Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 Hemmung und Neubeginn

Rn 13 Auf § 146 Abs. 1 a.F. und n.F. finden die Vorschriften für die Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff. BGB) und deren Neubeginn (§ 212 BGB) Anwendung. In der Praxis von Bedeutung sind u.a. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Hemmung durch Zustellung eines Mahnbescheids),[28] § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB (Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Anfechtungsgegners)...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Begründung durch Anordnungen des Insolvenzgerichts

Rn 59 Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter kann nicht selbst Masseverbindlichkeiten begründen; allerdings kann er anregen, dass das Insolvenzgericht entsprechende Anordnungen erlässt (§ 21 Abs. 1 Satz 1) und Insolvenzforderungen im Wege der Einzelermächtigung [128] in den Rang von Masseverbindlichkeiten erhebt.[129] Rn 60 Diese Einzelermächtigungen erfolgen in der Praxis...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Die Art und Weise der Bestandserfassung

Rn 15 Der Sache nach stellt das Verzeichnis der Massegegenstände ein Inventar i.S.v. § 240 Abs. 1 HGB (§§ 141 f. AO) dar, wenngleich mit der Besonderheit, dass lediglich Aktivwerte aufzunehmen und insolvenzrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind (namentlich keine Möglichkeit der Befreiung kleinunternehmerisch tätiger Einzelkaufleute nach § 241a HGB, Aufnahme aller ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2 Normzweck

Rn 3 Die in den einzelnen Anfechtungstatbeständen enthaltenen Anfechtungsfristen legen den Zeitraum fest, in dem die fragliche Rechtshandlung vorgenommen sein muss. Fehlt es hieran, scheitert eine Anfechtbarkeit – unabhängig von den übrigen Anfechtungsvoraussetzungen – von vornherein. Von diesen Anfechtungsfristen zu unterscheiden ist die in § 146 geregelte Ausübungsfrist fü...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Maßgeblicher Zeitpunkt zur Inbesitznahme

Rn 10 Der Insolvenzverwalter hat das Schuldnervermögen nach dem Wortlaut von § 148 Abs. 1 sofort in Besitz zu nehmen. Das ist enger als unverzüglich, da auch entschuldigtes Zögern (vgl. § 121 BGB) nicht exkulpiert.[14] Diese strikte zeitliche Fixierung ist grundsätzlich angemessen, weil der Verwalter die sog. "Ist-Masse", also das beim Schuldner tatsächlich vorgefundene Verm...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Stichtag und Aktualisierung des Verzeichnisses, Fristen

Rn 14 Das Vermögensverzeichnis ist nur auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erstellen.[17] Das ergibt sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Abs. 1, sondern vor allem auch aus dem Wesen der Bilanz; diese ist zwangsläufig stichtagsbezogen und enthält keinerlei dynamisches Element. Sofern der Verwalter aufgrund unzureichender oder ausste...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Der Anfechtungsanspruch richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. (2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht. Bisherige gesetzliche Regelungen: § 41 KO, § 10 GesO – § 146 RegE, § 155 RefEmehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.1 Inbesitznahme von beweglichen und unbeweglichen Sachen

Rn 14 Der Verwalter nimmt Grundstücke und bewegliche Gegenstände des Schuldners grundsätzlich durch die Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft daran nach § 854 Abs. 1 BGB in Besitz. Der Verwalter wird dadurch (auf der Grundlage der herrschenden Amtstheorie[17]) unmittelbarer Fremdbesitzer und der Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer.[18] Voraussetzung ist unmittelbarer Be...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2.2 Zeitliche Dimension der Kostenunterdeckung

Rn 8 Uneinheitlich beurteilt wird die Frage, ob ein Verfahren nach § 207 einzustellen ist, wenn eine ausreichende Masse zwar nicht gegenwärtig, aber voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt vorhanden ist. Die Problematik der sog. "temporären Verfahrenskostenunterdeckung" wird primär im Zusammenhang mit der Frage der Verfahrenseröffnung bei § 26 diskutiert; sie ist aber au...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6 Darlegungs- und Beweislast

Rn 50 Der Insolvenzverwalter muss darlegen und beweisen, dass die rechtlichen Wirkungen der entscheidenden Rechtshandlung innerhalb der Anfechtungsfrist eingetreten sind.[105]mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Gutglaubensschutz bei unbeweglichen Sachen und gleichgestellten Rechten (Abs. 1 Satz 2)

