Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8. Aufsatzliteratur

Rn 114 Bitter, Die Nutzungsüberlassung in der Insolvenz nach dem MoMiG (§ 135 Abs 3 InsO), ZIP 2010, 1; Büchler, Befriedigung von Immobiliargläubigern, ZInsO 2011, 718; Förster, Zwangsverwaltung und Insolvenzverwaltung, ZInsO 2005, 746; Ganter/Bitter, Rechtsfolgen berechtigter und unberechtigter Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten durch den Insolvenzverwalter...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Selbständige

Rn 12 Schon bei der Bestimmung des Haftungsumfangs bei Einsatz von Gehilfen wird teilweise die Verantwortlichkeit auf ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung beschränkt.[39] Dies muss in verstärktem Maße bei Einsatz selbständiger oder freiberuflicher Mitarbeiter gelten. Überträgt der Verwalter die Erledigung von Buchhaltungsarbeiten einem selbständigen Buchhalter oder Steuerb...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Rechtserwerb nach Verfahrenseröffnung (Abs. 1)

Rn 2 Das in § 91 Abs. 1 enthaltene allgemeine Verbot bewirkt einen umfassenden Schutz der Insolvenzmasse. Diese umfasst nach § 35 das Vermögen, das dem Schuldner, ggf. belastet mit Rechten Dritter, zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört. Darüber hinaus fallen aber nunmehr auch diejenigen Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse, die der Schuldner während der Dauer de...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Neuwahl des Verwalters (Abs. 3)

Rn 14 Sieht das Gericht von einer Beteiligung des vorläufigen Ausschusses vor Bestellung des Verwalters ab, steht dem vorläufigen Gläubigerausschuss nunmehr ein frühzeitiges Neuwahlrecht zu. Damit wird nach dem Willen des Gesetzgebers die ansonsten frühestens in der ersten Gläubigerversammlung zur Verfügung stehende Möglichkeit zur Neuwahl eines Verwalters vorgezogen. Über d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.4 Zustimmungsbedürftigkeit nach § 160

Rn 61 Die freihändige Veräußerung ist gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 zustimmungsbedürftig.[134] Auch die Freigabe eines Grundstücks kann gemäß § 160 Abs. 1 zustimmungsbedürftig sein.[135] Dies bedeutet, dass der Verwalter jeweils die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen muss. Wurde ein solcher nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderl...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines zur Unterbrechung; Überblick über §§ 85 bis 87

Rn 1 Grundsätzlich wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer an einem Rechtsstreit beteiligten Partei dieser Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO in seiner Neufassung durch Art. 18 Nr. 2 EGInsO unterbrochen, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Nach der Neufassung des § 240 ZPO tritt diese Unterbrechung nunmehr nach Satz 2 auch schon im Eröffnungsverfahr...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Unter § 103 fallende Verträge

Rn 45 Zu den gegenseitigen Verträgen, die dem Regelungsbereich des § 103 unterfallen, sofern sie beiderseits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht vollständig erfüllt sind, zählen: Rn 46 Kauf- und Tauschverträge, ggf. sind die besonderen Bestimmungen zum Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 107 Abs. 1) sowie für Vormerkungen (§ 106) zu beachten, einschließlich Handel...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Vertragliche oder testamentarische Beschränkungen des Auseinandersetzungsanspruchs (Abs. 2)

Rn 15 Schon in §§ 751 Satz 2, 1258 Abs. 2 Satz 2, 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB findet sich der Grundsatz, dass vertragliche oder testamentarische Beschränkungen des Anspruchs auf Auseinandersetzung einer Gemeinschaft den Gläubiger eines Gemeinschaftsmitglieds im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung nicht binden oder beschränken. Mit § 84 Abs. 2 wird dieser Grundsatz auch auf die G...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2.4 Verwaltung von Gesellschaftsanteilen

Rn 58 Gehören zum Schuldnervermögen Gesellschaftsanteile, so ist zu unterscheiden: Die vermögensmäßigen (Gewinnauszahlungsanspruch usw.) und mitverwaltungsmäßigen Rechte (Stimmrecht usw.) aus Kapitalgesellschaftsanteilen (GmbH-Geschäftsanteile, Aktien) sind ausnahmslos vom Insolvenzverwalter geltend zu machen, denn diese Mitgliedschaften sind keine höchstpersönlichen. Vertre...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Anwendungsbereich

