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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / G. Vergütung und Aufwendungsersatz

Dr. Olaf Riecke
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Rz. 44

Anspruch auf eine Vergütung hat ein Verwaltungsbeiratsmitglied nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer gefasst wurde, denn bei der Tätigkeit des Verwaltungsbeirats handelt es sich typischerweise um eine ehrenamtliche.

 

Rz. 45

Auch ohne Beschluss kann das Mitglied des Verwaltungsbeirates aber gemäß § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen (Telefon-, Porto-, Fahrtkosten) verlangen. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss den Aufwendungsersatz des Verwaltungsbeirats für das Kalenderjahr durch eine angemessene Auslagenpauschale abgelten.[122] Eine pauschale Aufwandsentschädigung von jährlich 500 EUR für Beiratsratsvorsitzenden widerspricht auch bei hoher zeitlicher Belastung im Regelfall ordnungsmäßiger Verwaltung.[123] Der Verwaltungsbeirat muss – will er die Erstattung seiner Aufwendungen ganz oder teilweise von der GdWE erreichen – die GdWE über den Verwalter vorab darüber informieren, dass er in einer anderen Stadt eine kostenpflichtige zweitägige Fortbildung wahrnehmen und hierfür ein Hotel und eine Zugfahrt buchen werde. Anschließend hat er eine Entscheidung über die erforderlichen Aufwendungen herbeizuführen.[124]

[122] OLG Schleswig 2 W 124/03, ZMR 2005, 735 = NZM 2005, 588, 589 m.w.N.: Ein Mitglied des Verwaltungsbeirates kann Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen verlangen, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hatte und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dieser Anspruch kann aus Zweckmäßigkeitsgründen auch durch eine Pauschale abgegolten werden (hier: 20 EUR pro Sitzung und Fahrkostenerstattung analog der Erstattung für Dienstreisen); AG Hattingen 28 C 30/13, ZMR 2014, 576: Die Beiräte haben einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung für die GdWE. Die Festsetzung eines Beitrages von 200 ...

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