Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Vorbemerkungen / III. Außerordentliche Beschwerde; Anhörungsrüge

Rz. 12 Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit scheidet spätestens seit der Entscheidung des BVerfG vom 30.4.2003[13] auch dann aus, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.[14] Denn ein außerordentliches Rechts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eintragungsvermerk

Rz. 38 Der Eintragungsvermerk muss den Vormerkungsberechtigten, Schuldner und Leistungsgegenstand enthalten,[113] bei mehreren Berechtigten deren Gemeinschaftsverhältnis.[114] Als Berechtigter kann auch der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks eingetragen werden,[115] eine GmbH in Gründung[116] oder ein Dritter unter den genannten Voraussetzungen. Richtet sich das ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Spalte 1

Rz. 2 Sie dient zur Angabe der laufenden Nummer des Grundstücks. Jedes Grundstück im Rechtssinne erhält eine laufende Nummer im Grundbuch, gleichgültig aus wie vielen vermessungstechnisch selbstständigen Teilen (Flurstücken; Katasterparzellen) es besteht. Ein aus mehreren Flurstücken (Parzellen) bestehendes Grundstück ist daher unter einer laufenden Nummer aufzuführen.[1] Be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 § 85 GBO trifft nähere Bestimmungen über die Einleitung, die Durchführung des Verfahrens sowie die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Grundbuchamts über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Löschungsverfahrens. Eine generelle Verpflichtung des Grundbuchamts zur Durchsicht der Grundbücher auf gegenstandslose Eintragungen von Amts wegen besteht grundsätzlich nich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gutgläubig lastenfreier Erwerb

Rz. 8 Nach § 9 Abs. 1 S. 2 GBBerG war der öffentliche Glaube des Grundbuchs hinsichtlich der Nichteintragung der kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeiten suspendiert.[11] Er galt lediglich hinsichtlich des Ranges der einzutragenden Dienstbarkeit. Seit 1.1.2011 ist auch hinsichtlich der Eintragung der Dienstbarkeiten der öffentliche Glaube des Grundbuchs wiederhergestellt. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Rechtsmittel

Rz. 18 Gegen die einstweilige Anordnung oder deren Ablehnung ist in entsprechender Anwendung des § 70 Abs. 4 FamFG weder die Rechtsbeschwerde noch sonst ein Rechtsmittel gegeben;[27] auch nicht die Erstbeschwerde zum BGH bei einer selbstständigen neuen Regelung.[28] Eine Anfechtung im Wege einer außerordentlichen Beschwerde scheidet aus, da dieser Rechtsbehelf dem verfassung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Allgemein

Rz. 73 Für Beschwerden gegen Eintragungen gilt die allgemeine Regel (vgl. Rdn 26 ff.). Wird gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit der Beschwerde die Anweisung an das Grundbuchamt erstrebt, einen Amtswiderspruch einzutragen, dann ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB geltend machen kann.[274] Das ist derjenige, zu d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragung ins Grundbuch

Rz. 10 Hat das Grundbuchamt entweder selbst den Eigentümer ermittelt oder nach Satz 2 ermitteln lassen, so wird dieser von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen. Dabei ist in Spalte 4 der ersten Abteilung des Grundbuchblatts als Grundlage der Eintragung die Berichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a GBO anzugeben. Das Grundbuchamt darf im Fall des § 82a GBO den neuen E...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Löschung des Rechts im Grundbuch

Rz. 7 Das Grundpfandrecht oder die Reallast erlöschen mit der Hinterlegung des Geldbetrages. Bei Grundpfandrechten erfolgt mithin kein Übergang auf den Eigentümer nach §§ 117 BGB. Damit wird wesentlich die Löschung erleichtert, weil keine Zustimmung nach § 27 GBO erforderlich wird (§ 27 S. 2 GBO). Die Löschung erfolgt im Wege der Grundbuchberichtigung mit dem Hinterlegungssc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Latentes Eigentümerrecht

Rz. 7 Die Löschung von Fremdgrundpfandrechten, aus denen keine Eigentümergrundschulden entstehen können, bedarf keiner Eigentümerzustimmung. Dies gilt insbesondere für Hypotheken nach dem ZGB-DDR (Art. 233 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB), weil diese mit Tilgung der durch sie gesicherten Forderung erlöschen (§ 454 Abs. 2 ZGB),[11] für Grundpfandrechte, die nach § 1181 BGB im Zwangsver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausländischer Erbschein

