Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Nach § 12 WEG genehmigungspflichtige Veräußerungsgeschäfte

Rz. 90 Bei Veräußerungsbeschränkungen mit dem gesetzlichen Inhalt des § 12 Abs. 1 WEG sind genehmigungsbedürftig:[383] Veräußerungen von WE, auch innerhalb der Gemeinschaft[384] und Rückauflassungen an den veräußernden WEer[385] sowie eines ideellen Bruchteils am WE,[386] auch im Wege der Zwangsvollstreckung einschließlich der Versteigerung nach § 17 WEG; durch den Insolvenz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung in nicht mehr geltender Währung (Euro-Umstellung)

Rz. 20 Im Grundbuch sind nach wie vor auch DM-Rechte eingetragen,[62] die seit dem 1.1.2002 gem. § 26a Abs. 1 S. 2 und 3 GBMaßnG auf Euro-Beträge umgestellt werden können (bei der nächsten anstehenden Eintragung) bzw. müssen (auf Antrag eines dazu Berechtigten).[63] Eine Richtigstellung auf dem Grundpfandrechtsbrief erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag, § 26a Abs. 1 S. 5 GB...mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / c) Bereicherungsansprüche

Rz. 138 Schließlich kommen grundsätzlich auch noch Bereicherungsansprüche gem. den §§ 812 ff. BGB in Frage. Seit der Einführung von § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B gilt dies auch im VOB-Vertrag, denn durch den Verweis auf die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag gilt auch § 684 BGB, welcher dem auftragslos Handelnden bereicherungsrechtliche Ansprüche gibt, sofern die Vor...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Antragsberechtigter

Rz. 31 Der Notar hat kein eigenes Antragsrecht. Es besteht lediglich das Recht, in fremdem Namen prozessual zu behandeln.[43] Er stellt den Antrag im Namen eines materiell Beteiligten. An sich muss der Notar bei Antragstellung offenlegen, für welchen Vertreter er als Bevollmächtigter auftritt. Ohne eine solche Angabe vermutet die einhellige Grundbuchpraxis aber ein Auftreten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Rechtsmittelschrift

Rz. 27 Die Rechtsbeschwerde erfordert das Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift nach Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Eine Ausnahme besteht nur für (zugelassene) Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen oder über die Bewilligung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung

Rz. 40 Bezugnahme auf die Bewilligung oder einstweilige Verfügung ist zur näheren Bezeichnung des Anspruchs gemäß § 885 Abs. 2 BGB zulässig und geboten[124] z.B. wegen der Beschreibung der erst zu vermessenden Fläche.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Gemischte Anträge

Rz. 14 Keine Änderungen erfahren Anträge mit erklärungsersetzendem Inhalt. Auch hier ist allein die formelle Ausgestaltung entscheidend. Hierunter fallen sowohl die Fälle, in denen die Eintragungsbewilligung oder eine Zustimmungserklärung in die Form des Antrags gekleidet sind,[14] als auch diejenigen Fälle, in denen mit dem Antrag weitere zur Eintragung erforderliche Erklär...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Zusammenschreibung bei besonderer rechtlicher Verbundenheit

Rz. 10 Abs. 2 erweitert die durch den Abs. 1 gegebene Möglichkeit der Zusammenschreibung für Grundstücke, die zu einer rechtlich verbundenen Grundstücksgesamtheit gehören. Das gemeinsame Merkmal besteht in der Verbindung der Grundstücke zu einer rechtlichen Einheit, die sachenrechtlichen Sondervorschriften, insbesondere bezüglich der Veräußerung und Belastung unterworfen ist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Vermerk von Verfügungen über Gesamthandsanteile

Rz. 39 Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der OHG oder KG: Verfügungen über diese Anteile am Gesellschaftsvermögen sind zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag sie gestattet oder alle Gesellschafter zustimmen. Treffen diese Voraussetzungen zu, sind die Übertragung und Nießbrauchbestellung am Gesellschafteranteil als Grundbuchberichtigung eintragungsfähig.[76] D...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Unterbleiben der Eintragung

