Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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AGS 11/2025, Ermäßigte Gebü... / I. Der Sachverhalt

Die hiesige Beschwerdeführerin hatte gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem ihr ein Erbschein erteilt worden war, Beschwerde zum OLG erhoben und diese begründet. Der Verfahrensbevollmächtigte der hiesigen Beschwerdegegnerin hatte sich daraufhin im Beschwerdeverfahren bestellt, ansonsten aber keine weiteren Tätigkeiten entfaltet. Das OLG hat die Beschwerde zurückge...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Wirksamwerden der Bestellung

§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG stellt grds. auf das Wirksamwerden der zugrundeliegenden Beiordnung oder Bestellung ab. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger oder Nebenklägerbeistand wird mit dem Erlass des Bestellungsbeschlusses wirksam, sodass dies der maßgebende Zeitpunkt ist. Der Zeitpunkt des Zugangs beim Rechtsanwalt ist für das Wirksamwerden im Rahmen von § 60 Abs. 1 S. 3 RVG oh...mehr

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AGS 11/2025, Streitwert in ... / IV. Bedeutung für die Praxis

Eine weitere Entscheidung, die die Grundsätze der (obergerichtlichen) Rspr. der OLG zur Streitwertbemessung in den Strafvollzugsfällen (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Teil A Rn 2348 m.w.N. mit Beispielsfällen bei Rn 2352) zugrunde legt. M.E. ist es ja "lobenswert", wenn die Rspr. bei der Streitwertbemessung das Kosten...mehr

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AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Vertreter gem. §§ 397a Abs. 2, 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO (PKH)

Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gem. §§ 397a Abs. 2, 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO (im Wege der PKH "beigeordneter" Nebenklägervertreter[23]) kommt es gem. § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG grds. auf den Zeitpunkt der unbedingten Erteilung des Auftrags an (Beiordnung oder Bestellung mit Mandatsverhältnis).[24] Bei Erteilung des unbedi...mehr

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AGS 11/2025, Vernehmungster... / II. Verhandeln

Nach Auffassung des LG hat der Pflichtverteidiger die geltend gemachte Gebühr Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV für die Teilnahme an dem Termin zur Vorführung vor den Richter des nächsten AG vom 9.10.2024 zurecht angesetzt. Die Terminsgebühr falle nach Nr. 4102 Nr. 3 VV für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung an, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Unt...mehr

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AGS 11/2025, Vernehmungster... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Während sonst bei der Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV in der Regel darum gestritten wird, ob ein "Verhandeln" i.S.d. Vorschrift vorgelegen hat oder nicht – das LG geht davon hier zutreffend aus (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 33 m.w.N.) –, geht es in dieser Entscheidung um die Frage, ob auch das Tätigwerden in einem Vorführtermin nac...mehr

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AGS 11/2025, Einwand der Sc... / II. Ablehnung der Vergütungsfestsetzung bei Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen

1. Grundsätze Nach den Ausführungen des OLG Brandenburg führt allein die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht habe, gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Diese Regelung beruhe auf der Erwägung, dass die Bewertung materiell-rechtlicher Gegenrechte des Mandanten, deren Relevanz über das eigentliche Vergütung...mehr

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ZErb 11/2025, Anwendung der... / 2 Anmerkung

1. Widerrufsvorbehalte in Schenkungsverträgen sind ein bewährtes Instrument der Nachfolgeplanung. Sie eröffnen dem Schenker die Möglichkeit, auf spätere Veränderungen flexibel reagieren und vollzogene Schenkungen notfalls rückabwickeln zu können. Wird eine Schenkung aufgrund eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts rückgängig gemacht, entfällt die Schenkungsteuer nach ...mehr

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AGS 11/2025, Anwaltsvergütu... / III. Bedeutung für die Praxis

Seit vielen Jahren ist umstritten, welche Vergütung dem Verfahrensbevollmächtigten in bestimmten Notar-Verfahren anfällt. So hat das OLG Köln für Beschwerdeverfahren nach § 111 BNotO die Auffassung vertreten, dem Verfahrensbevollmächtigten fielen die Gebühren nach Nrn. 3200 und 3202 VV an (AGS 2008, 543 = ErbR 2009, 13 m. Anm. N. Schneider). Für das Notarbeschwerdeverfahren ...mehr

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AGS 11/2025, Einwand der Sc... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung des OLG Brandenburg Das OLG Brandenburg hat die für seine Entscheidung erforderlichen Grundlagen zutreffend zusammengestellt und eine zumindest vertretbare, wenn nicht sogar richtige Entscheidung getroffen. Dabei hat sich das OLG an die ganz überwiegende Auffassung in der Rspr. gehalten. Was ich nicht so schön finde, dass das OLG Brandenburg mehrfach unric...mehr