Rn 11 Gutgläubiger Rechtserwerb durch das Verfügungsgeschäft eines Schuldners nach Verlust seiner Verfügungsbefugnis ist nur bei Grundstücksrechten oder diesen gleichgestellten Rechten nach dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken möglich. Erweitert wurde dieser Gutglaubensschutz gegenüber § 7 KO auch auf die §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.3 Verhältnis zu Art. 38 EuInsVO

Rn 8 §§ 335 ff. finden als autonomes deutsches internationales Insolvenzrecht grundsätzlich nur im Verhältnis zum außereruropäischen Ausland Anwendung, vgl. Vorbemerkung zu §§ 335 ff., Rn. 6. Innerhalb Europas gilt grundsätzlich die EuInsVO. Aufgrund des so genannten Ergänzungsverhältnisses (Vorbemerkung zu §§ 335 ff. Rn. 7) können die §§ 335 ff. aber auch im Geltungsbereich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Überblick

Rn 1 § 356 InsO normiert das besondere Partikularinsolvenzverfahren, das nach Eröffnung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahren im Inland eröffnet werden kann. Dieses Verfahren wird Sekundärinsolvenzverfahren genannt, um seine sekundäre Stellung im Vergleich zum Hauptinsolvenzverfahren auszudrucken. Durch dieses Verfahren wird das grundsätzlich universell wirkende Haupti...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 17 Eckert, Miete, Pacht und Leasing im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1996, 897 ff.; Pape, Ablehnung und Erfüllung schwebender Rechtsgeschäfte durch den Insolvenzverwalter, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 405 ff.; Tintelnot, Die gegenseitigen Verträge im neuen Insolvenzverfahren, ZIP 1995, 616 ff.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.5 Schicksal der schwebenden Prozesse

Rn 26 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzverwalter materiell die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse. Damit geht auf prozessualer Ebene der Verlust der Prozessführungsbefugnis einher, die der Schuldner zurück erlangt. Den praktischen Bedürfnissen entspricht eine analoge Anwendung der §§ 239, 242 ZPO (Unterbrechung des Rech...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Zahlungsverzug vor Antragstellung (Nr. 1)

Rn 4 War der Schuldner vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Zahlung der Miete bzw. der Pacht in Verzug geraten, ist nach Antragstellung für den Vermieter bzw. Verpächter eine Kündigung des Vertrags wegen der Zahlungsrückstände ausgeschlossen.[4] Rn 5 Hatte der Vermieter wegen der Zahlungsrückstände bereits eine Kündigung ausgesprochen und ist...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Anwendungsbereich

Rn 2 § 285 nimmt Bezug auf die Definition in § 208, wonach Masseunzulänglichkeit vorliegt, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse aber nicht zur Befriedigung der sonstigen fälligen Masseverbindlichkeiten ausreicht. Außerhalb des Eigenverwaltungsverfahrens hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit sowie die drohende Masseunzulängli...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Grundsätze der Vergütung

Rn 3 In Abs. 1 Satz 1 wird zunächst der allgemeine Grundsatz festgelegt, dass dem Insolvenzverwalter ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung seiner Geschäftsführung – unabhängig von einem Erfolg – und auf Erstattung angemessener Auslagen und nicht nur eine Entschädigung zusteht. Die im Einzelfall angemessene Vergütung ist also durch das Gericht festzusetzen und kann auch dur...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

1Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. 2Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2.3 Weiterführung von Schuldnerkonten, Lastschriftenwiderruf

Rn 55 Der Verwalter ist nicht gehindert, Schuldnergelder über neueröffnete Fremdkonten oder Eigenkonten zu verwalten (Einzelheiten zu § 149). Der Verwalter kann aber auch schuldnerische Bankkonten während des Verfahrens als Fremdkonten weiterführen.[64] Die gegenteilige Auffassung verweist auf § 675 Abs. 1 BGB: Geschäftsbesorgungsverträge erlöschen gemäß §§ 116, 115 Abs. 1 m...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter

Gesetzestext (1) 1Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieh...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.2 Eröffnetes Insolvenzverfahren/Sicherungsmaßnahmen

Rn 10 Voraussetzung ist, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden. Es muss ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt worden sein. Vor dem Ersuchen den Grundbuchamts prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenseröffnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 343 anerkannt werden (vgl. insoweit Komm. zu § 343).mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 8 Heidland, Die Rechtsstellung und Aufgaben des Gläubigerausschusses als Organ der Gläubigerselbstverwaltung in der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 549 ff. Rn. 20, 21; Pape, Der verhinderte Insolvenzverwalter als Mitglied des Gläubigerausschusses, ZInsO 2002, 1017mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Rückfall der Verfügungsbefugnis (§ 259 Abs. 1 Satz 2)