Rz. 25 Der Vorerbe allein kann nicht beantragen, sein Recht ohne den Nacherbschaftsvermerk einzutragen. Auch der Erblasser kann die Eintragung nicht ausschließen. Rz. 26 Die Eintragung unterbleibt jedoch, wenn alle Nacherben, die ohne den Verzicht im Vermerk zu bezeichnen und damit vom Unterbleiben der Eintragung betroffen wären, also Nacherben, Ersatznacherben [52] und Nachna...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Tatsächliche Feststellungen und Rechtsausführungen

Rz. 39 Die Begründung muss klar erkennen lassen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen die Rechtsausführungen aufbauen. Nur so kann das Gericht der Rechtsbeschwerde (BGH) nachprüfen, ob das Gesetz auf den in Betracht kommenden Sachverhalt richtig angewendet worden ist.[97] Eine strenge Trennung zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen, wie bei Urteilen im Zivilprozess...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / 2. Hypothetischer Wille zur Errichtung als einseitige Verfügung

Rz. 46 Eine Umdeutung setzt des Weiteren voraus, dass der Erblasser seine Verfügung als einseitige errichtet haben würde, wenn er deren Unwirksamkeit erkannt hätte (§ 140 BGB). Abzustellen ist auf den wirklichen Willen, soweit er ermittelt werden kann, sonst auf den hypothetischen Willen des Erblassers, der nach den Grundsätzen der ergänzenden Auslegung von Rechtsgeschäften ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

Rz. 109 Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die Verfügungsbeschränkung außerhalb des Grundbuchs entstanden, aber nicht eingetragen ist, was bspw. bei einer Nacherbfolge (§§ 2100, 2113 f. BGB, siehe § 6 Einl. Rdn 91), insbesondere auch im Fall der Surrogation nach § 2111 Abs. 1 S. 1 Var. 3 BGB der Fall ist (z.B. wird bei Veräußerung eines der Nacherbfolge unterliegenden Nachlas...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 142 Die Bewilligung kann gem. § 15 Abs. 1 S. 1 GBO durch einen Vertreter erklärt werden. In diesem Fall gehört die Vertretungsmacht zu den Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuchverfahren. Rz. 143 Ein Mangel in der Vertretungsmacht verstößt gegen § 19 GBO, ein Mangel im Nachweis der Vertretungsmacht gegen § 29 GBO und muss deshalb vom GBA beanstandet werden (vgl. § 18 GBO...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Einzelfälle

Rz. 130 Mit öffentlichem Glauben versehene Personen sind alle diejenigen, welchen die Gesetzgebung diese Befugnis ausdrücklich übertragen hat; es sind dies neben den Notaren (§§ 20 ff. BNotO):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Verstoß gegen Zurückweisungspflicht

Rz. 55 Wird in unzulässiger Weise der Antrag nicht zurückgewiesen und der Mangel später behoben, so gilt dennoch der Antrag erst vom Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses an als im Sinn des § 17 GBO eingegangen.[146]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nichtübertragung

Rz. 6 Durch Nichtübertragung des Rechts auf ein neues Blatt wird das Recht gelöscht. Abs. 2 betrifft zwei Fälle, nämlich dass ein Recht auf einem zu übertragenden Grundstück oder Grundstücksteil wegfallen soll und dass es auf einem abzuschreibenden Grundstücksteil nicht nicht mehr lastet.[12] Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, soll nach § 76a Abs. 1 Nr. 3 GBV...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Notwendiger Inhalt

Rz. 42 Der Antrag muss notwendig erkennen lassen: 1. Die Person des Antragstellers, damit seine Legitimation geprüft werden kann.[70] Gleichgültig ist, von wem der Antrag tatsächlich eingereicht worden ist. Legt ein Unbeteiligter formell und materiell genügende Anträge der Beteiligten dem GBA vor, so darf die Erledigung nur dann abgelehnt werden, wenn aus den Umständen ersich...mehr

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§ 3 Verzögerung/Behinderung... / cc) Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 1 BGB)

Rz. 32 Der unter Rdn 29 f. behandelte Verzugsschadensersatz nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB umfasst die Schäden, die aufgrund des Schuldnerverzuges entstehen und durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden können und für die der Gläubiger Ersatz neben der Vertragsleistung verlangt. Der Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB umfasst demgegenüber di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Künftige Ansprüche

