Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.2 Einbringung von Anteilen an einer Körperschaft

Tz. 244 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Gegenstand der "schädlichen" Veräußerung oder gleichgestellten Vorgangs (s Tz 249 ff) gem § 24 Abs 5 UmwStG müssen iRe Sacheinlage eingebrachte "Anteile an einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse" sein. Von der St-Befreiung gem § 8b Abs 2 KStG sind jedoch nur die Anteile "an einer Kö oder Pers-Vereinigung, deren Leistungen beim Empfä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 ... nachgeordneter Körperschaften der übertragenden Körperschaft

Tz. 13 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Zu einem Untergang von gewstlichen Fehlbeträgen kann es seit der UntStRef 2008 auch für Kö kommen, an denen die übertragende Kö beteiligt ist. Bei ihr kann die übertragende Umw der AE-Kö ggf zu einem sog schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c Abs 1 KStG führen. Umwandlungen stellen unabhängig davon, ob der Vermögensübergang zu Bw, zu Zwisc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Übernehmende Körperschaft

Tz. 6 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Nach § 19 Abs 1 S 1 iVm § 12 Abs 2 UmwStG bleibt ein Übernahmegewinn/-verlust auch für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz. Das gilt allerdings nicht für den gem § 12 Abs 2 S 2 UmwStG iVm § 8b KStG sich aus der 5 %-Pauschalierung der nabzb Ausgaben sich ergebenden Gewinn im Fall der Aufwärtsverschmelzung (s § 12 UmwStG Tz 59...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 ... der übernehmenden Körperschaft

Tz. 23 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Eine Umw nach §§ 11ff UmwStG kann auch bei der übernehmenden Kö zu einem maßgeblichen AE-Wechsel führen und die Rechtsfolgen des § 8c Abs 1 KStG auslösen. Betroffen hiervon sind Verluste der übernehmenden Kö, die vor der Umw vorhanden waren (s BMF-Schr v 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645, Rn 7). Werden die AE der übertragenden Kö durch die Umw ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 ... der übertragenden Körperschaft

Tz. 11 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Nach § 19 Abs 2 UmwStG gelten § 12 Abs 3 und § 15 Abs 3 UmwStG für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Kö entspr. § 19 Abs 2 UmwStG ist durch das SEStEG an die geänderten § 12 Abs 3 und § 15 Abs 3 UmwStG angepasst worden. Diese Vorschriften, die vorher für Verschmelzungen und Spaltungen zwischen Kö, bei denen die Anmeldung zur E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

Tz. 9 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Wegen der Besteuerung der AE der übertragenden Kö weist § 19 auf § 13 UmwStG hin. Bei den AE ist ein gewstpfl Gewinn infolge der Verschmelzung nur denkbar, wenn sie ihre Beteiligung an der übertragenden Kö in einem gew BV halten. Die Veräußerung von Anteilen im PV unterliegt nicht der GewSt (s R 7.1 Abs 3 S 1 Nr 2 GewStR 2009). Wegen der in §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Übertragende Körperschaft

Tz. 3 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Ein gewstpfl Übertragungsgewinn ergibt sich in den Fällen des § 11 UmwStG insoweit, als höhere Werte als die Bw anzusetzen sind, weil etwa kein Antrag gem § 11 Abs 2 S 1 UmwStG auf Bw- oder Zwischenwertansatz gestellt wird bzw die spätere Besteuerung der übergehenden stillen Reserven nicht sichergestellt ist (s § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 und 2 UmwSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 ... nachgeordneter Mitunternehmerschaften der übertragenden Körperschaft

Tz. 16–17 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 unbesetzt Tz. 18 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 10a S 10 Hs 2 GewStG idF des JStG 2009 ordnet die entspr Anwendung des § 8c KStG auch für den Fehlbetrag einer MU-Schaft an, soweit dieser einer Kö unmittelbar oder einer MU-Schaft, soweit an dieser eine Kö unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Pers-Ges beteiligt ist, zuzurechnen is...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.3 Spaltung auf steuerpflichtige Körperschaften oder nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerfreie Körperschaften

