Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Rechtliche Gleichbehandlung

Rz. 7 Sondereigentum ist entweder Wohnungseigentum, nach Abs. 2 Sondereigentum an einer Wohnung, oder Teileigentum, nach Abs. 3 Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Teilen des Gebäudes. Welcher dieser Arten die einzelnen Sondereigentumsrechte einer Anlage zugeordnet sind, muss in der Teilungserklärung festgelegt werden. Nach dieser Einordnung bestimmt sich im Gru...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Langjährige Abweichungen von der Gemeinschaftsordnung

Rz. 15 Ein Vertreter darf nicht erst in der Versammlung zurückgewiesen werden, wenn eine Zulassung von Bevollmächtigten längere Zeit unbeanstandet blieb.[42] Gänzlich unbeachtlich sind Vertretungsbeschränkungen, wenn die Anwesenheit und Stimmabgabe des Bevollmächtigten von Versammlungsleiter und Anwesenden nicht beanstandet wurde.[43] Dies setzt allerdings die positive Kennt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Gestaltungsgrenzen

Rz. 23 Ein Beschluss, der die Grenze der Ordnungsmäßigkeit überschreitet, ist anfechtbar, nicht aber nichtig. Nichtigkeit liegt vor, wenn der Beschluss gegen eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 verstößt oder diese abändert.[90] Ein solcher Fall ist etwa gegeben, wenn einem oder allen Wohnungseigentümer(n) eine erlaubte Nutzung des Sondereigentums dauerhaft verboten [91] oder u...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Miteigentum an mehreren Grundstücken (Abs. 4)

Rz. 17 Nach § 1 Abs. 4 kann Sondereigentum nur mit Miteigentum an einem Grundstück verbunden werden.[47] Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer oder nach § 3 Abs. 5 GBO gebucht ist;[48] es kann aus örtlich getrennten Flurstücken bestehen.[49] Ist ein Gebäude nur auf e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Unwirksamkeit und Anfechtung einzelner Stimmen

Rz. 3 Aus der Anwendbarkeit der Regelungen über Willenserklärungen folgt ferner, dass Stimmabgaben fehlerhaft sein können. In Betracht kommt zum einen die fehlende Geschäftsfähigkeit, wenn etwa ein minderjähriger oder geschäftsunfähiger Wohnungseigentümer selbst an der Abstimmung teilnimmt. Häufiger sind die Fälle des Irrtums, etwa dann, wenn der Versammlung zu bestimmten Ma...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines

Rz. 255 Den Wohnungseigentümern steht es im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes grundsätzlich frei, die in § 27 Abs. 1 WEG gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse des Verwalters zu beschränken oder zu erweitern. Rz. 256 § 27 Abs. 2 WEG normiert insofern die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, vom gesetzlichen Regelfall in § 27 Abs. 1 WEG abzuweichen. Anders a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Möglicher Regelungsinhalt

Rz. 6 Der Inhalt von Vereinbarungen i.S.d. Absatz 1 S. 2 und Absatz 3 betrifft das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften des WEG oder des BGB. Vereinbarungen regeln auf abstrakt-genereller Ebene das Gemeinschaftsgrundverhältnis der Wohnungseigentümer im Sinne einer Satzung.[18] Die Gemeinschaftsordnung ist bei der Verwa...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Umlageschlüssel nach der HeizkostenV

Rz. 155 Die HeizkostenV gibt keine konkreten Umlageschlüssel vor. Vielmehr folgt daraus lediglich ein zulässiger Rahmen für mögliche Umlageschlüssel. Dieser Rahmen muss von den Wohnungseigentümern durch Vereinbarung oder Beschluss ausgefüllt werden, bevor eine Abrechnung nach der HeizkostenV möglich ist.[523] Der Umlageschlüssel kann zu unterschiedlichen prozentualen Anteile...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen zu dem privilegierten Zweck

Rz. 101 Nach Absatz 2 S. 1 kann der Wohnungseigentümer nicht schlechthin bauliche Veränderungen zu einem privilegierten Zweck verlangen, sondern nur angemessene. Aus dieser Formulierung folgt auch im Vergleich zu der funktionell entsprechende Vorschrift in dem im gleichen Gesetz wie § 20 Abs. 2 geschaffenen § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der interessierte Wohnungseigentümer d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 110 Nach Absatz 2 S. 1 Nr. 2 sind ferner privilegiert bauliche Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Zu diesen Maßnahmen gehört das Aufstellen und Anbringen von Aufladeeinrichtungen wie Ladesäulen oder Wallboxen. Von der Privilegierung erfasst werden ferner bauliche Maßnahmen, die die Verbindung solcher Aufladeeinrichtungen mit dem Stromnetz d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Antrag