Rz. 25 Nicht jeder künftige Anspruch ist vormerkungsfähig. Denn ein künftiger Anspruch ist noch kein Anspruch.[71] Vormerkungsfähig ist ein künftiger Anspruch nur, wenn sein Rechtsboden durch ein rechtsverbindliches Angebot oder Abkommen soweit vorbereitet ist, dass eine wenn auch nur vorläufige, aber vom Verpflichteten nicht mehr einseitig zerstörbare Bindung an das Rechtsg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Dem Amtswiderspruch mit Einschränkungen zugängliche Fallgruppen

Rz. 14 Nur mit gewissen Einschränkungen zulässig ist die Eintragung eines Amtswiderspruchs in den nachfolgend genannten Fällen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Gemeinsamer Haushalt nicht gleichrangig Berechtigter (§ 64 Abs 2 S 5 EStG)

Rn. 130 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt. Die Vorschrift gilt nicht nur dann, wenn ein Elternteil einen gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern führt, sondern erfasst auch den Fall, dass beide Eltern einen gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern oder einem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abgrenzung der Grundstücksfläche (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Sowohl beim Sachwertverfahren als auch beim Ertragswertverfahren ist der Wert des Grund und Bodens gesondert zu ermitteln und fließt anschließend in den Grundbesitzwert ein. Ausschlaggebend sind dabei die Größe der Fläche und der Bodenrichtwert. Rz. 21 [Autor/Stand] Über § 167 Abs. 2 BewG ist die Größe der Fläche bei Wohnteil und Betriebswohnungen begrenz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Einzelfälle

Rz. 40 a) Geschäftsfähigkeit: Die Geschäftsfähigkeit wird – wie generell im Privatrecht – vermutet. Nachforschungen bzw. Zwischenverfügung zu weiterer Aufklärung sind erst dann zulässig und erforderlich, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit hinreichend begründet sind.[101] Ist die Geschäftsfähigkeitsvermutung entsprechend durch z.B. formfreies ärztliche Attest (formfrei al...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 49 Der Nacherbenvermerk kann auf Antrag, § 13 GBO, oder im Verfahren nach §§ 84 ff. GBO ohne Löschungsbewilligung der davon Betroffenen gelöscht werden, wenn der Vermerk unrichtig und die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 S. 1 GBO. Die Unrichtigkeit bestimmt sich ausschließlich nach dem materiellen (Erb-)Recht. Sie ist gegeben, wenn entweder allgemein oder jede...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Wirkung des neuen Vorbringens

Rz. 14 Die Wirkungen des neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren regelt nicht die GBO. Vielmehr gelten hierzu die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Die durch neues Vorbringen erfolgreiche Beschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Das ist auch dann der Fall, wenn die einen Eintragungsantrag zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts nach der damali...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Inhalt

Rz. 151 Dieser deckt sich weitgehend mit der Grunddienstbarkeit. Auf das dort Aufgeführte wird verwiesen (vgl. Rdn 111 ff.). Zum positiven Handeln ist der Eigentümer nur im Rahmen einer Nebenpflicht verpflichtet.[537] Im Übrigen sind alle drei Belastungsarten zulässig, auch der dritte Tatbestand des § 1018 BGB.[538] Die einzelnen Arten können miteinander verbunden werden. Es...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Form und Inhalt der Beglaubigung

Rz. 150 a) Die Form der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens richtet sich nach den §§ 39, 40 BeurkG;[382] diese Bestimmungen gelten sowohl für die notarielle als auch für die konsularische Beglaubigung und für die Beglaubigung anderer Urkundspersonen oder Stellen (§ 1 Abs. 2 BeurkG). Rz. 151 b) Beurkundet wird nur die Tatsache der Unterzeichnun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Zahlung einer Unterhaltsrente durch einen Berechtigten (§ 64 Abs 3 S 1 EStG)

