Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendamt

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FF 10/2025, Übertragung der... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Antragstellerin (im Folgenden Kindesmutter) und der Antragsgegner (im folgenden Kindesvater) sind die Eltern der drei betroffenen, derzeit zwölf, neun und sechs Jahre alten Kinder A, B und C. Die Kindeseltern übten die elterliche Sorge zunächst gemeinsam aus, weil die Kinder aus ihrer Ehe hervorgegangen sind. [2] Die Kindeseltern haben sich spätestens am 17...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.8 ABC Hoheitsbetrieb/Betrieb gewerblicher Art

Tz. 109 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Abfallentsorgung: Zur stlichen Beurteilung der Abfallentsorgung s R 4.5 Abs 6 KStR 2022; s Vfg der OFD Nds v 26.09.2012 (DStR 2013, 259); s Vfg der OFD NRW v 21.05.2014 (FR 2014, 577); s Vfg der OFD Karlsruhe v 07.04.2015 (S 270.6/256 – St 213); s Fiand (KStZ 2013, 26); und s Baldauf/Bürstinghaus (DStZ 2015, 154). Übernimmt eine jur Pers d ö...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.3.3 Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen

Änderungen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel sind gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch zugunsten des Steuerpflichtigen möglich, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ihn kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden trifft. Bei einer Zusammenveranlagung muss sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen Ehegatten zurechnen lassen.[1] Anders als i...mehr

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Pflegebedürftigkeit: Steuer... / 2.1 Zwangsläufigkeit der Aufwendungen

Die Übernahme der Krankheits- und/oder Pflegekosten eines Angehörigen sind als allgemeine außergewöhnliche Belastungen begünstigt, wenn die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind. Insoweit handelt es sich nicht um typische Unterhaltsleistungen, die mit dem Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG abgegolten sind.[1] Bei gegenüber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1712 BGB – Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben.

Gesetzestext (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bestellte Amtsvormundschaft.

Rn 3 Fehlt eine als Einzelvormund geeignete Person, kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 1773 als Ultima Ratio auch das Jugendamt als Vormund bestellt werden (I). Wegen des Auffangcharakters der Norm können die Eltern die Vormundschaft des Jugendamtes nicht ausschließen (§ 1782). Im Interesse, unnötige Belastungen der Behörde zu vermeiden, können sie es a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VBVG Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern – Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz – VBVG –

Zusammenfassung (G v 4.5.21, BGBl I 925, zuletzt geändert durch Art 8 G v 24.6.22 (BGBl I 959) Abschnitt 1. Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds Gesetzestext (1) 1 Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Mitteilungspflicht (V).

Rn 6 V entspricht § 1851 II aF. Die Mitteilungspflicht dient dazu, dem Jugendamt die ihm gem §§ 53 II–IV SGB VIII obliegenden Aufgaben der Beratung und Überwachungsaufgaben zu erleichtern. Der Vormund muss dem Jugendamt den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels, bei nicht nur kurzfristiger Aufenthaltsveränderung (Soergel/Zimmermann § 1851 aF Rz 2), in den Zuständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1715 BGB – Beendigung der Beistandschaft.

Gesetzestext (1) 1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2 § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt. Rn 1 Ebenso wie die Beistandschaft nur aufgrund eines freiwilligen und schriftlichen Antrages eintritt, tritt sie auß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1626d BGB – Form; Mitteilungspflicht.

Gesetzestext (1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Die beurkundende Stelle teilte die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sorgerecht und Umgang (Abs 1).

Rn 2 Die elterliche Sorge ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung. Wenn und soweit ein Elternteil oder beide Eltern durch freiwillige Erklärung bereit sind, dieses Recht an Dritte abzugeben, trifft das Gesetz eine Regelung dahingehend, dass die Rechtsstellung des Elternteils ruht. Die elterliche Sorge geht auf das Jugendamt als Vormund über, sofern nicht schon ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abstufung.