Rn 2 Die erweiterte Vorschrift gilt also nicht nur für den Verwalter im eröffneten Insolvenzverfahren, sondern nunmehr gemäß § 63 Abs. 3 direkt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter und nicht mehr nur wie für alle vor dem 19.7.2013 beantragte Verfahren entsprechend über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1. Nach der Vergütungsverordnung kann dann auch noch zwischen den ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Die erfassten Leistungspflichten

Rn 19 Die Einrede des Abs. 2 steht dem Insolvenzverwalter gegen jeden Anspruch zu, der auf der anfechtbaren Handlung beruht. Der Wortlaut des Abs. 2 stellt klar, dass es auf die Rechtsnatur des Anspruchs nicht ankommt.[52] Erfasst werden mithin neben schuldrechtlichen Leistungspflichten auch Ansprüche auf Aussonderung oder Absonderung.[53] Das Merkmal "Beruhen" ist grundsätz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.2.6 Verhältnis zum Vollstreckungsschutz nach § 30a ZVG und § 765a ZPO

Rn 90 Die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners nach § 30a ZVG kommt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (vgl. § 80 InsO) nicht (mehr) in Betracht. Der Schuldner ist nicht einmal mehr Beteiligter i.S. von § 9 ZVG (oben Rn. 6). Rn 91 Ob der Schuldner V...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5.1 Allgemeines

Rn 38 Mit der Einstellung des Verfahrens verliert der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis.[85] Von ihm rechtshängig gemachte oder aufgenommene Prozesse werden analog §§ 239, 242 ZPO unterbrochen und können vom Schuldner aufgenommen werden.[86] Der Schuldner tritt nach zutreffender Auffassung nicht ohne weiteres in den Rechtsstreit ein; die Unterbrech...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Begründung von Masseverbindlichkeiten (Abs. 3)

Rn 41 Nicht nur der Schuldner muss Vertrauen in die Planbarkeit des Verfahrens haben, sondern für das Gelingen der Sanierung ist es unabdingbar, dass die Geschäftspartner des Schuldners darauf vertrauen können, dass sie die Verbindlichkeiten, die der Schuldner unter dem Schutzschirm begründet, vollständig befriedigt erhalten und nicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens n...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Anwendungsbereich

Rn 2 § 282 weist das im Standardinsolvenzverfahren nach §§ 165-173 bestehende Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen dem Schuldner zu. Zusätzliche Verwertungsrechte im Vergleich zum Insolvenzverwalter erhält der Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren daher nicht. Bis zur Verwertung kann der Schuldner die Gegenständ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Zuständigkeit

Rn 4 Nach der gesetzlichen Regelung in Abs. 1 setzt das Insolvenzgericht die Vergütung fest. Da auch unter dem Geltungsbereich der InsO die Zweiteilung der Zuständigkeit zwischen Richter und Rechtspfleger nach § 18 RPflG [6] beibehalten wird, ist nach Eröffnung des Verfahrens für sämtliche Vergütungsfestsetzungen der Rechtspfleger zuständig. Dies entspricht der bisherigen Rec...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Voraussetzungen und Umfang der Postsperre

Rn 4 Entsprechend der mit der Postsperre verbundenen Unterstützungsfunktion bei den vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren durchzuführenden Tätigkeiten steht ihm auch ein Initiativrecht zu, beim Insolvenzgericht eine Postsperre zu bewirken. Daneben kann natürlich das Insolvenzgericht wie schon nach bisherigem Recht auch von Amts wegen tätig werden, wenn der Insolvenz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Beweislast (§ 131 Abs. 2 Satz 2)

Rn 35 Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Insolvenzverwalter. Lediglich bei Rechtshandlungen gegenüber nahestehenden Personen (§ 138) greift zugunsten des Insolvenzverwalters durch die Regelung § 131 Abs. 2 Satz 2 für die Fälle des § 131 Abs. 1 Nr. 3 eine Vermutung dafür ein, dass diese Personen die Gläubigerbenachteiligungsabsicht kannten. Rn 36 Für den Fall, dass der an...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) 1Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht e...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Ebenso wie die Absonderungsrechte an einzelnen Massegegenständen oder die Abwicklung schwebender Verträge zu Verminderungen der Insolvenzmasse führen, entzieht auch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mögliche Aufrechnung der Masse Forderungen und damit Substanz, da im Gegenzug bei einer Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger die Schuldenmasse nur um eine In...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Der originäre Anwendungsbereich des § 159