Rn. 150 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Die Vorschrift betrifft nur leibliche Eltern oder Adoptiveltern, da nur bei diesen die Haushaltszugehörigkeit des Kindes keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung bildet, Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 16 (Juni 2020). Hat eine der in § 64 Abs 2 EStG genannten Personen (Eltern, Pflegeeltern oder Großeltern) das Kind in seinen Haushalt aufgen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Nicht zum Nachlass rückübertragbare Gegenstände

Rz. 56 Nicht zum Nachlass zurückübertragbar sind Gegenstände, die im Wege einer wirksamen Erbauseinandersetzung endgültig aus dem Nachlass ausgeschieden sind.[122]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Entziehung der Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis (Insolvenz, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung)

Rz. 94 Insolvenz (§§ 80 ff. InsO), Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB), Entziehung des Verfügungsrechts des Vorerben (§ 2129 BGB) haben als Verfügungsentziehungen[235] folgende Gemeinsamkeiten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vor Vollzug

Rz. 88 Eine Berichtigung oder Ergänzung des Ersuchens ist bis zu seiner Erledigung zulässig. Das GBA hat die Pflicht, die ersuchende Behörde auf offensichtliche Schreibfehler oder Widersprüche, z.B. zwischen dem Antrag und den Unterlagen, aufmerksam zu machen, wenn es die Unrichtigkeit erkennt oder erkennen muss.[168]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Datenschutz und öffentliches Interesse

Rz. 3 § 12 GBO geht den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes als lex specialis vor. Sie regelt die Voraussetzungen der Einsichtsgewährung autonom, datenschutzrechtliche Bestimmung müssen auch nicht zur Definition des Begriffs des berechtigten Interesses herangezogen werden.[6] Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[7] Dennoch und gerade deshalb m...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Griechenland

Rz. 94 Es bestehen der deutschen OHG, KG, GmbH und AG vergleichbare Gesellschaftsformen.[345] Das Amtsgericht beim Sitz der Gesellschaft erteilt hier Auszüge aus dem von ihm geführten Register.[346]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Überweisungszeugnis

Rz. 14 Der Nachweis der Erbfolge kann durch ein Überweisungszeugnis geführt werden (§§ 36, 37 GBO). Jedoch genügt ein Auseinandersetzungszeugnis nach § 36 GBO nicht, das unzulässigerweise erteilt worden ist, obwohl die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Nachlassgrundstückes nicht aufgelöst werden soll.[22]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Beschaffung des Briefes

Rz. 11 Der Antragsteller (oder die ersuchende Behörde) hat den Brief zu beschaffen.[17] Unerheblich ist, ob die Vorlegung tatsächliche Schwierigkeiten bereitet.[18] Dies gilt auch für das Umlegungs- oder Grenzregelungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz,[19] ebenso im Flurbereinigungsverfahren.[20] Rz. 12 Hat das GBA den Brief aus anderer Veranlassung in Verwahrung, z.B., weil...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Rückwirkung der nachträglichen Identifizierung sowie der nachträglichen Vergabe der ID-Nr (§ 63 Abs 1 S 5 EStG)

Rn. 91 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Nach § 63 Abs 1 S 5 EStG wirkt die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 S 1–4 EStG vorliegen. Die Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 S 1–4 EStG enthält ein redaktionelles Versehen, der Gesetzgeber hat hier offenbar die alte Fassung des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 95 In Großbritannien unterscheidet das Gesellschaftsrecht[347] zwischen "partnerships", die unserem Verständnis von Personenhandelsgesellschaften ähneln, und "companies", die den deutschen Kapitalgesellschaften nahekommen. Rz. 96 Die deutsche OHG findet ihre Entsprechung in der partnership,[348] welche von jedem Partner mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten wird.[349] D...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Entscheidung, Wirkung der Beschwerdeeinlegung

Rz. 89 Das Beschwerdegericht entscheidet nach Sach- und Rechtslage und Zeitpunkt seiner Entscheidung, nicht rückbezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung. Änderungen im Tatsächlichen oder ggf. in der Rechtslage sind zu berücksichtigen.[232] Bei zwischenzeitlicher Erledigung des Hindernisses scheidet eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde aus.[233] Rz. 90...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / A. Ausgangslage