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AGS 11/2025, Bemessung der ... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Dauer der Hauptverhandlung und andere Kriterien Mal wieder einer der Fälle mit einer nur sehr kurzen Hauptverhandlung beim AG, wo die Hauptverhandlungen i.d.R. häufig ohnehin nicht so lang sind. Aber 15 Minuten ist schon, wovon auch das AG zutreffend ausgeht, unterdurchschnittlich (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., 7. Aufl., 2026, Vorbem. 4 VV Rn 73 m.w.N.). ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Gläubiger/Schuldner

Rz. 3 Gläubiger des Entschädigungsanspruchs ist der Vermieter. Steht ein Grundstück unter Zwangsverwaltung, ist nur der Zwangsverwalter aktiv legitimiert (BGH, Urteil v. 23.7.2003, XII ZR 16/00, NZM 2003, 871). Wird das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzung...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Nutzungsentschädigung

Rz. 9 § 546a Abs. 1 gibt die Nutzungsentschädigung im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses in Höhe der vereinbarten Miete. Aus der Formulierung "vereinbarte" ergibt sich, dass die Nutzungsentschädigung der Höhe nach, aber auch den Modalitäten nach wie bisher zu zahlen ist (BGH, Urteil v. 23.1.1974, VIII ZR 219/72, NJW 1974, 556). Die Nutzungsentschädigung umfasst au...mehr

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AGS 11/2025, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich Volpert anlässlich des KostBRÄG 2025 mit dem Übergangsrecht in Straf- und Bußgeldsachen (S. 481). In einem weiteren Beitrag beleuchtet Schneider die Terminsgebühr in Bagatellverfahren nach § 495a ZPO (S. 489). Schließlich befasst sich Lissner noch mit der funktionellen Zuständigkeit im Insolvenzplanverfahren (S. 492). Auch Anwaltsverträge unterliegen...mehr

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ZErb 11/2025, Zu der Möglic... / 1 Gründe

I. Zwischen dem 8.3.2024 und dem 25.3.2024 verstarb in Köln Frau I. B. G. (im Folgenden: Erblasserin); sie war geschieden und hatte keine Kinder. Ihre Erben sind unbekannt. Zuvor war am 18.2.2024 Herr H.-R. R. vorverstorben, er war der Lebensgefährte der Erblasserin (im Folgenden: Lebensgefährte). Dieser wird laut gemeinschaftlichem Erbschein des AG Recklinghausen vom 5.7.202...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Der Gesellschaftsanteil an einer OHG oder KG

Rz. 66 Der Tod des Gesellschafters einer OHG oder der Tod eines Komplementärs einer KG führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des Verstorbenen aus der Gesellschaft (§§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft allerdings mit den Erben im Wege der Sondererbfolge fortgesetzt, sofern keine abweichenden ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Persönlich haftende Gesellschaftsanteile (OHG, GbR, Komplementär einer KG)

Rz. 48 Hinsichtlich der Abwicklungsvollstreckung gelten im Bereich der stets durch persönliche Haftung gekennzeichneten Anteile an GbR, OHG sowie Komplementäranteilen an KG dieselben Grundsätze wie beim einzelkaufmännischen Handelsgeschäft.[72] Gehört zum Nachlass der Anteil eines alleinigen Komplementärs einer KG, kann der Testamentsvollstrecker jedenfalls für die dreimonat...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verbindlichkeiten des Kommanditisten einer KG

Rz. 56 Die Haftung des Erben eines Kommanditisten ist umstritten.[124] Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB). Deshalb fällt der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten an seine(n) Erben.[125] Für die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Geschäftsschulden (Altschulden) haftet der eintretende Erbe mit dem Kommanditanteil, a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / ee) Besonderheiten bei der Bewertung von KG-Anteilen

Rz. 305 Ob und wie sich die unterschiedlichen Haftungsrisiken der Komplementäre und der Kommanditisten auf die Anteilsbewertung auswirken, ist bislang ungeklärt. Die Rechtsprechung hat diesen Gesichtspunkt in der Vergangenheit praktisch noch nicht problematisiert.[924] Im Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung und die steigende Zahl der Firmeninsolvenzen kommt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Antrag des Berechtigten

Rz. 9 Die Forderungspflegschaft des § 1961 BGB wird nur auf Antrag des Berechtigten angeordnet. Der Antrag muss nicht schriftlich gestellt werden, er kann nach § 25 FamFG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines AG erfolgen. Nach § 10 Abs. 2 FamFG kann sich der Nachlassgläubiger auch durch einen Bevollmächtigten vertreten ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Für Testamente