Rn 31 Als mildeste Maßnahmen kommen Ermahnungen, Auflagen, Gebote und Verbote in Betracht. So können die Eltern insb angewiesen werden öffentliche Hilfe nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) anzunehmen (Kobl FamRZ 12, 1955; vgl Staud/Coester § 1666 Rz 219 f; Bremen FamRZ 10, 821). Solche Jugendhilfemaßnahmen kann das Gericht auch mit Bindungswirkung für das Jugendamt a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Orientierungspunkte für die Handlungsweise des Beistandes sind das Wohl und die Interessenlage des Kindes (Rüting Kind-Prax 05, 168, 169). Rn 2 Örtlich zuständig ist nach § 87c I 1 und 3, V 1 SGB VIII das Jugendamt am Wohnsitz des Elternteils, der den Antrag zu stellen berechtigt ist. Beistand wird nicht das Jugendamt als Behörde, vielmehr ist ein Beamter oder Angestellt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Entlassungsgründe III.

Rn 9 III folgt dem Grundgedanken des bisherigen § 1887 aF und ergänzt § 1802 I Nr 2, in dem nunmehr nicht nur Jugendamt oder Vereinsvormund entlassen werden können, wenn mit der Bestellung eines anderen Vormunds dem Wohl des Mündels besser gedient ist. Das FamG kann nach III 1 jeden ehrenamtlichen oder beruflichen Vormund entlassen, wenn die Bestellung eines anderen Vormunds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Beistandschaft.

Rn 7 Wird die Beistandschaft ohne jede Konkretisierung beantragt, betrifft sie die Bereiche der Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Hiervon erfasst wird auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gg den Pflichtigen, wenn das Kind sich in entgeltlicher Pflege bei einem Dritten befindet, da die Pflegeperson selbst nicht berechtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. 2Die Einwilligung kann auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1741 ff BGB

Rn 1 Adoption ist die Annahme eines fremden Kindes als eigenes. Mit der Wirksamkeit der Minderjährigenadoption erlöschen alle Rechte der leiblichen Eltern, es entfällt auch jedes Recht auf persönlichen Umgang ebenso wie die erbrechtliche Stellung. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger (§§ 1741–1766a) und der von Volljährigen (§§ 1767–1772). Schwerpunk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1714 BGB – Eintritt der Beistandschaft.

Gesetzestext 1Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. 2Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird. Rn 1 Die Beistandschaft tritt nicht erst mit der Bestimmung des Jugendamtsmitarbeiters nach § 55 SGB VIII ein, sondern schon mit Eingang des schriftlichen Antrages beim Jugendamt. Einer zusätzlichen behördlichen oder ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1787 BGB – Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt.

Gesetzestext Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund. Rn 1 Normzweck. Da in Fällen der vertraulichen Geburt gem § 1674a das elterliche Sorgerecht beider Eltern ruht, besteht für das Kind ein vergleichbares Schutzbedürfnis wie in den Fällen des § 1786. Damit das Kind be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Endgültiger Vormund.

Rn 4 Das Amt des vorläufigen Vormunds endet erst mit Bestellung des endgültigen Vormunds (V) oder gem § 1806. Ist ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt bereits zum vorläufigen Vormund bestellt worden, ist für den Fall, dass ein Mitarbeiter des Vormundschaftsvereins oder das Jugendamt auch zum endgültigen Vormund bestellt werden sollen, ein weiterer Beschluss des FamG e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsausübung.

Rn 2 Die möglichen vorläufigen Vormünder sind in § 1774 II aufgeführt. Die Bestellung eines Vormundschaftsvereins zum vorläufigen Vormund bedarf gem § 1785 III dessen Zustimmung. Sind im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch Ermittlungen erforderlich, wer im konkreten Einzelfall am besten als Vormund für den Mündel geeignet ist (§ 1778 I), bestellt das FamG gem § 17...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Antragserfordernis.

Rn 6 Ein schriftlicher Antrag eines Elternteils ist Voraussetzung für ein Tätigwerden des Beistands ggü Dritten. Auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH NJW 15, 232 [BGH 29.10.2014 - XII ZB 250/14]). Für e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1801 BGB – Befreite Vormundschaft.

