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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.4 Erfordernis von Mindestausschüttungen bei Beteiligungen von Non-Profit-Organisationen an einer Kapitalgesellschaft?

Prof. Dr. Matthias Alber
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5.4.4.1 Mindestausschüttungen als Streitfrage

 

Tz. 188

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Im Falle der Einschaltung einer gemeinnützigen Stiftung als "unternehmenstragende Stiftung", stellt sich in der Besteuerungspraxis regelmäßig die Frage, ob und in welcher Höhe GA von der Kap-Ges an die gemeinnützige Stiftung (Gesellschafterin) erfolgen muss.

Diese Frage wird in der Praxis oftmals kontrovers diskutiert und ist ein permanentes Streitthema zwischen den Beratern gemeinnütziger Stiftungen und der Fin-Verw. Rechtssicherheit wird man in dieser "sensiblen" Gemeinnützigkeitsfrage im Einzelfall nur iRe tats Verständigung mit der FinVerw oder über eine verbindliche Auskunft über die erforderliche Höhe von GA an die gemeinnützige Stiftung erhalten.

5.4.4.2 Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als steuerfreie Vermögensverwaltung

 

Tz. 189

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer Kap-Ges ist grds stfreie Vermögensverw (§ 14 S 3 AO). Sie stellt jedoch dann einen wG iSd § 64 AO dar, wenn mit der Beteiligung ein entsch Einfluss auf die lfde Geschäftsführung der Kap-Ges ausgeübt wird (vgl AEAO Nr 3 zu § 64).

 

Tz. 190

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Doppelstiftungsmodell

Von der FinVerw wird stlich anerkannt, dass die Anteile an einer Kap-Ges tw von der gemeinnützigen Stiftung und tw von einer nicht gemeinnützigen Familienstiftung gehalten werden. Dabei kann die lfd Einflussnahme der gemeinnützigen Stiftung auf das Unternehmen stark beschr werden; in diesem Fall erfolgt die Unternehmensführung durch die Familienstiftung. Diese Vorgehensweise wird als sog Doppelstiftungsmodell bezeichnet.

5.4.4.3 Beteiligung an der Kapitalgesellschaft darf nicht Hauptzweck der gemeinnützigen Stiftung sein

 

Tz. 191

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Auch die Vermögensverwaltung ist im Hinblick auf das Gebot der Ausschließlichkeit nach § 56 AO nur dann gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn sie um des st-begünstigten Zweckes willen erfolgt. Dh sie darf nur der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der st-begünstigten Zweck...

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