Rz. 11 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Zuwendungsempfänger

Rz. 20 Der Erblasser ist verpflichtet, die Person des Bedachten selbst zu bestimmen. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz. Sein Wille allein ist maßgebend. Nach Ansicht des RG ist die Anordnung, das Los über die Erbschaft entscheiden zu lassen, zulässig.[63] Nach anderer, richtiger Ansicht ist eine Ermittlung durch Losentscheid allerdings unwirksam.[...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 30 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[97] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 31 Maßgeblich ist der Wortlaut.[98] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Fälle der Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 22 Wie ein teilweiser Widerruf sind Fälle der Beschränkung oder Beschwerung eines Bedachten durch eine neue Anordnung, die ihn schlechter stellen, zu behandeln.[48] Dies gebietet der Schutzzweck des § 2271 BGB. Man kann dies aus einem Umkehrschluss zu §§ 2271 Abs. 3, 2306 BGB herleiten. Dort werden Beschränkungen und Beschwerungen verschiedener Art als teilweise Aufhebun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz

Rz. 46 Ein bestimmter Wortlaut ist beim privatschriftlichen Testament weder zur Einleitung noch in irgendwelchen inhaltlichen Passagen vorgeschrieben.[77] Es muss nur klargelegt werden, dass es um die letztwillige Verfügung des Testierenden geht,[78] ohne dass allerdings eine bestimmte Bezeichnung wie "Testament" oder "Letzter Wille" oder "Letztwillige Verfügung" gebraucht w...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Nahestehende Personen

Rz. 19 Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden,[68] wobei an die Annahme des Näheverhältnisses hohe Anforderungen zu stellen sind, um den Anwendungsbereich des Abs. 2 nicht ausufern und so zur gesetzlichen Regel werden zu lassen.[69] Als nahestehende Personen kommen im Regelfall natürliche Personen in Betracht.[70] Mittlerwei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 148 Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht jedem die Beschwerde zu, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt ist. Eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers voraus. Diese können privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur sein; nur wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte I...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nachfolge bei Personengesellschaft

Rz. 9 Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG.[27] Ein Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, § 728 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m § 105 Abs. 3 HGB (OHG) bzw. § 728 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Zuziehung des Berechtigten

Rz. 43 Gem. Abs. 1 S. 2 hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein,[229] und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder ein amtliches Verzeichnis handelt.[230] Das Anwesenheitsrecht umfasst auch die Möglichkeit, sich von einem Beistand begleiten zu lassen oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Ter...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Individualisierende Bestimmung

Rz. 5 Der Erblasser muss in seiner letztwilligen Verfügung eine Bezeichnung gewählt haben, die es ermöglicht, eine individualisierende Bestimmung vorzunehmen.[9] Des Weiteren müssen sämtliche vom Erblasser aufgeführten Kriterien auf mehrere Personen zutreffen. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Erblasser seiner Nichte Claudia etwas zuwendet, er aber drei Nichten dieses N...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Veränderung

Rz. 4 Die Veränderung einer letztwilligen Verfügung ist ein Eingriff in die Schrift eines Testaments, ohne die Urkunde insgesamt zu zerstören. Im Verhältnis zur Vernichtung einer Testamentsurkunde muss der Eingriff aus objektiver Sicht den Widerrufswillen des Erblassers widerspiegeln. Bejaht wird eine Anwendung von § 2255 BGB danach, wenn der Erblasser Texte durchstreicht, u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausnahmen und deren Abgrenzung

Rz. 40 Allerdings sind nicht alle Verfügungen nichtig, deren Gültigkeit vom Willen eines Dritten abhängen. Ursache dafür, dass ein Dritter entscheiden soll, kann auch der Wille des Erblassers sein, dass künftige Entwicklungen berücksichtigt werden, auch wenn er eine genaue Vorstellung bezüglich seiner Nachfolgeplanung hat.[134] § 2065 BGB findet dann keine Anwendung, wenn de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einsetzung eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 4 Für die Auslegung der Zuwendung als Erbeinsetzung ist entscheidend, dass der Erblasser den Bedachten zur Gesamtrechtsnachfolge berufen wollte. Weniger rechtstechnisch betrachtet/formuliert: Entscheidend ist, ob der Erblasser durch den Bedachten seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte,[7] ob er dem Bedachten unmittelbar die materielle Rechtsinhaberschaf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (Abs. 2)

Rz. 55 Auch wenn der Erblasser im Wege der widerrechtlichen Drohung zu einer Verfügung bestimmt worden ist, ist gem. Abs. 2 eine Anfechtung möglich. Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende behauptet einwirken zu können, und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Wil...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 11 Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus von Heimbewohnern oder -bewerbern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Ausnahmen hiervon sind in § 14 Abs. 2 HeimG geregelt. Danach findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn andere als die in § 5 HeimG aufgeführten Le...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Heilung