Gesetzestext (1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag Vormünder von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist. § 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. (3) Eltern können unter Beachtung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund. (2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgabe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen. (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ersetzt § 1836 aF in modifizierter Form und regelt die Frage der Vergütung des ehrenamtlichen Vormunds und Betreuers (BTDrs 19/24445, 311f). Bestimmend ist zunächst der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit (1), der aus der Konzeption von Vormundschaft und Betreuung als staatsbürgerliches Ehrenamt resultiert. Nach 2 soll der ehrenamtliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht in Teilen § 1779 aF. Ist die Vormundschaft nicht einem von den Eltern Benannten (§ 1782) zu übertragen, hat das FamG den Vormund auszuwählen. Abweichend von § 1779 aF soll künftig auch das Jugendamt von den Regelungen zur Auswahl des Vormunds erfasst werden. § 1778 enthält den Grundsatz, dass das FamG unter den vorhandenen möglichen natürlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 1875–1881 enthalten die Vorschriften zu Vergütung und Aufwendungsersatz (§§ 1835–1836, 1836, 1836c-1836e aF), die mit der Reform vom Vormundschafts- in das Betreuungsrecht verschoben worden sind. Sie gelten auch für ehrenamtliche Vormünder (§ 1808) und Pfleger (§§ 1813 I, 1888 I). Die Vorschriften sind außerdem auch inhaltlich überarbeitet und in ein neues System...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Beispiele.

Rn 36 III zählt mögliche familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des persönlichen Kindeswohls beispielhaft – nicht abschließend (BGH FamRZ 17, 212, 214; 23, 57) – auf und will die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten verdeutlichen, die unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs bestehen (BTDrs 16/6815, 15; Meysen NJW 08, 2673 f; zum Bestimmtheitserfordernis Nürnb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entlassungsgründe I.

Rn 2 Nr 1 entspricht im Wesentlichen der Entlassung aus wichtigem Grund gem § 1886 aF, soweit diese wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds zu erfolgen hat, dass die Interessen des Mündels gefährdet (BTDrs 19/24445, 221 ff). Entspr den Grundsätzen der Amtsführung des Vormunds in § 1790 I wird dieser Entlassungsgrund um die Gefährdung des Mündelwohls erweitert. Dieser E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vorrang der Gefahrabwehr durch die Eltern.

Rn 10 Neben der Gefährdung des Kindeswohls ist weitere Voraussetzung für ein staatliches Eingreifen gem § 1666 I, dass die Eltern entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Gefahr abzuwenden (vgl Brandbg FamRZ 14, 1790; BVerfG FamRZ 15, 2120; 17, 1577, 1580; 21, 749). Dieses Gefahrabwendungsprimat folgt unmittelbar aus dem in Art 6 II 1 GG verfassungsrechtlich v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 6 Für das Verfahren gelten die §§ 167, 312 ff FamFG; das Jugendamt ist gem § 162 I FamFG anzuhören.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. S 3 und 4: Begleiteter Umgang.

Rn 54 Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts kommt nicht in Betracht, wenn auch ein begleiteter Umgang gem IV 3, 4 genügt, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (vgl Köln FamRZ 05, 295; BVerfG FamRZ 09, 399, 400; Hambg FamRZ 11, 822, 823; Saarbr FamRZ 11, 1409; Schlesw FamRZ 15, 1040, 1041; Frankf FamRZ 24, 1298). Auch ein begleiteter Umgang darf nur angeordnet wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1744 BGB – Probezeit.

Gesetzestext Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Rn 1 Um die Voraussetzungen einer Adoption zu prüfen, insb die Eignung zur Adoption und das Entstehen einer Eltern-Kind-Bindung, soll das Kind zunächst eine angemessene Zeit zur Pflege desjenigen gegeben werden, der die Adoption anstr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Maßnahmen gg Dritte.

Rn 37 Das FamG kann in Angelegenheiten der Personensorge gem IV auch Maßnahmen mit unmittelbarer Wirkung gg Dritte treffen (vgl Brandbg FamRZ 16, 1282). Als Dritter kommt jede nichtsorgeberechtigte Person in Betracht, also auch der Stiefvater oder die Geschwister (Frankf FamRZ 19, 1865: Kontaktverbot; Staud/Coester § 1666 Rz 237), aber auch der nichtsorgeberechtigte Elternte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkung der Hinterlegung.