Rz. 163 Ein ausländischer Erbschein als urkundlicher Nachweis genügt (derzeit) zum Nachweis der Erbfolge jedoch nicht. § 35 GBO ist allein auf deutsche Erbscheine anzuwenden.[315] Dies zwingt die Beteiligten bisher zur nochmaligen Durchführung eines Nachlassverfahrens nach deutschem Recht.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung bei unbekannten Berechtigten

Rz. 3 Ein Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum muss einen namentlich bezeichneten Eigentümer haben.[2] Ebenso muss ein Grundstücksrecht einen namentlich bezeichneten Berechtigten haben. Ist der Berechtigte namentlich nicht bekannt, z.B. bei nicht geklärter Erbfolge, ist die Eintragung des Namens durch andere Bezeichnungen zu ersetzen. So ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Geschäftsrecht, Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB

Rz. 185 Mit dem Recht, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, meint Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB das Vollmachtsstatut. Die Rechtsordnung, die das der Vollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis beherrscht, ist hier ebenso bedeutungslos wie diejenige, die auf das vom Vertreter getätigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist.[623] Dies ist das konseque...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Erbbaugrundstück

Rz. 164 Zwischen Belastungsgegenstand und Ausübungsbereich ist zu unterscheiden (vgl. Rdn 166 ff.). Belastungsgegenstand ist das ganze Grundstück oder eine nach § 7 Abs. 1 GBO abzuschreibende reale Fläche,[671] nicht ideeller Miteigentumsanteil.[672] Rz. 165 Der Ausübungsbereich des Erbbaurechts kann aber auf den für das Bauwerk erforderlichen Teil beschränkt sein, es gilt au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung bei der Hypothek

Rz. 6 Vergleiche zunächst Kommentierung zu § 41 GBO Rdn 5 ff. Eintragungen betreffend die persönliche Berechtigung sind ausgeschlossen; sie widersprechen dem Zweck dieser Hypotheken, der gerade auf Umlauf außerhalb des Grundbuchs geht, und sind daher unzulässig.[3] Zu den zulässigen Eintragungen, welche den Bestand oder Inhalt betreffen, gehört jedoch auch die Eintragung eine...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Belastungsgegenstand (dienendes Grundstück)

Rz. 100 Belastungsgegenstand können Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sein.[270] Grundstücksgleiche Rechte sind außer dem Erbbaurecht (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG), die in den Art. 63, 68, 196 EGBGB erwähnten, der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Erbpacht-, Abbau- und sonstigen Rechte. Keine grundstücksgleichen Rechte sondern echtes Grundstückseigentum sind Wohnun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Bestand der Gesellschaft

Rz. 26 Ein isolierter Nachweis des Bestands einer Gesellschaft ist nur selten erforderlich. Aus einer erstellten Vertretungsbescheinigung ergibt sich der Bestand inzident. Wegen des Bewilligungsgrundsatzes werden (außerhalb von Auflassungen) das Vorhandensein des Berechtigten und dessen richtige Bezeichnung auch nicht geprüft.[29] Rz. 27 Wichtiger ist der Nachweis des Nichtbe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Deutliche Formulierung

Rz. 52 Der Notar muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass er von der vermuteten Vollmacht Gebrauch macht.[78] Eine Vorlage "zum Vollzug", "zur weiteren Veranlassung" oder "mit der Bitte, den gestellten Anträgen stattzugeben" sind in ihren Formulierungen so zweifelhaft, dass eine Antragstellung des Notars sich nicht ersehen lässt; sie bezeugen daher lediglich eine bloße Boten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 128 Eine OHG nach polnischem Recht kann im eigenen Namen Rechte erwerben, darunter das Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachenrechten, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.[448] Sie wird grundsätzlich von jedem Gesellschafter allein vertreten, wobei der Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung ebenso wie eine gemeinschaftliche Vert...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Rechtsmittel

Rz. 62 Lehnt das GBA die Amtslöschung ab (vgl. Rdn 58), so ist diese Entscheidung mit der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbar. Gleiches gilt für die etwa in Form eines beschwerdefähigen Vorbescheids erfolgte Löschungsankündigung (siehe Rdn 57).[218] Rz. 63 Eine vom GBA tatsächlich vorgenommene Löschung ist als Eintragung dagegen nur mit der beschränkten ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhaber- oder Orderhypothek