Rz. 71 Beim Klageantrag, welcher auszulegen ist, ist das mit der Klage verfolgte Rechtschutzziel maßgeblich; nicht dessen Wortlaut.[46] Rz. 72 Insofern sieht die Rechtsprechung zwischen den unterschiedlich formulierten Anträgen der Anfechtungs- und denen der Nichtigkeitsklage lediglich einen Ausdruck der unterschiedlichen rechtstechnischen Charaktere der gerichtlichen Entsche...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Klageantrag und Vorbefassungsgebot

Rz. 106 An die Formulierung des Klageantrages dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Auch wenn § 44 Abs. 1 S. 2 WEG – anders als noch § 21 Abs. 8 WEG – nicht mehr ausdrücklich auf eine gerichtliche Entscheidung nach billigem Ermessen verweist, ist damit keine Änderung an die bis dato entwickelten Grundsätze im Hinblick auf die §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 ZPO zur B...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Beurteilungsspielraum

Rz. 74 Der Verwalter hat sich auf zwei Ebenen mit gewissen Unsicherheiten auseinander zu setzen. Zum einen mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 WEG überhaupt vorliegen und zum anderen, falls ja, inwiefern er tätig werden muss. Rz. 75 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 WEG vorliegen, kommt dem Verwalter ein erheblicher Beurte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Notargebühren

Rz. 35 Durch die wegen § 29 GBO [140] erforderliche öffentliche Beglaubigung der Veräußerungszustimmung entstehen Notargebühren. Gebührenschuldner des Notars ist nach § 29 Nr. 1 GNotKG die Person, deren Erklärung durch den Notar beglaubigt wurde, z.B. der Zustimmungsberechtigte.[141] Da der Verwalter bei der Erteilung der Veräußerungszustimmung im Rahmen seines Verwaltungsauf...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Gemeinschaftsbezogene Pflichten (Abs. 2 Fall 3)

Rz. 28 Die Pflichten der Wohnungseigentümer, die einheitlich wahrgenommen werden müssen, nimmt gemäß Absatz 2 Fall 3 die GdWE als rechtsfähiger Verband wahr. Hieraus folgt eine gesetzliche passive Prozessführungsbefugnis der GdWE.[104] Die gesetzliche Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft verdrängt aber nicht die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümer und eine etwaige ge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung

Rz. 276 Dem einzelnen Wohnungseigentümer kann ein Anspruch auf Abberufung des Verwalters gegen die GdWE aus § 18 Abs. 2 WEG zustehen. Rz. 277 Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters besteht aber nur dann, wenn nur die Abberufung des Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Rz. 278 Den Wohnungseigentümern steht bei der Beurteilung d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Beschluss über den Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 S 1)

Rz. 34 Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und den Rücklagen durch Stimmenmehrheit. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan kann auch auf Weitergeltung der bisherigen Vorschüsse lauten. Beschlussgegenstand sind daher im neuen Recht alleine die Vorschüsse, die im alten Recht bestehenden Unsicherheiten, welche Reichweit...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VIII. Zwangsvollstreckung

Rz. 304 Die Zwangsvollstreckung ist im 8. Buch der ZPO geregelt. Das Gesetz unterscheidet bei Zahlungstiteln nach der Art des Zugriffsobjekts. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag, der an das zuständige Vollstreckungsorgan zu richten ist.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Fälligkeitsregelungen

Rz. 322 Ist weder etwas anderes vereinbart, noch beschlossen, gilt § 271 BGB. Die Forderungen sind mit Beschlussfassung fällig. Für die Vorauszahlungen bedeutet dies, dass an sich der Gesamtbetrag mit der Beschlussfassung fällig wird. Werden durch den beschlossenen Wirtschaftsplan jedoch Monatsbeiträge ausgewiesen, ist dies dahin auszulegen, dass jeweils nur die monatlichen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Mehrheitsbeschluss