Rn 2 Eine Herausgabe darf nur mit Genehmigung des BtG erfolgen (§ 1845 II 2). Für den Vormund gilt Entspr über § 1798 II. § 1844 gilt für das Jugendamt als Amtsvormund nicht (§ 56 II 1 SGB VIII).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift dient dem Schutz außerhalb der Ehe geborener Kinder, die bei Geburt keinen sorgeberechtigten Elternteil haben. Damit sie nicht über einen längeren Zeitraum ohne gesetzlichen Vertreter sind, wird das Jugendamt kraft Gesetzes von Geburt an sein gesetzlicher Vertreter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

Rn 3 Da durch die Beistandschaft die elterliche Sorge nicht eingeschränkt wird, besteht das Vertretungsrecht des Sorgeberechtigten neben dem des Beistandes fort. Im Falle eines Rechtsstreits hat der Gesetzgeber mit § 234 FamFG den Vorrang der Vertretung durch den Beistand ausdrücklich geregelt, wonach ein Vertretungsverbot des Elternteils besteht, sobald die Beistandschaft w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einwilligung des Kindes (Abs. 1).

Rn 2 Unabhängig vom Alter des Kindes verlangt I 1 seine Einwilligung. Hat es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, erteilt die Einwilligung ausschl der gesetzliche Vertreter. Bei nichtehelicher Geburt muss das FamG prüfen, ob eine Sorgerechtserklärung nach § 1626a erfolgt ist. Aufgrund der Mitteilungspflicht nach § 1626d muss sich das FamG iR seiner Amtsermittlung nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahren.

Rn 4 Vor der Auswahl des Vormunds hat das FamG nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anzuhören (§ 168 I FamFG). Dabei hat das FamG bei der Auswahl der anzuhörenden Personen nicht nur auf die Verwandschaftsverhältnisse des Kindes und den Grad der Verwandtschaft abzustellen, sondern soll insb berücksichtigen, ob eine Person aufgru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB J

Jagd Verkehrspflichten § 823 BGB 164 Jagdrecht § 249 BGB 45 Jastrowche Klausel § 2177 BGB 1 Jobcenter Erfüllungsgehilfe § 278 BGB 17 Job-Sharing § 611 BGB 106 Jubiläumszuwendungen § 611 BGB 42, 73 Jugendamt Bestellung zum Vormund § 1774 BGB 3 Führung der Vormundschaft § 1774 BGB 5 Juristische Person § 166 BGB 22; § 626 BGB 14 Abgrenzung Vor §§ 21 ff BGB 4 als Nacherbe § 2101 BGB 8; § 210...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unabhängige Amtsführung (I).

Rn 2 Der Vormund hat sein Amt im Interesse des Mündels zu führen und ist allein dessen Wohl verpflichtet (s § 1788 Rn 1). Er handelt dabei iRd allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen (s § 1789 Rn 1 ff, 1802 II) grds selbstständig und eigenverantwortlich. Er wird bei der Führung der Vormundschaft durch das Jugendamt (§ 53a SGB VIII) und das FamG beraten und unterstützt (§ 180...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III.

Rn 3 Weitere Voraussetzung für den Herausgabeanspruch ist, dass das Kind dem Berechtigten widerrechtlich vorenthalten wird. Widerrechtlichkeit ist ausgeschlossen, wenn das Herausgabeverlangen einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstellt, der unter § 1666 fällt (BayObLG FamRZ 90, 1379, 1381). Stets ist das Wohl des Kindes zu beachten, § 1697a (vgl BayObLG FamRZ 90, 1379, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinsvormund und Vormundschaftsverein.

Rn 2 Nach I Nr 3 bedient sich der Verein bei der Führung der Vormundschaft einzelner Mitglieder oder Mitarbeiter, diese werden als echte Einzelvormünder bestellt. Sie tragen für den Mündel die Erziehungsverantwortung, haften selbst gem § 1794 und unterliegen der Aufsicht des FamG nach § 1802 II. Nach II Nr 1 wird der Verein als vorläufiger Vormund bestellt. In diesem Fall üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erziehungsverantwortung.

Rn 2 In I wird unter Bezugnahme auf die Rechte des Mündels gem § 1788 Gegenstand und Umfang der Personensorge des Vormunds konkretisiert. Besonders hervorgehoben wird hierbei in I 1 die Pflicht und das Recht des Vormunds der Aufenthaltsbestimmung des Mündels. Diese Entscheidung darf er nicht Dritten überlassen (etwa dem Pflegekinderdienst im Jugendamt), sondern er muss sie n...mehr