Rn 34 Seinem Wortlaut nach erfasst § 159 nur die Zeit nach dem Berichtstermin und bestimmt, dass die Verwertung nunmehr unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), zu erfolgen hat. Dabei ist unverzüglich aber keinesfalls mit sofort gleichzusetzen. Rn 35 So kann – auch wenn keine Sanierung oder übertragende Sanierung erfolgversprechend erscheint – für das wirtscha...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Kurz vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) zum 1.1.1999 hat das Bundesministerium der Justiz am 19.8.1998 eine neue Vergütungsverordnung (InsVV) erlassen. Sie gilt für alle in der InsO geregelten Verfahren, deren Vorschriften auf die allgemeinen Vergütungsregelungen des Regelinsolvenzverfahrens in den §§ 63 bis 65 InsO verweisen. Die Vergütung für Beteiligte in ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.3 Kein Interessenausgleich innerhalb von drei Wochen

Rn 10 Der Verwalter kann den Antrag nach § 122 erst dann bei dem Arbeitsgericht stellen, wenn ein Interessenausgleich nach § 112 BetrVG nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande gekommen ist. Rn 11 Der Begriff "Verhandlung" beinhaltet den Austausch von zumindest zwei, meist unterschiedlichen...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.3 Die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung (§ 153b ZVG)

Rn 93a Zitat § 153b ZVG(1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2.1 Antrag eines Gläubigers

Rn 8 Der Antrag auf Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens kann nach § 49 InsO zunächst "nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung" von dem absonderungsberechtigten Grundpfandrechtsgläubiger gestellt werden (vgl. § 15 ZVG), und zwar auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.2. Vorläufige Maßnahmen/Schutzschirm

Rn 34 Da das Gericht im nicht offensichtlich aussichtslosen Eigenverwaltungsverfahren davon absehen soll, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen (§ 270a Abs. 1 Satz 1), um den Schuldner nicht aus der Leitungsfunktion zu verdrängen, sind neben der Bestellung des zur Beaufsichtigung verpflichteten vorläufigen Sach...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.2.3 Verfahren und Rechtsbehelfe

Rn 75 Für das Verfahren der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters gelten insoweit im Vergleich zur Einstellung außerhalb eines Insolvenzverfahren keine Besonderheiten, als § 30d Abs. 3 ZVG die entsprechende Anwendung der Abs. 2 bis 4 des § 30b ZVG anordnet. Die Verfahrensvorschriften werden lediglich (redaktionell) etwas modifiz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.2.1 Bestimmung der Verfahrenskosten

Rn 2 Das positive Tatbestandsmerkmal der Kosten des Verfahrens ist in § 54 definiert. Danach sind für die Einstellung mangels Masse lediglich die Gerichtskosten (Kostenverzeichnis, Teil 4; vgl. dazu § 54 Rn. 22 ff.) sowie die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Satz 1), des Insolvenzverwalters (§ 63 Satz 1) und der Mitgl...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Masseverbindlichkeiten aus dem Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 1)

Rn 10 Wie oben dargestellt, ist zu differenzieren zwischen "originären" Masseverbindlichkeiten aus dem Insolvenzverfahren und "fiktiven" Masseverbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren. Originäre Masseverbindlichkeiten entstehen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Abs. 1 unterscheidet Masseverbindlichkeiten, die vom Insolvenzverwalter rechtsgeschäftlich oder tats...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Rechtsmittel/Aufhebung (Abs. 3)

Rn 17 Gegen die Anordnung der Postsperre durch das Insolvenzgericht steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 99 Abs. 3 Satz 1, § 6).[31] Noch im Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung war vorgesehen, dass auch dem Insolvenzverwalter bei Abweisung seines Antrags auf Anordnung der Postsperre oder gegen deren Aufhebung ebenfalls die sofortige Beschwerde zusteht. Die...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.1 § 63 InsO

Rn 17 Der Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung enthält zwei grundlegende materielle Festlegungen des Gesetzgebers für den Insolvenzverwalter: Danach steht ihm für seine Geschäftsführung im Rahmen der Verfahrensabwicklung eine Vergütung ebenso zu wie die Erstattung der dabei entstandenen angemessenen Auslagen. Diese gesetzliche Regelung stellt also die eigentliche Anspruchsg...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1.1 Allgemeine "Pflichtennachfolge", insbesondere Störerhaftung