Rz. 30 Weitere Aufgaben können dem Verwaltungsbeirat nur mit dessen Einverständnis im Rahmen der durch das Gesetz gezogenen Grenzen – wohl nur bei einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung, wenn es nicht nur um die Ausgestaltung bestehender Aufgaben[99] geht – auch durch Beschluss übertragen werden.[100] Auch insoweit sind die Schranken einzuhalten, die für Vereinbar...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Haftung aus unerlaubter Handlung

Rz. 431 Ob der Verwalter Dritten unmittelbar auf Schadenersatz infolge einer unerlaubten Handlung haftet, hängt davon ab, ob und inwieweit er für Verletzungen an deren Rechten und Rechtsgüter verantwortlich ist. Rz. 432 Verletzt eine konkrete Handlung, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit steht, d.h. ein aktives Tun, des Verwalters die Rechte oder Rechtsgüter eines Dritte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Sonstige Eignungskriterien

Rz. 60 Die Eignung des Verwalters kann auch aus persönlichen, menschlichen, fachlichen oder sonstigen Gründen fehlen. Ob dies der Fall ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Wohnungseigentumsanlage durch wen, wie verwaltet werden soll. Rz. 61 Eine kleine, nicht zerstrittene GdWE, bei der keine größeren Instandhaltungs- oder Baumaßnahmen anstehen, kann auch durch einen Berufsa...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Anfechtungsklage und Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 193 Wird der Beschluss zur Anpassung oder Änderung des Umlageschlüssels zu Lasten eines Wohnungseigentümers festgelegt oder eine bestimmte Beschlussfassung abgelehnt (Negativbeschluss), kann der Wohnungseigentümer binnen Monatsfrist Anfechtungsklage gem. §§ 44 Abs. 1 S. 1 und 45 S. 1 erheben (s. § 43 WEG Rdn 4 ff.). Streitgegenstand sind Positiv- und Negativbeschlüsse. D...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Zuge des zum 1.12.2020 in Kraft getretenen WEMoG ist § 43 WEG neu gefasst worden. Neben dem Umstand, dass erstmals der allgemeine Gerichtsstand der GdWE geregelt worden ist, besteht nunmehr in Folge der Anpassung nach § 23 Nr. 2c) GVG auch ein ausschließlicher Gerichtsstand für das sachenrechtliche Grundverhältnis bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Allgemeiner Gerichtsstand (§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG)

Rz. 26 Zum 1.12.2020 erstmals in § 43 Abs. 1 S. 1 WEG normiert worden ist der allgemeine Gerichtsstand der GdWE an dem Ort, an dem sich das Grundstück befindet. Auf den Sitz der Verwaltung kommt es nicht an. Rz. 27 Anwendbar ist die Vorschrift erst dann, wenn die GdWE entstanden ist, was nach § 9a Abs. 1 S. 2 die Anlegung der Wohnungsgrundbücher voraussetzt. Rz. 28 Erfasst wer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Gestattungsfreie bauliche Maßnahmen

Rz. 18 Das mit Absatz 1 verbriefte Recht des Sondereigentümers, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren, umfasst auch das Recht, es baulich zu verändern. Solche baulichen Veränderungen können im Zuge von Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen (Erhaltung) anfallen. Beispiel für solche Maßnahmen sind der hinfällig und erneuerungsbedürftig gewordene Dachvorbau, d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / ff) Verjährungsverkürzungen

Rz. 555 Eine unzulässige Haftungsbegrenzung kann auch in der Verkürzung von Verjährungsfristen liegen.[412] Wird durch eine Klausel die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen verkürzt, die nicht nach § 309 Nr. 7 BGB eingeschränkt werden können, liegt in der Verjährungsverkürzung ebenfalls ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB.[413] Insofern muss aus der Klausel eindeutig ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 11. Versicherungsleistungen

Rz. 119 Versicherungsleistungen wegen Schäden im Sondereigentum werden mit der Gutschrift auf dem Konto der Gemeinschaft rechtlich zunächst Bestandteil des Verwaltungsvermögens, allerdings nur als Treuhandvermögen. Umstritten ist, ob sie als tatsächliche Einzahlungen s auch in der Jahresgesamtabrechnung zu berücksichtigen ist[339] oder, wenn die Auszahlung an den Berechtigte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Zustimmungsvorbehalte zu Nutzungen in der Gemeinschaftsordnung

