Angaben durch die Vorlage von Belegen zu untermauern, besteht, ist zunehmend umstritten. Während die h.M.[171] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Abgrenzung zur Erbeinsetzung, § 2087 BGB

Rz. 12 In letztwilligen Verfügungen werden häufig einzelne Gegenstände ("mein Haus", "das Guthaben auf meinem Konto bei der Sparkasse") oder Vermögensgruppen ("meine Immobilien", "mein Bar- und Depotvermögen") einzelnen Personen zugewandt, ohne einen Erben zu bezeichnen. Diese Gegenstände werden dann nach dem Wortlaut u.U. auch noch "vererbt" oder "vermacht". Der Gesetzgeber...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unwirksames Vermächtnis

Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln.[2] Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn eine der Gattung entsp...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 27 Während Abs. 1 bei der (abstrakten) Zuwendung des Vermögens von einer Erbeinsetzung ausgeht, liegt Abs. 2 im Gegenzug die Annahme zugrunde, dass bei der (konkreten) Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes in der Regel ("im Zweifel") von einem Vermächtnis auszugehen ist.[63] Handelt es sich bei dem Einzelgegenstand um ein Grundstück, darf nicht vorschnell auf eine Erbei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 30 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[97] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 31 Maßgeblich ist der Wortlaut.[98] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 18 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[52] dargestellt werden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers (Abs. 2)

Rz. 69 Nach Abs. 2 kann der Erblasser für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker ernannt hat oder ob dieser von Dritten nach Maßgabe der §§ 2198 ff. BGB bestimmt wurde. Unter Wegfall i.S.d. Abs. 2 ist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung und Nachlassverwahrung

Rz. 62 Das Aufgabenspektrum des Nachlasspflegers bzgl. der Nachlasssicherung und -verwaltung ist groß;[181] bei der Vornahme von Handlungen hat er sich von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen.[182] Dabei hat er seine Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen, im Falle eines Pflichtverstoßes haftet er gegenüber dem vertretenen Erben (vgl. § 1826 BGB).[183] Rz. 63 Vora...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Das gesamte Vermögen wird verteilt

Rz. 20 Die Zuwendung bestimmter Gegenstände (z.B. konkrete Immobilie, Pkw, Geldbetrag, Erbschaft) oder bestimmter Gruppen von Gegenständen (z.B. Bar- und Sparvermögen bzw. Bankvermögen,[45] Immobilien, Auslandsvermögen) ist gem. Abs. 2 im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen.[46] Dies hat jüngst das OLG Karlsruhe bekräftigt: Zuwendungen einz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / ee) Grenzen der Aufgabenwahrnehmung

Rz. 83 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben und hat als solcher die Hauptaufgabe der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (vgl. Rdn 63 ff.). Hiervon ausgehend bestimmen sich die Grenzen der Aufgabenwahrnehmung. Außerhalb des Aufgabenbereichs des Nachlasspflegers liegen damit Geschäfte mit höchstpersönlichem Charakter.[232] So gehört es nicht zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Natürliche und juristische Personen

Rz. 53 Zum Testamentsvollstrecker können sowohl natürliche als auch juristische Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht in § 2201 BGB lediglich bei den Personen eine Einschränkung vor, die zur Zeit, in denen sie das Amt anzutreten hätten, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind oder wegen Gebrechlichkeit nach § 1814 BGB (§ 1896 BGB a.F.) zur Besorgu...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 3.1 Wann handelt der faktische Geschäftsführer wirklich für die GmbH?

In einem Urteil führt der BGH aus, dass eine Person als faktischer GmbH-Geschäftsführer hafte, wenn der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft nachhaltig prägt. Dazu muss er über die interne Einwirkung auf die Satzung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans maß...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Sonstige Sicherungsmaßnahmen

Rz. 29 Das Nachlassgericht ist nicht auf die in Abs. 2 beispielhaft ("kann insbesondere") genannten Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Darüber hinaus können sonstige Maßnahmen ergriffen werden, die dem Zweck der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses dienlich sind. So können etwa Konten des Erblassers gesperrt werden,[82] um damit zum einen das Risiko eines Missbrauchs von über...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vergütung

Rz. 94 Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Umfang... / 4 Verweigerung der Auskunft

Eine Verweigerung der Auskunft ist in diesen Fällen möglich: Wenn ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt.[1] In der Praxis dürfte das allerdings die Ausnahme sein. Ein solcher Fall kann z. B. vorliegen, wenn ein Gesellschafter ständig Auskunft begehrt, den Geschäftsführer damit vollständig auslastet und den Geschäftsbetrieb lahmlegt, ohne dass tatsächlich ein berechtigtes Inf...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Umfang... / 3 Durchsetzung des Anspruchs