Rn 3 Nach § 259 Abs. 1 Satz 2 geht mit Aufhebung des Verfahrens (ex nunc[5]) die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse von dem Insolvenzverwalter wieder auf den Schuldner über, die Wirkungen des § 80 Abs. 1 werden rückgängig gemacht. Rn 4 Allerdings kann dieser Übergang – ebenso wie die Beendigung der Ämter der Beteiligten (Rn. 2) – durch eine angeordnete Überwachung bee...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1.2 Insolvenzspezifische Sonderregelungen

Rn 47 Die InsO statuiert zudem eine Reihe weitere Pflichten des Verwalters, die dieser im Interesse der Gläubigergesamtheit und anderen Verfahrensbeteiligten zu erfüllen hat. Rn 48 Wertgegenstände des Schuldners hat der Verwalter ggf. anzulegen oder zu hinterlegen (§ 149); der Insolvenzverwalter kann zudem bei Massegegenständen besondere Sicherungsmaßnahmen ergreifen (Siegelu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 19 Naumann, Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter, in: Kölner Schrift, S. 321 ff.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Eröffnungsverfahren bei Eigenverwaltung (Abs. 1)

Rn 2 Die Vorschrift betrifft die nach § 21 InsO grundsätzlich auch im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung anzuordnenden Sicherungsmaßnahmen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Rn 3 Das Eigenverwaltungsverfahren bietet dem Schuldner einen besonderen ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Angabe einer alternativen Verwertungsmöglichkeit

Rn 10 Der Gläubiger kann den Insolvenzverwalter auf eine alternative Verwertungsmöglichkeit hinweisen. Eine alternative Verwertung ist jede Verwertung, die nicht dem von dem Verwalter beabsichtigten Geschäft entspricht. Eine solche kann der Gläubiger einerseits dadurch aufzeigen, dass er einen anderen Erwerbsinteressenten vorschlägt. Andererseits kann der Gläubiger den Gegen...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Auskunftspflicht von Angestellten (Abs. 2)

Rn 16 Zu begrüßen ist die vom Gesetzgeber in § 101 Abs. 2 vorgenommene Erstreckung der insolvenzrechtlichen Auskunftspflichten auf Angestellte des Schuldnerunternehmens. Entgegen der systemwidrigen Stellung der Vorschrift gilt sie nicht nur für Angestellte von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, sondern auch für solche einer natürliche...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift steht als weitere gesetzliche Grundlage für das durch den Verordnungsgeber nach § 65 zu regelnde Vergütungsrecht neben § 63 und hat ihren Niederschlag in der nun erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (§ 8) gefunden. Sie ist vom Aufbau her an die ursprünglich in § 43 VerglO enthaltenen Regelungen angelehnt und enthält klarstellende Erweiteru...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Antragserfordernisse

Rn 5 Zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens ist immer ein entsprechender Antrag erforderlich; ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts von Amts wegen ist ausgeschlossen. Antragsberechtigt sind der Insolvenzverwalter, alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 38), d.h. auch die Absonderungsgläubiger, soweit ihnen der Schuldner persönlich haftet (§ 52 Satz 1), sowie die abso...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht. Bisherige gesetzliche Regelungen: § 126 KOmehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 Festsetzungsbeschluss

Rn 11 Nachdem die oben dargestellten Stadien des Festsetzungsverfahrens durchlaufen sind, hat das Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums[10] durch Beschluss die dem Antragsteller zustehende Vergütung festzusetzen.Wegen der Möglichkeit eines Rechtsmittels nach Abs. 3 ist der Beschluss zwingend mit einer Begründung zu versehen. Dies ergibt sich schon aus der in § 4 ent...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

1Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.3 Neuerwerb

Rn 13 Zur Insolvenzmasse gehören nicht nur diejenigen Vermögensgegenstände, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zum Vermögen des Schuldners gehörten, sondern auch das während des Verfahrens erlangte Vermögen (§ 35). Auch diese Gegenstände sind alsbald durch den Insolvenzverwalter in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148) und zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.9 Fälligkeit, Einreden und Einwendungen

Rn 26 Der Anfechtungsanspruch wird mit Entstehung (vgl. Rn. 19) fällig. Gegenüber dem Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 kann der Anfechtungsgegner seinen Gegenanspruch nach § 144 Abs. 2 in Form eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB geltend machen, sofern zwischen den sich gegenüberstehenden Ansprüchen ein besonders enger Zusammenhang besteht.[100] Einen solchen hat d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Zuschläge und Abschläge