Rz. 37 Die Gemeinschaftsordnung kann abweichend vom Gesetz bestimmen, dass ein bestimmter Gebrauch des Sonder- oder gemeinschaftlichen Eigentums nur zulässig ist, wenn der Verwalter seine Zustimmung erteilt hat. Häufig anzutreffen ist etwa die Regelung, dass eine Wohnung auch zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken genutzt werden darf, wenn der Verwalter zustimmt, wobei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Gerichtliche Entscheidungen

Rz. 86 Entscheidungen eines Gerichts in einem Rechtsstreit gemäß § 43 können nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Entscheidungen wirken ohne Grundbucheintragung gegenüber Sondernachfolgern. Dies betrifft sowohl verfahrensbeendende Beschlüsse als auch Urteile. Voraussetzung ist, dass der Rechtsvorgänger des Sondernachfolgers Beteiligter (Partei oder Beigeladener) de...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Verbrauchserfassung und Kosten der Verbrauchserfassung

Rz. 154 Auch im Wohnungseigentum muss eine korrekte Verbrauchserfassung vorgehalten werden. Nach § 4 HeizkostenV gilt die Pflicht zur Verbrauchserfassung. Ferner besteht nach § 6 Abs. 4 HeizkostenV die Pflicht, eine verbrauchsabhängige Erfassung der Heiz- und Warmwasserabrechnung festzulegen. In einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer treffen die Wohnungseigentümer nach § ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verjährung

Rz. 77 Der Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 auf Einhaltung des gemeinschaftlichen Regelwerks und – daraus folgend – auf Unterlassung einer dem gemeinschaftlichen Regelwerk widersprechenden Nutzung ist im Ausgangspunkt ein schuldrechtlicher Anspruch, der an sich der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt.[231] Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem S...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Nach Versagung von Prozesskostenhilfe

Rz. 108 Wird der isolierte Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen oder in Folge der Versäumnis der nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzten Frist abgelehnt, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn der Kläger nicht mit der Zurückweisung bzw. Ablehnung rechnen musste.[87] Rz. 109 Die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VIII. Feststellungsklagen mit Beschlussbezug

Rz. 124 Sofern es um die Feststellungen im Hinblick auf das Vorliegen eines Beschlusses bzw. dessen Inhalt geht, unterfallen auch diese – auf einen Beschluss bezogenen – Klagen in analoger Anwendung den Regelungen des § 44 WEG. Ob und unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Klage zulässig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Gesetzgeber hat die bereits zuvor vorhandenen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Genehmigungsfiktion

Rz. 203 Vor allem ältere Gemeinschaftsordnungen bestimmen teilweise, dass die Jahresabrechnung auch ohne Beschluss der Wohnungseigentümer bestandskräftig wird, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch gegen sie erhoben wird.[546] Sowohl die Auslegung als auch die Frage der Wirksamkeit derartiger Klauseln wurden schon im alten Recht unterschiedlich beurteilt. D...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Umlageschlüssel und Erhaltungsrücklage

Rz. 112 Unter die finanziellen Leistungspflichten i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 fällt auch die allgemein verpflichtende Befüllung der Erhaltungsrücklage durch die Wohnungseigentümer.[368] Die Pflicht der Wohnungseigentümer zur Bildung (und Erhaltung) der Erhaltungsrücklage ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 4 (zur Erhaltungsrücklage s. § 19 Rdn 35 ff.).[369] M...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Kostenverteilung

Rz. 38 Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sind sämtliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Veräußerungszustimmung anfallen, gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen,[146] sofern die Gemeinschaftsordnung keine andere Kostenverteilung regelt oder die Wohnungseigentümer keinen Bes...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Umgang mit Altverträgen und Alttiteln

Rz. 33 Soweit in Verträgen aus der Zeit vor Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 2.6.2005 zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft[139] die Wohnungseigentümer als Vertragspartner des Dritten genannt sind, ergibt die Auslegung in der Regel, dass die rechtsfähige GdWE als Vertragspartnerin gemein ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertrag aufseiten...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Aufhebung von Sondereigentum