Rz. 4 Es muss sich also um eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder aus einem durch Indossament übertragbaren Papier handeln. Solche Papiere sind der Wechsel, der Scheck (Art. 14 ScheckG), Namensaktie (§ 68 AktienG) sowie die in § 363 HGB aufgeführten Papiere, sämtlich jedoch nur, wenn sie auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme laute...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Formstatut

Rz. 352 Für Verfügungsgeschäfte schreibt Art. 11 Abs. 4 EGBGB die Einhaltung der Formerfordernisse des Geschäftsstatuts vor, so dass auch insoweit die Lex rei sitae maßgebend ist. Anders als beim schuldrechtlichen Geschäft scheidet hier die Form des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, aus. Das Eigentum an deutschem Grundbesitz kann deshalb nur in der durch § 9...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Geltungsbereich

Rz. 2 § 31 GBO gilt nur für die Zurücknahme von Anträgen oder den Widerruf von Vollmachten, mit welchen eine Eintragung begehrt wurde, gleichgültig, ob es sich dabei um reine (vgl. § 30 GBO Rdn 4 ff.) oder gemischte (siehe § 30 GBO Rdn 14 ff.) Anträge handelt, auch für einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek[1] oder einer Zwangshypothek.[2] Für die Zurücknahme s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Unterschrift; Signatur; Beschlusserlass

Rz. 48 Als räumlicher Abschluss der Beschwerdeentscheidung muss diese von den erkennenden Richtern unterzeichnet (§ 38 Abs. 3 S. 2 FamFG) bzw. bei einer elektronischen Aktenführung durch die erkennenden Richter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (zu den Einzelheiten § 73 GBO Rdn 36 ff.). Der Wechsel eines Richters nach abschließender Beratung zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 79 Die société en nom collectif (S.N.C.) ist in Belgien die der OHG vergleichbare Gesellschaftsform. Sie wird vom Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters beherrscht, der jedoch abweichende Vereinbarungen zulässt.[307] Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken gutgläubigen Dritten gegenüber nur im Falle ordnungsgemäßer Veröffentlichung in den "Annex...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / K. Analoge Anwendung der Vorschrift

Rz. 171 Der Erbfolge nach einer Person wird der Fall gleich behandelt, dass ein Verein oder eine Stiftung aufgelöst wird[332] oder die Rechtsfähigkeit verliert und das Vermögen aufgrund gesetzlicher Vorschrift (§ 45 Abs. 3 BGB) oder der Stiftungsverfassung (§ 87c BGB) anfällt oder nach dem Landesrecht an näher bestimmte Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt

Rz. 12 Die Zustimmungserklärung ist das Einverständnis des Eigentümers mit der Löschung eines (oder mehrerer) Grundpfandrechts. Ein bestimmter Wortlaut (insbesondere der Gesetzeswortlaut "Zustimmung") ist nicht erforderlich. Die Eigentümerzustimmung unterliegt wie die Eintragungsbewilligung dem Bestimmtheitsgebot. Sie muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen, das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Widerspruchsberechtigung

Rz. 32 Sind mehrere Rechtsnachfolger (insbesondere Miterben) vorhanden, so genügt der Widerspruch eines von ihnen.[103] § 23 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GBO erwähnt ausdrücklich nur den Fall, dass "der Rechtsnachfolger" nach dem Tod des Berechtigten der Löschung widersprochen hat, aus dem Zweck des Widerspruchs (siehe Rdn 36 f.) folgt aber die Widerspruchsberechtigung auch desjenigen,...mehr

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zfs 01/2024, zfs Aktuell / 1.1 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Am 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021 (BGBl I S. 3436) in Kraft getreten. Es enthält zahlreiche Änderungen des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Personenhandelsgesellschaften. Das Gesetz differenziert nun zwischen der rechtsfähigen Außen-GbR (§ 70...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Nießbrauch

Rz. 8 Ein Nießbrauch nach § 1030 BGB als Bestandteil des Altenteils darf sich nicht auf den gesamten vom Altenteil erfassten Grundbesitz erstrecken, da er dann als sog. Total-Nießbrauch nicht mehr dem Tatbestandsmerkmal der Weitergabe wirtschaftlicher Existenz entspricht, sondern der alleinigen Sicherung eigenwirtschaftlicher Tätigkeit des Berechtigten dient.[26] Der (neue) ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Einstweilige Verfügung (§ 25 S. 1 GBO)