Tz. 110 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Der Aufspaltung auf stpfl Kap-Ges oder stpfl Gen (bzw auf nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kap-Ges oder Gen) kommt ebenfalls keine praktische Bedeutung zu (s Tz 101); auch entspr Abspaltungen sind mE ohne Bedeutung. Tz. 111 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Var: Ausgliederung Die Ausgliederung zwischen den Gesellschaften ste...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.3 Spaltung auf steuerpflichtige Körperschaften oder nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerfreie Körperschaften

Tz. 140 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Aufspaltungen und Abspaltungen von gemeinnützigen eV auf stpfl Kö (oder auf nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö) dürften keine praktische Bedeutung haben, weil sie zum rückwirkenden Verlust der St-Befreiung führen würden (s Tz 101, 137). Tz. 141 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Ausgliederungen auf stpfl Kap-Ges oder stpfl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4 Vermeidung steuerlicher Sanktionen bei der Übertragung von Vermögen auf gemeinnützige Körperschaften

5.4.1 Allgemeines Tz. 184 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Im Falle der Übertragung von wertvollem Vermögen – insbes Beteiligungen an Kap-Ges und Pers-Ges – auf eine gemeinnützige Kö muss der stliche Berater zahlreiche stliche Hürden berücksichtigen. Denn andernfalls droht eine finale Aufdeckung und Versteuerung – oft erheblicher – stiller Reserven. Nachstehend wird die mE "richtige...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.4 Spaltung auf ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerfreie Körperschaften

Tz. 142 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Wegen der unterschiedlichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Probleme werden Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung nachfolgend getrennt dargestellt. 4.3.2.4.1 Aufspaltung Tz. 143 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Aufspaltung von gemeinnützigen eV wirft – in ähnlichem Ausmaß wie die Aufspaltung von gGmbH – gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Formwechsel gemeinnütziger Körperschaften

Tz. 88 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Als formwechselnde Rechtsträger kommen gem § 191 Abs 1 UmwG Kap-Ges, Gen, rechtsfähige Vereine sowie KöR und AöR in Betracht. 3.1 Gemeinnützige GmbH als formwechselnder Rechtsträger 3.1.1 Formwechsel in eine Personengesellschaft oder eine KGaA Tz. 89 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Einzelheiten: Der nach § 226 UmwG für die gGmbH ua mögliche Formwechs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2.2 Anwendung des § 15 UmwStG auf Aufspaltungen und Abspaltungen auf andere Körperschaften

Tz. 127 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Aus dem Verweis in § 15 Abs 1 S 1 UmwStG auf die §§ 11–13 UmwStG ist zu entnehmen, dass § 15 UmwStG auch für eine gGmbH als Übertragerin gilt (s Tz 49). Aber: Praktische Bedeutung hat die Vorschrift nur für die Fälle, in denen Auf- oder Abspaltungen auf ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kap-Ges oder Gen erfolgen. 4.1.2.2.1 Teilbetrie...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen iSd § 1 Abs 1 Nr 4 und 5 KStG als Einbringerin

Tz. 179 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Aus dem Pers-Kreis iSd § 1 Abs 1 Nr 4 und 5 KStG kommen vor allem gemeinnützige eingetragene und nichteingetragene Vereine sowie gemeinnützige rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen als Einbringende in Betracht. Im Folgenden wird daher, soweit keine Besonderheiten bestehen, nur der gemeinnützige Verein als Einbringender bzw die gemei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Teil B: Umstrukturierungen bei nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreiten Körperschaften

Ausgewählte Literaturhinweise: Brinkmeier, Betriebsaufspaltung bei gemeinnützigen Einrichtungen, GmbH-StB 1998, 315; Neumayer/Schmidt, Einsatzmöglichkeiten und -risiken für GmbH im Gemeinnützigkeitsrecht, GmbH-StB 1998, 72; Tönnes/Wewel, Ausgliederung wG durch st-befreite Einrichtungen, DStR 1998, 274; Kümpel, Die stliche Behandlung von ZwB, DStR 1999, 93; Kümpel, Die Besteuerung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4 Spaltung auf ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerfreie Körperschaften