Rz. 10 Die Aufhebung von Sondereigentum ist eine Inhaltsänderung des mit ihm verbundenen Miteigentumsanteils. Wie bei der Einräumung von Sondereigentum ist daher für die vertragliche Aufhebung die Einigung aller Wohnungseigentümer über den Eintritt der Rechtsänderung und deren Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern (vgl. Rdn 13) erforderlich. Ein einseitiger Verzicht auf Son...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verstoß gegen Regeln der Gemeinschaft

Rz. 46 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände zu erwarten ist, dass sich der Erwerber nicht an die gesetzlichen, vereinbarten und beschlossenen Regeln der Gemeinschaft halten wird. Ein wichtiger Grund liegt aber nur vor, wenn der Verstoß gegen die Regeln der Gemeinschaft von erheblicher Schwere ist (vgl. Rdn 40), sodass die Gemeinschaftsinteressen un...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Beschlüsse zur Geschäftsordnung

Rz. 78 Vor dem Hintergrund dieser Absicht des Gesetzgebers, die Beschluss-Sammlung knapper und übersichtlicher als die Niederschrift zu gestalten, stellt sich die Frage nach der Behandlung von Beschlüssen zur Geschäftsordnung. Denn diese erschöpfen sich oftmals im Vollzug in der Versammlung, auf der sie gefasst wurden. Eine Bedeutung für die Zukunft kommt ihnen in aller Rege...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens (Abs. 3)

Rz. 39 Der frühere § 10 Abs. 6 und 7 enthielt keine Regelung darüber, von wem und nach welchen Regeln das Gemeinschaftsvermögen verwaltet werden soll. Diese Lücke schließt jetzt Absatz 3. Er verweist – inhaltlich sachgerecht, aber auch nicht überraschend – auf die Vorschriften in § 18, § 19 Abs. 1 und § 27. Mit dem Verweis auf § 18 Abs. 1 legt er fest, dass das Gemeinschafts...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines

Rz. 310 Das Zustandekommen des Verwaltervertrages richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen vertraglichen Regelungen, weshalb es eines Angebotes und einer Annahme nach den §§ 145 ff. BGB bedarf. Rz. 311 Kommt es zu keinem ausdrücklichen Vertragsschluss, kann im Einzelfall ein Verwaltervertrag auch konkludent zustande kommen, wenn der bestellte Verwalter über einen länge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / G. Vergütung und Aufwendungsersatz

Rz. 44 Anspruch auf eine Vergütung hat ein Verwaltungsbeiratsmitglied nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer gefasst wurde, denn bei der Tätigkeit des Verwaltungsbeirats handelt es sich typischerweise um eine ehrenamtliche. Rz. 45 Auch ohne Beschluss kann das Mitglied des Verwaltungsbeirates aber gemäß § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen (Telefon-, Por...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Urkundendelikte

Rz. 450 Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, begeht eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB.[382] Auf die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Inhalt der Urkunde von demjenigen stammt, der als ihr Aussteller zu erk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Beschlussersetzungsklage und Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 196 Der Anspruch auf Zustimmung zur generellen Änderung der Kostenverteilung nach § 10 Abs. 2 S. 1 und die Regelung in § 16 Abs. 2 S. 2 zur Änderung eines Umlageschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen im Einzelfall haben unterschiedliche Regelungsgegenstände und stehen alternativ nebeneinander.[654] Es ist durch Auslegung des Antrags zu ermitteln, ob eine Leistungsklage nach ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Tatbestandsvarianten und Vermögensbetreuungspflicht

Rz. 465 Die Begehung der Untreue kommt durch zwei Tatbestandsalternativen in Betracht: Den sog. Missbrauchstatbestand, bei dem der Täter unter Überschreitung seiner Befugnisse im Innenverhältnis den Vertretenen im Außenverhältnis wirksam verpflichtet und den sog. Treuebruchtatbestand. In beiden Fällen bedarf es zudem der sog. Vermögensbetreuungspflicht. Rz. 466 Feststellen lä...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Rechtswidrige Beschlüsse

Rz. 95 Der Verwalter ist sowohl berechtigt als auch verpflichtet, einen (nicht nichtigen) Beschluss durchzuführen, auch wenn er noch nicht bestandkräftig geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn dieser bereits angefochten worden ist.[83] Rz. 96 Erst dann, wenn der Beschluss rechtskräftig für ungültig erklärt oder dessen Durchführung im Wege einer einstweiligen Verfügung außer ...mehr