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Kindergeld / 4.3 Pflegekinder

Vanessa Voit
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[1] DA A 11 DA-KG 2025.

4.3.1 Überblick

Die Berücksichtigung von Pflegekindern ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG an die folgenden 4 Voraussetzungen geknüpft:

  • Haushaltsaufnahme,
  • familienähnliches Band auf Dauer,
  • Haushaltsaufnahme erfolgte nicht zu Erwerbs­zwecken,
  • kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern.

Maßgebend sind danach grundsätzlich die tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Die einzelnen Merkmale sind dabei im Zusammenhang zu würdigen, wobei die einzelnen Merkmale in unterschiedlichem Maß erfüllt sein können.

4.3.2 Begriff der Haushaltsaufnahme

Unter Haushaltsaufnahme ist das an einen bestimmten Ort gebundene Zusammenleben von Pflegekind und Pflegeperson in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen, d. h. das Pflegekind muss dort sein Zuhause haben.[1]

Der Haushalt muss ein Haushalt des Anspruchsberechtigten sein, er muss also dem Haushalt vorstehen oder ihn führen.[2]

Das Kind muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist daher nicht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen.

Auch wenn ein Kind im Nachbarhaus wohnt, kann es in Ausnahmefällen als Pflegekind zum Haushalt des Kindergeldberechtigten gehören.[3]

Eine Haushaltsaufnahme liegt auch noch vor, wenn eine auswärtige Unterbringung des Kindes nur von vorübergehender Dauer ist (z. B. zur Schul- oder Berufsausbildung). Voraussetzung für das Weiterbestehen der Aufnahme in den Haushalt ist jedoch, dass das Kind im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.

Bei Pflegekindern mit Behinderung wird die Haushaltsaufnahme durch eine vollstationäre Heimunterbringung nicht beendet.[4]

Nach Ansicht des BFH kommt es bei einem Zusammentreffen verschiedenartiger Ansprüche (z. B. Eltern und Pfl...

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