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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1845 BG ... / B. Sperrvereinbarung.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Rn 2

Anlagegeld (I). Nach I 1 muss der Betreuer bereits bei der Kontoeröffnung zur Anlage von Geldern des Betreuten durch Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung (rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot) in Form eines Sperrvermerks darauf hinwirken, dass die Bank nur befreiend an den Betreuer (oder den Betreuten mit Zustimmung des Betreuers) leisten kann, wenn das BtG zuvor zugestimmt hat. Zinsen werden idR, soweit sie vereinbarungsgemäß nicht dem Anlageguthaben zuwachsen sollen, von der Verfügungsbeschränkung nicht umfasst und können daher wie bisher als Nutzungen des Vermögens gem § 1849 II Nr. 1 an den Betreuer ausgezahlt werden (Jürgens/Trautmann § 1845 Rz 6). Nach I 2 entfällt die Pflicht zur Vereinbarung eines Sperrvermerks, wenn der Betreuer das Konto nur zur Bereithaltung von Verfügungsgeld eröffnet hat. Die Entscheidung, ob es sich um Verfügungsgeld (§ 1839) oder Anlagegeld (§ 1841) handelt, liegt dabei allein beim Betreuer, das Kreditinstitut trifft insoweit keine Prüfungspflicht.

 

Rn 3

Wertpapiere im Depot oder Schließfach, hinterlegte Wertgegenstände (II). Nach II 1 muss der Betreuer auch für die nach § 1844 I in einem Depot verwahrten Wertpapiere mit dem verwahrenden Kreditinstitut ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot vereinbaren, mit dem Inhalt, dass er nur mit gerichtlicher Genehmigung über die depotverwahrten Wertpapiere und die Rechte aus dem Depotvertrag verfügen darf. Bei Betreuerbestellung bereits bestehende Depotverträge können fortgesetzt werden, müssen jedoch um eine entspr Sperrvereinbarung ergänzt werden. Zusätzlich gilt ein gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt für Verfügungen des Betreuers über Wertpapiere des Betreuten gem § 1849 I 1 Nr 2 sowie über Forderungen aus der Einlösung von Wertpapieren gem § 1849 I Nr 1 iVm III. Nach § 1849 I 1 Nr 1...

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