Rn 44 Im Hinblick auf die eigentliche Verwaltung der nach § 148 Abs. 1 in Besitz genommenen Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter zum einen grundsätzlich alle ehemals dem Schuldner obliegenden Pflichten zu erfüllen, die vor allem aus noch nicht abgeschlossenen Verträgen mit Dritten (vgl. §§ 103 ff.), aber auch aus Gesetz resultieren.[55] Von dieser "Pflichtenübernahme" a...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.2 Abgeleiteter Erwerb (Abtretung)

Rn 15 Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Zulässigkeit einer Abtretung des Anfechtungsanspruchs.[47] Die h. M. zu § 37 KO lehnte die Abtretbarkeit ab. Begründet wurde dies mit der Überlegung, dass der Rückgewähranspruch als Rechtsfolge der Konkursanfechtung ein höchstpersönliches Recht des Insolvenzverwalters darstelle, und er folglich untrennbar mit dessen Amt verb...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Veröffentlichung

Rn 4 Die Vorschrift sieht grundsätzlich die Veröffentlichung des gesamten Beschlusses vor. Auch Nebenentscheidungen über die Bestellung eines Sachwalters oder Insolvenzverwalters, Verfügungsbeschränkungen oder dgl. werden daher veröffentlicht. Die Veröffentlichung selbst erfolgt durch das Gericht gemäß § 9, der auch eine auszugsweise Veröffentlichung gestattet. Allerdings mu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Anerkennung sonstiger Entscheidungen

Rn 24 § 343 Abs. 2 stellt klar, dass auch Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die von dem Gericht des Hauptinsolvenzverfahrens erlassen wurden, im Inland anzuerkennen sind.[42] Die Wirkungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bestimmen sich nach der lex fori concursus. Für die Vollstreckung dieser Entscheidungen gilt § 353 Abs. 2. Rn 25 Nach § 343 Abs. 2 sind weitere i...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1 Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis

Rn 23 Aus der Verwaltung des schuldnerischen Vermögens resultiert insbesondere die Steuerpflicht, die vom Insolvenzverwalter für die Veranlagungszeiträume ab Verfahrenseröffnung zu erfüllen ist soweit der Insolvenzbeschlag oder die Erklärungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters reichen.[51] Wenn eine selbstständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners freigegeben wurde nach § ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.2 Insbesondere: Schäden von Neugläubigern bei Insolvenzverschleppung

Rn 5 Ein praktisch besonders wichtiger Fall eines Individualschadens, also eines Ersatzanspruchs, der nicht unter § 92 Satz 1 fällt, sondern auch während des Insolvenzverfahrens von dem jeweils betroffenen Gläubiger selbst geltend gemacht werden kann, ergibt sich aus einem Wandel der Rechtsprechung des BGH im Jahr 1994. Nach dieser geänderten Rechtsprechung umfasst der Ersat...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Nachdem die früheren insolvenzrechtlichen Regelungen in KO, VerglO und GesO keine ausdrückliche Regelung über die Verjährung der insolvenzspezifischen Ersatzansprüche gegen den Verwalter aus § 82 KO, § 42 VerglO und § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO enthielten, findet sich in der InsO nunmehr eine eindeutige Regelung. Damit war auch der mittlerweile akademische Streit entschieden,...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Allgemeines

Rn 28 § 151 Abs. 1 Satz 1 enthält den Grundsatz der Einzelerfassung aller Massegegenstände, § 151 Abs. 2 Satz 1 in Konsequenz hiervon den Grundsatz der Einzelbewertung ("bei jedem Gegenstand"). Soweit allerdings bereits bei der Erfassung der Gegenstände Zusammenfassungen und Vereinfachungen zweckdienlich und damit zumindest zulässig sind (oben Rn. 17), gilt Gleiches auch für...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Begleichung der Verfahrenskosten

Rn 32 Für die Begleichung der Verfahrenskosten ordnet § 207 Abs. 3 Satz 1 folgenden Verteilungsgrundsatz an: Die Kosten des Verfahrens werden unterteilt in Auslagen (des [vorläufigen] Verwalters oder der Mitglieder des Gläubigerausschusses) und die anderen Kosten (die Gerichtskosten und Vergütungsansprüche des [ggf. vorläufigen] Verwalters und der Mitglieder des Gläubigeraus...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Ausübung des Widerrufsrechts