Tz. 115 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Spaltung einer gGmbH hat vor allem in den folgenden "gemeinnützigen Konzernfällen" praktische Bedeutung: Spaltung einer gemeinnützigen TG auf mehrere gemeinnützige MG, Spaltung einer gemeinnützigen MG auf mehrere gemeinnützige TG, Spaltung einer gGmbH auf gemeinnützige SchwGes. Die folgenden Tz gelten auch für den Fall, dass Übernehmerinnen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts als formwechselnde Rechtsträger

Tz. 98 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Bei KöR und bei AöR ist für einen Formwechsel gem § 301 Abs 2 UmwG Voraussetzung, dass die Kö bzw Anstalt rechtsfähig ist und das maßgebende Bundes-oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zulässt. Ein derartiger Fall im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts würde zB vorliegen, wenn ein Museum in der Rechtsform der KöR besteht, das in v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3.1 Anwendung des § 15 UmwStG auf Aufspaltungen und Abspaltungen auf andere Körperschaften

Tz. 146 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 15 UmwStG gilt auch für einen gemeinnützigen eV als Übertrager (s auch UmwSt-Erl 2025 Rn 01.17). Praktische Bedeutung hat die Vorschrift nur für Fälle, in denen Auf- oder Abspaltungen auf ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kö (im Einzelnen: Kap-Ges, Gen oder eV) erfolgen (s Tz 137). Die Teilbetriebsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 Um...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Verschmelzung gemeinnütziger Körperschaften

Tz. 28 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Aus § 3 Abs 1 UmwG ist zu entnehmen, dass im Bereich der gemeinnützigen Kö eine Verschmelzung – durch Aufnahme oder durch Neugründung (s § 2 UmwG) – für Kap-Ges, Gen und eV möglich ist (s Tz 3). Verschmelzung stpfl GmbH auf gGmbH Diese Verschmelzung fällt unter § 12 Abs 5 UmwStG . § 12 Abs 5 UmwStG hat folgenden Wortlaut: Im Falle des Vermögensüb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Spaltung gemeinnütziger Körperschaften

Tz. 99 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 An einer Aufspaltung (s § 123 Abs 1 UmwG) und an einer Abspaltung (s § 123 Abs 2 UmwG) können gem § 124 Abs 1 UmwG als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs 1 UmwG genannten Rechtsträger teilnehmen (sowie als übertragende Rechtsträger auch wirtsch Vereine). An einer Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) können zusätzli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 UmwStG) durch gemeinnützige Körperschaften

Tz. 153 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Unter den Voraussetzungen der §§ 20ff UmwStG kann das BV einer gemeinnützigen Kö in eine Kap-Ges oder eine Gen eingebracht werden. Die Pers des Einbringenden wird in § 20 UmwStG nicht genannt (generell hierzu s § 20 UmwStG Tz 12). Damit kommen auch alle nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö als Einbringende in Betracht. Ersichtlich ist dies a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12 Nachträglicher Einbringungsgewinn bei Veräußerung eingebrachter Anteile an Körperschaften innerhalb von sieben Jahren (§ 24 Abs 5 UmwStG)

12.1 Sinn und Zweck der Regelung Tz. 241 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Regelung in § 24 Abs 5 UmwStG ist erst spät im Ges-Gebungsverfahren zum SEStEG in § 24 UmwStG angefügt worden (s Beschl des 7. FinAussch, BT-Drs 16/3315, 51). Eine Vorgängerregelung in § 24 UmwStG aF gibt es nicht. Der neue Abs 5 in § 24 UmwStG ist nach Auff des Ges-Gebers erforderlich geworden, weil durch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, UmwStG Anhang 2 – Umstrukturierungen bei nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG und bei nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreiten Körperschaften

Teil A: Umstrukturierungen bei nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG steuerbefreiten Kassen Tz. 0 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die nachfolgende Kommentierung (Tz 1–24) beschr sich auf Umstrukturierungen von UK iSd § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG. Im Übrigen wird auf die ausführliche Kommentierung des UmwStG verwiesen. 1 Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Zugrunde gelegt werden das UmwStG idF ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.7.2 Einbringung durch Körperschaften