Rz. 15 S. 1 regelt die Eintragung nach § 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder § 899 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB, für die eine einstweilige Verfügung die Eintragungsgrundlage bildet. Zur Anwendung des S. 1 genügt es, wenn sich z.B. aus den Grundakten mit Sicherheit feststellen lässt, dass eine einstweilige Verfügung der Eintragung zugrunde liegt.[22] Maßgeblich ist allein, dass die Eintrag...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Grundlagen der Umrechnung (Abs. 5)

Rz. 59 [Autor/Stand] Die Umrechnung der einzelnen Tierbestände erfolgt gem. § 169 Abs. 5 BewG nach den Anlagen 19 und 20 zum BewG . Hierin sind die Gruppen der Zweige des Tierbestandes nach der Flächenabhängigkeit[2] sowie der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf niedergelegt. Sofern einzelne Tierarten in der Aufstellung der Flächenabhä...mehr

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§ 2 Sachmangelrecht/Mangelp... / 4. Selbstvornahme, Kostenerstattung und Kostenvorschuss

Rz. 20 Wenn der Unternehmer einen Mangel trotz angemessener Nachfristsetzung nicht beseitigt, stehen dem Besteller die sekundären Mängelrechte zu. Hierzu gehört das Recht zur Selbstvornahme, § 637 BGB. Selbstvornahme bedeutet, dass der Besteller selbst den Mangel beseitigt oder durch einen Dritten den Mangel beseitigen lässt und vom Unternehmer die Kosten für die Mangelbesei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Bestehen eines Rangverhältnisses

Rz. 9 § 45 GBO zielt auf grundbuchmäßige Verwirklichung der Grundsätze des § 879 BGB. Demgemäß findet er keine Anwendung, wo entweder überhaupt kein Rangverhältnis in Frage kommt oder wo der Rang gesetzlich bestimmt oder auch ohne Eintragung in das Grundbuch gewahrt ist. Rz. 10 Ein Rangverhältnis, d.h. ein Verhältnis, kraft dessen von mehreren, ihrem unmittelbaren Inhalt nach...mehr

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§ 7 Baustofflieferung / 2. Muster: Klage auf Schadensersatz bei Werklieferungsvertrag

Rz. 108 Muster 7.4: Klage auf Schadensersatz bei Werklieferungsvertrag Muster 7.4: Klage auf Schadensersatz bei Werklieferungsvertrag An das Landgericht _________________________ – Kammer für Handelssachen – Klage in Sachen der Firma _________________________ GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die _________________________ Verwaltungs- GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Rechtsmittel (Abs. 2 Hs. 2)

Rz. 6 Die im Rahmen der Einleitung eines Löschungsverfahrens vom Grundbuchamt getroffenen Entscheidungen sind unanfechtbar, da das Grundbuchamt die für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens maßgebenden Umstände am besten beurteilen kann und sich die auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Entscheidung für eine Nachprüfung durch eine höhere Instanz kaum eignet. Außer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Materielle und formelle Publizität des Grundbuchs

Rz. 2 Der materielle Publizitätsgrundsatz mit seinen Vermutungs- und Gutglaubensschutzwirkungen (§§ 891, 892, 893 BGB) setzt voraus, dass das Grundbuch in weitgehendem Maße der Einsicht durch die am Rechtsverkehr Teilnehmenden unterliegt. Die materiell-rechtliche Zurechnung des Buchinhaltes ist nur gerechtfertigt, wenn das Verfahrensrecht die Möglichkeit einräumt, das Grundb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Insbesondere: Notarielle Eigenurkunde

Rz. 134 Von Notaren können auch bewirkende Urkunden in Form der Eigenurkunde errichtet werden.[352] Es handelt sich dabei um verfahrensrechtliche Grundbucherklärungen, welche der Notar aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten zur Ergänzung oder Änderung einer Erklärung abgibt, welche er selbst vorher bereits beurkundet oder beglaubigt hat. Als Form genügt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Normzweck, Entstehungsgeschichte

Rz. 1 Die Vorschrift des § 54 GBO bestimmt, dass eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last als solche nicht eintragungsfähig ist, sofern ihre Eintragung nicht im Einzelfall gesetzlich zugelassen ist. Der Zweck dieser durch die Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5.8.1935[1] eingefügten Regelung besteht in einer Vereinheitlichung und Klarstell...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Rechtsgeschichtliche Entwicklung