Rn 7 Zum Widerruf berechtigt sind sowohl der Betriebsrat als auch der Insolvenzverwalter, der mit Eröffnung des Verfahrens in die Rechtsstellung des Schuldners einrückt. Rn 8 Das Widerrufsrecht ist voraussetzungslos, also an keinen Widerrufsgrund gebunden.[4] Verwalter und Betriebsrat sind grundsätzlich nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, von dem Widerrufsrecht des § 124...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.3 Ersatzpflicht des Gläubigers für die Umsatzsteuern

Rn 16 Aufgrund der ausdrücklichen Neuregelung der InsO muss der Gläubiger diese Steuer nunmehr – sowohl bei Verwertung durch den Insolvenzverwalter (§ 170 Abs. 1 i.V.m. § 171 Abs. 2 Satz 3) als auch bei Eigenverwertung (§ 170 Abs. 2) – selbst tragen. Dadurch wird das unbillige Ergebnis der alten Rechtsordnung vermieden. Der Insolvenzverwalter kann die aus der Verwertung ents...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.4 Sicherungsrechte

Rn 18 – Akzessorische Sicherheiten Das Wiederaufleben der Forderung wirkt sich auch auf akzessorische Sicherheiten aus. Pfandrechte, Bürgschaften, Hypotheken oder Eigentumsvorbehalte leben zusammen mit der Forderung wieder auf, sofern sie unanfechtbar begründet worden waren.[50] Hieraus kann sich ein Absonderungsrecht nach §§ 49 ff. ergeben. Diese Folge tritt unabhängig davon...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Rechtsfolgen

Rn 10 Indem § 81 Abs. 1 Satz 1 bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen Verfügungen für schlechthin unwirksam erklärt und sie nicht nur, wie noch § 7 Abs. 1 Hs. 1 KO, als "den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam" bezeichnet, wendet sich die Vorschrift klarstellend gegen die unter der KO vor allem anfänglich vertretene Meinung, es handle sich bei der verordneten Unwir...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4 Bildung von Sondermassen

Rn 11 Wenn die Gesellschafter oder einzelne Gesellschafter nicht allen Gesellschaftsgläubigern, sondern nur einem Teil dieser Gläubiger haften, hat der Insolvenzverwalter aus den von solchen Gesellschaftern eingezogenen Beträgen eine Sondermasse (ggf. auch mehrere Sondermassen) zugunsten desjenigen Teils der Gesellschaftsgläubiger zu bilden, dem gegenüber die Gesellschafterh...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.1 Antrag

Rn 8 Der Insolvenzverwalter kann beim Insolvenzgericht beantragen, dass dieses um Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch ersucht. Das zuständige Insolvenzgericht richtet sich nach § 348. Die Entscheidung über den Antrag des Verwalters ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG dem Richter vorbehalten.[7] Rn 9 Anders als im Rahmen des § 32 kann der ausländische Insolvenzverw...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Geschütztes Vermögen

Rn 11 In den Geltungsbereich der Regelung aus Abs. 1 fallen zunächst Vollstreckungsmaßnahmen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zur Insolvenzmasse ist wiederum auf die Vorschriften der §§ 35–37 abzustellen. Danach gehört gemäß § 35 nunmehr auch das Vermögen zur Insolvenzmasse, das der Schuldner während des I...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Mitwirkungspflicht (Abs. 2)

Rn 7 Nachdem im bisher geltenden Konkursrecht eine Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners über die allgemeine Auskunftspflicht nach § 100 KO hinaus nicht gegeben war,[21] regelt nunmehr § 97 Abs. 2 mit einer sehr weiten Formulierung, dass der Schuldner den Verwalter bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen hat. Diese Fortentwicklung des Rechts wird mit der vorrangigen Ausr...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Zulässigkeit des Antrags nach § 122 Abs. 1 Satz 1

Rn 4 Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, dass die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne dass das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG vorangegangen ist. Voraussetzung ist, dass eine Betriebsänderung geplant ist und nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungs- beginn oder schriftlicher Aufforderung z...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Hinzuziehung eines Sachverständigen

Rn 32 Nach § 151 Abs. 2 Satz 3 ist es zulässig, dass sich der Insolvenzverwalter bei der Bewertung von Massegegenständigen eines Sachverständigen bedient. Dass es sich hierbei um die Ausnahme handeln sollte, zeigt bereits das Gesetz selbst, denn die Hinzuziehung ist auf "besonders schwierige" Wertermittlungen beschränkt. Außerdem muss der Insolvenzverwalter für das Verfahren...mehr