Tz. 156 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Da bei einer Kap-Ges auch Betriebsveräußerungsgewinne zum Gewerbeertrag gehören, ist der Einbringungsgewinn (positiv wie negativ) stets gewstpfl (ebenso s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 1149; Ungleichbehandlung im Vergleich zu MU in der Rechtsform einer natürlichen Pers ist verfassungsgem, s Urt des BVerfG v 10.04.2018, BStBl II 2018, 303...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2.4.4 Beteiligung von Körperschaften am Vermögen der Übernehmerin nach der Übertragung (§ 6 Abs 5 S 6 EStG)

Tz. 55 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Im Zeitpunkt der Übertragung eines WG in den Fällen des § 6 Abs 5 S 3 EStG ist (nachträglich) der Tw anzusetzen, wenn und soweit der Anteil einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse (inkl optierende Pers-Ges iSd § 1a KStG) an dem nach § 6 Abs 5 S 3 EStG übertragenen (Einzel-)WG nach dem Zeitpunkt der Übertragung innerhalb einer Frist vo...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2.4.3 Beteiligung von Körperschaften an der übernehmenden Gesellschaft bei Übertragung (§ 6 Abs 5 S 5 EStG)

Tz. 54 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Bei der Übertragung eines WG in den Sachverhalten des § 6 Abs 5 S 3 EStG (s Tz 47) ist (von vornherein) statt des Bw der Tw anzusetzen (dazu s Tz 52), wenn und soweit der Anteil einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen WG unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder sich erhöht (s § 6 Abs 5 S 5 EStG). Zu den Kö iSd...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.2 Anwendung der §§ 11–13 UmwStG

Tz. 48 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Zum generellen Besteuerungskonzept der §§ 11–13 UmwStG s Vor §§ 11–13 UmwStG Tz 1–22. 2.1.4.2.1 Anwendung des § 11 UmwStG bei der Übertragerin Tz. 49 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Verschmelzung einer gGmbH auf eine andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder gemeinnützige Gen) fällt unter § 11 UmwStG (s Neumayer/Schulz, DStR 1996, 872). Aus § 11 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.3 Anwendung des § 29 KStG

Tz. 65 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 29 KStG regelt die Kap-Veränderungen bei Umw. Dabei betrifft § 29 Abs 1 KStG die Übertragerin, § 29 Abs 2 KStG die Übernehmerin; § 29 Abs 4 KStG regelt die danach erforderliche Anpassung des Nennkap. Diese Regelungen gelten auch für den Fall, dass die Übertragerin und die Übernehmerin gemeinnützig sind. Auf die einschlägige Kommentierung des...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Problemfelder

Tz. 34 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Verschmelzung von gGmbH wirft vielfältige gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf. Im Einzelnen stellen sich folgende Fragen: Vereinbarkeit der Verschmelzung mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung der Übertragerin (s Tz 35–37) Vermögensübergang als Verstoß gegen § 58 Nr 1 AO (s Tz 38) Zulässiges Ausmaß der Anteilsgewährung an die Anteils...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.2.3 Besteuerung der Gesellschafter der Übertragerin (§ 13 UmwStG)

Tz. 63 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 13 UmwStG regelt die Rechtsfolgen des verschmelzungsbedingten Vermögensübergangs bei den AE der Übertragerin. Dabei ist das Grundprinzip der Vorschrift die Vermeidung einer Realisierung und Besteuerung der in den Anteilen an der Übertragerin ruhenden stillen Reserven (s § 13 UmwStG Tz 1 und 2). Die Vorschrift gilt auch in den Fällen der Ver...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.1.2 Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung als Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung

Tz. 38 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Es stellt sich die Frage, ob ein Vermögensübergang iRd Verschmelzung als Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung anzusehen ist. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden: Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung durch die übernehmende Kö Verstößt nach einer Verschmelzung die übernehmende Kö gegen die satzungsmäßige Vermög...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.1.4 Erforderliche Satzungsänderungen bei der Übernehmerin hinsichtlich ihrer Zwecke und Zweckverwirklichungsmaßnahmen

Tz. 46 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Bei der Übernehmerin ist – ggf zusätzlich zu uU notwendigen Satzungsänderungen hinsichtlich der Vermögensbindung (s Tz 45, 46) – zu prüfen, ob aufgr der Verschmelzung ihre Satzung im Bereich der gemeinnützigen Zielsetzung und der Zweckverwirklichungsmaßnahmen zu ergänzen ist. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme (s § 2 Nr 1 UmwG) werden derar...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.1.1 Bedeutung der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§ 61 AO) der Übertragerin