Rz. 39 Die vorstehend genannten Verstöße führen zur Nichtigkeit des Testaments, es sei denn, es kann als Dreizeugentestament nach § 2250 Abs. 2, 3 BGB aufrechterhalten werden.[39]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 3 § 2104 BGB ist nicht unmittelbar anwendbar, wenn die Bestimmung des Nacherben – durch Vorversterben, Anfechtung der letztwilligen Verfügung oder aus anderen Gründen – hinfällig ist oder wird.[7] Ist der zum Nacherben Berufene schon vor dem Erbfall weggefallen und keine Ersatznacherbschaft angeordnet worden, wird der Vorerbe i.d.R. sogleich mit dem Erbfall Vollerbe.[8] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Sicherungsbedürfnis

Rz. 11 Nicht in allen Fällen, in denen Unklarheit über den endgültigen Erben besteht, können staatliche Fürsorgemaßnahmen angeordnet werden. Voraussetzung ist zusätzlich das Vorliegen eines entsprechenden Sicherungsbedürfnisses, das auf der einen Seite staatliches Einschreiten begründet, auf der anderen Seite aber auch begrenzt.[32] Ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, hat da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Nachträgliche Lücken

Rz. 71 Man spricht von nachträglichen Lücken, weil in der Zeit zwischen Testamentserrichtung und Eintritt des Erbfalls Veränderungen eingetreten sind, die der Erblasser nicht vorhergesehen oder erwogen hatte.[234] Hat der Erblasser Vor-/Nacherbschaft angeordnet, liegt eine nachträgliche Lücke auch dann vor, wenn Veränderungen zwischen Erb- und Nacherbfall eintreten.[235] Zie...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vergütung

Rz. 94 Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Wirkungen der Aufhebung

Rz. 8 Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (Abs. 1), mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht und mit der Entlassung durch das Nachlassgericht, für die über §§ 1888, 1962, 1975 BGB die Vorschrift des § 1868 BGB entsprechend gilt, endet das Amt des Nachlassverwalters.[34] Gegen seine Entlassung steht dem Nachlassverwalter gem. §§ 58, 59 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Anfechtung durch Dritte

Rz. 99 Die Anfechtung richtet sich nach den allg. Vorschriften des Anfechtungsrechtes der §§ 2078 ff. BGB.[222] Die Anfechtungsberechtigung kann vorrangig einem neuen Ehegatten und etwaigen aus einer neuen Ehe hervorgegangenen Kindern zustehen wie auch denjenigen, die nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments sonst pflichtteilsberechtigt geworden sind.[223] Rz. 100 Da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Anwartschaftsrecht

Rz. 3 Mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das gem. Abs. 2 S. 1 im Zweifel vererblich ist. Stirbt der Nacherbe vor oder gleichzeitig[9] mit Eintritt des Nacherbfalls, geht das Anwartschaftsrecht somit als Bestandteil des Nachlasses des Nacherben auf dessen Erben über. Ob der Nacherbe aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge beerbt wird, i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Aufrechterhaltung von wechselbezüglichen Verfügungen

Rz. 8 Umstritten ist, ob auch wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Nicht-Ehegatten aufrechterhalten werden können.[12] Grundvoraussetzung für eine Aufrechterhaltung ist zunächst auch hier, dass die jeweilige letztwillige Verfügung formgerecht erklärt wurde. Sodann ist danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um wechselbezügliche Verfügung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Tatbestand

Rz. 1 Sollten die zu Bruchteilen eingesetzten Eben die alleinigen Erben des Erblassers unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge sein, tritt als Ergänzungsregel eine verhältnismäßige Erhöhung der einzelnen Bruchteile ein, wenn die verfügten Bruchteile den Nachlass insgesamt nicht erschöpfen. In der Praxis sind dies die Fälle, in denen der Erblasser sich einfach verrechnet h...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Nachfolge bei Einzelunternehmen

Rz. 7 Das Einzelunternehmen ist vererblich, § 22 Abs. 1 HGB, und geht auf die Miterben über. Die Miterben können in gesamthänderischer Verbundenheit ohne zeitliche Begrenzung und ohne gesellschaftlichen Zusammenschluss ein ererbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.[14] Die Umwandlung in eine Handelsgesellschaft ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 46 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Der hypothetische Ersatzerbe

Rz. 11 Die Regelung des § 2069 BGB gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers. Sie kann auch nicht anlog angewandt werden, wenn der Erblasser andere Verwandte oder ihm sonst nahestehende Personen eingesetzt hat.[31] In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Wirkung der Ausschlagung

Rz. 6 Als Folge der Ausschlagung wird nach Abs. 2 der Vorerbe zum Vollerben, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Wird die Ausschlagung erst nach Eintritt des Nacherbfalls erklärt, stellt sie das bereits weggefallene Erbrecht des Vorerben, § 2139 BGB, rückwirkend wieder her.[17] Die Erbschaft verbleibt den Erben des Vorerben, wenn dessen Tod den Nacherbfall herb...mehr