Rz. 52 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde ursprünglich als bloßes Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter i.S.d. § 47 GBO bewertet; demgemäß wurden die Gesellschafter als Berechtigte angesehen und in das Grundbuch eingetragen.[94] Der BGH hatte mit Urt. v. 29.1.2001 grundlegend die Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerk...mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / a) Muster: Werklohnklage bei gekündigtem Detailpauschalvertrag

Rz. 424 Muster 1.21: Werklohnklage bei gekündigtem Detailpauschalvertrag Muster 1.21: Werklohnklage bei gekündigtem Detailpauschalvertrag An das Landgericht _________________________ Klage der _________________________ Bau-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn _________________________, geschäftsansässig in _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / X. Eigentumserwerb durch Hoheitsakt oder Gesetz

Rz. 40 Der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt oder Gesetz ist wie der originäre vom rechtsgeschäftlichen Erwerb zu unterscheiden. Er tritt außerhalb des Grundbuchs ohne Auflassung ein,[82] z.B. durch:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Der Begriff des Altenteils

Rz. 3 Das Altenteil wird vielfach gesetzlich erwähnt, jedoch nicht legal definiert (Art. 96 EGBGB, § 49, § 9 EGZVG, § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 23 Nr. 2 lit. g GVG).[4] Das Altenteil wird regional unterschiedlich auch als Leibgeding, Leibzucht oder Auszug bezeichnet. Rechtsgeschichtlich hat es seine Grundlage als vorwiegend in ländlichen Gebieten vertragliches Rechtsinstitut,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Begründung von Sondernutzungsrechten

Rz. 112 Sie erfolgt zusammen mit der Begründung von Sondereigentum entweder nach § 3 oder § 8 WEG und Eintragung im Grundbuch. Die nachträgliche Begründung erfordert eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer und wegen § 876 BGB auch die Zustimmung der an jedem WE dinglich Berechtigten (§ 5 Abs. 4 S. 2 WEG).[498] Das gilt auch dann, wenn ein Sondernutzungsrecht zunächst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Formelle Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 119 Die Eintragung in das Grundbuch setzt das Vorliegen einer Eintragungsbewilligung und der Anlagen, bestehend in Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie etwa erforderlicher Genehmigungen voraus.[536] Im Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchamt brauchen die Beteiligten nach § 3 WEG noch nicht Miteigentümer des Grundstücks zu sein. Es genügt, wenn sich ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Objektive Anknüpfung nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F.

Rz. 212 Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. strebt durch die Verweisung auf Art. 14 EGBGB den Gleichlauf mit dem allgemeinen Ehewirkungsstatut im Interesse einer möglichst einheitlichen Anknüpfung aller Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu ihren Kindern (Familienstatut) an.[687] Indes durchbricht diese Norm den Gleichlauf sogleich auch wieder, indem sie die Un...mehr

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§ 10 Selbstständiges Beweis... / 2. Anmerkungen

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Zulässiger Inhalt

Rz. 64 Durch die Zwischenverfügung darf nicht auf den Abschluss oder die Änderung eines Rechtsgeschäfts hingewirkt werden, das Grundlage des einzutragenden Rechtsgeschäfts sein soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte.[170] Daher ist es unzulässig, aufzugeben, das einzutragende dingliche Recht abzuändern,[171] durch ein anderes zu ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung nach § 5 ErbbauRG

Rz. 180 Die Veräußerung oder die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten und Reallasten kann von der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers abhängig gemacht werden. Anders als bei der Veräußerungsbeschränkung des § 12 WEG kann die Zustimmungspflicht auch für die Belastung des Erbbaurechts vereinbart werden, sie kann aber nicht von der Zustimmung eines Drit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vertretungsnachweis bis 31.12.2023

Rz. 40 Bei der nicht registrierten und bisher auch nicht registrierungsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet eine Anwendung von § 32 GBO bis zum 31.12.2023 aus. Eine für die GbR vorhandene Grundbucheintragung entsprechend den Vorgaben des § 47 Abs. 2 GBO ist nur Rechtsscheingrundlage gem. § 899a BGB für den beteiligten Personenkreis, nicht aber für die Vertretung...mehr