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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.3.3.2 Anwendung der §§ 11–13 UmwStG

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 82

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

§ 11 Abs 1 UmwStG geht seinem Wortlaut nach von dem Vorliegen einer St-Bil aus, begründet mE aber keine selbständige stliche Bilanzierungspflicht. Die entspr Problematik besteht bereits umwandlungsrechtlich. Dort wird für die Durchführung der Verschmelzung von bisher nicht bilanzierenden eV statt der H-Bil eine Vermögensaufstellung als ausreichend angesehen (s Tz 74 mwHinw). Hieran ist mE für die Anwendung des § 11 UmwStG anzuknüpfen, so dass bei bisher nicht bilanzierenden gemeinnützigen eV die nach § 11 UmwStG möglichen Wertansätze in der zum Ende des letzten Wj des übertragenden eV aufzustellenden Vermögensaufstellung vorzunehmen sind (ebenso s Neumayer/Schulz, DStR 1996, 872).

 

Tz. 83

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Zur Auswirkung bei der Übernehmerin s Tz 85.

Für die nach § 11 Abs 1 und Abs 2 UmwStG möglichen Wertansätze in der stlichen Schlussbil bzw der entspr Vermögensaufstellung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Verschmelzung einer gGmbH.

Zu den denkbaren vier Fallgruppen s Tz 50.

 

Tz. 84

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Dabei ist für die Anwendung des § 11 Abs 1 Nr 2 UmwStG zu beachten, dass

  • eine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung bei der Verschmelzung eines gemeinnützigen eV nicht in Betracht kommt,
  • bei der Verschmelzung eines gemeinnützigen eV auf einen anderen gemeinnützigen eV die an die Stelle der bisherigen Mitgliedschaftsrechte tretenden neuen Mitgliedschaftsrechte als wirtsch wertlos anzusehen sind (s Tz 79), so dass eine Gegenleistung iSd Vorschrift mE nicht gegeben ist,
  • bei einer Mischverschmelzung (gemeinnütziger eV auf gGmbH) die Mitglieder des übertragenden gemeinnützigen eV keine bzw nur wirtsch wertlose Kap-Anteile an der übernehmenden gGmbH erhalten dürfen (s Tz 79), so dass auch in diesem Fall eine Geg...

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