Rz. 1 Auch wenn einschlägige statistische Erhebungen fehlen, wird man davon ausgehen müssen, dass die Trennungsrate bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften diejenige bei Eheleuten noch übersteigt und diese Verbindungen instabil sein können. Das Trennungsszenario muss daher stets bedacht werden. Da nur solche Partner zum Kautelarjuristen kommen, die sich auch finanziell eng v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Zwingendes Recht für die Gemeinschaftsordnung nach WEG

Rz. 107 Zwingendes Recht der Gemeinschaftsordnung sind insbes. folgende Tatbestände:[443]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Genehmigungen

Rz. 56 Bei der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§§ 1855 ff. BGB und Verweisungsfälle hierauf) unterliegt dem Formgebot der Beschluss, der Nachweis der Rechtskraft (dies durch beigesetzten Rechtskraftvermerk) sowie das Wirksamwerden nach §§ 1855, 1856 BGB. Die nach FamFG ergänzte verfahrensinterne Rechtsmittelbefugnis hat die materiell-rechtliche Rechtsbehelfsmöglichkeit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Allgemeines zur Antragsvollmacht des Notars – Abs. 2

Rz. 7 1. Die Vorlage eines Antrages beim Grundbuchamt kann erfolgenmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügungsentziehungen

Rz. 88 Die Fälle des völligen Entzugs der Verfügungsbefugnis haben drei gemeinsame Besonderheiten: [216] Erstens: Der Rechtsinhaber verliert seine Verfügungsbefugnis, die regelmäßig einem Verwalter übertragen wird. Zweitens: Die Beschränkungen wirken absolut, zwar nur im Rahmen ihres Schutzzweckes, aber mit der Wirkung einer Grundbuchsperre. Drittens: Der gutgläubige Erwerber wi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastung des einzelnen WE-Rechtes

Rz. 79 Uneingeschränkt zulässig ist die Belastung mit Grundpfandrechten, Reallast, Nießbrauch, dinglichem Vorkaufsrecht;[332] schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist nur als "Inhalt des Sondereigentums" eintragungsfähig.[333] Die Belastung von noch nicht gebildetem WE kann nicht als vorläufige Belastung des Miteigentumsanteils ausgelegt werden.[334] Mit Dienstbarkeiten ist eine B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eintragungen

Rz. 145 Der Inhalt der Berichtigungsbewilligung wird bestimmt durch ihren Zweck, die Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen. Folglich muss sie (ggf. unter Zuhilfenahme der Zustimmung des Einzutragenden nach Abs. 2) ergeben, warum das Grundbuch unrichtig ist und dass nach der bewilligten Eintragung die Rechtslage zutreffend wiedergeben wird.[356] Die bloße Erklärung aller...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Begriff der Offenkundigkeit

Rz. 175 Der Nachweis der Offenkundigkeit ist nur möglich für Eintragungsvoraussetzungen, die nicht in "Erklärungen" bestehen.[436] Offenkundig im Sinn des § 29 GBO sind bereits – abweichend von der allgemeinen Definition der allen lebenserfahrenen Menschen ohne weiteres bekannten Tatsachen[437] – alle dem zuständigen GBA zweifelsfrei bekannten Tatsachen [438] sowie Rechtslage...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 3 Verzögerung/Behinderung... / bb) Mahnung (§ 286 BGB)

Rz. 18 Eine Mahnung ist eine Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner (aus Beweisgründen bevorzugt schriftlich), die geschuldete Leistung zu erbringen. Zusammen mit der Mahnung kann und sollte eine angemessene Frist zur Leistung gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzt werden.[29] Nach dem BGH erfordert eine wirksame Fristsetzung indes keine Bestimmung der maßgeblichen Zeitspa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 42 Die inhaltliche Zulässigkeit einer Eintragung ist grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht zu beurteilen,[148] ebenso sind bei der Auslegung der Eintragung allein die Verkehrsauffassung und der Sprachgebrauch jener Zeit zu berücksichtigen.[149] Weiterhin zulässig bleiben daher insbesondere auch vor dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 vorge...mehr