Tz. 35 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Verschmelzung auf eine ebenfalls gemeinnützige Kö (zB GmbH, AG, Gen) setzt gemeinnützigkeitsrechtlich voraus, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung (s § 61 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 4 AO) der Übertragerin der Verschmelzung nicht entgegensteht. Tz. 36 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die satzungsmäßige Vermögensbindung steht der Verschmelzung d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.2.1 Anwendung des § 11 UmwStG bei der Übertragerin

Tz. 49 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Verschmelzung einer gGmbH auf eine andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder gemeinnützige Gen) fällt unter § 11 UmwStG (s Neumayer/Schulz, DStR 1996, 872). Aus § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG einerseits und § 12 Abs 5 S 1 UmwStG andererseits kann entnommen werden, dass die §§ 11–13 UmwStG auch für stfreie Kö gelten. Im Einzelnen sind für die An...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.3.2 Anwendung der §§ 11–13 UmwStG

Tz. 82 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 11 Abs 1 UmwStG geht seinem Wortlaut nach von dem Vorliegen einer St-Bil aus, begründet mE aber keine selbständige stliche Bilanzierungspflicht. Die entspr Problematik besteht bereits umwandlungsrechtlich. Dort wird für die Durchführung der Verschmelzung von bisher nicht bilanzierenden eV statt der H-Bil eine Vermögensaufstellung als ausre...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.1.3 Zulässigkeit der Anteilsgewährung an die Anteilsinhaber der Übertragerin nur im Rahmen des § 55 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 AO

Tz. 39 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die AE der übertragenden gGmbH erhalten durch die Verschmelzung gem §§ 2, 5 Abs 1 Nr 2 UmwG Anteile an der Übernehmerin (bzw des neuen Rechtsträgers bei Verschmelzung durch Neugründung). Tz. 40 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Dies ist jedoch gemeinnützigkeitsrechtlich grds unzulässig bzw nur beschr zulässig. In den Fällen der Verschmelzung einer ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.2.2 Anwendung des § 12 UmwStG bei der Übernehmerin

Tz. 58 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 12 Abs 1 UmwStG regelt den Wertansatz der von der Übertragerin übergehenden WG in der St-Bil der Übernehmerin nach dem Prinzip der Bw-Verknüpfung (generell hierzu s § 12 UmwStG Tz 8). Tz. 59 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Im Einzelnen ist für die Anwendung des § 12 Abs 1 UmwStG bei der stfreien Übernehmerin von den gleichen vier Fallgr auszugeh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.3.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Problemfelder

Tz. 77 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Verschmelzung von gemeinnützigen eV wirft – in ähnlichem Ausmaß wie die Verschmelzung von gGmbH – gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf. Problem 1: Vereinbarkeit der Verschmelzung mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung des Übertragers Die – sich beim eV bereits aufgr des § 99 Abs 1 UmwG stellende – Frage, ob die Vereinbarkeit gegeben ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2.2.4 Entsprechende Anwendung des § 13 UmwStG bei den Gesellschaftern der Übertragerin

Tz. 132 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Hierzu s Tz 63–64.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4 Erfordernis von Mindestausschüttungen bei Beteiligungen von Non-Profit-Organisationen an einer Kapitalgesellschaft?

5.4.4.1 Mindestausschüttungen als Streitfrage Tz. 188 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Im Falle der Einschaltung einer gemeinnützigen Stiftung als "unternehmenstragende Stiftung", stellt sich in der Besteuerungspraxis regelmäßig die Frage, ob und in welcher Höhe GA von der Kap-Ges an die gemeinnützige Stiftung (Gesellschafterin) erfolgen muss. Diese Frage wird in der Praxis oftmals ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.4.3 Ausgliederung

Tz. 145 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Eine Ausgliederung auf einen gemeinnützigen Verein führt stets zum Verlust der St-Befreiung, weil die dem übertragenden Verein für die Ausgliederung als Gegenleistung gewährten Mitgliedschaften an dem übernehmenden Verein wirtsch wertlos sind und damit ein Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO vorliegt (s Tz 144, 102). Eine Ausgliederung auf ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4 Gemeinnützige rechtsfähige Stiftung als übertragender Rechtsträger