Rn 8 Neben dem Regelsatz einer Vergütung, den der Verordnungsgeber in § 2 InsVV als eine degressive Staffelvergütung ausgestaltet hat, sieht Abs. 1 Satz 3 vor, dass dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen von diesem Regelsatz Rechnung getragen wird. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es sich bei der Vergütung des I...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Normzweck und erfasste Veräußerungsgeschäfte

Rn 1 § 168 statuiert die Pflicht des Insolvenzverwalters, dem absonderungsberechtigten Gläubiger die von ihm angestrebte Verwertungsform mitzuteilen. Es soll verhindert werden, dass dem betroffenen Gläubiger aufgrund des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters nach § 166 dadurch Nachteile entstehen, dass dieser günstige Verwertungsmöglichkeiten des Gläubigers ungenutzt läs...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.2.4 Gläubigerschutz

Rn 77 Die Einbeziehung der Absonderungsrechte in das Insolvenzverfahren und eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung dienen allein der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und nicht der Umverteilung von Vermögen von den gesicherten auf die ungesicherten Gläubiger (oben Rn. 63). Deshalb werden die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Gläubiger durch laufend...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Überblick

Rn 1 § 151 verpflichtet den Verwalter, in Anlehnung an die Vorgängervorschrift des § 123 KO, zu Beginn seines Amtes[1] alle zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände zu erfassen sowie in einem Verzeichnis darzustellen und zu bewerten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bildet das Verzeichnis der Massegegenstände zusammen mit dem nach § 152 zu erstellenden Gläubigerverze...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Schlussrechnung bei Beendigung des Amtes (Abs. 1)

Rn 4 Nach dem Wortlaut des Gesetzes entsteht die Rechnungslegungspflicht des Verwalters bei Beendigung seines Amtes. Somit ist klargestellt, dass nicht nur bei Verfahrensbeendigung Rechnung zu legen ist, sondern auch sonst in allen Fällen vorzeitiger Amtsbeendigung, z. B. infolge Abwahl (§ 57) oder Entlassung (§ 59) oder durch Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Verwalters.[8]...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift entspricht inhaltlich den bisherigen §§ 23, 27 KO, der Gesetzgeber hat mit der nunmehrigen Regelung keine inhaltlichen Veränderungen beabsichtigt.[1] Die Regelungssystematik ist insoweit gegenüber dem bisherigen Recht verändert, als zunächst als Grundnorm § 115 für den Auftragsvertrag umfassende Regelungen vorsieht, einschließlich der Regelung der Ansprüch...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Dauer des Verbots

Rn 3 Der Begriff der "Zwangsvollstreckungen" in § 89 ist weiter als der entsprechende Begriff in § 88. Unter den Begriff fallen bei § 89 – insoweit übereinstimmend mit § 88 (siehe dort Rn. 5) – zunächst alle Vollstreckungsakte, die zu einer Sicherung für die Forderung des Insolvenzgläubigers führen würden, wenn es § 89 nicht gäbe, also Pfändungen von Gegenständen des bewegli...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 19 Ehlers, Haftungsgefahren des zukünftigen Insolvenzverwalters, ZInsO 1998, 356; ders., Besondere Haftungsgefahren für Juristen in der Insolvenzverwaltung – insbesondere die Notwendigkeit der Nutzung betriebswirtschaftlicher Techniken, ZInsO 2005, 902; Gundlach, Die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten, NZI 2001, 350 ff.; Lüke, Haft...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Versagung der Bestellung durch das Gericht (Satz 3)

Rn 6 Hat die Gläubigerversammlung ihr gesetzlich verbrieftes Wahlrecht als Ausdruck der Gläubigerautonomie ausgeübt, steht dem Insolvenzgericht ausnahmsweise das Recht und die Kontrollbefugnis zu, die Bestellung des neu gewählten Verwalters zu versagen. Zweifelhaft ist hier zunächst, wer funktionell beim Insolvenzgericht für eine solche formal wirksame Versagung zuständig ist...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1.6.1. Qualifikation des Ausstellers

Rn 15 Der Aussteller der Bescheinigung muss eine Mindestqualifikation vorweisen, da durch seine Einschätzung, die in der von ihm auszustellenden Bescheinigung dokumentiert wird, der Nachweis[12] der Anordnungsvoraussetzungen erbracht werden soll. Rn 16 Deshalb muss er ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sein oder eine vergleich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.2.1.4 Auffangtatbestand (Nr. 4)

Rn 72 Schließlich ist die Zwangsversteigerung nach dem Auffangtatbestand der Nr. 4 des § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen, wenn in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.[157] Die Frage nach der Angemessenheit der Verwertung beantwortet sich allein nach den Zielvorgaben der Insolvenzordnung (vgl. § 1...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / § 300 InsO Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) 1Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. 2Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wennmehr