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht steht den Gesellschaftern bzw. in der Insolvenz des Gesellschafters dem Insolvenzverwalter und im Fall des Todes den Erben oder einem etwaigen Testamentsvollstrecker zu. Die Auskunft kann auf der Gesellschafterversammlung verlangt werden, der Gesellschafter kann sich aber auch direkt an den Geschäftsführer wenden. Praxis-Beispiel Auskunftsrec...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / g) Wirtschaftsjahr/Konten

Rz. 65 Bei Neugründung sind die Gesellschafter steuerrechtlich frei, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zu wählen. Wollen sie zu einem späteren Zeitpunkt vom Kalenderjahr abweichen, ist dies nur im Einvernehmen mit der Finanzbehörde zulässig.[114] Aufgrund des Kapitalgesellschaften & Co. Richtlinien-Gesetzes vom 8.3.2000 (KapCoRiLiG) gelten die §§ 264 bis 289 HGB...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Muster: Bestandsverzeichnis zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 2027 BGB

Rz. 46 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.5: Bestandsverzeichnis zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 2027 BGB Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________. Grundbesitz: Flurstück Nr. _________________________, Gebäude und Freifläche, _________________________straße, ___...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. Bankkonto des Schuldners

Rz. 230 Bankverträge erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den Spezialvorschriften der §§ 116, 115 InsO. In der Praxis führen die Banken häufig die Geschäftsbesorgungsverträge und Konten nach einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter mit dem Schuldner fort. Die kontoführende Bank des Schuldners sperrt gewöhnlich nach Erlangung der Kenntnis von der Inso...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 128 Es sind grds. dieselben Voraussetzungen wie bei jeder anderen Pfändung bzw. Forderungspfändung zu beachten.[127] Auch wenn mit der Reform der Kontopfändung[128] in § 833a ZPO Teile des Pfändungsgegenstandes geregelt wurden, hat sich an der Bandbreite der zu pfändenden Forderungen nichts geändert. Nicht nötig und keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine wirksame Pfänd...mehr

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§ 1 Aktienrecht / XII. Muster: Bericht des Gründungsprüfers nach §§ 33, 34 AktG

Rz. 41 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.8: Bericht des Gründungsprüfers nach §§ 33, 34 AktG (1) Prüfungsgegenstand Ich bin durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom _________________________ zum Gründungsprüfer für die Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft, Mannheim, bestellt worden, nachdem der alleinige Gründer der Gesellschaft, H...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / V. Muster: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

Rz. 90 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.22: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung Dazu folgende Anlagen: Anlage zu Modul L: Anregungen und Weisungen zum Sachpfändungsauftrag [98] Hinsichtlich des erteilten Sachpfändungsauftrages wird gebeten, die im Gewahrsam des Schuldners befindliche pfän...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / cc) Widerruf von Lastschriftermächtigungen

Rz. 130 Bei Zahlung mittels SEPA-Lastschrift wird dem Zahlungsempfänger vorab gestattet, den Betrag vom Konto einzuziehen (§ 675j Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB), und die Weisung an die Zahlstelle gegeben, die auf das Schuldnerkonto gezogene Lastschrift einzulösen (Zahlungsauftrag gem. § 675f Abs. 3 S. 2 BGB).[90] Wird nach Belastungsbuchung das Insolvenzverfahren über das Vermögen ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Kapitalaufbringung zur freien Verfügung der Geschäftsführer – Aufrechnung – Keine verdeckte Sacheinlage

Rz. 37 Freie Verfügung bedeutet, dass Geschäftsführer geleistete Geldeinlagen tatsächlich und rechtlich uneingeschränkt für die GmbH verwenden können müssen.[162] Dieser sog. Unversehrtheits-Grundsatz ist eine der tragenden Säulen des Gründungsrechts: Die GmbH muss im Zeitpunkt der Eintragung über ihr Stammkapital tatsächlich verfügen.[163] Fehlt die freie Verfügung, hat der...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 103 Nachdem seitens des Gläubigers Herrn Gläubig die Sachpfändung und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt worden sind, liegt nunmehr das Vermögensverzeichnis des Schuldners Schusselig vor. Aus diesem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass Herr Schusselig verschiedene Forderungen gegen dritte Personen hat, u.a. in einem Arbeitsverhältnis steht und...mehr