4.4.1 Besonderheiten des UmwG für rechtsfähige Stiftungen Tz. 150 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Gem § 161 UmwG ist für rechtsfähige Stiftungen (s § 80 BGB) und damit auch für gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen von den Spaltungsformen des § 123 UmwG nur die Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) zulässig. Zur Ausgliederung durch eine gemeinnützige Stiftung s Hörtnagl (in S/H, 10. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.1.2 Vermögensübergang im Rahmen der Aufspaltung ist kein Verstoß gegen § 58 Nr 1 AO

Tz. 118 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Der Vermögensübergang iRd Aufspaltung ist mE – ebenso wie der Vermögensübergang iRd Verschmelzung – kein Verstoß gegen § 58 Nr 1 AO. Dies folgt daraus, dass der Vermögensübergang durch "partielle Gesamtrechtsnachfolge" (oder Sonderrechtsnachfolge; zum Begriff s Kallmeyer, in Kallmeyer/Sickinger, § 123 UmwG Rn 2) im Fall der Aufspaltung mE ni...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.1 Aufspaltung

Tz. 116 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Aufspaltung von gGmbH wirft die gleichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Probleme auf wie die Verschmelzung. Im Einzelnen stellen sich folgende Fragen: Vereinbarkeit der Aufspaltung mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung der Übertragerin (s Tz 117)? Vermögensübergang als Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO (s Tz 118)? zulässiges Ausmaß der Anteilsge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.1.4 Zulässigkeit von baren Zuzahlungen gem § 125 iVm §§ 12 Abs 2, 15 UmwG nur iRd § 55 Abs 1 Nr 2 und 4 AO

Tz. 120 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Gem § 125 iVm §§ 12 Abs 2, 15 UmwG sind bare Zuzahlungen an die AE der Übertragerin zulässig zum Ausgleich von Spitzen, für die keine vollen Anteile gewährt werden können, bzw zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses. Derartige bare Zuzahlungen sind gemeinnützigkeitsrechtlich ebenso zu beurteilen wie die Anteilsgewährungen, mit denen sie ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.2 Abspaltung

Tz. 122 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Abspaltung von gGmbH wirft in ähnlichem Ausmaß gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf wie die Aufspaltung. Dabei tritt an die Stelle der Frage der Vereinbarkeit mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung der Übertragerin, die sich nicht stellt, weil die Übertragerin weiterbesteht, die Frage eines Verstoßes gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 und ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2 Umwandlungsteuerrechtliche Behandlung der Spaltungen

4.1.2.1 Überblick Tz. 125 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 § 15 UmwStG regelt die Aufspaltung oder Abspaltung auf andere Kö. Die Ausgliederung auf andere Kap-Ges fällt nicht unter § 15 UmwStG (s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.44), sondern ist ein Fall der Betriebs- bzw Teilbetriebseinbringung iSd § 20 UmwStG. § 16 UmwStG regelt die Aufspaltung oder Abspaltung auf Pers-Ges. Die Ausgliederung a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.2.2.2 Entsprechende Anwendung des § 11 UmwStG bei der Übertragerin

Tz. 130 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Gem § 15 Abs 1 S 1 UmwStG ist § 11 UmwStG auf die Auf- und Abspaltung einer gGmbH auf eine andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder Gen) entspr anzuwenden (s Tz 49). Für die Anwendung des § 11 UmwStG sind bei der Übertragerin – wie bei der Verschmelzung (s Tz 50) – vier Fallgr denkbar, die aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlich sind. Dab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.1 Allgemeines

Tz. 184 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Im Falle der Übertragung von wertvollem Vermögen – insbes Beteiligungen an Kap-Ges und Pers-Ges – auf eine gemeinnützige Kö muss der stliche Berater zahlreiche stliche Hürden berücksichtigen. Denn andernfalls droht eine finale Aufdeckung und Versteuerung – oft erheblicher – stiller Reserven. Nachstehend wird die mE "richtige" Vorgehensweise ...mehr